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Urteil

407 HKO 4/21

LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0310.407HKO4.21.00
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Leitsätze
Ein Fixkostenspediteur haftet zwar verschuldensunabhängig. Der anderen Partei obliegt jedoch die Darlegung und der Beweis, dass der Transport während der Obhut des Fixkostenspediteurs eingetreten ist. Dies gelingt bei einem Schaden an der Ware wegen fehlender Kühlung nicht, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt in die Obhut des Fixkostenspediteurs gelangt ist und nicht klar ist, welche Temperaturen im Zeitraum von der Übergabe bis zum Auftauen der Ware vorlagen. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebeninterventientin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fixkostenspediteur haftet zwar verschuldensunabhängig. Der anderen Partei obliegt jedoch die Darlegung und der Beweis, dass der Transport während der Obhut des Fixkostenspediteurs eingetreten ist. Dies gelingt bei einem Schaden an der Ware wegen fehlender Kühlung nicht, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt in die Obhut des Fixkostenspediteurs gelangt ist und nicht klar ist, welche Temperaturen im Zeitraum von der Übergabe bis zum Auftauen der Ware vorlagen. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebeninterventientin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Frage, ob der Anspruch aufgrund einer wirksamen Transportversicherung nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, kann dahinstehen, denn die zulässige Klage hat in der Sache schon aus anderen Gründen keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 80.206,55 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Selbst wenn die Beklagte entgegen ihrem eigenen Vorbringen als Frachtführerin oder Fixkostenspediteurin anzusehen ist, trifft sie keine Haftung gemäß §§ 425, 429,452 HGB. Zwar haftet die Fixkostenspediteurin nach Maßgabe der genannten Vorschriften verschuldensunabhängig. Der Klägerin obliegt aber die Darlegung und der Beweis, dass der Transport während der Obhut der Beklagten eingetreten ist. Daran fehlt es hier. Zum einen konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt in die Obhut der Beklagten gelangt ist oder der Schaden nicht etwa später eingetreten ist. Der bloße Verweis auf die Anlage K 11 zur Frage der ordnungsgemäßen Vorkühlung genügt nicht. Das dortige Temperaturprotokoll bezieht sich einzig auf den 12. Dezember 2019, mithin den Tag der Übernahme durch die T. L.. Dass eine ordnungsgemäße Vorkühlung zu einem früheren Zeitpunkt durchgängig bestand und weiter bis zur Übernahme durch die Beklagte in H. an der Saale bestand, belegt das Protokoll gerade nicht. Zum anderen bleibt offen, welche Temperaturen im Zeitraum von der Übergabe am 12. Februar bis zum Auftauen der Ware am 14. Februar 2020 in der Obhut der Empfängerin vorlagen. Das von der Beklagten vorgelegte Temperaturprotokoll (Anlage B2) zeigt eine deutliche Erhöhung der Temperaturen über den Gefrierpunkt hinaus ab dem 12. Februar 2020. Schließlich wäre die Gestellung des Leercontainers ohnehin als eine Nebenpflicht des Frachtvertrages anzusehen. Wenn ein Befrachter einen Container bei einer Reederei abruft und die Reederei einen Container zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei um eine (konkludent) vereinbarte Nebenleistung zum entsprechenden Transportvertrag. Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Nebenpflicht ist die Reederei bzw. der Verfrachter verantwortlich (BeckRS 2010, 11810). Sofern aber die Beklagte die Gestellung des Containers als Nebenpflicht übernommen hat, trifft sie gleichwohl keine Haftung, insbesondere haftet sie nicht verschuldensunabhängig. Infrage kommt allenfalls eine Haftung wegen schuldhafter Nebenpflichtverletzung gemäß §§ 280 ff BGB. Hier liegt kein Verschulden vor. Das Temperaturprotokoll gemäß Anlage B2 zeigt, dass die gewünschte Kühlung von – unter 20 Grad Celsius abgesehen von einigen kleinen Ausreißern – die aber immer noch deutlich unter 0 °C lagen – durchgängig erbracht wurde. Dementsprechend bestätigt das von der Klägerin eingeholte Schadensgutachtens (Anlage K6), dass ein Anzeichen für eine mögliche Unterbrechung der Kühlkette nicht zu erkennen war, weil die Oberflächentemperaturen zwischen -19 und -20 °C betragen haben. Die überprüften Positionen zeigten demnach keine Anzeichen eines vorherigen Antauens oder erneutem Frost und auch keinen Austritt von Fleischsaft. Anhaltspunkte dafür, dass das Thermostat falsch eingestellt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 101 ZPO, 74 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus einem Transportvertrag. Die T. L. GmbH & Co. KG beauftragte die T. L. GmbH mit der Durchführung eines multimodalen Transports von W. in Deutschland nach Y. C. in Korea. Die Sendung bestand aus einer Partie gefrorener Schweinerippen, 1492 Kartons mit einem Gewicht von 20.962,94 kg brutto. Eine Transporttemperatur von -22 °C war vorgegeben. Die Beklagte stellte einen leeren Container mit der Nummer CGM... zur Beladung bei T. in W.. Den Transport von W. nach H. führte T. L. GmbH selbst durch. Diese übernahm die Sendung gegen rein quittierten CMR-Frachtbrief am 12.12.2019 bei T. zum Transport. In H. wurde der Container zunächst durch die Nebenintervenientin an Starkstrom angeschlossen und sodann zum Zwecke des weiteren Transports zum Hamburger Hafen auf die Bahn verladen. Am 28. Dezember 2019 erfolgte die Umladung auf ein Seeschiff. Am 10. Februar 2020 traf der Container im Seehafen von B./Korea ein. Er wurde am 12. Februar 2020 geöffnet und entladen und am 14.02.an die Empfängerin in Y. geliefert. Ausweislich des Temperaturprotokolls lief der Container durchgängig mit einer Kühlleistung von -22 °C mit Ausnahme kurzzeitiger Abweichungen während der Container wegen des Bahntransportes oder Umschlagtätigkeiten nicht Starkstrom angeschlossen war, sondern mit Batterieleistung betrieben wurde. Die Beklagte beauftragte die Sachverständigen G. pp mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches am 12./13. März 2020 erstellt wurde. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf das Anlagenkonvolut K6 verwiesen. Die Klägerin behauptet, beim Auftauen der Schweinerippen zur Weiterverarbeitung am 14. Februar 2020 sei festgestellt worden, dass 15-20 % der Rippen eine Verfärbung des Fleisches aufwiesen. Die Oberfläche sei mit schleimiger Konsistenz bedeckt gewesen. Der teilweise frühzeitige Verderb der Sendung sei durch eine Unterbrechung der Kühlkette entstanden. Die Sendung sei im Wege der Schadensminderung für untergeordnete Zwecke (Herstellung von Tierfutter) verkauft worden, wodurch der T. ein Gesamtschaden (einschließlich Gutachterkosten etc.) in Klaghöhe entstanden sei. Sie, die Klägerin habe T. in Höhe eines Betrages von € 76.615,05 entschädigt. Dafür hafte die Beklagte als Fixkostenspediteurin. Die Klägerin behauptet, führende Transportversicherin der T. L. GmbH & Co. KG zu sein. Wegen der übrigen Versicherer wird auf Anlage K8 verglichen. T. L. habe die Beklagte mit der Durchführung des Transports von H. nach Korea als Fixkostenspediteurin beauftragt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 80.206,55 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.