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Urteil

307 O 149/19

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0529.307O149.19.00
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Leitsätze
1. Ein Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss über das Vermögen eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist zu bestätigen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass das Vorstandsmitglied durch die von ihm veranlasste Ausreichung unbesicherter Darlehen seine Vermögensbetreuungspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt hat und gegenüber der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.(Rn.82) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. Mai 2019 ist durch Beschluss vom 5. Juli 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 wird bestätigt. 2. Der auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls gerichtete Antrag des Arrestbeklagten vom 16.05.2019 wird zurückgewiesen. 3. Der Arrestbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.804.255,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss über das Vermögen eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist zu bestätigen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass das Vorstandsmitglied durch die von ihm veranlasste Ausreichung unbesicherter Darlehen seine Vermögensbetreuungspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt hat und gegenüber der Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.(Rn.82) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 29. Mai 2019 ist durch Beschluss vom 5. Juli 2019 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 wird bestätigt. 2. Der auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls gerichtete Antrag des Arrestbeklagten vom 16.05.2019 wird zurückgewiesen. 3. Der Arrestbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.804.255,33 € festgesetzt. I. Spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 22.05.2019 und dem darin angekündigten Antrag hat die Arrestklägerin das zwischenzeitlich – auch im Arrestverfahren (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorb. zu §§ 239-252, Rn. 4 m.w.N.) und trotz der angeordneten Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2006 – V ZB 93/06 –, Rn. 6, juris) – gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufgenommen. Aufgrund der bei der Eigenverwaltung fortbestehenden Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners war eine Rubrumsberichtigung nicht angezeigt. II. Der zulässige Arrestantrag ist begründet und die Vollziehungsfrist gewahrt worden, so dass der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss der Kammer vom 30.04.2019 zu bestätigen war. A. Ein Arrestanspruch liegt vor. Unter Berücksichtigung des insgesamt unterbreiteten Lebenssachverhaltes hält die Kammer es auch nach dem Widerspruch weiterhin für überwiegend wahrscheinlich, dass der Arrestbeklagte der Arrestklägerin wegen der zwischen dem 13.08.2015 und dem 21.12.2018 ausgereichten Darlehen unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB in Höhe von mindestens 8.412.766,00 € zum Schadensersatz verpflichtet ist. a. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 525 m.w.N.). b. Durch die von ihm als Vorstandsmitglied (mit-)veranlasste Ausreichung von unbesicherten Darlehen in einem Gesamtumfang von 12.311.766,00 € hat der Arrestbeklagte seine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Arrestklägerin verletzt und dieser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt. aa. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82, 93 AktG umschriebenen Pflichten. Danach hat er die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG) und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Trotz der Weisungsunabhängigkeit unterliegt das Leitungsermessen jedoch auch rechtlichen Grenzen. So ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die etwa die Satzung oder der Aufsichtsrat für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben (§ 82 Abs. 2 AktG). Über diese Regelungen hinaus räumt die Rechtsprechung dem Vorstand bei Ausfüllung seiner vorgenannten Pflichten grundsätzlich ein weites wirtschaftliches Ermessen einräumt, ohne das eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist (BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95 –, BGHZ 135, 244-257, Rn. 22). Die äußerste Grenze dieses unternehmerischen Ermessens wird dabei durch § 93 Abs. 1 AktG normiert, dessen Verletzung bereits als so gravierend angesehen wird, dass damit zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04 –, Rn. 22, juris; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 266 Rn. 61 f.). Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft unternehmerische Risiken einzugehen in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, Rn. 29 m.w.N., juris). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben stellt sich die über mehrere Jahre von dem Arrestbeklagten (mit-)veranlasste Ausreichung von unbesicherten Darlehen an die EWV GmbH zum Zwecke der Durchreichung an die damals im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehende I. GmbH nach Auffassung der Kammer als pflichtwidrig dar. Die (mit-)veranlassten Zahlungen lassen bereits eine hinreichende Nähe zum Unternehmensgegenstand vermissen. Zwar besteht insbesondere bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder wie auch bei der Verwirklichung neuer Geschäftsideen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Handlungsspielraum (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04 –, Rn. 36, juris). Mit der Hinausgabe von Liquidität in Form von Darlehen wurde im Ergebnis jedoch weder ein neues Geschäftsfeld erschlossen noch eine Geschäftsidee verwirklicht. Vielmehr agierte die Arrestklägerin im vorliegenden Fall lediglich als Bank. Soweit der Arrestbeklagte darauf verweist, dass die Arrestklägerin gemäß § 2 Abs. 2 ihrer Satzung (Anlage AG 2, dort: „AG 37“) u.a. auch zur Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art berechtigt ist, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung, da die Arrestklägerin keinerlei Beteiligungen erworben hat. Das Handeln des Arrestbeklagten wie auch des Herrn W1 war überdies nicht am Unternehmenswohl orientiert. Vielmehr haben beide eigennützige Zwecke verfolgt, und zwar in nicht unerheblichem Maße. Dies folgt bereits aus der von dem Arrestbeklagten vorgelegten Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“), ausweislich derer von vornherein beabsichtigt war, der im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehenden I. GmbH die Geldbeträge zukommen zu lassen. Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Gleichwohl kamen die mit der Verwendung der Geldbeträge etwaig erwarteten Geschäftschancen weiterhin zu 50 % der I. GmbH zugute, während die Risiken des Forderungsausfalls bei der Arrestklägerin und der EWV GmbH verblieben sind. Hinzu kommt, dass die Darlehensbeträge gänzlich ungesichert und überdies auch ohne jedwede Zweckbindung hinausgegeben wurden. Ausweislich der Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) sollte die I. GmbH „frei in der Verwendung“ der Darlehen sein. Damit jedoch wurde die Mittelverwendung gänzlich der Kontrolle der Arrestklägerin entzogen und quasi vom eigenen Unternehmensgegenstand abgekoppelt. Soweit weiter vereinbart wurde, dass die I. GmbH und die Arrestklägerin „[z]um richtigen Zeitpunkt ... gesellschaftsrechtlich zu angemessenen Konditionen zusammengeführt werden sollen, wenn es für die [Arrestklägerin] zweckmäßig ist“, ist hierin keine werthaltige Sicherung zu sehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei zunächst nur um eine bloße Absichtserklärung und keine rechtlich bindende Verpflichtung handelt, war dadurch auch nicht sichergestellt, dass auch die etwaig von der I. GmbH generierten Geschäftschancen der Arrestklägerin zugeführt werden. Sodann erweist sich auch der Umfang der aus dem Unternehmen der Arrestklägerin abgezogenen Liquidität als unvertretbar. Durch die von dem Arrestbeklagten (mit-)veranlassten ungesicherten, nicht zweckgebundenen sowie verlustgefährdeten Zahlungsabflüsse in einer Gesamthöhe von mindestens 12.311.766,00 € haben der Arrestbeklagte und Herr W1 für die Arrestklägerin ein Insolvenzrisiko geschaffen, welches sich zwischenzeitlich sogar auch verwirklicht hat. bb. Entgegen der Auffassung des Arrestbeklagten liegt vorliegend auch keine tatbestandsausschließende Einwilligung des Vermögensinhabers vor. Eine wirksame Einwilligung kann insbesondere nicht in den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 20.04.2016 und 24.11.2017 (Anlage AG 1, dort: „AG 3“ und „AG 4“) gesehen werden. Im Hinblick auf die vor dem 20.04.2016 (mit-)veranlassten Zahlungsabflüsse können die Aufsichtsratsbeschlüsse schon deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung entfalten, da eine bloß nachträgliche Genehmigung nicht ausreicht (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 266 Rn. 90 m.w.N.). Als Organ der Arrestklägerin war der Aufsichtsrat im Übrigen selbst vermögensbetreuungspflichtig. Vor diesem Hintergrund hätte der Aufsichtsrat bereits die Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) sowie das damit vorhandene Vorhaben des Arrestbeklagten und des Herrn W1 aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht billigen dürfen. Entgegen der Auffassung des Arrestbeklagten konnte auch Frau R. nicht (mehr) wirksam einwilligen. Spätestens seit November 2010 waren ihre früheren Anteile an der Arrestklägerin aus ihrem Vermögen ausgesondert, so dass das Vermögen der Arrestklägerin auch für sie fremd war. Der Verweis des Arrestbeklagten auf das hamburgische Stifterprivileg führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Der Arrestbeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sich der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille der Frau R. nachträglich geändert hat. Das Stifterprivileg berechtigt im Übrigen nicht zu einer beliebigen Verwendung des Stiftungsvermögens. Gesetzlicher Maßstab ist vielmehr, dass das Stiftungsvermögen sicher und ertragsbringend angelegt wird. Ein umfangreicher Liquiditätsabfluss einer im wirtschaftlichen Eigentum der Stiftung stehenden Gesellschaft verträgt sich hiermit nicht. Im Übrigen erstreckte sich die in den Aufsichtsratsbeschlüssen zum Ausdruck kommende vermeintliche Einwilligung der Frau R. auch nicht auf die von dem Arrestbeklagten und Herr W1 vorgenommenen Geschäfte. Ausweislich der Aufsichtsratsbeschlüsse wurden seinerzeit im Kern nur Geldanlagen gebilligt. Zwar wurden auch unbesicherte Darlehen an die I. GmbH befürwortet. Die I. GmbH wurde dabei jedoch ihrerseits als Investitionsgesellschaft verstanden. Tatsächlich reichte die I. GmbH die empfangenen Geldmittel jedoch ihrerseits nur in Form von Darlehen weiter. Einer wirksamen Einwilligung steht schließlich entgegen, dass der Aufsichtsrat und mit ihm Frau R. die beabsichtigten Geldanlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung gestellt haben, womit letztlich eine nach § 82 Abs. 2 AktG zu von dem Vorstand zu beachtende Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis lag. Dass entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst worden sind, hat der Arrestbeklagte nicht glaubhaft gemacht. cc. Durch die Ausreichung der ungesicherten Darlehen ist auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 266 Rn. 150 ff. m.w.N.). dd. Der Arrestbeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. e. Der Arrestklägerin ist auch ein Schaden in Höhe von mindestens 8.412.766,00 € entstanden. Die Arrestklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die I. GmbH nicht zur Rückführung der empfangenen Darlehensbeträge in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund wird auch die EWV GmbH nicht zur Rückführung der Darlehen in der Lage sein. A. Die Arrestklägerin hat auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft gemacht. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Besorgnis der Vereitelung oder der wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung ist dabei aus objektiver Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten zu beurteilen (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 917 ZPO, Rn. 4). Die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes dabei regelmäßig erst dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z.B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 – III ZR 116/82 –, Rn. 14, juris; OLG München 23. Februar 2017 - 23 U 4047/16 - Rn. 16, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 5 W 24/14 –, Rn. 4, juris OLG Saarbrücken 22. Juli 2013 - 4 W 26/13 - Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04. Juni 2007 – 19 W 26/07 –, Rn. 4, juris OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2001 – 5 W 665/01 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 1999 – 16 W 33/99 –, Rn. 6, juris OLG Dresden, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 9 W 0197/98 –, Rn. 3, juris). Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall ein Arrestgrund zu bejahen. Im Ausgangspunkt ist einzustellen, dass der Arrestbeklagte gemeinsam mit Herrn W1 über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren planvoll und systematisch im Wege fortgesetzter Pflichtverletzungen Liquidität von der Arrestklägerin abgezogen hat. Jedenfalls bei der Würdigung des Arrestgrundes ist sodann auch in den Blick zu nehmen, dass das von dem Arrestbeklagten und Herrn W1 etablierte System ersichtlich darauf ausgerichtet war, diese (fremde) Liquidität zur Realisierung eigener Geschäftschancen einzusetzen, das vorliegend als Untreue zu qualifizierende Verhalten mithin auch von einem Bereicherungswillen getragen war. Bei der vorzunehmenden Würdigung ist sodann weiter einzustellen, dass der Arrestbeklagte und Herr W1 während ihrer Amtszeit im Zusammenhang mit Marineaufträgen daneben auch bemüht waren, Gutschriften und Erstattungen von Unterauftragnehmern für die W. einzubehalten, obwohl beide wussten, dass diese Beträge an die auftraggebende Marine weiterzureichen waren („Dennoch ist es so, dass wir den erstatteten Betrag, also Gutschriften, Rabatte, etc., eigentlich lt. Ausschreibung an die Marine weitergeben müssten.“, Auszug aus E-Mail des Herrn W1 an den Arrestbeklagten vom 15.01.2018, 08:32 Uhr, Anlage Ast 66). Die E-Mailkorrespondenz legt nahe, dass die Gutschriften nicht als solche ausgewiesen, sondern den Unterauftragnehmern zur Verschleierung stattdessen Leistungen in Rechnung gestellt werden sollten (“Eine Art Umsatzmiete, wenn die bei uns Flächen etc. in Anspruch nehmen - Als Vermittlungsprovision vielleicht? - Oder so eine Art Abrechnungs/Bearbeitungspauschale - Vielleicht auch ein Mix aus allem ?!?“; Auszug aus E-Mail des Arrestbeklagten an Herrn W1 vom 15.01.2018, 00:28 Uhr, Anlage Ast 66). Ausgehend hiervon spricht die Art und Weise der von dem Arrestbeklagten in jüngerer Zeit vorgenommenen Vermögensverlagerungen jedenfalls in der Zusammenschau für eine Verschleierungsabsicht. So ist insbesondere zu sehen, dass der Arrestbeklagte, nachdem er aufgrund der sogenannten „G. F.“-Affäre in den Fokus der Öffentlichkeit und der Ermittlungsbehörden gekommen war, im Januar 2019 innerhalb von nur wenigen Tagen einen Gesamtbetrag von 113.000,00 € von seinem Konto entnommen hat (vgl. Anlage AG 5). So ließ er sich 15.000,00 € in bar auszahlen und überwies u.a. 20.000,00 € an die – nach seinem Vorbringen überschuldete –S2 H. GmbH, deren Anteile er knapp einen Monat später für 1,00 € verkaufte. Des Weiteren wendete er der in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden z.n R. I. G. Limited einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 € zu. Dass mit diesen Zuwendungen persönliche Verbindlichkeiten bedient oder aber werthaltige Gegenleistungen in das Vermögen des Arrestbeklagten zurückgeflossen sind, hat der Arrestbeklagte nicht dargetan. Des Weiteren sind hier auch die von dem Arrestbeklagten entfalteten Bemühungen im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft E. ... in... H. zu sehen. Die Kammer ist aufgrund der im Parallelverfahren (Az. 307 O 136/19) gewonnenen Erkenntnisse zwar nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Liegenschaft erheblich unter Wert verkauft worden ist. Gleichwohl legt der Zeitpunkt des Verkaufs nahe, dass dieser nicht ausschließlich der bloßen Vermögensumschichtung diente. Zwar hat der Arrestbeklagte in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er den Verkaufserlös zur Bedienung seiner übrigen Gläubiger, insbesondere seiner anwaltlichen Vertreter nutzen wollte. Insoweit ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass er noch im Januar 2019 jedenfalls einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 60.000,00 € nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern seiner z.n Gesellschaft zugewendet hat. Nach alledem bestehen zur Überzeugung der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arrestbeklagte auch nach Aufdeckung des vorliegend als Untreue zu qualifizierenden Verhaltens bemüht ist, jedenfalls im Verhältnis zu der hiesigen Arrestklägerin sein Vermögen beiseitezuschaffen. Anders als in dem von der EWV GmbH angestrengten Arrestverfahren (Az. 307 O 136/19) war die Kammer vorliegend gehalten, das gesamte „Nachtatverhalten“ des Arrestbeklagten im Lichte der vorangegangenen Untreue zu betrachten und zu würdigen. A. Der Arrestantrag ist schließlich auch weder vertrags- noch treuwidrig. Dem von dem Arrestbeklagten insoweit in Bezug genommenen notariellen Übertragungsvertrag (Anlage ASt 20) ist weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, dass sich die Arrestklägerin der Möglichkeit der Sicherung ihrer Ansprüche im Wege des dinglichen Arrestes begeben wollte. Ungeachtet dessen war die Arrestklägerin auch nicht Partei dieses Übertragungsvertrages. III. Der von dem Arrestbeklagten weiter gestellte Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls gemäß §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO war zurückzuweisen. Im Arrestverfahren ist eine Einstellung der Vollziehung angesichts der Möglichkeit des Schuldners, die Lösungssumme zu hinterlegen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich (BeckOK ZPO/Mayer, 32. Ed. 1.3.2019, § 924 Rn. 13 MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 924 Rn. 15, jeweils unter Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 2003 – 8 U 52/03 –, juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Eine einstweilige Einstellung rechtfertigt sich insbesondere noch nicht in Ansehung des Umstandes, dass der Arrestschuldner die Lösungssumme nicht aufbringen kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Da das den Arrest bestätigende Urteil wie der ursprüngliche Arrestbefehl wirkt und daher mit Verkündung – auch wegen der Kosten – sofort vollstreckbar ist, bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 925 Rn. 9). Berichtigungsbeschluss vom 7. Juli 2019 Tenor: I. Auf den Berichtigungsantrag des Arrestbeklagten 12.06.2019 hin wird das Urteil der Kammer vom 29.05.2019, Az. 307 O 149/19, im Tatbestand wie folgt berichtigt (§ 320 ZPO): I. Im ersten Absatz auf Seite 3 des Urteils (Bl. 149 d.A.) heißt es: Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht aufgesetzt. Der letzte Halbsatz ist dabei wie folgt zu korrigieren: Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; für den überwiegenden Teil der Zahlungen wurden keine schriftlichen Vereinbarungen aufgesetzt. I. Im letzten Absatz auf Seite 13 des Urteils (Bl. 159 d.A.) heißt es: Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Der Satz ist dabei wie folgt zu korrigieren: Zwar wurde weiter vereinbart, dass die Arrestklägerin für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. II. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kammer hat am 29.05.2019 ein – dem Arrestbeklagten am selben Tag zugestelltes – Urteil im Arrestverfahren verkündet (Bl. 147 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 (Bl. 196 ff. d.A.), bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragt der Arrestbeklagte, den Tatbestand im Hinblick auf insgesamt sieben, unten näher bezeichneten Textpassagen zu berichtigen. Die Arrestklägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl. 205 ff. d.A.) Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben keine mündliche Verhandlung beantragt. II. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ergeht ohne die Richterin am Landgericht ..., welche bedingt durch eine noch bis einschließlich August 2019 andauernde Elternzeit verhindert ist. In Ansehung sowohl des Eilcharakters des angestrengten Arrestverfahrens als auch des zwischenzeitlich eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil, war eine Bescheidung der vorliegenden Berichtigungsanträge vor Rückkehr der zweiten Beisitzerin geboten. Eine Ersetzung der zweiten Beisitzerin durch einen anderen Richter ist nicht statthaft (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 320 Rn. 40 m.w.N.). III. Der Arrestbeklagte dringt mit seinem innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag nur in zwei Punkten durch; im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Im Einzelnen: A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im ersten Absatz auf Seite 2 des Urteils (Bl. 148 d.A.) enthaltenen Halbsatz Der Unternehmensgegenstand der im Jahr 2008 im Wege der formwechselnden Umwandlung entstandenen Arrestklägerin lag und liegt in dem Betrieb der E. W. (Anlage ASt 1), [...]. dahingehend klarzustellen, dass der Unternehmensgegenstand der Arrestklägerin deutlich mehr erfasse als den bloßen Betrieb einer W., war dem nicht zu entsprechen. Es bestehen bereits Zweifel an der Bestimmtheit dieses Antrages, denn der Arrestbeklagte teilt schon nicht mit, durch welche konkrete Formulierung der vorstehende Halbsatz ergänzt werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 5 W 48/13 –, Rn. 19 f., juris). Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet. So beschreibt die von dem Arrestbeklagten in Bezug genommene Satzung der Arrestklägerin (Anlage AG 2, dort: „AG 37“) in § 2 Abs. 2 nicht (auch) den Gegenstand des Unternehmens der Arrestklägerin, sondern nur, zu welcher Art von Geschäften sie bei der Verfolgung ihres Unternehmensgegenstandes berechtigt ist. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand im Sinne der §§ 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG wurde daher so, wie er gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AktG registerrechtlich zur Eintragung gebracht wurde, im Tatbestand wiedergegeben. A. Der letzte Halbsatz des in dem im ersten Absatz auf Seite 3 des Urteils (Bl. 149 d.A.) enthaltenen Satzes Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht aufgesetzt. war wegen einer Unrichtigkeit wie aus dem Tenor zu I.1. ersichtlich gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Zutreffend weist der Arrestbeklagte darauf hin, dass die Arrestklägerin auf Seite 14 ihrer Antragsschrift vom 29.04.2019 (Bl. 14 d.A.) – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass die Zahlungen zu einem „ganz überwiegenden Teil“ nicht mit schriftlichen Darlehensverträgen dokumentiert wurden. Eine gänzliche Streichung des Halbsatzes, so wie von dem Arrestbeklagten beantragt, war in Ansehung dessen, dass auch die Art und Weise des Umgangs mit Firmengeldern durch den Arrestbeklagten (und Herrn W1) im Fokus der rechtlichen Würdigung stand, indes nicht geboten. A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im vierten Absatz auf Seite 4 des Urteils (Bl. 150 d.A.) enthaltenen Satz Das Amtsgericht H.- B. – Betreuungsgericht – sah in der Folge angesichts der auf den Arrestbeklagten lautenden Vorsorgevollmacht von der Anordnung der Betreuung ab (Anlage AG 21). dahingehend zu ergänzen, dass dem Betreuungsgericht zufolge auch das fortbestehende Vertrauen der Frau R. in den Arrestbeklagten mitursächlich für die getroffene Entscheidung gewesen war, war dem nicht zu entsprechen. Auch insoweit bestehen wiederum Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages. Der Antrag erweist sich aber jedenfalls als unbegründet. So führt der Arrestbeklagte zunächst selbst aus, dass der Wortlaut des Beschlusses (Anlage AG 21) lediglich daraufhin hindeute, dass der vorgenannte Aspekt mitursächlich gewesen sei. Ob es sich hierbei tatsächlich um einen tragenden Punkt des Beschlusses gehandelt hat, ist ungewiss. Ungeachtet dessen soll der Tatbestand den wesentlichen unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien sowie das maßgebliche Prozessgeschehen gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in knapper Form darstellen. Dies ist mit kurzen prägnanten Worten geschehen; im Übrigen nahm die Kammer am Ende des Tatbestandes allgemein Bezug auf den weitergehenden Vortrag der Parteien und die überreichten Anlagen. A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im letzten Absatz auf Seite 10 des Urteils (Bl. 156 d.A.) enthaltenen Satz Zwar sei die während seiner Amtszeit von der Arrestklägerin gelebte Investitions- und Anlagepolitik „kein Musterbeispiel für eine solide Unternehmensführung“. dahingehend klarzustellen, dass lediglich ausgeführt wurde, dass nicht behauptet wird, dass die Investitions- und Anlagepolitik ein Musterbeispiel für solide Unternehmensführung gewesen sei, war dem nicht zu entsprechen. Auch insoweit bestehen wiederum Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages. Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Richtig ist zwar, dass der Arrestbeklagte an entsprechender Stelle (Anlage AG 1, S. 8) die Behauptung, es handele sich um ein Musterbeispiel solider Unternehmensführung, zunächst nicht aufstellen wollte. Soweit er jedoch unmittelbar anschließend ausgeführt hat, Ob sie [d.h. die Investitions- und Anlagepolitik] aber im gesellschaftsrechtlichen Sinne pflichtwidrig oder gar strafrechtlich relevant war, steht auf einem anderen Blatt [...]. hat er zu erkennen gegeben, dass er seine Investitions- und Anlagepolitik sehr wohl selbst auch kritisch im vorgenannten Sinne betrachtet, nur nicht in rechtlicher Hinsicht. A. Der in dem im letzten Absatz auf Seite 13 des Urteils (Bl. 159 d.A.) enthaltene Satz Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. war wegen einer Unrichtigkeit wie aus dem Tenor zu I.2. ersichtlich antragsgemäß zu berichtigen, und zwar gemäß § 320 Abs. 1 ZPO, weil die Unrichtigkeit aus dem Urteil heraus nicht offensichtlich hervortritt (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 320 Rn. 20). Zutreffend weist der Arrestbeklagte darauf hin, dass ausweislich Ziff. 2 der Beteiligungs- Rahmenvereinbarung (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) die Arrestklägerin einen Anteil vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Der Berichtigung steht dabei nicht entgegen, dass sich die Feststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Urteilsgründen wiederfindet (MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, ZPO § 320 Rn. 5 m.w.N.). A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im zweiten Absatz auf Seite 14 des Urteils (Bl. 160 d.A.) enthaltenen Satz Hinzu kommt, dass die Darlehensbeträge gänzlich ungesichert und überdies auch ohne jedwede Zweckbindung hinausgegeben wurden. zu streichen, war dem nicht zu entsprechen. Die Lesart des Arrestbeklagten, hiermit seien die von der EWV GmbH an die I. GmbH ausgereichten Darlehen gemeint, trifft nicht zu. Dies folgt zunächst zwanglos aus den vorhergehenden Absätzen. Die Lesart des Arrestbeklagten findet ihre Stütze auch nicht in den nachfolgenden Sätzen des Absatzes, in denen es erkennbar darum geht, das auch mit der Beteiligungs-Rahmenvereinbarung (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) weder eine Zweckbindung der Geldmittel noch eine Sicherung zugunsten der Arrestklägerin einherging. A. Soweit der Arrestbeklagte schließlich im Hinblick auf den im ersten Absatz auf Seite 17 des Urteils (Bl. 163 d.A.) enthaltenen Satz Insoweit ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass er noch im Januar 2019 jedenfalls einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 60.000,00 € nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern seiner z.n Gesellschaft zugewendet hat. die Streichung der Passage „nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern“ beantragt, war dem nicht zu entsprechen. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung, die die Kammer in Ermangelung eines anderslautenden Vorbringens des Arrestbeklagten aufgrund des gewählten Verwendungszwecks der jeweiligen Überweisungen („Transfer“, vgl. Anlage AG 5) vorgenommen hat. Eine Korrektur ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 320 ZPO, Rn. 16). Die Arrestklägerin macht auf unerlaubte Handlungen gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Arrestbeklagten geltend und begehrt insoweit deren Sicherung im Wege des dinglichen Arrestes. Die geltend gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Darlehen, die in dem Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2018 in einem Gesamtvolumen von ca. 12,3 Mio. € ausgereicht wurden. Der Unternehmensgegenstand der im Jahr 2008 im Wege der formwechselnden Umwandlung entstandenen Arrestklägerin lag und liegt in dem Betrieb der E. W. (Anlage ASt 1), welcher im Zusammenhang mit der sogenannten „G. F.“-Affäre zuletzt überregionale mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde. Die Anteile an der Arrestklägerin wurden anfänglich ausschließlich von Frau B. R. gehalten. Spätestens seit November 2010 werden die Anteile zu 6 % von der von Frau R. im Jahr 2009 zum Zwecke der Jugendförderung errichteten S.-Stiftung (vgl. Anlage ASt 4) sowie zu 94 % von der S.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die S.-Stiftung ist, gehalten (vgl. Anlagen ASt 76 und AG 2, dort: „AG 39“ und „AG 40“). Die Arrestklägerin war und ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin der im Jahr 2015 gegründeten EWV E. W. V. GmbH („EWV GmbH“). Ausweislich des Handelsregisters lag und liegt deren Unternehmensgegenstand in der Verwaltung von Liegenschaften und eigenem Vermögen sowie allen damit zusammenhängenden genehmigungsfreien Tätigkeiten; in dem für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum war als deren Geschäftsführer bis zum Januar 2018 zunächst Herr E. P. und sodann Frau T. W. bestellt (Anlage ASt 16). Der Arrestbeklagte ist Rechtsanwalt, wobei streitig ist, ob er seinen Kanzleisitz in H. noch unterhält. Bis Ende Februar 2019 war er daneben als Honorarkonsul der M. tätig (Anlage AG 1, dort: „AG 16“); ein Kanzleiengagement im m. U. wickelt er derzeit ab. Ab dem Jahr 2009 übernahm der Arrestbeklagte geschäftsleitende Funktionen bei der Arrestklägerin und deren Gesellschafterinnen. So wurde er im Jahr 2009 zunächst zum einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Arrestklägerin bestellt und übte dieses Amt ab dem Jahr 2011 gemeinsam mit Herrn K. W1 als weiterem Vorstandsmitglied aus. Des Weiteren war er im vorliegend relevanten Zeitraum alleiniger Vorstand der S.-Stiftung (vgl. Anlage AG 2, dort: „AG 46“) sowie Geschäftsführer der S.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Im Übrigen war der Arrestbeklagte im Hinblick auf den Nachlass der im Januar 2018 verstorbenen Frau R. als Testamentsvollstrecker eingesetzt (Anlage ASt 5); zu Lebzeiten hatte Frau R. den Arrestbeklagten für den Fall ihrer ärztlich nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit im Jahr 2012 mit einer über ihren Tod hinaus geltenden Generalvollmacht ausgestattet (Anlage ASt 10). Zwischen dem 13.08.2015 und dem 21.12.2018 leistete die Arrestklägerin, welche in den Jahren 2012 bis 2016 erhebliches Eigenkapital von mehr als 11,0 Mio. € akkumuliert hatte, unbesicherte, als Darlehen deklarierte Zahlungen in einem Gesamtvolumen von 12.311.766,00 € an die EWV GmbH. Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht aufgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Antragsschrift enthaltene tabellarische Übersicht (Bl. 14 d.A.) verwiesen. Die EWV GmbH reichte die empfangenen Geldmittel ihrerseits als Darlehen an die I. GmbH weiter, und zwar in einem Zeitraum, in dem deren Anteile zu je 50 % von der im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten stehenden – damals noch unter dem Namen J. I. GmbH firmierenden -R. G. GmbH sowie der im wirtschaftlichen Eigentum des Herrn W1 stehenden KWV K. W1 V. Gesellschaft mbH gehalten wurden und Herr E. P. als deren Geschäftsführer bestellt war. Die von der EWV GmbH an die I. GmbH ausgereichten Darlehen wurden dabei nur zum Teil durch schriftliche Vereinbarungen abgebildet. So existieren lediglich fünf – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Darlehensverträge über ein Gesamtvolumen von 3.899.000,00 €, und zwar datierend auf den 23.11.2015, 24.11.2015, 03.08.2015, 20.11.2015 und 09.12.2016 (Anlagenkonvolut ASt 21). In diesen schriftlichen Darlehensverträgen haben sich der Arrestbeklagte sowie Herr K. W1 jeweils in § 5 als Gesamtschuldner gegenüber der EWV GmbH für die Darlehensforderungen verbürgt. Die I. GmbH reichte die empfangenen Geldmittel in der Folge ihrerseits als Darlehen in einem Gesamtvolumen von mindestens 9.574.157,02 € weiter, und zwar an im In- und Ausland sitzende Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, an denen sie nicht unerhebliche Beteiligungen hielt (vgl. hierzu Anlage ASt 27 sowie das Organigramm auf Bl. 13 d.A.). Zwischen den Parteien steht im Streit, ob es sich um partiarische Darlehen handelte und die Geldmittel im Ergebnis tatsächlich existierenden sowie werthaltigen Projekten zugeführt worden sind. Auf die diesbezüglichen wechselseitigen Ausführungen der Parteien wird verwiesen. Zins- oder Tilgungsleistungen erbrachte die I. GmbH zu keinem Zeitpunkt; auch eine Rückführung der Darlehen an die Arrestklägerin erfolgte nicht. Im Zusammenhang mit den vorstehenden Vorgängen hatte der - sich seinerzeit u.a. aus Frau R. zusammensetzende - dreiköpfige Aufsichtsrat der Arrestklägerin am 20.04.2016 den folgenden Beschluss gefasst (Anlage AG 1, dort: „AG 3“): „3. Die 100%ige Tochter der Gesellschaft, EWV E. W. Verwaltung GmbH, wird ermächtigt die Investitionen, Beteiligungen und Darlehen auf bis zu 8.0 Mio. EUR zu erhöhen. Die Form und die Einzelheiten der Geldanlagen obliegen dabei der Verantwortung und Entscheidung der Vorstände der E. W. AG. Die Weitergabe in Form von ggf. auch unbesicherten Darlehen an die I. GmbH als Investitionsgesellschaft wird befürwortet und soll durch die Hauptversammlung genehmigt werden.“ Am 24.11.2017 hatte der Aufsichtsrat diesen Beschluss dahingehend erneuert, dass die EWV GmbH ihr Engagement auf bis zu 12,0 Mio. € erhöhen dürfe (Anlage AG 1, dort: „AG 4“). Während der Amtszeit des Arrestbeklagten und des Herrn W1 reichte die Arrestklägerin überdies auch - zum Teil unbesicherte - Darlehen aus an den Arrestbeklagten über 86.000,00 €, 40.000,00 € sowie 45.000,00 € (Geschäftsjahre 2014 und 2016), an die - bereits seit dem Jahr 2013 bilanziell überschuldete - heutige R. G. GmbH über 520.000,00 € bzw. 70.000,00 € (Geschäftsjahre 2013 und 2014), an die damals im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten stehende m. U. LLC über 55.000,00 € (Geschäftsjahr 2015) sowie an die damals im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehende S. GmbH über 130.000,00 € (Geschäftsjahr 2013). Daneben schloss die Arrestklägerin weitere - jedenfalls nach Auffassung ihrer heutigen Vertreter als fragwürdig zu bezeichnende und zu ihrem Nachteil führende - Geschäfte ab, und zwar u.a. mit der H. M. GmbH, der W. GmbH & Co. KG, der I. GmbH, der I. S. GmbH, der EGG E. G. GmbH, W. B. I. I. GmbH & Co. KG sowie der S. I. & S1 T. GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Ausführungen der Parteien verwiesen. Im November 2017 traten der Arrestbeklagte und Herr W1 an zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften heran, um die W. im Hinblick auf einen etwaigen Management Buyout bewerten zu lassen (Anlagen ASt 13 und ASt 47). In einem von ihren Angehörigen angestrengten Betreuungsverfahren teilte Frau R. im Anhörungstermin am 20.11.2017 auf Nachfrage u.a. mit, dass sie mit der W. nichts zu tun habe, ihr diese nicht mehr gehöre (Anlage ASt 75). Das Amtsgericht H.- B. - Betreuungsgericht - sah in der Folge angesichts der auf den Arrestbeklagten lautenden Vorsorgevollmacht von der Anordnung der Betreuung ab (Anlage AG 21). Im Januar 2018 korrespondierten der Arrestbeklagte und Herr W1 im Zusammenhang mit übernommenen Aufträgen der Marine über den weiteren Umgang mit von Auftragnehmern der Arrestklägerin erteilten Gutschriften sowie darüber, wie der Marine diese - nach der Ausschreibungsordnung weiterzureichenden - Gutschriften weiterhin vorenthalten werden können. Wegen des konkreten Inhalts der Korrespondenz wird auf Anlage ASt 66 verwiesen. Im August 2018 übertrug der Arrestbeklagte seine Anteile an der R. G. GmbH an die z. R. I. G. Limited. Ende des Jahres 2018 gerieten die Arrestklägerin und ihr Vorstand wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Instandsetzung des Segelschulschiffes „G. F.“ in den Fokus der Staatsanwaltschaft sowie der überregionalen Presseberichterstattung. Im Dezember 2018 strengten die Angehörigen der Frau R. vor dem Amtsgericht H.- B. - Nachlassgericht - ein auf Entlassung des Arrestbeklagten als Testamentsvollstrecker gerichtetes Verfahren an, wovon der Arrestbeklagte auch Kenntnis erlangte. Am 14.01.2019 entnahm der Arrestbeklagte dem Nachlasskonto R. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker per Eilüberweisung einen als „Vorschuss/Abschlag“ deklarierten Betrag in Höhe von 180.000,00 €. Am 17.01.2019 erwirkten die Angehörigen der verstorbenen Frau R., dass dem Arrestbeklagten die weitere Ausübung seiner Vorstandstätigkeit für die S.-Stiftung einstweilen durch die F. u. H. H. -J. - untersagt wurde (Anlage ASt 67, dort: „Anlage 34“). Am 18.01.2019 bestellte das Amtsgericht H. - Registergericht - auf Antrag der J. die Herren Dres. S. S. und J. V. zum gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Notvorstand der S.-Stiftung (Anlage ASt 14). An diesem Tag hob der Arrestbeklagte von seinem Konto, auf dem zuvor der o.a. Betrag von 180.000,00 € gutgebracht worden waren, 15.000,00 € in bar ab und überwies u.a. 10.000,00 € an „A. E.“ sowie weitere 20.000,00 € (2 x 10.000,00 €) an die „S2 H.“ zu dem Verwendungszweck „Auslagen offene Posten“. Am 24.01.2019 überwies er von seinem vorerwähnten Konto weitere 60.000,00 € (6 x 10.000,00 €) an die „R. I. G. Ltd.“ zu dem Verwendungszweck „Transfer“. Hinsichtlich der übrigen Kontobewegungen wird auf Anlage AG 5 verwiesen. Am 28.01.2019 beschloss der Notvorstand, den Arrestbeklagten mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der S.- V. Gesellschaft mbH abzuberufen und bestellte zugleich Dr. M. S. zum neuen Geschäftsführer (Anlage AG 2, dort: „AG 24“). Noch im Januar 2019 wurden der Arrestbeklagte sowie Herr W1 sodann auch als Vorstand der Arrestklägerin abberufen (vgl. Anlage ASt 1). Am 01.02.2019 ließ der Arrestbeklagte die ihm gehörende Liegenschaft an der E. ... in... H. zum Zwecke der Wertermittlung durch den Sachverständigen B. besichtigen. An dieser Anschrift unterhielt der Arrestbeklagte bis dahin seine Rechtsanwaltskanzlei sowie sein Honorarkonsulat. Das auf Grundlage dieser Besichtigung erstellte, der Kammer aus dem Parallelverfahren zu dem Az. 307 O 136/19 bekannte schriftliche Gutachten vom 09.04.2019 weist einen Verkehrswert von 1.950.000,00 € aus. Am 05.02.2019 informierte der Arrestbeklagte die C. Bank AG darüber, dass er den Verkauf der ihm gehörenden Liegenschaft E. ... in... H. beabsichtige (vgl. Anlage AG 1, dort: „AG 14“). Am 19.02.2019 wurden sämtliche Anteile an der I. GmbH an die EWV GmbH für einen Kaufpreis von 1,00 € übertragen (Anlage ASt 18). Am 20.02.2019 stellte die W. durch ihren neuen Vorstand einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht N. - Insolvenzgericht - (Anlage ASt 13). Am 21.02.2019 verkaufte der Arrestbeklagte die Liegenschaft E. ... in... H. für 1.800.000,00 € an die M. V. Gesellschaft mbH; die für die Käuferin bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 02.04.2019 in das Grundbuch eingetragen (Anlage ASt 61). Zu diesem Zeitpunkt valutierten die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden unter Berücksichtigung eines zu verrechnenden Bausparguthabens auf ca. 1,0 Mio. € (Anlage AG 1, dort: „AG 12“). Am 27.02.2019 übertrug der Arrestbeklagte seine mittelbar an der S2 H. GmbH gehaltene Beteiligung von 70 % für einen Kaufpreis von 1,00 € an einen Mitgesellschafter; die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt bereits handelsbilanziell überschuldet (Anlage AG 1, dort: „AG 10“ und „AG 11“). Mit Ablauf des 28.02.2019 erlosch die dem Arrestbeklagten erteilte Exequatur als Honorarkonsul der M. (Anlage AG 1, dort: „AG 16“). Mit Schreiben vom 26.03.2019 wurde die Staatsanwaltschaft O. von dem anwaltlichen Vertreter des Arrestbeklagten darüber unterrichtet, dass sich dieser in der Zeit vom 04.04. bis zum 18.04.2019 in B. aufhalten werde (Anlage AG 2, dort: „AG 36a“). Der Ankündigung entsprechend reiste der Arrestbeklagte sodann auch nach B.. Nach seiner Rückkehr am 20.04.2019 meldete er seinen Wohnsitz am 26.04.2019 beim Bezirksamt A. um (Anlage AG 1, dort: „AG 17“). Am 27.03. und 09.04.2019 überwies die M. V. Gesellschaft mbH im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft E. ... in... H. Abschlagszahlungen in Höhe von 30.000,00 € bzw. 25.000,00 € (vgl. Anlagen ASt 69 und AG 17). Am 01.05.2019 beschloss das Amtsgericht N. - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W. und ordnete Eigenverwaltung an. Am 09.05.2019 beschloss das Amtsgericht H.- B. - Nachlassgericht - auf Betreiben sowohl des Notvorstandes des S.-Stiftung (Anlage AG 2, dort: „AG 21“) als auch der Angehörigen der verstorbenen Frau R. (Anlagen ASt 67) die Entlassung des Arrestbeklagten als Testamentsvollstrecker (Anlage ASt 68). Infolge der jüngeren Ereignisse um die Arrestklägerin und seine Person sowie der damit einhergegangenen Presseberichterstattung sind dem Arrestbeklagten anwaltliche Kosten in Höhe von ca. 170.000 € entstanden (Anlage AG 1, dort: „AG 15“), welche derzeit noch offen sind. Der Veräußerungsgewinn der Liegenschaft E. ... in... H., welche der Arrestbeklagte steuerlich in seinem Betriebsvermögen gehalten hat, ist in Höhe von etwa 300.000 € zu versteuern. Die Arrestklägerin trägt vor: Der Arrestbeklagte sei ihr aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Arrestbeklagte wie auch Herr W1 hätten ihre Pflichten als Vorstand in grob rechtswidriger Weise verletzt; sie seien Mittäter von zu ihrem Nachteil begangener Untreuestraftaten. Beide hätten von vornherein das Ziel verfolgt, die bei ihr vorhandene Liquidität zur Finanzierung eigener Investments einzusetzen. Zur Umsetzung dieses Tatplanes habe der Arrestbeklagte auch Schlüsselpositionen mit nahestehenden oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Personen besetzt, u.a. mit dem mit ihm eng befreundeten Herrn P., der stets den Anweisungen des Arrestbeklagten entsprechend gehandelt habe. Ein kollusives Zusammenwirken des Arrestbeklagten mit den Herren W1 und P. werde dabei durch ein Anfang des Jahres 2019 erstelltes handschriftliches Gesprächsprotokoll (Anlage ASt 24) untermauert. Die EWV GmbH sei nur deshalb gegründet worden, um die von ihr empfangenen Gelder an das damals im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehende Firmengeflecht im In- und Ausland zu transferieren. Der Transfer mittels Darlehen sei deshalb gewählt worden, weil ihr damaliger Vorstand die Forderungen auf diese Weise in den Jahresabschlüssen nicht als „Forderungen gegen nahestehende Personen“ habe ausweisen müssen. Auf dem freien Markt wäre der I. GmbH die Akquirierung gleichvolumiger Darlehen nicht möglich gewesen. Frau R. habe bereits während der von ihr mitgefassten Aufsichtsratsbeschlüsse (Anlage AG 1, dort: „AG 3“ und „AG 4“) aufgrund ihrer Erkrankung unter erheblichem Medikamenteneinfluss mit teilweise schizoider Wirkung gestanden; deshalb sei sie sich auch nicht der Tragweite ihrer Entscheidungen bewusst gewesen. Im Übrigen habe auch Frau R. in ihrer Funktion als Aufsichtsratmitglied seinerzeit eine Betreuungspflicht im Hinblick auf das Vermögen der Arrestklägerin getroffen. Die der I. GmbH zugeflossenen Geldmittel seien mit Kenntnis des Arrestbeklagten größtenteils für Projekte verwendet worden, die weder im Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck noch dem Gesellschaftszweck der EWV GmbH stünden. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Finanzierung von m. Unternehmen, soweit diese mit der Produktion von Stahlkugeln, der Errichtung einer „Laser Tag“-Anlage oder dem Erwerb von Goldschürfrechten befasst waren. Angesichts der derzeitigen Liquiditätslage der I. GmbH sei diese nicht in der Lage, die Darlehen zurückzuzahlen, so dass mit einem vollständigen Forderungsausfall zu rechnen sei. Ein Arrestgrund sei schon deshalb gegeben, da der Arrestbeklagte auch über Vermögen im außereuropäischen Ausland verfüge. Ungeachtet dessen stünden ihr aber auch hinreichende weitere Arrestgründe zur Seite. So sei anerkannt, dass bereits die Begehung einer vermögensbezogenen Straftat des Schuldners einen tauglichen Arrestgrund darstelle. Hinzu komme, dass es sich bei den von der I. GmbH getätigten Investitionen letztlich nur um Scheingeschäfte handele und die von ihr stammende Liquidität offenkundig über das Firmengeflecht des Arrestbeklagten und Herrn W1 beiseitegeschafft worden sei. An der m. Inhabergesellschaft der angeblichen Goldschürfrechte halte der Arrestbeklagte im Übrigen auch nach dem Verkauf der I. GmbH weiterhin nicht unerhebliche Anteile. Ein zureichender Arrestgrund sei im Übrigen auch darin zu sehen, dass der Arrestbeklagte jüngst seine Liegenschaft an der E. ... in... H. weit unter Wert verkauft habe. So habe die Liegenschaft mindestens einen mittleren siebenstelligen Wert. Ein weiteres Beiseiteschaffen von Vermögen sei sodann auch in den Übertragungen der R. G. GmbH an die z. R. Investment G. Limited sowie der S2 Hamburg GmbH an einen Mitgesellschafter zu sehen. Dass der Arrestbeklagte bemüht sei, sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, sei auch in der eiligen Entnahme der 180.000,00 € aus dem Nachlass R. sowie der anschließenden Weiterleitung eines nicht unerheblichen Teils davon an die R. I. G. Limited zu sehen. Ebenso verhalte es sich mit den im März und April 2019 auf seinem Konto eingegangenen Abschlagszahlungen für den Verkauf der Liegenschaft E. ... in... H. in einer Gesamthöhe von 55.000,00 €. Für den Arrestbeklagten bestehe angesichts der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen überdies ein erheblicher Fluchtanreiz. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Honorarkonsul für die M. verfüge er auch über exzellente Verbindungen ins außereuropäische Ausland. Die Kammer hat am 30.04.2019 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss folgenden Inhalts erlassen: „1. Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin (Gläubigerin) von 8.412.766,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners (Schuldner) angeordnet. 2. In Vollzug dieses Arrestes werden bis zu einem Höchstbetrag von 8.412.766,00 € gepfändet a) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners auf - Zahlung der zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere die nachfolgend aufgezählten Konten) einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Antragsgegners auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Antragsgegner Kredit in Anspruch nimmt; - Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten Konten; - Auszahlung der bereitgestellten, aber noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt; - Zahlung aus dem zu einem Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind; - Zutritt zu den Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts gegen die C. Bank AG, vertreten durch den Vorstand, K. ,... ... ... ... , aus deren Geschäftsverbindung mit dem Antragsgegner, insbesondere im Hinblick auf das Konto mit der IBAN... (bzw. Konto Nr.... ), das Konto mit der IBAN... und das Konto mit der IBAN... ; b) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der F. u. H. H., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, ... , auf Zahlung des fortlaufenden Altersruhegeldes, der fortlaufenden Rente wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger fortlaufender Renten in Höhe der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge; c) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die R. G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, ... , auf Auszahlung von Geschäftsführerbezügen in Höhe der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge; d) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die M. V. Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ... , auf Kaufpreiszahlung für Erwerb der Liegenschaft... (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt... , Flurstück lfd. Nr. 1); e) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen Herrn Notar Dr. M. P., ... , auf Auskehrung des Kaufpreises für Verkauf der Liegenschaft... (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt... , Flurstück lfd. Nr. 1); f) das Motorboot Hersteller Celebrity, Modell 240 CC, Baunummer... , zugelassen unter dem Kleinfahrzeugkennzeichen... . Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Gegenstände und angeblichen Forderungen zu enthalten. Der jeweilige o.g. Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten. 3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 8.833.404,30 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.“ Hiergegen hat der Arrestbeklagte am 16.05.2019 Widerspruch erhoben sowie vorab die einstweilige Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls sowie Aufhebung bereits eingeleiteter Vollziehungsmaßnahmen beantragt. Die Arrestklägerin beantragt nunmehr, den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 aufrechtzuerhalten. Der Arrestbeklagte beantragt, den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 aufzuheben und den auf Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses gerichteten Antrag der Arrestklägerin vom 29.04.2019 zurückzuweisen. Er trägt vor: Ein Arrestanspruch liege nicht vor. Er sei der Arrestklägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar sei die während seiner Amtszeit von der Arrestklägerin gelebte Investitions- und Anlagepolitik „kein Musterbeispiel für eine solide Unternehmensführung“. Jedoch habe die Art und Weise der Darlehensgewährung sowie deren Größenordnung die ausdrückliche Billigung des Aufsichtsrates und vor allem der Frau R. gefunden. Es fehle daher bereits an einer Heimlichkeit des Vorgehens. Jedenfalls zu Lebzeiten habe Frau R. frei über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheiden können. Es sei auch stets geplant gewesen, die Darlehen über die EWV GmbH an die Arrestklägerin zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Liquiditätslage der I. GmbH könne auch keine verlässliche Aussage in Bezug auf die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen gegeben werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die von I. GmbH getätigten Investitionen keine sofortige Rendite abwerfen. Die Geschäfts- und Ertragschancen ergäben sich erst mit der Zeit; er, der Arrestbeklagte, sei jedenfalls bereit, die Arrestklägerin bei der Steigerung der Vermögenswerte sowie der Geschäfts- und Ertragschancen zu unterstützen. Im Übrigen sei auch kein Arrestgrund gegeben. Er habe sich als Vorstand weder strafbar noch pflichtwidrig verhalten. Von der I. GmbH seien auch keine Scheingeschäfte vorgenommen worden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Goldschürfrechte. Dies zeige bereits die von der Arrestklägerin als Anlage ASt 61 vorgelegte E-Mail. Ausweislich eines eingeholten Gutachtens hätten die Rechte auch einen Wert von 5,684 Mio. € (Anlage AG 1, dort: „AG 6“). Er habe auch kein Vermögen beiseite geschafft. Die Übertragung seiner Anteile an der R. G. GmbH sei der Arrestbeklagten seit langem bekannt gewesen. Die S2 H. GmbH stelle keinen relevanten Vermögenswert dar. Im Übrigen verkenne die Arrestklägerin, dass er ihr durch die Übertragung der Anteile an der I. GmbH an die EWV GmbH letztlich Vermögen zugeführt habe. Die Arrestklägerin habe mittelbar über EWV GmbH nunmehr vollen rechtlichen und wirtschaftlichen Zugriff auf die I. GmbH und das dahinterstehende Firmengeflecht. Dass die EWV GmbH die in dem Firmengeflecht liegenden angeblichen Vermögenswerte durch ein überhastetes Abstoßen von Beteiligungen mindere, könne ihm nicht angelastet werden. Die auch nach der Anteilsübertragung bei ihm verbliebenen Anteile an den Goldschürfrechten halte er nur treuhänderisch für die Arrestklägerin. Er sei jederzeit bereit, diese Anteile nach Aufhebung des Arrestes an die Arrestklägerin zu übertragen. Seine Liegenschaft an der E. ... in... H. habe er verkaufen müssen, um seine übrigen Gläubiger, insbesondere seine anwaltlichen Vertreter, bezahlen zu können. Sein transparentes Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie seine ankündigungsgemäße Rückkehr nach Deutschland stünden dem von der Arrestklägerin behaupteten Fluchtanreiz entgegen. Die Verhängung eines Arrestes sei schließlich auch vertrags- und treuwidrig. So sei dem Arrestbeklagten in dem Übertragungsvertrag vom 19.02.2019 betreffend die Anteile der I. GmbH jedenfalls konkludent ein faires und geordnetes Verfahren zugesichert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die im Termin vorgelegten Unterlagen und das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2019 Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Arrestbeklagte unter dem 27.05.2019 einen weiteren Schriftsatz mit Rechtsausführungen eingereicht, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.