Urteil
3 U 124/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:0715.3U124.18.00
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Leitsätze
1. Wer ein Produkt auf einer Handelsplattform (hier: Amazon) zum Verkauf einstellt, dessen Beschreibung unter der dortigen Kennung (hier: ASIN) auch von Dritten, die unter der nämlichen Kennung eigene Produkte anbieten, geändert werden kann, ist zur Vermeidung einer etwaigen Störerhaftung verpflichtet, die Produktbeschreibung auch ohne einen vorhergehenden Hinweis regelmäßig zur Abwendung möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14 und OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 6 U 182/18). (Rn.42)
2. Die Prüfungspflicht ist jedenfalls dann verletzt, wenn über mehr als eine Woche keine Überprüfung vorgenommen wird. (Rn.44)
(Rn.45)
3. Fügt der Erstanbieter eines Produkts seiner ursprünglich mit seiner Marke versehenen Produktbeschreibung die Marke nach einer zwischenzeitlichen Entfernung derselben durch einen Dritten erneut zu, dann wird die Marke verletzt, wenn ein weiterer Anbieter nachfolgend unter der nämlichen Produktbeschreibung und mithin unter Verwendung der Marke Produkte anbietet, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. (Rn.48)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018, Az. 406 HKO 11/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist,
verboten,
geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen „XB.“ für Adapter für Telekommunikationsanlagen zu benutzen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen,
Der Streitwert wird - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 17.07.2018 - für beide Instanzen auf jeweils 25.017,77 € (Unterlassung € 20.000,00; Auskunft und Schadensersatzfeststellung zusammen € 5.000,00; Testkaufkosten € 17,77) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer ein Produkt auf einer Handelsplattform (hier: Amazon) zum Verkauf einstellt, dessen Beschreibung unter der dortigen Kennung (hier: ASIN) auch von Dritten, die unter der nämlichen Kennung eigene Produkte anbieten, geändert werden kann, ist zur Vermeidung einer etwaigen Störerhaftung verpflichtet, die Produktbeschreibung auch ohne einen vorhergehenden Hinweis regelmäßig zur Abwendung möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14 und OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 6 U 182/18). (Rn.42) 2. Die Prüfungspflicht ist jedenfalls dann verletzt, wenn über mehr als eine Woche keine Überprüfung vorgenommen wird. (Rn.44) (Rn.45) 3. Fügt der Erstanbieter eines Produkts seiner ursprünglich mit seiner Marke versehenen Produktbeschreibung die Marke nach einer zwischenzeitlichen Entfernung derselben durch einen Dritten erneut zu, dann wird die Marke verletzt, wenn ein weiterer Anbieter nachfolgend unter der nämlichen Produktbeschreibung und mithin unter Verwendung der Marke Produkte anbietet, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. (Rn.48) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018, Az. 406 HKO 11/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, verboten, geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen „XB.“ für Adapter für Telekommunikationsanlagen zu benutzen. II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2018 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, Der Streitwert wird - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 17.07.2018 - für beide Instanzen auf jeweils 25.017,77 € (Unterlassung € 20.000,00; Auskunft und Schadensersatzfeststellung zusammen € 5.000,00; Testkaufkosten € 17,77) festgesetzt. I. Die Parteien streiten klagend und - bedingt - widerklagend über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Angebotsbeschreibung für einen Adapter auf der Handelsplattform Amazon (im Folgenden: Amazon). Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „XB.“ mit Priorität vom 6. September 2015, welche für Waren der Klassen 9, 38 und 42 eingetragen worden ist. Er vertreibt unter anderem über Amazon unter dem Verkäufernamen „PR 10.“ Adapter für Telekommunikationsanlagen unter dieser Marke. Der Beklagte zu 2) war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1), einer ebenfalls auf Amazon unter dem Verkäufernamen „yt.“ tätigen UG, die am 12. Dezember 2019 nach Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist. Um ein Produkt auf Amazon anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen ein, wobei dem Produkt eine spezielle Nummer zugewiesen wird, unter der dann entsprechende Angebote zu finden sind (sog. ASIN = Amazon Standard Identification Number). Weitere Händler müssen entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein identisches Produkt bereits angeboten wird, sich an die entsprechende ASIN „anhängen“. Im letztgenannten Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert. Dies soll sicherstellen, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts sowie alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden. Alle Verkäufer – unabhängig ob „originär“ oder „angehängt“ – können die bei Amazon angegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit der anderen Verkäufer oder des ursprünglichen Erstellers nachträglich ändern. Streitgegenständlich ist das Angebot für einen Adapter, welches unter der ASIN B00… seit dem 17. September 2013 bei Amazon gelistet ist. Ursprünglicher Ersteller der Seite war der Kläger, die Artikelbeschreibung lautete zunächst „AVM TAE RJ45 DSL Adapter für Fritz! Box o. Speedport – 4/5 belegt, nicht 1/8“ und enthielt keinen Hinweis auf die Klagemarke. Am 16. Februar 2016 veräußerte der Beklagte zu 2) unter der nämlichen ASIN einen Artikel. Zu diesem Zeitpunkt enthielt die Artikelbeschreibung die Klagemarke ebenso wenig wie am 26. August 2017. Zumindest am 17. Oktober 2017 war die Marke in die Artikelbeschreibung eingebunden wie aus der Anlage K 2 ersichtlich und wurde der Adapter von der Beklagten zu 1) zur o.a. ASIN - und mithin unter der Klagmarke - angeboten. Am selben Tag wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und forderte sie auf, ihr Listing zu entfernen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die bei dem Produkt verwendete EAN (= European Article Number) auf seine Firma registriert sei. Der E-Mail war ein Link zu dem Produkt beigefügt, der auch die fragliche ASIN enthielt, tatsächlich aber zu einem anderen Angebot mit einer anderen ASIN führte. Die Beklagte zu 1) lehnte das Ansinnen mit E-Mail vom gleichen Tag ab. Zu den Einzelheiten des E-Mail-Verkehrs wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Am 23. Oktober 2017 wurde der Adapter ebenfalls unter der Marke des Klägers von der Beklagten zu 1) zur o.a. ASIN angeboten (Anlage K 5). Der Kläger veranlasste am 23. und 26. Oktober 2017 zwei Testkäufe, mit welchen allerdings keine Produkte mit der Marke des Klägers geliefert wurden. Für die Testkäufe wendete er 17,77 € auf. In der Folge ließ der Kläger die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2017 wegen Verletzung seiner Marke abmahnen und forderte sie zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunft über den Umfang des vermeintlich markenrechtswidrigen Verhaltens sowie zur Erstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 25.000,- € (= 1.242,84 €) auf. Zu den Einzelheiten des Abmahnschreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 13. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchen weiteren Zeitpunkten die Marke „XB.“ im Angebot enthalten gewesen ist. Der Kläger hat behauptet, dass die Marke im Verlauf des Oktobers 2016 sowie zu einem nicht näher vorgetragenem früheren Zeitpunkt in der Anzeige enthalten gewesen sei. Er hat weiter behauptet, dass er im September 2017 an Amazon herangetreten sei, um die Marke erneut in der Artikelbeschreibung anzeigen zu lassen. Wann die Marke daraufhin wieder in das Amazon-Angebot aufgenommen worden und wie lange sie insgesamt in diesem enthalten gewesen ist, ist nicht vorgetragen worden. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er die Angebotsbeschreibung, unter der die Beklagte zu 1) sowie andere Verkäufer den fraglichen Adapter angeboten hätten, geändert und die Beklagte zu 1) abgemahnt habe, ohne sie zuvor auf die Änderung hingewiesen zu haben. Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien und der Anträge in erster Instanz wird ergänzend auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2018 verwiesen. Das Landgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgewiesen und den Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) hin zur Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung (532,20 €) verurteilt. In Fällen, in denen der Markeninhaber nach einseitiger Abänderung der gemeinsam genutzten Artikelbeschreibung den Mitbewerber nicht nur nicht auf die Änderung hingewiesen, sondern ihn wegen einer anders gelagerten vermeintlichen Beanstandung in Anspruch genommen habe, sei es - so das Landgericht - rechtsmissbräuchlich, bereits kurze Zeit später eine Markenrechtsverletzung geltend zu machen. Mit seiner hiergegen gerichteten sowie form- und fristgerecht eingereichten Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags insbesondere gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Liquidation der Beklagten zu 1). Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 406 HKO 11/18 vom 17.7.2018 die Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen „XB.“ für Adapter für Telekommunikationsanlagen zu benutzen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen nach Ziffer 1, und zwar unter Angabe der Anzahl der unter Benutzung des Zeichens „XB.“ beworbenen, angebotenen und verkauften Produkte sowie der Einkaufspreise und Verkaufspreise in Form einer geordneten Aufstellung der getätigten Verkäufe und der erzielten Umsätze und Gewinne unter Vorlage der Einkaufs-und Verkaufsrechnungen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die unter der Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen weiteren Betrag in Höhe von 17,77 € Zug um Zug gegen Herausgabe der zu den Rechnungsnummern R13070 und R13089 gelieferten Produkte zu zahlen. sowie unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 406 HKO 11/18 vom 17.7.2018 die Widerklage der Beklagten zu 1) abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen insbesondere den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Sie sind der Auffassung, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er sie in seiner Mitteilung vom 17. Oktober 2017 lediglich auf eine anderweitige Unregelmäßigkeit hingewiesen habe, ohne die Markenrechtsfrage zu erwähnen. Sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass weitere Beanstandungen erfolgen würden. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger die Artikelbeschreibung einseitig geändert und die Beklagten dann habe abmahnen lassen, ohne sie zuvor auf die Änderung hinzuweisen. Dieses Vorgehen stelle eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Zudem gehe mit der einseitigen Abänderung auch eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG einher, denn trotz des Hinzufügens der Marke des Klägers blieben die für die streitgegenständliche ASIN abgegebenen Kundenbewertungen insgesamt bestehen und zwar auch solche, die für Adapter abgegeben worden seien, die nicht mit der Marke des Klägers versehen seien. In der Sache behaupten die Beklagten – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet –, dass die Beklagte zu 1) erstmals am 27. Februar 2017 Produkte unter der Artikelbeschreibung zu der fraglichen ASIN angeboten habe. Die Klage ist den Beklagten am 26. Januar 2018 zugestellt worden. II. Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern. Die Klage ist zulässig (1) und teilweise begründet (2). Über die Widerklage ist nicht zu entscheiden (3). 1. Die Klage ist zulässig. Die abgeschlossene Liquidation der Beklagten zu 1) und ihre Löschung im Handelsregister am 12. Dezember 2019 stehen der fortdauernden Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH – eine UG stellt lediglich eine Variante der GmbH dar, § 5a GmbHG – hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dies ist bei einem Passivprozess jedenfalls dann der Fall, wenn der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (BGH, Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09 –, Rn. 22, juris). Der Kläger hat vorliegend eine ordnungsgemäße Liquidation der Beklagten zu 1) bestritten. Damit hat er substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden. Vermögen in diesem Sinne liegt nämlich auch dann vor, wenn ein Gläubiger im Liquidationsverfahren zu Unrecht übergangen worden ist und die Gesellschaft deshalb einen Ersatzanspruch gegen die Liquidatoren hat (vgl. OLG München, NZG 2017, Rn. 20). Zudem ist vorliegend auch deshalb von einer nicht ordnungsgemäßen Liquidation der Beklagten zu 1) auszugehen, weil diese das Liquidationsverfahren in Kenntnis des laufenden Rechtsstreits und des zu ihren Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteils durchgeführt hat. 2. Die Klage ist teilweise begründet. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Klagemarke aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu. Das jedenfalls am 17., 23. und 26. Oktober 2017 auf Amazon aufrufbare Angebot zur o.a. ASIN, in welchem die Beklagte zu 1) als Verkäuferin bezeichnet wurde, verletzt die für den Kläger eingetragene Wortmarke „XB.“. aa) Die Beklagte zu 1) ist für das aus der Anlage K 5 ersichtliche Angebot unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verantwortlich. (1) Eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin scheidet hingegen aus. Nur das Anhängen an ein bereits mit einer fremden Marke versehenes Angebot kann eine Haftung als Täter oder Teilnehmer rechtfertigen, weil erst dadurch eine Rechtsverletzung geschaffen bzw. an deren Entstehung mitgewirkt wird. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) sich an das Angebot zu einem Zeitpunkt „anhängte“, in welchem es mit der streitgegenständlichen Marke versehen war. Von daher muss zu ihren Gunsten angenommen werden, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das Angebot markenneutral gestaltet war. Hierdurch hat sie weder selbst eine Gefahrenquelle geschaffen noch an deren Entstehung mitgewirkt mit der Folge, dass eine Haftung als Täterin bzw. Teilnehmerin ausscheidet. (2) Bei der Verletzung absoluter Rechte kann allerdings als Störer derjenige in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei sind Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen ebenso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 16 - Angebotsmanipulation auf Amazon, m.w.N.). (a) Die Beklagte zu 1) hat einen adäquat-kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung geleistet. Dafür reicht es aus, dass sie einen Artikel auf Amazon zum Verkauf eingestellt und dieses Angebot (später) die Produktbeschreibung mit der Marke des Klägers aufgewiesen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 17 - Angebotsmanipulation bei Amazon). (b) Die Beklagte zu 1) traf eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich der an der Produktbeschreibung zur o.a. ASIN vorgenommenen Veränderungen. Dieser Pflicht ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung folgt dabei aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens. Die Tätigkeit als Händler auf Amazon bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, weil Dritte die Produktbeschreibungen einseitig ändern und dadurch ursprünglich richtige und zulässige Angebote in rechtsverletzender Weise geändert werden können (BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 22 f. - Angebotsmanipulation bei Amazon). Da das System des „Anhängens“ und die Möglichkeit der Änderung von Artikelbeschreibungen in Händlerkreisen bekannt ist, ist es ihnen zuzumuten, ein dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob solchermaßen rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 6 U 182/18 –, Rn. 45, juris - TomTrend). Kommen sie dieser Prüfungspflicht nicht nach, haften sie für durch solche Veränderungen des Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung (BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 24 - Angebotsmanipulation bei Amazon). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte zu 1) ihrer Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zwar steht nach dem Sachvortrag beider Parteien lediglich bezogen auf den Zeitraum vom 17. bis zum 26. Oktober 2017 fest, dass das Angebot der Beklagten zu 1) mit der fraglichen Marke des Klägers gekennzeichnet gewesen ist. Die Beklagten haben indes nicht vorgetragen, dass und in welchen Intervallen die Beklagte zu 1) das Angebot überhaupt allgemein und losgelöst von konkreten Beanstandungen überprüft hat. Die Prüfungspflicht der Händler auf Amazon besteht, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss (BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 27 - Angebotsmanipulation bei Amazon). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) nach eigenem Vortrag spätestens seit Februar 2017 Produkte unter der fraglichen ASIN angeboten haben will, also über einen Zeitraum von mehreren Monaten auf Amazon tätig gewesen ist, ist die Beklagte zu 1) jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ihrer Prüfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Markenverletzung, die Anlass zur Abmahnung gab, auch nach dem Vortrag der Klägerseite nur für einen Zeitraum von 10 Tagen feststeht. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 1) annähme - wozu substantiiert nicht vorgetragen worden ist -, dass das Angebot im übrigen Zeitraum markenneutral gestaltet gewesen ist, hat sie über mehr als eine Woche keine Überprüfung vorgenommen und jedenfalls damit ihre Prüfungspflicht verletzt. (c) Die Verletzung der Prüfungspflicht war auch adäquat-kausal für die Markenverletzung. Da die Beklagte zu 1) im maßgeblichen Zeitraum keinerlei markenbezogene Überprüfungen vorgenommen hat, greift der - nicht erschütterte - Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Rechtsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 31 - Angebotsmanipulation bei Amazon). bb) Die Geltendmachung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch den Kläger ist entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) auch im Markenrecht zulässig, wenn in treuwidriger Weise Ansprüche aus einer Marke erhoben werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 6 U 182/18 –, Rn. 47, juris - TomTrend). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. (1) Es ist nicht – anders als das Landgericht ausgeführt hat – per se rechtsmissbräuchlich, den Mitbewerber wegen einer anders gelagerten vermeintlichen Beanstandung in Anspruch zu nehmen und bereits kurze Zeit später eine Markenrechtsverletzung geltend zu machen. Anders als in dem der Entscheidung „ALPLAND“ des OLG Frankfurt vom 27. Oktober 2011 (GRUR-RR 2012, 119 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt hier keine Fallgestaltung dergestalt vor, dass der Markeninhaber den Mitbewerber bewusst „in die Falle hat laufen lassen“. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Angebot allein deswegen geändert hat, um Mitbewerberinnen und Mitbewerber abmahnen zu können. Vielmehr hat er das fragliche Angebot ursprünglich selbst erstellt und den Adapter seit geraumer Zeit unter der nämlichen ASIN angeboten, wenn auch nicht immer unter Verwendung der Klagemarke. (2) Der Kläger war auch nicht gehalten, seine Mitbewerberinnen und Mitbewerber vor einer Abmahnung über die Änderung der Produktbeschreibung und die daraus erwachsenen rechtlichen Konsequenzen zu informieren (vgl. BGH, GRUR 2016, 936, Rn. 27 - Angebotsmanipulation bei Amazon). Zu Unrecht berufen sich die Beklagten insoweit auf die – vor der BGH-Entscheidung „Angebotsmanipulation bei Amazon“ ergangene – Entscheidung „ALPLAND“ (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 119, 120). Die Entscheidung begründet keine allgemeine Informationspflicht des die Produktbeschreibung ändernden Händlers gegenüber seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern (vgl. dazu ausdrücklich OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 6 U 182/18 –, Rn. 52, juris – TomTrend). (3) In dem Verändern der Angebotsbeschreibung durch Einfügung der eigenen Klagemarke liegt auch keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 6 U 182/18 –, Rn. 55, juris – TomTrend). (4) Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Änderung vom späteren Anspruchssteller oder von dritter Seite vorgenommen worden. Die Prüfungspflicht für Online-Händler auf Amazon besteht allgemein und unabhängig davon, wer das Angebot geändert hat. (5) Der Umstand, dass nach Hinzufügen der Klagemarke die für die streitgegenständliche ASIN abgegebenen Kundenbewertungen insgesamt bestehen bleiben und zwar auch solche, die für Adapter abgegeben worden sind, die nicht mit der Marke des Klägers versehen sind, vermag den Einwand des Rechtsmissbrauchs ebenfalls nicht zu begründen. Die Beklagten berufen sich insoweit im Übrigen ohne Erfolg darauf, dass die einseitige Abänderung des Angebots eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG darstelle. Es ist bereits fraglich, ob die zur nämlichen ASIN abgegebenen Kundenbewertungen dem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers unter Irreführungsgesichtspunkten überhaupt entgegengehalten werden können. Eine vom Kläger - unterstelltermaßen - bewirkte Irreführung rechtfertigt keine von der Beklagten zu 1) zu verantwortende andere Rechtsverletzung. Das Amazon-System ist nach dem oben Dargestellten zudem ersichtlich darauf angelegt, dass die Kundenbewertungen auch bei einer Änderung der Artikelbeschreibung erhalten bleiben. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung trifft den Kläger keine Rechtspflicht, irreführende Kundenbewertungen zu verhindern, die allein daraus resultieren, dass er seine Marke in die Artikelbeschreibung eingefügt hat, die Bewertungen aber zu markenneutralen Verkäufen erfolgt sind. Anders wäre es, wenn der Kläger selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen abgeben oder dafür bezahlt hätte oder ihm aus anderen Gründen die Kundenbewertungen als Werbung zugerechnet werden könnten (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 40 f. - Kundenbewertungen auf Amazon). Das ist hier jedoch nicht der Fall. cc) Die Verletzungshandlung begründet die Wiederholungsgefahr für mögliche weitere markenrechtliche Wettbewerbsverstöße. Dies rechtfertigt das ausgeurteilte Verbot. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte zu 1) mittlerweile liquidiert worden ist. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Unternehmensliquidation und Geschäftsaufgabe, sofern nicht ausnahmsweise jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme ähnlicher Tätigkeiten beseitigt ist (BGH, GRUR 2000, 605 (608) – comtes/ComTel; BGH, GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2008, 702, Rn. 56 - Internet-Versteigerung III). Dazu wurde hier seitens der Beklagten nichts vorgetragen noch ist dies aus anderen Gründen ersichtlich. Der Umstand, dass die Liquidation ins Handelsregister eingetragen worden ist, ist nicht ausreichend, zumal vorliegend nicht von einer ordnungsgemäßen Liquidation ausgegangen werden kann (vgl. oben Ziffer 1). b) Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 2), 3) und 5) die Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Testkaufkosten verlangt, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein entsprechender Anspruch folgt weder aus § 14 Abs. 6 MarkenG noch aus einem anderen Rechtsgrund. Voraussetzung für einen darauf gerichteten materiellen Schadensersatzanspruch wäre jeweils die Haftung der Beklagten zu 1) als Täterin oder Teilnehmerin. Daran fehlt es nach dem oben Dargestellten jedoch. c) Die Abmahnkosten können verschuldensunabhängig unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangt werden, allerdings nur in Höhe von 994,27 €. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744, Rn. 52 – Sondernewsletter; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14 –, Rn. 45, juris – Wir helfen im Trauerfall). Der Kläger hat seiner Abmahnung einen Gegenstandswert von 25.000,- € zugrunde gelegt. Der Antrag, mit dem er im Rechtsstreit durchdringt, hat indes nur einen Wert von 20.000,- €, da sich die (ebenfalls mit der Abmahnung geltend gemachten) Anträge in Bezug auf Auskunft und Schadensersatzpflicht als unbegründet erweisen. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 € entfallen demnach 4/5 - also 994,27 € - auf den begründeten Unterlassungsanspruch. d) Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als vormaliger alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Geschäftsführer haftet auch im Außenverhältnis für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (BGH, GRUR 2014, 883, Rn. 14 – Geschäftsführerhaftung). Gleiches gilt, wenn er es unterlässt, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern und dabei eine Garantenstellung einnimmt, die in verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße besteht danach u.a. dann, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird (BGH, GRUR 2014, 883, Rn. 16, 19 – Geschäftsführerhaftung, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte zu 2) vorliegend persönlich gegenüber dem Kläger. Denn die Entscheidung, ob und wie die der Beklagten zu 1) obliegende Prüfungspflicht zu erfüllen war, ist eine grundsätzliche Frage, über welche typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Der Beklagte zu 2) haftet mithin für die hieraus resultierenden Wettbewerbsverstöße im gleichen Umfang wie die Beklagte zu 1). 3. Über die Widerklage ist nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung für ihre Erhebung nicht eingetreten und Rechtshängigkeit nicht gegeben ist. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte zu 1) den Ersatz des Anwaltshonorars für die vorgerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung. Die Widerklage ist unter die Bedingung gestellt worden, dass das Gericht die Klage abweisen sollte. Diese Bedingung ist dahingehend zu verstehen, dass damit die vollständige oder zumindest weit überwiegende Abweisung der Klage gemeint sein sollte. Die Rechtsverteidigung der Beklagten ist sowohl gerichtlich als auch vorgerichtlich im Wesentlichen mit dem Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründet worden und richtete sich insbesondere gegen den Unterlassungsanspruch. Infolge des Umstands, dass der Klage weit überwiegend und dem Unterlassungsbegehren in Gänze stattzugeben ist, ist die Bedingung nicht eingetreten mit der Folge, dass über die Widerklage nicht zu entscheiden ist. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. 5. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz Nr. 2 GKG. Dabei hat der Senat den Unterlassungsanspruch mit 20.000,- € und den zugehörigen Auskunfts- bzw. Schadensersatzfeststellungsanspruch mit zusammen € 5.000,00 € bewertet. Hinzu kommt der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Testkäufe. Der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenersatz ist nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Widerklage (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). 6. Der nach Ablauf der Schriftsatzfristen eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2021gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Beklagten stellen dort nur ihre Auffassung gegen die des Senats.