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Urteil

406 HKO 169/20

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1117.406HKO169.20.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.10.2020 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.10.2020 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Unrecht ergangen. Zwischen den Vergleichszeichen besteht keine Verwechslungsgefahr, weil der auch von Antragsgegnerseite genutzte Begriff „Exit“ für die hier in Rede stehenden Spiele beschreibend ist und damit nicht die erforderliche Kennzeichnungskraft aufweist. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der streitige Begriff die fraglichen Waren bzw. deren Eigenschaften direkt bezeichnet. Erforderlich ist lediglich ein enger beschreibender Bezug, der die Annahme rechtfertigt, dass die beteiligten Verkehrskreise den beschreibenden Inhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erkennen und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft sehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 81 m. w. N.). Der Begriff Exit beschreibt die Spielidee des Exit-Spiels, bei der es darum geht, den „Exit“ zu finden (Anlage WS 3 Rückseite), was dem durchschnittlichen Verbraucher als englische Angabe für Ausgang bekannt ist. Der Begriff des Exit-Spiels hat sich synonym zu dem des Escape-Spiels entwickelt, das zunächst in entsprechenden Räumlichkeiten, sog. Escape- oder Exit-Rooms, gespielt wurde und sodann sich auch als Gesellschaftsspiel etabliert hat. Dabei wird der Begriff des Exit-Spiels keineswegs nur für die Produkte der Antragstellerin verwendet. So werden die Begriffe Exit-Game, Exit-Spiel oder Exit-Rätsel auch unabhängig von den Spielen der Antragstellerin als Gattungsbegriff verwendet (Anlage AS 3 Seite 4 oben, Anlage WS 11 - Exit Game, Anlage WS 4 - Exit Spiele als Angabe über einem Regal, in dem sich umfangreich auch Spiele von Drittanbietern befinden, Widerspruch Seite 15 - Exit Rätsel). Auch die Verwendung des Begriffs Exit durch die Firma Ravensburger weist auf eine generische Verwendung hin. Insgesamt ist daher jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Exit im vorliegenden Zusammenhang ein generischer Begriff ist, der die Spielidee beschreibt, nämlich den Exit/Ausgang aus einer kniffligen Spielsituation zu finden. Soweit die Wort-Bild-Marke „Exit Das Spiel' insbesondere aufgrund umfangreicher Benutzung durch die Antragstellerin über Kennzeichnungskraft verfügt, kann der übereinstimmende Kennzeichenbestandteil Exit daher nicht zu Verwechslungsgefahren führen, zumal den Vergleichszeichen auch auf Antragsgegnerseite unterscheidungskräftige Bestandteile in Gestalt des grafisch auffällig gestalteten Begriffs „Challenge“, eines stilisierten Männchens sowie zweier Fragezeichen beigefügt sind. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Antragstellerin verfügt über eine Wortmarke „EXIT“ sowie eine Wort-Bild-Marke „Exit Das Spiel“ (Anlage AS 5) und vertreibt unter letztgenannter Bezeichnung eine Serie von Spielen (Anlage AS 1). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vertrieb von Spielen durch die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „Exit Challenge“. Neben den Parteien verwendet jedenfalls noch die Firma Ravensburger die Angabe „Exit“ auf Adventskalendern und Puzzeln (Anlagen WS 3 und 5). Die vorgenannten Produkte verfolgen auf unterschiedliche Art und Weise die Spielidee, aus einer bestimmten Situation durch Lösen von Rätseln etc. einen Ausweg zu finden. Die Antragstellerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Exit Challenge“ durch die Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte an der Bezeichnung „Exit“. Die Antragstellerin erwirkte nach erfolgloser vorprozessualer Abmahnung (Anlagen AS 8 und 9) am 27.10.2020 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in der Verkehr bringen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 10.11.2020 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Neben formalen Rügen beanstandet die Antragsgegnerin insbesondere das Fehlen von Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. Exit sei für ein Exit-/Escape-Spiel eine generische Bezeichnung, zumindest aber inhaltsbeschreibend und damit freihaltebedürftig. Die Antragsgegnerin beantragt wie erkannt. Die Antragstellerin beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Schutzschrift vom 13.10.2020 verwiesen.