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Urteil

5 U 177/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0127.5U177.20.00
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Leitsätze
1. Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke „EXIT“ und der angegriffenen Kennzeichnung „EXIT CHALLENGE“.(Rn.70) 2. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen. Denn Marken können auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16).(Rn.91)
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2020 - Az. 406 HKO 169/20 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke „EXIT“ und der angegriffenen Kennzeichnung „EXIT CHALLENGE“.(Rn.70) 2. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen. Denn Marken können auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16).(Rn.91) 1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2020 - Az. 406 HKO 169/20 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin wegen der Verwendung der Bezeichnung EXIT CHALLENGE für Spiele durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Inhaberin der inländischen Wortmarke Nr. 30… „EXIT“ mit Priorität vom 22.05.2019. Sie ist ferner Inhaberin der Unionswortbildmarke Nr. 01…., wie nachfolgend abgebildet: Die Marke genießt eine Priorität vom 08.03.2016. Beide Marken beanspruchen Schutz für Waren der Klassen 28, 9 und 16, darunter für Spiele. Die Antragstellerin vertreibt - das ist unstreitig - Spiele in der folgenden Aufmachung (vgl. Anlage AS 1): Die Antragstellerin wandte sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ankündigte, Spiele unter der Bezeichnung „Exit Challenge“ auf den Markt zu bringen (vgl. Anlage AS 7). Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.10.2020 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage AS 8). Als vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung schlug die Antragstellerin erstens eine Unterwerfung vor, Spiele mit dem Zeichen „EXIT CHALLENGE“ zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, und zweitens zwei konkret benannte Spiele in der konkret beworbenen Covergestaltung zu bewerben oder anzubieten. Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung mit Schreiben vom 13.10.2020 zurück (Anlage AS 9). Sie ließ mitteilen, die finalen Produkte seien wie folgt ausgestaltet: Die Antragstellerin hat unter dem 16.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat vorgetragen, ihre Spiele bauten auf dem Trend der von ihr als „Escape Rooms“ bezeichneten Spiele auf, bei denen die Mitspieler möglichst schnell aus einer Situation entkommen und dafür verschiedene Aufgaben und Rätsel lösen müssten. Seit dem Serienstart 2016 habe sie allein in Deutschland bis Ende 2019 4,2 Millionen der EXIT-Spiele verkauft und rechne für das Jahr 2020 mit weiteren 1,8 Millionen Spielen (vgl. eidesstattliche Versicherung des M. F., Anlage AS 2). Die ersten drei Spiele des Jahres 2017 seien vom Verein Spiel des Jahres e.V. als „Kennerspiel des Jahres“ ausgezeichnet worden (Anlage AS 4). Sie hat ferner vorgetragen, erst durch einen Artikel am 11.09.2020 von dem beabsichtigten Markteintritt der Antragsgegnerin Kenntnis erhalten zu haben. Die Antragstellerin hat ihren Unterlassungsantrag - in dieser Reihenfolge - primär auf ihre inländische Wortmarke Nr. 30… „EXIT“, sekundär auf die Unionswortbildmarke Nr. 01….. sowie tertiär auf das Recht am Werktitel „EXIT“ gestützt. Sie ist der Ansicht gewesen, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „EXIT“ und „EXIT CHALLENGE“ bestehe Verwechslungsgefahr. Der Bestandteil „„CHALLENGE“ in der angegriffenen Kennzeichnung trete in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurück und stelle einen lediglich rechtlich unerheblichen, beschreibenden Zusatz dar. Die Antragstellerin hat gemeint, aufgrund ihrer Marktführerstellung genössen ihre Spiele überragende Bekanntheit. Zwar werde vom R. Verlag ein Puzzle unter der Bezeichnung „Exit Puzzle“ und ein Adventskalender unter „Exit Adventskalender“ vertrieben. Puzzle, Adventskalender und Spiele seien jedoch per se voneinander zu unterscheiden und würden in der Spielebranche unterschiedlich kategorisiert. Neben der Reihe der Exit-Spiele der Antragstellerin seien keine weiteren Rätselspiele unter der Bezeichnung „Exit“ auf dem Markt erhältlich (vgl. Anlagenkonvolut AS 6). Zudem habe man sich mit dem R. Verlag abgegrenzt (vgl. Anlage AS 10). Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 12 - hat am 27.10.2020 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Nach Verweisung an die Kammer für Handelssachen hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeit gerügt, da die Antragstellerin nicht die antragsgegenständliche, abstrakte Bezeichnung abgemahnt habe, sondern die Nutzung des Zeichens „EXIT CHALLENGE“, d.h. eines Zeichens mit großem Zeichenbestandteil "EXIT" und einem deutlich kleiner gestalteten zweiten Bestandteil "CHALLENGE". Dieser Vorwurf sei damit mehr als einen Monat nach Kenntnis verfolgt worden und daher nicht innerhalb der Dringlichkeitsfrist. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit, da die Antragsgegnerin den hier verfahrensgegenständlichen abstrakten Vorwurf nicht gekannt habe. Auch sei die rechtzeitig eingereichte Schutzschrift vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Der Unterlassungstenor beziehe sich abstrakt auf die Benutzung der Wortfolge „EXIT Challenge“ unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Zeichen auf einem Produkte oder einer möglichen kleineren Größe des Bestandteils „Challenge“. Das sei aber etwas anderes als die beiden abgemahnten Verhaltensweisen. Zudem habe die Antragstellerin die ihr von der Antragsgegnerin gegebene Information über die Produkte von R. im Verfügungsantrag verwertet, was ebenfalls eine Anhörung der Antragsgegnerin erforderlich gemacht hätte. Die Antragsgegnerin hat das Bestehen von Verwechslungsgefahr in Abrede genommen. Sie hat geltend gemacht, den Verfügungsmarken fehle es für die relevanten Produkte an der notwendigen Unterscheidungskraft. Die Verfügungsmarken seien löschungsreif. „EXIT“ sei ein beschreibender Begriff für „EXIT/Escape-Room“-Spiele. Auch den inländischen Verkehrskreisen sei die Wortbedeutung bekannt. Aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin gegen beide Marken Löschungsanträge gestellt (vgl. Anlage WS 1). Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin behaupteten Umsätze bestritten. Sie hat gemeint, die eidesstattliche Versicherung sei zu deren Beleg nicht ausreichend. Es finde schon keine isolierte Verwendung des Zeichens „EXIT“ statt. Bedeutsam sei, dass man diese Spiele nur einmal spielen könne, da man dann die Lösung wisse. Sie hat geltend gemacht, die Kennzeichenrechte der Antragstellerin seien durch Drittprodukte verwässert und hat insoweit auf den Vortrag aus der Schutzschrift verwiesen. Die „EXIT-Puzzle“ von R. und das Spiel der Antragstellerin würden auch direkt nebeneinander im Handel vermarktet (vgl. Anlage WS 4). Zudem enthalte auch das Spiel der Antragstellerin ein Puzzle, wie beispielsweise beim Spiel „Der verschollene Tempel“ (vgl. Anlage WS 2). Sie hat gemeint, der Zusatz „Challenge“ führe aus einer möglichen Verwechslungsgefahr heraus. Zudem sei die Logogestaltung bei ihr, der Antragsgegnerin, farblich und grafisch vollkommen anders gehalten. Ferner werde bei all den Produkten immer auf den Hersteller hingewiesen, im Fall der Antragstellerin also auf „K…“ und bei der Antragsgegnerin auf „C…“. Das Bestehen von Titelrechten hat sie in Abrede genommen. Weder zum Entstehen von Titelrechten noch zur Entstehung bei ihr selbst habe die Antragstellerin Vortrag gehalten. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg unter dem Az. 312 O 333/20 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16. Oktober 2020 zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.11.2020 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, es bestehe im Streitfall keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, weil der Begriff „Exit“ für die in Rede stehenden Spiele beschreibend sei und damit nicht die erforderliche Kennzeichnungskraft aufweise. Der Begriff des Exit-Spiels habe sich synonym zu dem des Escape-Spiels entwickelt und werde auch unabhängig von den Spielen der Antragstellerin als Gattungsbegriff verwendet. Soweit die Unionswortbildmarke aufgrund umfangreicher Benutzung über Kennzeichnungskraft verfüge, könne der übereinstimmende Kennzeichenbestandteil „Exit“ nicht zu Verwechslungsgefahren führen, zumal die grafische Gestaltung unterscheidungskräftige Bestandteile aufweise durch den auffällig gestalteten Begriff „Challenge“, das stilisierte Männchen und die beiden Fragezeichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihren Unterlassungsantrag nunmehr ergänzt um einen Hilfsantrag weiter. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, die von der Antragsgegnerin monierte Verletzung der prozessualen Waffengleichheit habe sich spätestens mit der mündlichen Verhandlung erster Instanz erledigt. Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung habe sie erst am 11.09.2020 erlangt; erst danach habe sie das Markenregister geprüft (vgl. eidesstattliche Versicherung in Anlage AS 22). Zum Hauptantrag führt sie aus, bei diesem orientiere sich die angesprochene Anordnung der Wortelemente der inkriminierten Bezeichnung an der Verletzungshandlung; mangels grafischer Elemente werde indes die Wortfolge also solche angegriffen (vgl. Replik der Antragstellerin vom 10.05.2021, S. 2). Der Hilfsantrag sei ein echter Hilfsantrag, der ein „Minus“ zum Hauptantrag darstelle. Die von der Antragsgegnerin verwendeten Varianten des Logos sollten von dem Antrag erfasst sein und zwar auch dann, wenn einzelne Logo-Elemente, wie auf den in den insbesondere-Teil des Antrags einkopierten Verletzungsformen, vergrößert, verkleinert, verrückt oder sonst marginal modifiziert worden seien. Sie meint, die Verfügungsmarke „Exit“ verfüge über überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zumindest sei aber von normaler Kennzeichnungskraft aufgrund der intensiven Benutzung auszugehen. „Exit“ habe zwar eine Bedeutung, sei aber weder beschreibend noch anpreisend für die in Rede stehenden Produkte. Der Begriff sei auch nicht nachträglich generisch geworden. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Dokumente belegten das Gegenteil nicht. Die Antragstellerin bestreitet, dass der Begriff Exit-Game sich als Begriff für Escape-Rooms als Live-Spiele etabliert habe und dementsprechend auch für auf ein Entkommen durch das Lösen von Rätseln angelegte Brett-Kaufspiele beschreibend verwendet werde. Dass für den Verkehr derartige Spiele allenfalls „Escape“-Spiele seien, belege auch der Umstand, dass das Wort „Escape Room“ lexikalisch nachweisbar sei, nicht aber der Begriff „Exit Spiel“ (vgl. Anlagen AS 13 und 14). R. verwende „EXIT“ nur für Puzzles und Adventskalender. Escape-Spiele biete R. dagegen unter der Bezeichnung „Think Fun, Escape Room“ an (vgl. Anlage AS 15). Auch Amazon verwende den Begriff „Escape-Games“. Dass der Begriff „Exit“ unterscheidungskräftig sei, belege auch die eigene Markeneintragung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin rügt, dass das Landgericht trotz des Vortrags zu Umsätzen und Marktanalysen zwar eine Steigerung der Kennzeichnungskraft aufgrund umfangreicher Benutzung bejaht, dies aber nicht nachvollziehbarer Weise nur auf die Wort-Bildmarke „Exit Das Spiel“ bezogen habe. Die Antragstellerin verweist auf eine neue Umsatzübersicht in Anlage AS 18, eine Verkehrsbefragung von Dezember 2020 zur Bekanntheit der Marke „EXIT“ (Anlage AS 19) und eine weitere eidesstattliche Versicherung zum Werbeaufwand (Anlage AS 20). Mit der Replik vom 10.05.2021 hat die Antragstellerin weitere Einzelbelege zu Werbeaufwendungen eingereicht sowie zur Verkehrsbefragung und zur Markennutzung. Sie bezieht sich ferner auf die als Anlage AS 40 überreichte Übersicht über die direkten Wettbewerbsprodukte, die zeige, dass es mittlerweile zahlreiche ähnlich konzipierte Spiele gebe, die aber - mit Ausnahme der Produkte der Antragsgegnerin - nicht unter Zeichen mit „EXIT“ angeboten würden und auch keinesfalls mit Puzzles verwechselt würden oder austauschbar seien. Bei dem Puzzle von R. habe EXIT in der Gesamtkennzeichnung eine deutlich weniger prominente Stellung als in den Logogestaltungen bzw. in der Gesamtaufmachung der streitgegenständlichen Spiele der Antragsgegnerin. Sie trägt weiter vor, dass sie auch gegen Dritte vorgegangen sei, die ihrem Zeichen zu nahegekommen seien (vgl. Anlagenkonvolut AS 41 mit teilgeschwärzten Kopien von Vereinbarungen). Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Bestandteil „EXIT“ in der konkreten Verletzungsform sei deutlich wahrnehmbar in größeren Buchstaben gehalten und visuell dominierend; es verfüge über eine selbständig kennzeichnende Stellung. Sie meint, die Verfügungsmarke „EXIT“ sei eine bekannte Marke, die daher auch gegen Verwässerung und Rufausbeutung geschützt sei. Dieser gute Ruf werde durch die Annäherung in der Packungsgestaltung gezielt ausgenutzt. Hinsichtlich der Unionsmarke sei zu berücksichtigen, dass die Übereinstimmungen deutlich überwiegen würden. Der Titelschutz leite sich aus den seit dem Jahr 2016 erschienenen 22 Titeln ab. Die Antragstellerin beantragt, der Berufungsbeklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT Challenge zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Hilfsweise der Berufungsbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Spiele mit der Bezeichnung EXIT CHALLENGE in der nachstehenden Gestaltung: zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, wie nachstehend: Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 2020 unter Zurückweisung der Berufung der Berufungsklägerin zu bestätigen. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Sie trägt ergänzend vor, dass „ESCAPE“ oder „EXIT Spiele/Games“ im Spielesegment seit einiger Zeit eine eigene Gattung bildeten. Im Jahr 2007 habe es in Japan die ersten "Real Escape Games" gegeben. Im deutschsprachigen Raum hätten sich die Live-Spiele ab 2013 verbreitet und im Jahr 2017 habe es allein in Deutschland bereits 200 Veranstalter gegeben, die über 400 „ESCAPE Rooms“ in 90 Städten betrieben hätten (vgl. Anlage WS 12). Ziel dieser Spiele sei es - wie der Name Exit Game bereits sage - aus dem Raum zu entkommen. Mit anderen Worten, das Spiel beinhalte inhaltlich genau das, was das Wort „EXIT" nahelege. „EXIT GAMES“ gebe es inzwischen als Outdoor-Variante (Anlage WS 18). Auch existierten inzwischen entsprechende Teambuilding-Events, die an frei wählbaren Orten erfolgen könnten, wie „Exit Mania“ (Anlage WS 19). Außerdem seien natürlich auch Puzzles ihrerseits Spiele, wie die Nizza-Klasse 28 zeige. Schließlich bewerbe die D. T. Group B.V. im deutschen Webshop exittoys.de Spiele und Spielgeräte unter dem Zeichen „Exit Toys“ (Anlage WS 25). Sie wendet ein, das als Anlage AS 19 überreichte Dokument könne nicht als demoskopischer Beleg für die Bekanntheit/Verkehrsdurchsetzung akzeptiert werden, weil es an den erforderlichen Befragungsstandards fehle (vgl. eidesstattliche Versicherung des Dr. Lehmann, Anlage WS 28). Das Gutachten sei fehlerhaft auf der Basis einer reinen Online-Befragung erstellt. Es seien in einer Umfrage nacheinander geschaltete Fragen zum Wortzeichen „EXIT", einem „EXIT DAS SPIEL"-Logo sowie einer Produktabbildung kombiniert worden. Richtigerweise wäre für die Ermittlung der Bekanntheit eines Zeichens durchgängig dieses Zeichen zu verwenden. Für drei verschiedene Zeichen/Nutzungen hätte es drei Befragungen bedurft. Unabhängig davon könne man die ermittelten Werte der verschiedenen Zeichen auch nicht einfach addieren. Auf einen solchen kombinierten Wert berufe sich jedoch die Antragstellerin. Das sei rechtlich nicht haltbar, da keine der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Marken oder auch der behauptete Titel diesen Wert allein erreicht hätten und eine Kombination aus den oben genannten Gründen ausscheide. Ferner seien die Berechnungsansätze nicht transparent. Die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Angaben in der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage AS 20 zur Werbung und zum Marketing nicht dahingehend konkretisiert sei, ob diese sich auf Deutschland bezögen; Angaben zu Messepräsentationen würden gänzlich fehlen sowie für die Printanzeigen Angaben zur örtlichen Reichweite. Zur Frage der Dringlichkeit bezieht sich die Antragsgegnerin auf eine ergänzende eidesstattliche Versicherung des Herrn L. vom 03.03.2021, wonach die Antragstellerin im Rahmen von Telefonaten Ende November/Anfang Dezember 2020 eingeräumt habe, seinerzeit die Markenanmeldungen für „EXIT CHALLENGE“ gesehen zu haben, sich aber gegen ein Vorgehen im Widerspruchsverfahren entschieden habe (Anlage WS 29). Daher habe die Antragstellerin bereits im Juni/Juli 2020 von den geplanten Aktivitäten der Antragsgegnerin Kenntnis gehabt, mithin in dringlichkeitsschädlicher Zeit. Hilfsweise sei der in zweiter Instanz angekündigte Hilfsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil bereits nicht klar sei, ob dieser einen echten oder unechten Hilfsantrag darstelle. Es handele sich nach ihrer Auffassung auch nicht um eine Konkretisierung oder ein Minus, sondern um eine unzulässige Klagerweiterung. Hinsichtlich der Behauptung der Bekanntheit der Verfügungsmarke(n) macht die Antragsgegnerin geltend, dass Spieleprodukte mit dem isolierten Zeichen „EXIT“ von der Antragstellerin nicht vertrieben würden, so dass der Vortrag zur Bekanntheit allenfalls die Unionsmarke betreffen könne. Eine Verwechslungsgefahr mit dieser bestehe aufgrund der abweichenden grafischen Gestaltung der Unionsmarke nicht. Zudem sei diese stets zusammen mit dem Zusatz „K.“ verwendet worden, wohin gegen „Exit“ rein beschreibend sei. Die Antragsgegnerin erneuert und vertieft ihren Vortrag, dass die Voraussetzungen eines Titelrechts auf Seiten der Antragstellerin nicht dargetan seien. Titelschutz für ein isoliertes Zeichen „Exit“ sei ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Verletzung der erstrangigen Verfügungsmarke verneint (dazu nachfolgend unter 2.). Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen einer Steigerung der Kennzeichnungskraft hinreichend glaubhaft gemacht. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den gegenteiligen Vortrag einer Schwächung durch Drittzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2. d]). Ist im Streitfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, kann die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, keinen Bestand haben (dazu nachfolgend unter 2. e]). Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Verfügungsgrund stützen (dazu nachfolgend unter 3.). 1. Nach dem Klageantrag ist Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens nach dem Hauptantrag das Verbot - im geschäftlichen Verkehr - in der Bundesrepublik Deutschland - Spiele - mit dem Zeichen EXIT Challenge - zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen a) Der Antrag ist nach Wortlaut und Antragsbegründung nicht auf ein bestimmtes Über-/Unterordnungsverhältnis der Worte beschränkt oder ein bestimmtes Größenverhältnis. Streitgegenstand ist vielmehr nach dem Vorbringen der Antragstellerin die schlichte Wortfolge. Zum Hauptantrag hat die Antragstellerin ausgeführt, bei diesem orientiere sich die angesprochene Anordnung der Wortelemente der inkriminierten Bezeichnung an der Verletzungshandlung; mangels grafischer Elemente werde indes die Wortfolge als solche angegriffen (Replik der Antragstellerin vom 10.05.2021, S. 2). b) Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt und auch nicht in der Sache zu weitgehend gefasst. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 15 - Energieeffizienzklasse III). Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20, GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Zwar bestehen zwischen den Parteien Differenzen in Bezug auf den Begriff des "Spiels". Die Antragstellerin hat dem jedoch dadurch Rechnung getragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass das erstrebte Verbot sich auf Spiele beziehe, wie sie von ihr, der Antragstellerin, bezeichnet und etwa mit den beiden Abbildungen zum Gegenstand des Hilfsantrags gemacht worden seien. Damit ist der Unterlassungsantrag schon nach dem Hauptantrag auf das von der Antragsgegnerin angebotene Spielprodukt gerichtet, das als „EXIT Challenge“ bezeichnet ist. Damit ist der Antrag auch in der Sache nicht zu weitgehend. Die angeführten Kennzeichenrechte als Klagegründe hat die Antragstellerin, wie geboten, in eine Reihenfolge gebracht und primär auf ihre inländische Wortmarke Nr. 30… „EXIT“, sekundär auf die Unionswortbildmarke Nr. 0…. sowie tertiär auf das Recht am Werktitel „EXIT“ gestützt. 2. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Verletzung der erstrangigen Verfügungsmarke verneint. Die erstrangige Verfügungsmarke steht in Kraft und führt zur Bindung des Verletzungsgerichts an den Bestand der Markeneintragung. Es fehlt auch nicht an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke „EXIT“ einerseits und der angegriffenen Kennzeichnung „EXIT CHALLENGE“ andererseits. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr iSv § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 34/17, GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP). b) Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Kennzeichnung markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu den Größenverhältnissen geltend gemacht hat, zwischen EXIT und CHALLENGE bestünde ein Größenunterschied. Streitgegenstand des Hauptantrags ist, wie ausgeführt, die Verwendung der Kennzeichnung „EXIT Challenge“ als Wortfolge, mithin unabhängig von deren Anordnung, Größenverhältnis oder farblicher Gestaltung für die Spiele, wie aus dem Hilfsantrag ersichtlich. Insoweit lässt sich eine markenmäßige Verwendung der Wortfolge "EXIT CHALLENGE" nicht verneinen. Für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung spricht zudem der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst die konkret von ihr verwendete Kennzeichnung als Marke hat eintragen lassen (vgl. Anlagenkonvolut WS 30). c) Die erstrangige Verfügungsmarke steht in Kraft und führt zur Bindung des Verletzungsgerichts an den Bestand der Markeneintragung. Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen. Diese Bindung bezieht sich nur auf die Tatsache der Eintragung und die zugrunde liegenden Feststellung zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind. Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (Senat, Urteil vom 12.11.2008 - 5 U 106/07, BeckRS 2009, 25060). Daher ist entgegen der Annahme des Landgerichts im Streitfall auch von Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke für Spiele auszugehen. d) Im Streitfall kann letztlich offen bleiben, ob die Verfügungswortmarke, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, von Hause aus wegen beschreibender Anklänge an die im Verkehr bekannten „Escape Rooms“ nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist. Denn die Antragstellerin hat die Voraussetzungen einer Steigerung der Kennzeichnungskraft auf zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat den gegenteiligen Vortrag einer Schwächung durch Drittzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - I ZB 21/19, GRUR 2020, 870 Rn. 41 - INJEKT/INJEX; BGH, Urteil vom 02.06.2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum; Senat, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 165/18, GRUR-RS 2020, 42180 Rn. 72). Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 34/17, GRUR 2019, 1058 Rn. 24 - KNEIPP). Ein Zeichen verfügt regelmäßig von Haus aus nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn es sich für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Begriff anlehnt (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria). Beschreibende Anklänge der Marke im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, können die originäre Kennzeichnungskraft schwächen. Bedarf es hingegen einiger Überlegung, um den beschreibenden Gehalt des Zeichens zu erkennen, scheidet allerdings im Regelfall eine Reduzierung der Kennzeichnungskraft wegen einer Anlehnung an einen beschreibenden Begriff aus (BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 22 - Wunderbaum, mwN). bb) Im Streitfall bestehen Anhaltspunkte für die Annahme einer von Hause aus nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Denn die Antragsgegnerin hat umfangreich dazu vorgetragen, dass der Begriff "Exit-Game", was die Antragstellerin bestritten hat, sich zunächst als Begriff für Escape-Rooms als Live-Spiele etabliert habe. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sprechen dafür, dass jedenfalls für Live-Spiele Begriffe wie "Escape Room" oder "Exit" beschreibenden Charakter haben können. Insoweit kommt in Betracht, dass der angesprochene Verkehr einen - durchaus gewollten - Transfer zwischen den Brettspielen der Antragstellerin und den Live-Spielen herstellt, so dass beschreibende Anklänge auch für die hier in Rede stehenden Gesellschaftsspiele gegeben sein können, auch wenn die Antragsgegnerin für diese Art der Spiele keinen entsprechenden Vortrag geleistet hat und die Antragstellerin demgegenüber dargetan hat, dass sie gegen das Gesellschaftsspiel von Homunkulus bereits mit Erfolg vorgegangen ist. cc) Letztlich kann im Streitfall aber offen bleiben, ob die Verfügungswortmarke aus diesem Grund von Hause aus nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist. Denn die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme einer Steigerung der Kennzeichnungskraft auf zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtfertigen. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen. Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen (BGH, GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum, mwN). Dabei kann die Kennzeichnungskraft eines Zeichens nachträglich insbesondere durch die Benutzung von Drittzeichen geschwächt werden oder auch durch intensive Benutzung des eigenen Zeichens gesteigert sein (BeckOK MarkenR/Thalmaier, 27. Ed. [Stand 01.10.2021], MarkenG § 14 Rn. 292). Grundsätzlich ist darlegungs- und beweispflichtig für Stärkungen der Kennzeichnungskraft derjenige, der daraus günstige Rechtsfolgen herleitet, also der Markeninhaber, der einen größeren Schutzumfang geltend macht. Dagegen ist für Schwächungen der Kennzeichnungskraft darlegungs- und beweispflichtig, wer sich darauf zur Verteidigung berufen will, also idR der Beklagte des Verletzungs- bzw. Löschungsprozesses (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 531). Im Einzelnen: (1) Der Vortrag der Antragstellerin zum Markterfolg und zur Verbreitung ihrer Spiele unter der Marke „EXIT“ sprechen für eine deutliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke. ((a)) Die Antragstellerin hat mit den Anlagen AS 6 und (aktualisiert) AS 18 Übersichten von Umsätzen und Absätzen von Spielen der „Marke EXIT“ vorgelegt. Demnach war das Spiel der Antragstellerin sowohl 2019 als auch 2020 das meistgekaufte Spiel bzw. die meist gekaufte Spielserie in Deutschland. Ausweislich der Stückzahlen wurden von Spielen unter der Marke „EXIT“ im Zeitraum von Januar bis September 2020 mehr Exemplare abgesetzt als Spiele der Wettbewerber auf den Plätzen 2. - 4. („Monopoly“, „UNO“ und „Rommee“) zusammen. Soweit die Antragsgegnerin eingewandt hat, die Anlage AS 18 spreche nur von „EXIT", so dass unklar bleibe, ob die „EXIT DAS SPIEL"-Reihe gemeint sei oder grundsätzlich EXIT/Escape Spiele, greift dieser Einwand nicht durch. Denn diese Statistik weist ersichtlich ausschließlich „Marken“ aus und keine Genres oder Spielgattungen. Der Annahme einer Steigerung der Kennzeichenkraft steht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht entgegen, dass die EXIT/ESCAPE-Spiele in der Regel nur einmal gespielt werden können und daher die Verkaufszahlen zu relativieren seien. Denn für die Steigerung der Kennzeichnungskraft kommt es bei derart überragenden Absatzzahlen nicht entscheidend darauf an, ob man das Markenprodukt mehrfach verwenden kann oder nicht. Wenn, wie vorliegend, ein neues Spiel bzw. eine neue Spielserie pro Jahr eine Million Mal verkauft wird, ist ihm schon dadurch eine erhebliche Breitenwirkung im angesprochenen Verkehrskreis zu attestieren, auch wenn durch nur einmalige Spielbarkeit durch denselben Spieler keine Vertiefung der Bekanntheit durch erneute Befassung mit demselben Spiel möglich sein mag. Zum einen kann man diese Spiele verleihen und zum anderen eben das nächste Spiel aus dieser Serie kaufen, was die Bekanntheit der Kennzeichnung im Markt und damit die Kennzeichnungskraft wiederum steigert. ((b)) Zwar spricht der Absatzerfolg insbesondere für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der auf der Spielverpackung angegebenen zweitrangigen Unionswortbildmarke bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die damit verbundene Steigerung der Kennzeichnungskraft indes nicht auf diese Unionswortbildmarke beschränkt, sondern erstreckt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf die erstrangige Verfügungsmarke, da sie im prägenden Bestandteil übereinstimmen (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 161 und 169). Prägender Bestandteil beider Marken ist der Wortbestandteil „EXIT“. Auch bei der Unionsmarke verfügt die grafische Gestaltung in Form des heruntergezogenen Beins des „X“ und die Plakettenanordnung nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Zusatz „Das Spiel“ für Spiele ist rein beschreibend. Damit handelt es sich bei der Verfügungsmarke quasi um den prägenden Kern der Unionsmarke; der angesprochene Verkehr wird regelmäßig das Spiel der Antragstellerin mit der Kurzform "EXIT" bezeichnen. Dieses Verkehrsverständnis kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Daher kann die mit der Unionsmarke verbundene Steigerung der Kennzeichenkraft durch einen großen Absatzerfolg auch auf die Wortmarke „EXIT“ übertragen werden. ((c)) Zudem sprechen für ein solches Verkehrsverständnis auch die vielfältigen Benutzungsnachweise beider Parteien. Insbesondere sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder weniger als Beleg für die Behauptung geeignet, der stationäre Handel verwende den Begriff „EXIT-Spiele“ als Gattungsbegriff (insoweit möglicherweise Anlagenkonvolut WS 4), als vielmehr als Beleg für die erhebliche Marktpräsenz der Spiele der Antragstellerin. Dabei zeigen die Bilder auf Seiten 5 unten und Seite 6 der Triplik der Antragsgegnerin vom 30.11.2021 (= Anlage WS 33 Blatt 2 und 3) ausnahmslos die Spiele der Antragstellerin unter dem Begriff EXIT Spiele. Soweit darunter auch andere Spiele gezeigt werden (Anlage WS 33 Blatt 1), ist bedeutsam, dass diese Spiele ausnahmslos eine andere Kennzeichnung aufweisen, nämlich „Crime Story“, „Murder“ oder „Escape Room“, nicht aber "EXIT", mit Ausnahme des R. „EXIT“-Puzzle (dazu sogleich unter dd]). (2) Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der in ihrem Auftrag von der Resolution Research Marktforschung in der Zeit vom 07. bis zum 10.12.2020 durchgeführten Verkehrsbefragung (Anlage AS 19) Tatsachen dargetan, die den Schluss auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke rechtfertigen. ((a)) Nach dieser Verkehrsbefragung weist die isolierte Marke „EXIT“ eine ungestützte Bekanntheit von 20% auf. Dabei nannten 11% zusätzlich die Marke „K.“, was ebenfalls eine Zuordnung zur Antragstellerin bedeutet. Bei der Frage zur Auflistung von Escape-Room-Spielen für zu Hause haben demnach 62% die unter der Marke „EXIT - Das Spiel“ angebotenen Spiele der Antragstellerin genannt. Die Unionswortbildmarke sowie die Verpackungsgestaltung kommen bei gestützter Fragestellung jeweils sogar auf eine Bekanntheit von 66% der Befragten. Der Beurteilung, dass diese Studie zur Darlegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft geeignet ist, steht nicht entgegen, dass es sich um eine reine Online-Befragung handelt. Denn die Zielgruppe der 16- bis 65-Jährigen sind grundsätzlich auch auf dieses Weise erreichbar. Dabei hat die Antragstellerin - im Grunde überobligatorisch - die Befragten danach eingrenzen lassen, ob sie das Genre der Escape-Room-Spiele kennen und damit sogar auf diejenigen Teilnehmer der angesprochenen Verkehrskreise begrenzt, die die Assoziation der Verfügungsmarke mit den Live-Spielen kennen. ((b)) Zwar betreffen die starken Bekanntheitswerte oberhalb von 60% nicht die erstrangige Verfügungsmarke, sondern nur die zweitrangige Unionswortbildmarke. Allerdings kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Identität der Verfügungsmarke mit dem prägenden Teil der Unionswortbildmarke nach den obigen Ausführungen jedenfalls von einer auf durchschnittliches Maß gesteigerter Kennzeichnungskraft auch der Wortmarke ausgegangen werden. (3) Ferner hat die Antragstellerin, ohne dass es darauf mit dem Vorstehenden noch ankommt, zu ihren nicht unerheblichen Werbemaßnahmen vorgetragen. Die Antragstellerin hat mit der Anlage AS 20 glaubhaft gemacht, einen Werbeaufwand in Höhe von € 1,8 Mio. von 2018 bis 2020 für nationale Werbekampagnen betrieben zu haben. Insoweit ist im Verfügungsverfahren das Mittel eidesstattlichen Versicherung zugelassen, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. dd) Für den gegenteiligen Vortrag, ob durch die Produkte R. „EXIT-Puzzle“ und „EXIT Adventskalender" wieder (oder gleichzeitig) eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eingetreten sei, trägt die Antragsgegnerin die Glaubhaftmachungslast. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung, sofern nicht für das Kollisionszeichen seinerseits Kennzeichenschutz erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1044 - kinder; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 222 und 224, mwN). Die Antragsgegnerin ist dieser Glaubhaftmachungslast bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend gerecht geworden, so dass es auf etwaige Darlegungen zum Zeitpunkt der Erlangung von Registerschutz für das konkret verwendete Zeichen am 27.05.2020 nicht ankommt. (1) Zwar kann durch Drittkennzeichen im Ähnlichkeitsbereich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke eintreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine solche Schwächung indes einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 32 - Stofffähnchen I). Der Verkehr achtet eher auf Unterschiede, wenn er an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichen gewöhnt ist. Hierfür reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 25 - Haus & Grund II; BeckOK UMV/Büscher/Kochendörfer, 23. Ed. [Stand 15.11.2021], UMV Art. 8 Rn. 112). Insoweit ist einerseits bedeutsam, dass auch Puzzles zu Spielen und damit zu Waren der beanspruchten Klasse 28 gehören. Andererseits werden Puzzle, Adventskalender und Spiele voneinander unterschieden und, wie die Anlage AS 18 zeigt, von den Fachkreisen nicht zusammen mit Spielen kategorisiert. Allerdings ist zu sehen, dass sich die Angebote aneinander angenähert haben, weil einerseits auch die Antragstellerin teilweise Puzzle-Elemente in ihre Spiele aufgenommen hat und andererseits das R. Puzzle auch weitergehende Ratespielelemente enthält. Mit der Antragsgegnerin kann daher davon ausgegangen werden, dass die Produkte grundsätzlich substituierbar sind. (2) Jedoch hat die für den Schwächungseinwand glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin keinen Vortrag zum Umfang der Tätigkeit von R. und der Bekanntheit ihrer Kennzeichnung am Markt im Einzelnen gehalten. Der Senat vermag daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und erst recht nicht zum Zeitpunkt der Markenanmeldung der Antragsgegnerin im Mai 2020 (vgl. Anlagenkonvolut WS 30) durch eine - vom Umfang her unklare - Marktpräsenz der Produkte R. „EXIT-Puzzle“ und „EXIT Adventskalender“ eine Schwächung des Verfügungszeichens eingetreten ist oder nicht. Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob sich eine etwaige Gewöhnung des angesprochenen Verkehrs dergestalt auswirken würde, dass der Verkehr nur auf weitere produktkategorisierende Zusätze sein Augenmerk legt oder auch auf sämtliche Zusätze. Denn insoweit wäre zu berücksichtigen, dass die Kennzeichnung von R. in beiden Produktlinien auf die bestimmte Produktkategorien hinweist, nämlich „Puzzle“ bzw. „Adventskalender“, während die Angabe „Challenge“ bei dem Verletzungsprodukt keine Produktkategorie der Klasse 28 näher präzisiert und für Brett- oder Gesellschaftsspiele der hier in Rede stehenden Art glatt beschreibend ist. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „EXIT Adventskalender“ von R. erkennbar nur um ein saisonal vermarktetes Produkt handelt und dass sich die Antragstellerin mit dem R. Buchverlag im Jahr 2019 schon einmal abgegrenzt hatte, in dem man vereinbarte, dass dieser keine Druckerzeugnisse oder Bücher mit dem Zeichen „EXIT Rätsel“ anbietet (vgl. Anlage AS 10). e) Im Streitfall ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine Verwechslungsgefahr, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben. aa) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke, mwN). Dabei gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg’s/Kelly’s). Die Zeichen „EXIT“ und „EXIT Challenge“ sind sich insgesamt durchschnittlich ähnlich. Zunächst einmal stimmen sie begrifflich und bildlich im prägenden Bestandteil, nämlich „EXIT“, überein. Dabei fallen Überschneidungen am Wortanfang - wie hier - regelmäßig besonders ins Gewicht, wenn nicht ausnahmsweise das Wortende durch eine etwaige Besonderheit besondere Aufmerksamkeit erzeugt (vgl. BGH, GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg’s/Kelly’s m.w.N.). Umstände, die hier für ein besonderes Gewicht auf dem Wortende des Kollisionszeichens „EXIT CHALLENGE“ sprechen, sind nicht ersichtlich. Denn der Bestandteil „Challenge“ ist für Spiele beschreibend, weil es an die in dem Spiel liegende „Herausforderung“ anspielt. Einen begrifflich abweichenden Inhalt vermag dieser Zusatz nicht zu begründen, so dass sogar eine hochgradige begriffliche Ähnlichkeit besteht. Ferner besteht auch teilweise klangliche Ähnlichkeit aufgrund der Übereinstimmung im prägenden Teil, der auch den Anfang des Kollisionszeichens bildet, so dass insgesamt von durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen ist. bb) Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht Identität. cc) Daher besteht bei Berücksichtigung der Wechselwirkung der vorgenannten Faktoren Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall. Nach der Wechselwirkungslehre ist bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit sowie hoher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr gegeben. Die einzelnen vorgenannten Parameter stehen zueinander in einer Wechselwirkung, die dazu führt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Danach verbietet sich eine schematische Betrachtung. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Parameter zu prüfen, ob im Einzelfall Verwechslungsgefahr gegeben ist (stRspr; vgl., BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 135/19, GRUR 2021, 724 Rn. 31 - PEARL/PURE PEARL). Insbesondere vermag bei mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Warenidentität und insgesamt durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit - mit begrifflich sogar hochgradiger Ähnlichkeit - auch die abweichende Logogestaltung der tatsächlich von der Antragsgegnerin verwendeten Kennzeichnung nicht aus der Verwechslungsgefahr herausführen kann. Im Streitfall vermag auch die abweichende Herstellerkennzeichnung („C.“) nicht aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen, da insoweit dem Bestandteil „EXIT Challenge“ eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. 3. Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Verfügungsgrund stützen. a) Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO ist gegeben, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Dies setzt nicht nur eine Dringlichkeit im zeitlichen Sinne, sondern grundsätzlich auch eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (vgl. Voß in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., § 940 Rn. 63 f.). Gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG geltend diese Grundsätze auch im Markenrecht (vgl. Senat, Urteil vom 23.07.2020 - 5 U 161/19, GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 74). Es ist bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes bzw. einer etwaigen Selbstwiderlegung gesetzlicher Dringlichkeitsvermutungen eine Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und ggf. auch prozessualen Verhaltens des Antragstellers geboten (vgl. Senat, GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 74). Die Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008 - 3 U 78/07, GRUR-RR 2008, 366, 367 - Simplify Your Production). b) Die Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Streitfall nicht entkräftet. Entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin steht der Annahme der Dringlichkeit nicht eine etwaige Abweichung zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag im Wege. Denn mit der Abmahnung - die nicht den Vorgaben des § 253 ZPO unterliegt - hat die Antragstellerin Grund und Anlass der Beanstandung mitgeteilt. Es war daher Sache der Antragsgegnerin eine streitbeilegende Erklärung zu verfassen und abzugeben. Aus der vorformulierten UVE lässt sich kein engeres, abgeschlossenes Vorbringen der Antragstellerin ableiten. Auch die Glaubhaftmachung der Antragsgegnerin mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L. vom 03.03.2021, dass die Antragstellerin im Rahmen von Telefonaten Ende November/Anfang Dezember 2020 eingeräumt habe, seinerzeit die Markenanmeldungen für „EXIT CHALLENGE“ gesehen zu haben, sich aber gegen ein Vorgehen im Widerspruchsverfahren entschieden habe (Anlage WS 29), steht der Dringlichkeit nicht entgegen. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erst am 11.09.2020 erlangt habe; erst danach habe sie das Markenregister geprüft (vgl. eidesstattliche Versicherung in Anlage AS 22). Diese Darstellung ist auch mit der Darstellung der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen und daher zur Glaubhaftmachung ausreichend. 4. Die unterbliebene Beiziehung der Schutzschrift ist durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Landgericht geheilt. Dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist genügt. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren Gehör und damit die Gelegenheit erhalten, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19, NJW 2021, 2020 Rn. 21) - dies im Widerspruchsverfahren auch zunächst mit Erfolg. 5. Eine Aussetzung kommt im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Eine überragende Erfolgsaussicht der Löschungsklagen ist nicht anzunehmen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 12.01.2022 und vom 20.01.2022 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.