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Urteil

406 HKO 11/18

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0717.406HKO11.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 532,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2018 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 25.000,-- zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) € 532,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2018 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 25.000,-- zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger im vorliegenden Fall ist vielmehr rechtsmissbräuchlich und verpflichtet den Kläger daher zur Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in rechnerisch unstreitiger Höhe nebst Zinsen gemäß §§ 286, 288, 291 BGB. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche nach einseitiger Abänderung einer gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung bei Amazon stets rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Mitbewerber nicht auf die bevorstehende Änderung der Artikelbeschreibung hingewiesen werden, wie dies das Oberlandesgericht Frankfurt in der aus Anlage BBS 9 ersichtlichen Entscheidung angenommen hat. Denn jedenfalls dann liegt ein Fall rechtsmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung vor, wenn der Markeninhaber nach einseitiger Abänderung der gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung den Mitbewerber nicht nur nicht auf die Änderung hingewiesen hat, sondern ihn wegen einer anders gelagerten vermeintlichen Beanstandung in Anspruch genommen hat, ohne auf die von ihm in das Angebot eingefügte Marke hinzuweisen. So liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt der aus Anlage K 4 ersichtlichen Mitteilung vom 17.10.2017 war die Marke des Klägers "COXBOX" in die streitige Artikelbeschreibung bereits eingebunden. Gleichwohl hat der Kläger die Beklagtenseite in der Mitteilung vom 17.10.2017 nur auf eine anderweitige vermeintliche Unregelmäßigkeit hingewiesen. Jedenfalls in einem derartigen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, nachfolgend bereits kurze Zeit später eine Markenrechtsverletzung geltend zu machen, mit der die Beklagtenseite nach dem Inhalt der vorangegangenen Beanstandung gerade nicht rechnen musste. Vor diesem Hintergrund kann man der Beklagtenseite auch keine Verletzung einer Überprüfungspflicht anlasten. Denn aufgrund der vorangegangenen Mitteilung bestand aus Beklagtensicht eine Pflicht zur Überprüfung allenfalls hinsichtlich der in der Mitteilung erhobenen, hier aber nicht streitgegenständlichen und wohl auch nicht berechtigten Beanstandung. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Inhaber der Marke "COXBOX" (Anlage K 1) und verwendet diese zum Angebot u.a. eines Adapters für Telekommunikationsanlagen auf dem Online-Marktplatz Amazon in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise. Dabei lässt sich nicht mehr genau feststellen, in welchem Zeitraum der vorgenannte Adapter in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise unter Verwendung der Marke "COXBOX" angeboten worden ist. Am 23.10.2017 bot die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, den vorgenannten Adapter ebenfalls in der aus Anlage K 5 ersichtlichen Art und Weise unter Verwendung der Marke "COXBOX" an. Zuvor hatte der Kläger die Beklagtenseite bereits in der aus Anlage K 4 ersichtlichen Art und Weise auf eine anderweitige Beanstandung des fraglichen Angebotes hingewiesen. Der Kläger führte zwei Testkäufe durch, die zur Lieferung von Adaptern führten, die nicht mit der Marke "COXBOX" versehen waren und die die Beklagte mit Rechnungen vom 23. und 26.10.2017 (Anlagen K 6 und K 7) in Rechnung stellte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten durch den Vertrieb der mit den Testkäufen gelieferten Adapter die Rechte der Klägerseite an der Marke "COXBOX" verletzt. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu vollstrecken ist, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "COXBOX" für Adapter für Telekommunikationsanlagen zu benutzen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen nach Ziff. 1, und zwar unter Angabe der Anzahl der unter Benutzung des Zeichens "COXBOX" beworbenen, angebotenen und verkauften Produkte sowie der Einkaufspreise und Verkaufspreise in Form einer geordneten Aufstellung der getätigten Verkäufe und der erzielten Umsätze und Gewinne unter Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die unter der Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen weiteren Betrag in Höhe von € 17,77 Zug um Zug gegen Herausgabe der zu den Rechnungsnummern ... und ... gelieferten Produkte zu zahlen. Die Beklagten beantragen Klagabweisung sowie - unter der Bedingung, dass das Gericht die Klage abweisen sollte - im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, € 532,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte zu 1) zu zahlen. Die Beklagten machen geltend, die von Klägerseite an den Tag gelegte Verhaltensweise, ein Verkaufsangebot bei Amazon durch Einfügung der Klagmarke dergestalt zu ändern, dass Drittanbieter, die dieses Angebot berechtigterweise ebenfalls nutzen könnten, nachfolgend wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt würden, sei bereits für sich rechtsmissbräuchlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der auf eine anderweitige Beanstandung gerichteten E-Mail gemäß Anlage K 4 sei diese Vorgehensweise zusätzlich arglistig. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.