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Beschluss

4 W 26/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0722.4W26.13.0A
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Leitsätze
Allein der hinreichende Verdacht der Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes im Sinne § 917 ZPO nur dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (Festhaltung am Senatsurteil vom 13. September 2005, 4 U 226/05-128, OLGR Saarbrücken 2006, 81 ff.).(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.06.2013 (Aktenzeichen 1 O 165/13) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.332,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der hinreichende Verdacht der Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes im Sinne § 917 ZPO nur dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (Festhaltung am Senatsurteil vom 13. September 2005, 4 U 226/05-128, OLGR Saarbrücken 2006, 81 ff.).(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.06.2013 (Aktenzeichen 1 O 165/13) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.332,26 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 01.10.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der pp. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Antragsgegner war vom 29.06.2006 bis zum 25.01.2010 und ab dem 31.05.2011 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. In dem gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen pp.) geführten Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Bankrotts, Insolvenzverschleppung pp. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.06.2012 (Aktenzeichen pp.) wegen des dringenden Verdachts, dass der Antragsgegner Vermögensbestandteile der Insolvenzschuldnerin beiseite geschafft habe, die im Falle der Insolvenzeröffnung zur Masse gehört hätten, und dass er Firmenvermögen der Insolvenzschuldnerin veruntreut habe, in Höhe von 538.996,78 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 12.11.2012 (Aktenzeichen pp.) zurückgewiesen. Über die gesicherten Vermögenswerte wurde der Antragsteller mit Geschädigtenbenachrichtigung des Landespolizeipräsidiums in Saarbrücken ohne Datum, beim Antragsteller eingegangen am ..., informiert (Bd. I Bl. 59 d. A.). Der Antragsteller hat vorgetragen, der Antragsgegner habe zahlreiche Untreuehandlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin begangen, woraus sich ein Arrestanspruch in Höhe von 534.996,78 € ergebe. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners lasse vermuten, er werde alles tun, um sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung der Ansprüche des Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Die Taten des Antragsgegners seien, wie die Wirtschaftsstrafkammer im Ermittlungsverfahren zutreffend zum Arrestgrund ausgeführt habe, durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt, was die Annahme rechtfertige, dass der Antragsgegner sich auch künftig unlauter verhalten und sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen werde. Der Antragsteller hat beantragt (Bd. I Bl. 22 d. A.), 1. wegen einer Forderung des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus unerlaubter Handlung in Höhe von 534.996,78 € den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners anzuordnen und 2. in Vollziehung des Arrests anzuordnen, dass die Ansprüche des Antragsgegners aus allen Kontoverbindungen gegen die a) Volksbank pp. b) Deutsche Bank pp. bis zum Höchstbetrag von 534.996,78 € gepfändet werden, der Antragsgegner sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten hat und die Volksbank pp. und die Deutsche Bank pp. nicht mehr an den Antragsgegner leisten dürfen. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 20.06.2013, auf den Bezug genommen wird (Bd. I Bl. 195 ff. d. A.), zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24.06.2013 zugestellten (Bd. II Bl. 203 d. A.) Beschluss am 08.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen (Bd. II Bl. 224 ff. d. A.). Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 10.07.2013 (Bd. II Bl. 335 ff. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Arrestgrundes verneint. 1. Der dingliche Arrest findet gemäß § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Saarländischen Oberlandesgerichts zum zivilprozessualen Arrest ist geklärt, dass der hinreichende Verdacht der Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat die Annahme eines Arrestgrundes im Sinne des § 917 ZPO nur dann rechtfertigt, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, die Vollstreckung zu vereiteln (BGH WM 1975, 641, 642; SaarlOLG NJW-RR 1999, 143 f = OLGR 1998, 287; Senat OLGR 2006, 81, 82; ebenso MünchKomm-ZPO/Drescher, 4. Aufl. § 917 Rn. 10). Soweit es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.03.1983 heißt, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle (BGH WM 1983, 614), ergibt sich aus der Wortwahl „regelmäßig“ wie auch aus den dortigen Gründen, dass gleichwohl auf die konkreten Umstände abzustellen ist. Entscheidend ist also immer, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt. Nur dann ist die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgen. Nichts Anderes besagen auch die Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung, die auf den ersten Blick allgemein ein bewusst vertragswidriges oder betrügerisches Verhalten des Schuldners als ausreichenden Arrestgrund bezeichnen (BGH WM 1975, 641, 642). Im Ergebnis begründet danach strafbares Verhalten nur dann einen Arrestgrund, wenn der Schuldner durch Leugnen des Vermögenszuwachses oder andere konkrete Anstalten zu erkennen gibt, sich einer Vollstreckung nach Titulierung der Forderung zu entziehen (Gehrlein Anm. OLGR 1998, 288). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht einen Arrestgrund zutreffend verneint. 2. Demgegenüber rügt die Beschwerde ohne Erfolg, es fielen nicht nur ein vertragswidriges Verhalten des Antragsgegners in Gestalt der Verletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrags und eine gegen den Gläubiger gerichtete Straftat in Gestalt der Untreue zusammen, sondern auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bzw. die objektiven Gesamtumstände in Gestalt einer betrügerischen und listigen Vorgehensweise ließen den Schluss zu, dass der Antragsgegner sich auch zukünftig unlauter verhalten, rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren werde (Bd. II Bl. 234 d. A. Abs. 2). a) Die Beschwerde trägt vor, das Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Insolvenzschuldnerin sei über Jahre hinweg dadurch geprägt gewesen, dass er ihr durch ein Geflecht von Scheinfirmen Vermögen entzogen und an diese Scheinfirmen verschoben habe (Bd. II Bl. 237 d. A. unten). Dieses Vorbringen betrifft jedoch nur das Verhalten des Antragsgegners vor Aufdeckung der ihm zur Last gelegten Straftaten. Indessen gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich zur Vollstreckungsvereitelung bereit ist. Mit der Aufdeckung der Straftat entsteht für den Beschuldigten eine neue Situation. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass er – davon unbeeindruckt – nunmehr versuchen wird, sein gesamtes für den Schaden haftendes Vermögen vor einem Zugriff des Gläubigers in Sicherheit zu bringen. Mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (BGH WM 1975, 641). Andernfalls ließe sich mit der Erwägung, allein der Verdacht einer Straftat lasse auf die Absicht des Beschuldigten schließen, alles zu tun, um das gegebenenfalls noch in seinem Besitz vorhandene Vermögen dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, ein Arrestgrund in nahezu allen Fällen von Eigentums- und Vermögensstraftaten begründen. Eine solche Betrachtung wird der wirtschaftlich nicht selten existenzbedrohenden Belastung des Schuldners durch die Anordnung des dinglichen Arrests aber nicht gerecht. b) Ein konkretes Verhalten des Antragsgegners, das den Schluss auf die Bereitschaft des Antragsgegners zur Vollstreckungsvereitelung erlaubte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken (Bd. I Bl. 46 ff. d. A.) und des Landgerichts Saarbrücken (Bd. I Bl. 53 ff. d. A.) enthalten keine Feststellungen zu einem konkreten Nachtatverhalten des Antragsgegners, aus denen ein Leugnen des Vermögenszuwachses durch den Schuldner oder andere konkrete Anstalten dafür hervorgingen, sich einer Vollstreckung nach Titulierung der Forderung zu entziehen. Die Beschwerde führt selbst aus, dass der Antragsgegner gegen den Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts keine Einwände erhoben hat (Bd. II Bl. 237 d. A. oben). c) Die Beschwerde macht weiter geltend, der Antragsgegner sei nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens aktiv gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vorgegangen und habe weitere auf eine Vollstreckungsvereinbarung (gemeint wohl: Vollstreckungsvereitelung) gerichtete Aktivitäten entfaltet (Bd. II Bl. 239 d. A. unten). Diese Vorgänge stellen sich jedoch bei näherer Betrachtung nicht als Vollstreckungsvereitelung dar. aa) Die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken im Ermittlungsverfahren und die betreffende Beschwerdebegründung (Bd. II Bl. 296 ff. d. A.) enthalten gegen den Arrestbefehl gerichtete Rechts- und Sachausführungen. Darin hat der Antragsgegner nicht etwa die vorliegend vom Antragsteller vorgetragenen Vermögensverfügungen geleugnet, sondern z. B. hinsichtlich der Überlassung eines bestimmten Werkzeugs für die Herstellung des Produkts „T...“ vorgetragen, das Werkzeug habe einen höheren als den von den Strafverfolgungsbehörden angenommenen Gegenwert gehabt (Bd. II Bl. 299 d. A.). bb) Die Beschwerde trägt weiter vor, der Antragsgegner habe in der Beschwerdebegründung gegen den Arrestbefehl wahrheitswidrig angegeben, es habe kein Beratervertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der ... Technologie bestanden. Damit habe der Antragsgegner wiederum nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens versucht, eine zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgte Vermögensverschiebung aufrechtzuerhalten (Bd. II Bl. 240 d. A. unten). Diese Ausführungen blenden aus, dass es in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners wörtlich heißt: „Schon die Diktion in der Fax-Kopie des Arrestbeschlusses ist unzutreffend. Es gab keinen Beratervertrag mit der …, sondern einen normalen Handelsvertretervertrag.“ (Bd. II Bl. 301 d. A. oben). Damit ist nicht jede vertragliche Beziehung geleugnet, sondern die rechtliche Einstufung des Vertrages abweichend beurteilt worden. Im Übrigen ergibt sich aus der mit „Beratungsvertrag“ überschriebenen Vereinbarung vom 22.02.2007 zwischen der Firma ... Technologie, Ö., und der Insolvenzschuldnerin, dass das Beratungshonorar in der Regel 2 bis 5 v. H. vom Gesamtbetrag des Auftrags betragen sollte (Bd. II Bl. 304 d. A. unten). Außer von einem Pauschalhonorar ist mehrfach von Provisionen die Rede (Bd. II Bl. 305 d. A.), sodass eine im Rahmen der Beschwerde des Antragsgegners vorgetragene Einstufung als Handelsvertretervertrag jedenfalls nicht als Verschleierungshandlung bewertet werden kann. d) Soweit die Beschwerde überdies vorträgt, der Antragsgegner sei bereits wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und Erpressung kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten (Bd. II Bl. 237 d. A. Mitte), ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus der Finanzermittlungsakte nur, dass der Antragsgegner wegen eines solchen Verdachts 2007 in Erscheinung getreten war (Bd. II Bl. 292 f. d. A.). Daraus gehen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die zu dem Schluss berechtigten, der Antragsgegner werde nunmehr die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. e) Allein die Höhe der geltend gemachten Forderung berechtigt nicht zur Annahme eines Arrestgrundes. Davon abgesehen enthält die Beschwerdebegründung keine konkreten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners (vgl. Bd. II Bl. 237 d. A. oben). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Dem Antrag des Antragstellers, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (Bd. II Bl. 242 d. A.), kann keine Folge gegeben werden, da es nach den Ausführungen unter 1 an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). 5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (§§ 40, 47 GKG) beträgt 178.332,26 €. Der Streitwert des Arrestverfahrens, das nur der vorläufigen Sicherung des Anspruchs und nicht der Befriedigung des Antragstellers dient, ist in der Regel – und so auch hier – mit einem Drittel der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für Zivilprozess und FamFG-Verfahren 13. Aufl. Rn. 1109). Nur ausnahmsweise kann sich der Streitwert dem Wert der Hauptsache nähern oder ihn erreichen, wenn ohne den Arrest die Vollstreckung ganz vereitelt würde, wenn der Arrest praktisch zur Befriedigung führt, so dass mit einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr zu rechnen ist oder wenn das Gericht im Arrestverfahren faktisch schon über die Hauptsache entscheiden muss (Onderka in Schneider/Herget, aaO Rn. 1113). Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor. Insbesondere würde ohne den Arrest nicht die Vollstreckung ganz vereitelt; denn in das Vermögen des Antragsgegners ist bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.06.2012 der dingliche Arrest angeordnet worden.