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Urteil

6 U 43/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0112.6U43.22.00
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Leitsätze
1. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Warentransportversicherer beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.(Rn.31) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Januar 2023 ist durch Beschluss vom 27. März 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2022, Az. 407 HKO 4/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Warentransportversicherer beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde.(Rn.31) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Januar 2023 ist durch Beschluss vom 27. März 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2022, Az. 407 HKO 4/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klägerin verlangt als Warentransportversicherer der T... Lebensmittel GmbH & Co. KG (künftig: Versicherungsnehmerin) aus übergegangenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Transport einer Partie tiefgekühlter Schweinerippen von Deutschland nach Südkorea. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die zu ihrem Konzern gehörende T... L... GmbH (künftig: T...) mit dem Multimodaltransport der Sendung zunächst per LKW von ihrem Zerlegebetrieb in ... Weißenfels zur Nebenintervenientin, der C... T... Halle GmbH (Saale), in ... Halle, von dort per Eisenbahn zum Hafen Hamburg, von Hamburg per Seeschiff zum Hafen Busan, Südkorea, und von dort per LKW mit dem Nachlauf bis zum Zolllager des Empfängers in Yongin, Südkorea. Den LKW-Transport von Weißenfels nach Halle übernahm die T... selbst. Mit der Besorgung der Beförderung von Halle über Hamburg nach Yongin, Südkorea, beauftragte die T... die Beklagte. Die Beklagte unterbeauftragte die Nebenintervenientin mit dem Bahntransport von Halle nach Hamburg und über ihren N... B... A... Line die Reederei C... C... mit der Seebeförderung von Hamburg nach Südkorea. Am 12.12.2019 übernahm die T... bei der T... Zerlegebetrieb GmbH in ... Weißenfels die Partie tiefgekühlte Schweinerippen, verpackt in 1.492 Kartons mit einem Bruttogewicht von 20.962,94 kg und einem Nettogewicht von 19.399,50 kg. Die T... transportierte noch am 12.12.2019 den Container von Weißenfels per LKW über eine Strecke von 37 km zu der Nebenintervenientin in Halle. Die Nebenintervenientin beförderte den Container am 18.12.2019 und 19.12.2019 per Bahn zum Hafen Hamburg. Am 28.12.2019 wurde der Container in Hamburg auf das Seeschiff „C. C. M. P.“ verladen. Als Agentin des N... B... A... Line hatte die Beklagte ein Konnossement der B... A... Line über den Multimodaltransport von Weißenfels nach Yongin erstellt, für die Seebeförderung von Hamburg nach Busan durch die Reederei C... C... (Anlage 2 im Anlagenkonvolut K 6). Am 10.02.2020 wurde der Container im Busan Newport Container Terminal gelöscht und unter Zollverschluss in das Zolllager des Empfängers in einem Kühlhaus in Yongin verbracht. Dort wurden die Kartons am 12.02.2020 aus dem Container entladen. Eine erste Teilpartie von 355 der insgesamt 1.492 Kartons wurde ab dem 14.02.2010 an den Empfänger in Yongin geliefert. Der Empfänger monierte, dass 15%-20% der Schweinerippen nach dem Auftauen verfärbt seien, und verweigerte die Annahme. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die C. G... GmbH mit der Schadensfeststellung, die wiederum in Korea einen Gutachter K… einsetzte (Anl. K 6). Der Gutachter K... besichtigte am 10.03.2020 die im Kühllager in Yongin verbliebenen 1.137 Kartons und am 12./13.03.2020 beim Empfänger 30 ausgewählte Faltschachteln (Anl. K 6 S. 7). Der Gutachter der C. G... GmbH H... erklärte in seinem Gutachten-Abschlussbericht vom 20.05.2020, schadensursächlich sei ein teilweise frühzeitiger Verderb der Sendung (Anl. K 6 S. 10). Ohne Vorlage der notwendigen Temperaturprotokolle gehe er von einer Unterbrechung der Kühlkette in der Obhut der Reederei aus. Eine Verwertung für untergeordnete Zwecke, die Herstellung von Tierfutter, sei möglich (Anl. K 6 S. 8). Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte hafte für den während des multimodalen Transports bei unbekannten Schadensort eingetretenen Schaden als Fixkostenspediteur gem. § 452 HGB i.V.m. § 425 ff HGB. Die Versicherungsnehmerin habe die Schweinerippen ausweislich des Temperaturprotokolls (Anl. K 11) ausreichend vorgekühlt. Der entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt € 80.206,55: - Warenwert: € 79.491,67 abzgl. Restwert - € 3.498,28 - Zwischenlagerung € 621,66 - Gutachterkosten € 3.591,50 € 80.206,55 Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 80.206,55 nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte hat in erster Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Der behauptete Kühlschaden sei nicht in dem von ihr zu verantwortenden Obhutszeitraum entstanden. Nach dem Temperaturprotokoll und der Auswertung des Temperaturdatenloggers (Anl. B 2) sei der Kühlcontainer einwandfrei gelaufen und habe die Kühlleistung von minus 22°C erbracht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2022 abgewiesen, wobei es die Aktivlegitimation der Klägerin offengelassen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, selbst wenn die Beklagte als Fixkostenspediteur nach §§ 459, 425 HGB anzusehen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Das Protokoll Anl. K 11 beziehe sich nur auf den 12.12.2019, den Tag der Übernahme durch T....Das Protokoll belege nicht, dass zu einem früheren Zeitpunkt durchgängig eine ordnungsgemäße Vorkühlung bestanden habe. Zum anderen bleibe offen, welche Temperaturen beim Empfänger zwischen der Übergabe am 12.02.2020 bis zum Auftauen am 14.02.2020 vorgelegen hätten. Das von der Beklagten vorgelegte Temperaturprotokoll (Anl. B 2) zeige eine deutliche Erhöhung ab dem 12.02.2020. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.03.2022 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 01.04.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 10.06.2022 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe es entgegen § 139 ZPO unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass sie eine ordnungsgemäße Vorkühlung der Sendung nicht nachgewiesen habe. Nach der Keulung der Schweine würden die Schweinehälften gemäß der Frischfleisch-Hygieneverordnung des Bundes vom 30.09.2003 (Anl. BK 1) für 12 Stunden bei einer konstanten Temperatur zwischen 5 und 7 Grad Celsius in die sogenannte Hälftenkühlung verbracht. Danach würden die Hälften bei einer Temperatur von ebenfalls 5 bis 7 Grad Celsius zerlegt und in Kartons verpackt. Die Kartons würden sodann in den sogenannten Kartonfroster gegeben und dort auf minus 18 bis minus 20 Grad heruntergekühlt. Die Temperaturen der streitgegenständlichen Sendung seien bei Entnahme aus dem Kartonfroster protokolliert worden (Anl. BK 2). Auch ein Schadenseintritt in der Obhut des Empfängers sei ausgeschlossen. Wenn das Temperaturprotokoll für den 12.02.2020 eine Erhöhung der Temperaturen anzeige, liege das daran, dass der Container an diesem Tag entladen worden sei und bei Öffnen der Türen die Temperatur im Container ansteige. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Die Beklagte beruft sich zudem auf den Haftungsausschluss gem. § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann die Beklagte nicht gem. §§ 425, 452, 459 HGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Erklärung der T... vom 04.08.2020, mit der sie alle ihr im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Transport zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (Anl. K 4). Die T... hatte die Beklagte unbestritten zu fixen Kosten gem. § 459 HGB mit der Besorgung des Transports des Containers von der Nebenintervenientin in Halle per Bahn zum Hafen Hamburg, von dort per Seeschiff nach Busan, Südkorea, und mit dem Nachlauf zum Empfänger in Yongin, Südkorea, beauftragt. Da der Schadensort unbekannt ist, richtet sich die Haftung der Beklagten als Multimodalfrachtführer gem. § 452 HGB nach den Vorschriften der §§ 425 ff HGB. Der von der Beklagten gem. § 425 Abs. 1 HGB zu verantwortende Obhutszeitraum begann in dem Zeitpunkt, in dem die Nebenintervenientin am 12.12.2019 den von der T... angelieferten Container übernommen und zunächst auf ihr Lager genommen hatte, um ihn sodann am 18.12.2019 per Bahn nach Hamburg zu befördern. Da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. Handelt es sich bei dem Transportgut um Tiefkühlware, muss der Kläger beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - I ZR 51/16 -, Rn. 19, juris = TranspR 2018, 194; vgl. Thume, TranspR 2020, 473, 475; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 425 Rn. 41, 121; Rabe/Bahnsen, Seehandelsrecht, 5. Aufl., § 498 Rn. 44). Das legt die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dar. § 2 Abs. 4 TLMV (VO über tiefgefrorene Lebensmittel) schreibt eine Mindesttemperatur von minus 18° C vor (vgl. dazu OLG Düsseldorf, TranspR 2018, 197 Rn 18). Nach § 2 a TLMV „Lufttemperaturmessung“ war die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die Temperatur während der Einlagerung zu messen und aufzuzeichnen. § 2 b TLMV „Amtliche Lebensmittelüberwachung“ verweist auf die Anhänge I und II der Richtlinie 92/2/EWG, in der die Temperaturmessung im Einzelnen geregelt ist. Die Beklagte bestreitet, dass die Ware ordnungsgemäß vorgekühlt war, als die Nebenintervenientin sie am 12.12.2019 auf ihr Lager in Halle nahm. Die Klägerin muss daher als Erstes darlegen und beweisen, dass die Ware seit der Schlachtung bis zur Übernahme an den ersten Beförderer T... durchgehend im ordnungsgemäßen Zustand war. Ausweislich der Lieferscheine im Anlagenkonvolut K 6 (dort Anlage 5) begannen die Schlachtungen schon am 05.11.2019. In erster Instanz hat sich die Klägerin zum Beweis für eine ordnungsgemäße Vorkühlung auf ein Temperaturprotokoll bezogen (Anl. K 11). Das hat das Landgericht zu Recht nicht ausreichen lassen, weil sich das Protokoll allein auf den 12.12.2019, den Tag der Verladung in den Container in Weißenfels, bezieht. Auch das mit der Berufung als Anl. BK 2 überreichte Wiegeprotokoll beschränkt sich auf den 12.12.2019 und umfasst nicht den vorherigen Zeitraum ab der Schlachtung. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung den Ablauf bei der Versicherungsnehmerin in Weißenfels von der Schlachtung bis zur Verladung in die Kühlcontainer schildert, handelt es sich um einen Vortrag zur generellen Vorgehensweise ohne Bezug auf die streitgegenständliche Partie Schweinerippen. Hinzukommt, dass sich die Klägerin dabei auf eine „Frischfleisch-Hygieneverordnung des Bundes vom 30.09.2003“ (Anl. BK 1) bezieht, die aber keine deutsche Rechtsverordnung ist, sondern eine Verordnung des österreichischen Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Vergeblich stützt sich die Klägerin auf eine Veterinärbescheinigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Burgenlandkreis, 06618 Naumburg, vom 12.12.2019 (Anl. 6 im Anlagenkonvolut K 6). Dort finden sich keine Vorgaben zur Kerntemperatur des Fleisches. Die Bescheinigung ist auch nicht unterschrieben. Vor diesem Hintergrund würde die beantragte Vernehmung des Veterinärs Dr. F... als Zeugen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Unabhängig davon hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass unklar sei, welche Temperaturen beim Empfänger in der Zeit vom 12.02.2020 bis zum 14.02.2020, als die erste Teilpartie aufgetaut wurde, herrschten. Das Temperaturprotokoll (Anl. B 2) zeigt nämlich eine Erhöhung der Temperatur ab dem 12.02.2010 und am 12.02.2020 hatte bereits die Ablieferung im Zolllager des Empfängers stattgefunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Berichtigungsbeschluss vom 27. März 2023 Das Urteil vom 12.01.2023 wird im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. zutreffend heißt: 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Gründe: Der Tenor des Urteils vom 12.01.2023 zu den Kosten ist gem. § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin, die mit ihrer Berufung in vollem Umfang unterlegen ist, auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat (§ 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO). Das ist bei Erlass des Urteils versehentlich unterblieben. Dieses Versehen ist auch „offenbar“ i.S.v. § 319 ZPO, weil die Nebenintervenientin nicht nur im Rubrum aufgeführt ist, sondern auch in den Gründen unter I. ihr Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Ebenso findet die Nebenintervenientin häufig Erwähnung in den tatsächlichen Feststellungen und auch bei den rechtlichen Erwägungen unter II. (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rn. 29).