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Urteil

407 HKO 19/19

LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0506.407HKO19.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 286 Abs. 4 kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff. BGB.(Rn.28) (Rn.29) 2. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 12.600 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 286 Abs. 4 kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff. BGB.(Rn.28) (Rn.29) 2. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 12.600 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat Erfolg. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn der behauptete Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin in Höhe von USD 12.600,00 gegen die Beklagte ist hier in Höhe von USD 7.600,00 auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Die Klägerin hat einen Betrag in Höhe von USD 7.600,00 an die Versicherungsnehmerin ausgezahlt. Aus dem vorgelegten Bildschirmausdruck aus dem Überweisungssystem der Klägerin (Anlage K 10) ergibt sich, dass die Zahlung von USD 7.600,00 an die Versicherungsnehmerin am 06.02.2018 gebucht wurde. Es wird deutlich, dass sich dieser Betrag aus einer Entschädigungsleistung in Höhe von USD 12.600,00 abzüglich des Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin in Höhe von USD 5.000,00 zusammensetzt. In dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin an die Versicherungsmaklerin der Beklagten vom 15.02.2018 (Anlage K 9) wird sodann die Regressierung des vorgenannten Betrages zuzüglich des Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin geltend gemacht. Angesichts des zeitlichen Ablaufs erscheint die Annahme fernliegend, die Klägerin habe den Schaden nicht wie vorgetragen reguliert. Das Bestreiten der Beklagten ist zudem unsubstantiiert. So werden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, die Klägerin habe den Schaden entgegen der obigen Schilderung nicht reguliert. Soweit sie den Selbstbehalt in Höhe von USD 5.000,00 geltend macht, hat sie die Berechtigung dazu durch die das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 10.12.2019 (Blatt 93 der Akte) und die Anlage K 14 belegt. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung des geltend gemachten Betrages gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249, 398 BGB verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten hat. Denn die Klägerin kann von der Beklagten jedenfalls Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. a) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bestand ein Schuldverhältnis in Gestalt eines Rahmenvertrags, in dem sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, Produktionsteile aus dem europäischen Ausland nach B. zu transportieren, dort in Container zu verpacken und nach Mexiko zu verschiffen. b) Die Versicherungsnehmerin hatte einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Verschiffung der Produktionsteile am 24.06.2017. Unerheblich ist, ob die Versicherungsnehmerin beim Vertragsschluss mit der Beklagten diese ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den zu transportierenden Produktionsteilen um Just-in-time- bzw. Just-in-sequence-Lieferungen handele. Dass es der Versicherungsnehmerin auf die Einhaltung eines genauen Zeitplans ankommt, war für die Beklagte zum einen bereits aus der Tätigkeit der Versicherungsnehmerin als Automobilzulieferer ersichtlich und zum anderen aus den Wochenübersichten (Anlage K 11/B 3), welche kleinschrittige, wöchentliche Lieferzyklen abbilden. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation der Beklagten nicht, dass die Verpflichtung der Beklagten sich darauf beschränken solle, die Produktionsteile zwar innerhalb einer Woche nach Eingang des „pick-up-sheets“ in Container zu stauen, dann jedoch die Verschiffung erst zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, mit dem „nächstmöglichen“ Schiff zu veranlassen. Gegen ein solche Vertragsauslegung spricht auch der Umstand, dass der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz mit der Versicherungsnehmerin von Anfang Juli 2017 (Anlagen K 3-K 7) sehr wohl bewusst war, dass die Versicherungsnehmerin ein zeitsensibles Geschäft betreibt, wie aus der Nachfrage, ob deren „safety stock“ bis zu 10 Tage reiche, hervorgeht. Aus den Wochenübersichten ergibt sich ein festgelegter Zeitraum von 13 Tagen zwischen Erhalt des „pick-up-sheets“ und der Verschiffung. Der Versicherungsnehmerin kam es hier gerade auf die Einhaltung eines standardisierten Lieferprozesses an. Für eine wöchentliche Lieferpflicht spricht auch, dass in den Wochenübersichten ein „weekly forecast sheet“ von der Versicherungsnehmerin bereitgestellt werden soll. c) Eine Mahnung der Versicherungsnehmerin war entbehrlich. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung - wie vorliegend - eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. d) Die Beklagte hatte die Verzögerung der Leistung auch zu vertreten. Nach § 286 Abs. 4 kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Schuldner muss im Einzelnen darlegen und nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff. BGB (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 111 f.). Die Beklagte hat sich gegenüber der Versicherungsnehmerin zur Verschiffung der Produktionsteile nach Mexiko verpflichtet. Entgegen ihres Vorbringens hat die Beklagte im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin nicht als Spediteur gehandelt, der die angefallenen Kosten der Verschiffung lediglich an die Versicherungsnehmerin weitergeleitet habe. Soweit die Beklagte sich auf die Seaway Bill beruft (Anlage B 5) und vorträgt, sie habe als Vertreter für die Versicherungsnehmerin den Seebeförderungsvertrag mit der Reederei C. C. geschlossen, fehlte ihr dazu die erforderliche Vertretungsbefugnis. Denn in dem für das Verhältnis zwischen Beklagter und Versicherungsnehmerin allein maßgeblichen Rahmenvertrag (Anlage K 2) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte in jedem Fall als Frachtführer haftet, ungeachtet dessen, ob sie als Spediteur oder Vertreter auftritt. Die Beklagte hat sich zwecks der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag der Dienste der Reederei C. C. bedient. Diese war Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich die Beklagte auf mangelndes eigenes Verschulden beruft. Die Verzögerung beruhte hier zunächst auf einem Motorschaden des ursprünglich für die Verschiffung vorgesehenen Schiffs des Verfrachters und in der Folgewoche auf einer Überbuchung des entsprechenden Schiffs. Die Beklagte hat indes keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein fehlendes Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen ergibt. e) Der Klägerin ist dadurch auch ein Schaden entstanden. Ein zu ersetzender Verzögerungsschaden liegt auch vor, wenn der Gläubiger zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinem Gläubiger ein Deckungsgeschäft vornimmt (vgl. BGH NJW 1989, 1215, 1216; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 BGB § 286 Rn. 162). So verhält es sich hier. Wären die Produktionsteile wie vereinbart am 24.06.2017 verschifft worden, wären diese am 10.07.2017 in Mexiko eingetroffen. Nach zweimaliger Verschiebung des Verschiffungstermins stand fest, dass die Teile erst am 25.07.2017 in Mexiko ankommen würden. Die Klägerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass eine verspätete Lieferung durch die Versicherungsnehmerin gegenüber V. in kurzer Zeit zu einem Schaden von erheblicher Höhe geführt hätte, was die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten hat. Die Versicherungsnehmerin ist ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nachgekommen. Entscheidend ist, welche Maßnahmen dem Geschädigten nach Treu und Glauben zumutbar sind, um den Schaden im Interesse des Schädigers abzuwenden oder zu mindern (vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.3.2020, BGB § 254 Rn. 239). Die Versicherungsnehmerin hält einen Sicherheitsbestand von Produktionsteilen von etwa 10 Tagen vor. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmerin mit wöchentlichen Lieferungen kalkuliert und solche auch vereinbart waren, ist ihr die Vorhaltung eines höheren Sicherheitsbestands nicht zumutbar. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist der Gläubiger zudem gehalten, ein Deckungsgeschäft innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2010, 2426). Dieser Obliegenheit ist die Versicherungsnehmerin vorliegend durch die Beauftragung der Spedition G. nachgekommen. Sie hat auch insoweit ihrer Schadensminderungsobliegenheit genügt, als sie nur die dringend benötigten Teile per Luftfracht nach Mexiko hat befördern lassen. Bei dem Bestreiten der Beklagten, dass sich in der betreffenden Luftbeförderung die entsprechenden Ersatzteile befanden, handelt es sich um ein unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“. Die Aufwendungen für die Luftbeförderung betrugen USD 12.876,03. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 286 Rn. 69). Die für die Versendung der Teile ohnehin zu zahlende Seefracht in Höhe von USD 276,03 sowie der Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin ist von dem vorstehenden Betrag in Abzug zu bringen, sodass der Klägerin ein Schaden in Höhe von USD 7.600,00 entstanden ist. II. Die Klägerin kann Verzinsung der Hauptforderung zu I. verlangen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Eine Schadensersatzforderung, wie sie durch die Klägerin geltend gemacht wird, ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB, welche eine höhere Verzinsung begründen würde (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens. Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der S. A. V.-GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Die Versicherungsnehmerin schloss mit der Beklagten einen Rahmenvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, ab dem 01.04.2016 Produktionsteile für die Montage von Cockpits aus dem europäischen Ausland nach B. zu transportieren, dort in Container zu verpacken und nach Mexiko zu verschiffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung hatte die Beklagte Anfang Juni 2017 Produktionsteile nach B. transportiert und zwecks Verschiffung nach Mexiko in die Container B. und G. geladen. Die Beklagte teilte der Versicherungsnehmerin am 30.06.2017 per E-Mail mit, dass die Container wegen eines Maschinenschadens nicht in der Kalenderwoche 25 auf das „A. H.“ verladen werden konnten und stattdessen auf das „MS L.“ verladen werden sollten, welches in der KW 26 abfahren sollte. Am 06.07.2017 teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin per E-Mail mit, dass die Container nicht auf das „MS L.“, sondern auf das „MS B.“ verladen werden würden, welches in der KW 27 am 10.07.2017 abfahren und am 25.07.2017 in Mexiko ankommen sollte. Die Versicherungsnehmerin forderte die Beklagte auf, frühere Verschiffungsoptionen zu prüfen oder die am dringendsten benötigten Produktionsteile auf Kosten der Beklagten per Luftfracht zu transportieren, wozu die Beklagte nicht bereit war. Die Versicherungsnehmerin beauftragte daraufhin die Spedition G., die am 20.07.2017 eine Luftbeförderung durchführte und dafür der Versicherungsnehmerin insgesamt USD 12.876,03 in Rechnung stellte. Die Klägerin behauptet, sie habe den Schaden am 06.02.2018 durch eine Zahlung von USD 7.600,00 an die Versicherungsnehmerin reguliert. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Produktionsteile im Wochenrhythmus zu verschiffen. Aus den von der Beklagten erstellten Wochenübersichten ergebe sich, dass die Verschiffung der Produktionsteile sechs Tage nach Eingang der jeweiligen „Pick-up-Liste“ bei der Beklagten habe stattfinden sollen. Die streitgegenständliche Lieferung habe in der KW 25 („final 25“) am 24.06.2017 mit dem „A. H.“ verschifft werden sollen. Mit dem von der Spedition G1 durchgeführten Lufttransport seien Ersatzteile gleicher Art befördert worden. Durch die aufgewendeten Luftfrachten sei ein deutlich größerer Schaden vermieden worden, der dadurch entstanden wäre, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der Ablieferung der Container erst am 25.07.2017 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Verpflichtungen gegenüber V. zu erfüllen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verschiffung durch die Beklagte sei verspätet erfolgt. Die Beklagte hafte deshalb gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe die Versicherungsnehmerin später als vertraglich festgelegt über die Nichtverschiffung informiert und hafte damit wegen Verletzung ihrer Mitteilungspflichten. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflicht, gemäß § 492 HGB Weisungen einzuholen, verstoßen. Die von der Versicherungsnehmerin aufgewendeten Schadensminderungskosten seien geeignet und erforderlich dafür gewesen, einen größeren Schaden zu verhindern, weshalb diese von der Beklagten zu ersetzen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 12.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe keine verbindlichen Lieferfristen mit der Beklagten vereinbart. Die Verschiffung habe vielmehr lediglich mit dem nächstmöglichen Schiff stattfinden sollen. Es handele sich bei den Wochenübersichten nur um eine grafische Darstellung der für die Verschiffung notwendigen Schritte, eine Laufzeitvereinbarung sei darin nicht enthalten. Der Begriff „final 25“ habe sich nicht auf die Verschiffung, sondern auf die Verladung in den Container und die Bereitstellung des Containers im Lager der Beklagten bezogen. Wann eine Verschiffung stattfinde, hänge vom Fahrplan des Liniendienstes ab. Die nächstmögliche Verschiffung sei hier mit dem „MS B.“ am 10.07.2017 gewesen. Die Beklagte sei zudem nicht als Frachtführer, sondern nur als Vermittler zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Verfrachter aufgetreten, sodass sie nicht zu einer Seebeförderung verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Container seien nicht verspätet verschifft, sondern vielmehr vertragsgemäß am 25.07.2017 abgeliefert worden. Vorher sei weder die Leistung fällig gewesen, noch sei eine Mahnung der Versicherungsnehmerin erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des § 286 BGB nicht vorlägen. Bei den Mitteilungspflichten der Beklagten habe es sich um ein Gentlemen’s Agreement gehandelt, das keine vertragliche Pflicht darstelle. Die Beklagte sei auch nicht nach § 492 HGB zur Einholung von Weisungen verpflichtet gewesen, weil die Beförderung vertragsgemäß durchgeführt worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2018 regte die Klägerin unter Fristsetzung die Zahlung einer abschließenden Abfindung in Höhe von USD 10.000,00 von der Beklagten an die Klägerin an. Die Beklagte lehnte die Haftung ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.