Beschluss
608 KLs 5/25
LG Hamburg 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:0728.608KLS5.25.00
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Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Juli 2023 wird gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Rechtsanwaltskanzlei b. l. B. D. K. Rechtsanwält*innen PartGmbB
B. Straße ...
... H.
zur Auffindung des Mobiltelefons des Angeklagten angeordnet.
Die Durchsuchung kann durch freiwillige Herausgabe des Mobiltelefons abgewendet werden.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Juli 2023 wird gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Rechtsanwaltskanzlei b. l. B. D. K. Rechtsanwält*innen PartGmbB B. Straße ... ... H. zur Auffindung des Mobiltelefons des Angeklagten angeordnet. Die Durchsuchung kann durch freiwillige Herausgabe des Mobiltelefons abgewendet werden. I. Der Angeklagte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Urkunden zur G. P. GmbH, BaFin-Auskünften, Kontoführungsunterlagen zu Konten der G. P. GmbH und zu auf den Angeklagten laufenden Konten, Subventionsunterlagen und Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. P. GmbH, sowie den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung, insbesondere aus seinen eigenen Angaben, hinreichend verdächtig, in H. in der Zeit vom 15. bis 28. September 2021 gemeinschaftlich handelnd durch zwei selbstständige Handlungen 1. einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn oder den anderen vorteilhaft waren, 2. einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für einen anderen unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn oder den anderen vorteilhaft waren, wobei er aus grobem Eigennutz für sich eine nicht gerechtfertigte Subvention erlangte. Dem liegt nach vorläufiger Würdigung folgender - aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung im Indikativ abgefasster - Sachverhalt zugrunde: Seit Dezember 2019 breitete sich die Atemwegserkrankung COVID-19 weltweit aus. Zur Eindämmung der Pandemie einigten sich Bund und Länder Anfang März 2020 auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie, des Dienstleistungs- und Hotelgewerbes geschlossen wurden. Um die daraus resultierenden Konsequenzen für die plötzlich einkommenslosen Betriebe einzudämmen und die Wirtschaft entsprechend zu fördern, wurde für sie die Möglichkeit geschaffen, in den Bundesländern möglichst schnell und unbürokratisch "Corona-Soforthilfen" aus öffentlichen Mitteln zu beantragen, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Unter anderem wurde Unternehmen mit der "Überbrückungshilfe III" ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen zur Verfügung gestellt. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III wurde später zur "Überbrückungshilfe III Plus" erweitert, bei der es sich ebenfalls um einen Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen handelte. Sie umfasste die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Mindestens eine bisher nicht ermittelte Person mit dem Namen "M." wurde auf die Hilfsprogramme der Bundesländer sowie das unbürokratische Antragsverfahren aufmerksam und beabsichtigte, diese für die eigene finanzielle Bereicherung auszunutzen. Er fasste den Tatplan, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit zumindest einer weiteren Person, die sich dauerhaft im Ausland aufhält und daher für die Behörden schwerer ausfindig zu machen wäre, unberechtigte Corona-Subventionsanträge zu stellen. Zu diesem Zweck trat "M." zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 31. Mai 2021 an den Angeklagten heran. Der Angeklagte erklärte sich bereit, jedenfalls formeller Geschäftsführer der G. P. GmbH zu werden. Dies erfolgte in Kenntnis dessen, dass die G. P. GmbH für deliktische Handlungen, insbesondere Betrugstaten, genutzt werden sollte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Eine geschäftliche Tätigkeit führte die G. P. GmbH jedenfalls ab Ende Juni 2021 nicht mehr aus. Die Gesellschaft sollte lediglich als formaler Mantel eingesetzt werden, um Betrugstaten zu begehen. Zu diesem Zweck wurde die Gesellschaft entsprechend dem Tatplan genutzt; die tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft übernahm der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Der Notar S. beurkundete am 18. Juni 2021 die Veräußerung und Anteilsübertragung der Geschäftsanteile an der G. P. GmbH von der vormaligen Gesellschafterin Frau K. an den Angeklagten. Zudem wurde die vormalige Geschäftsführerin Frau H. abberufen, der Angeklagte zum Alleingeschäftsführer bestellt und in das Handelsregister eingetragen. Dem Tatplan entsprechend sollte der Angeklagte gegen Zahlung jedenfalls eines monatlichen Betrags von 1.500 Euro bei der Vorbereitung und Durchführung der Taten mitwirken. Der Angeklagte übernahm im Gegenzug aufgrund des zuvor gefassten Tatplans im Rahmen des Tatgeschehens eine Schlüsselfunktion. Diese bestand darin, dass er die G. P. GmbH als Geschäftsführer übernahm und damit die Voraussetzung schaffte, dass - wie er zumindest billigend in Kauf nahm - in seinem Namen als Geschäftsführer Subventionsanträge gestellt werden können. Weiter bestand eine wesentliche Aufgabe des Angeklagten darin, dass er als Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis über bestehende und neu errichtete Konten der Gesellschaft übernahm, damit die nach dem Tatplan unrechtmäßig erlangten Gelder durch ihn bzw. weitere Personen entweder direkt in bar abgehoben oder über seine bzw. die Konten Dritter geleitet und dann abgehoben werden konnten. Dieses Vorgehen hatte - wie der Angeklagte wusste - allein den Zweck, die Zahlungsströme zu verschleiern und die unrechtmäßig erlangten Gelder vor Rückzahlungsansprüchen zu schützen. 1. Am 15. August 2021 wurde online über das Elektronische Antragsprogramm auf Gewährung der Überbrückungshilfe 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramm des Bundes ("Überbrückungshilfe Corona") über den Zugang der prüfenden Dritten A. K. V. für die G. P. GmbH ein Antrag auf Überbrückungshilfe III in Höhe von 532.963,77 Euro gestellt, in dem bei der Antragstelle folgende wahrheitswidrige Angaben gemacht wurden: Es bestünde zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wirtschaftliche Betätigung am Markt, obwohl bereits im Juli 2021 die Geschäftstätigkeit eingestellt worden war Die Umsätze in den Vergleichsmonaten Januar bis Juni 2019 sowie November und Dezember 2019 hätten folgenden Werte betragen: Vergleichsmonat lt. Antrag UST-Überwachungsbogen Nov 2019 501.359 Euro 40.843 Euro Dez 2019 521.351 Euro 61.384 Euro Jan 2019 361.128 Euro 0 Euro Feb 2019 349.170 Euro 104.790 Euro März 2019 355.170 Euro 77.065 Euro April 2019 323.752 Euro 86.946 Euro Mai 2019 360.128 Euro 59.309 Euro Juni 2019 320.650 Euro 59.309 Euro Die monatliche Geschäftsmiete betrage 52.251,35 Euro. Die I.- und F. Bank H. (I.) lehnte eine Auszahlung wegen unvollständig eingereichter Unterlagen ab. 2. Am 16. August 2021 wurde online über das Elektronische Antragsprogramm auf Gewährung der Überbrückungshilfe 4. Phase ("Überbrückungshilfe III Plus") des Überbrückungshilfeprogramm des Bundes ("Überbrückungshilfe Corona") über den Zugang der prüfenden Dritten A. K. V. für die G. P. GmbH ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 219.455,67 Euro gestellt und folgende wahrheitswidrige Angaben gemacht: Es bestünde zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wirtschaftliche Betätigung am Markt, obwohl bereits im Juli 2021 die Geschäftstätigkeit eingestellt worden war. Die Umsätze in den Vergleichsmonaten Juli bis September 2019 hätten folgenden Werte betragen: Vergleichsmonat lt. Antrag UST-Überwachungsbogen Juli 2019 330.345 Euro 91.739 Euro Aug 2019 310.833 Euro 78.803 Euro Sep 2019 305.220 Euro 82.085 Euro Die monatliche Geschäftsmiete betrage 52.251,35 Euro, Infolgedessen bewilligte die I. die Subvention in beantragter Höhe und überwies am 19. August bzw. 27. August 2021 auf das Konto der G. P. GmbH bei der D. Bank einen Betrag in Höhe von 109.727,83 Euro bzw. 109.727,84 Euro mit Zahlungseingang am 24. August 2021 und am 1. September 2021, für welches der Angeklagte die Verfügungsbefugnis besaß. In der Folgezeit wurden von dem Geschäftskonto unter dem Namen des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten bei der T. Bank am 3. September 2021 ein Betrag in Höhe von 35.000 Euro überwiesen und 5.000 Euro in bar verfügt. In der Zeit vom 14. September 2021 bis zum 28. September 2021 wurden weitere 57.870 Euro in bar verfügt sowie insgesamt 56.506,84 Euro in zwei Überweisungen vom 22. September 2021 an die gesondert verfolgte A. C. D. und 56.338,10 Euro am 22. September 2021 bzw. 23. September 2021 in zwei Überweisungen an die gesondert verfolgte E. O. überwiesen. Vergehen, strafbar gemäß §§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB. II. 1. Es liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich in den zu durchsuchenden Räumen der Rechtsanwaltskanzlei b. l. B. D. K. Rechtsanwält*innen PartGmbB ein Mobiltelefon des Angeklagten befindet, welches als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kommt (§§ 103, 105 StPO). Die nach Aktenlage und den Erkenntnissen der Hauptverhandlung vorliegenden Anhaltspunkte lassen den konkreten Schluss zu, dass das Mobiltelefon des Angeklagten bei Rechtsanwalt B. aufgefunden werden wird. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 erstmals einen "M.", abgekürzt "M1", als Mittäter bezeichnet und mitgeteilt, dass er über die Telefonnummer des "M." verfüge. Rechtsanwalt B. hatte insoweit ergänzt, dass er die Rufnummer des "M1" mitteilen werde und dass sie ein Foto von dem "M1" hätten. Er ergänzte zudem, dass es sich um ein "Handybild" handele und überreichte einen Ausdruck des Fotos zur Akte (vgl. LA 501). Rechtsanwalt B. teilte anschließend mit Schriftsatz vom selben Tag die telefonischen Erreichbarkeiten des "M1" in Form von drei Telefonnummern mit (vgl. LA Bl. 503). Da Rechtsanwalt B. in der Lage war, ein - nach seinen Angaben - "Handybild" des vom Angeklagten benannten "M1" vorzulegen und auch dessen telefonische Erreichbarkeiten anzugeben, besteht Grund zu der Annahme, dass er die vorstehenden Informationen tatsächlich aus einem dem Angeklagten zuzuordnenden Mobiltelefon entnommen haben und über einen entsprechenden Zugriff auf das Mobiltelefon verfügen könnte. Insoweit war insbesondere auch mit in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte selbst zum Zeitpunkt der Festnahme über kein Mobiltelefon verfügte und sich unmittelbar nach einem Zusammentreffen mit seinem Verteidiger gestellt hat. Dass der Angeklagte kein Mobiltelefon dabei hatte, ergibt sich aus der Mitteilung der Habekammer der Untersuchungshaftanstalt, wonach sich das Mobiltelefon bei der Zuführung nicht in der Habe des Angeklagten befand. Dass sich der Angeklagte vor seiner Festnahme vom 22. Mai 2025 zunächst in die Kanzleiräume des Rechtsanwalt B. begeben hatte, folgt aus einem Telefonat des Rechtsanwalt B. mit der StA‘in R. vom 22. Mai 2025. In dem Telefonat hatte ihr Rechtsanwalt B. mitgeteilt, dass sich der Angeklagte bei ihm befinde und er nunmehr frage, wo sie sich hinzubegeben hätten, da sich sein Mandant stellen wolle (vgl. Stellungnahme StA’in R. vom 24. Juli 2025). Es wäre indes lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte, der sich eigenständig aus Frankreich nach Deutschland begeben hat, um sich bei der Polizeidienststelle freiwillig zu stellen, ohne Mobiltelefon angereist sein könnte. Vielmehr drängt sich auf, dass der Angeklagte, welcher nach seiner Einlassung über keine Kontakte und Beziehungen in Deutschland verfügt, das Mobiltelefon vor seiner freiwilligen Vorstellung bei dem Polizeikommissariat - bei dem es sich um das von den Kanzleiräumen nächstgelegene Polizeikommissariat handelt - an Rechtsanwalt B. in Verwahrung gegeben hat. 2. Eine Durchsuchung zur Auffindung des Mobiltelefons ist nicht aufgrund eines Beschlagnahmeverbots unzulässig. Das Mobiltelefon unterliegt insbesondere keinem Beschlagnahmeverbot i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Mobiltelefon um einen Gegenstand handelt, auf den sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt. Jedenfalls gelten die Beschränkungen der Beschlagnahme nicht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung einer Straftat gebraucht wurde, § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter Gegenständen, die zur Begehung der Tat gebraucht wurden, sind die Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB zu verstehen (vgl. Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 97 Rn. 44 m.w.N.). Gebraucht oder bestimmt zur Begehung einer Straftat sind solche Gegenstände, die nach dem Täterplan in irgendeiner Phase - dies kann auch die Vorbereitungsphase sein (vgl. Hauschild in MüKo StPO, 2. Aufl., § 97 Rn. 60 m.w.N.) - zu der Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung gefunden haben oder Verwendung finden sollten (vgl. Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 97 Rn. 44 m.w.N.). Zur Tatbegehung bestimmt sind insoweit auch Mobiltelefone, mit denen auf die Straftat bezogene Verabredungen ermöglicht wurden (vgl. Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Auflage, § 74 Rn. 12 unter Verweis auf BGH zu BtM-Delikten). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Mobiltelefon wurde nach vorläufiger Würdigung jedenfalls zur Kommunikation des Angeklagten mit dem von ihm benannten "M1" zur Tatbegehung genutzt. Insoweit hatte der Angeklagte angegeben, dass er nach einem ersten Treffen mit dem "M1" die Telefonnummern ausgetauscht und mit ihm telefoniert habe. Er sei dann mehrere Male nach H. gekommen, wobei der "M1" die Flüge bezahlt und ihn abgeholt habe und er ihn dann irgendwann nicht mehr telefonisch erreicht habe. Der Angeklagte hat zudem mitgeteilt, dass er den Kontakt zu "M1" noch in seinem Mobiltelefon habe. Hieraus folgt nach vorläufiger Würdigung, dass die Vorbereitung und die Abstimmung zur Umsetzung der Tatbeiträge des Angeklagten im Wesentlichen über das Mobiltelefon des Angeklagten erfolgt ist. 3. Die Durchsuchungsanordnung ist auch hinreichend konkret gefasst, indem das gesuchte Mobiltelefon des Angeklagten als konkretes Beweismittel bezeichnet wird. Eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO, die eine nicht verdächtige Person betrifft, setzt - anders als die Maßnahme beim Tatverdächtigen (§ 102 StPO), für die eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden - voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss soweit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH NJW 2022, 795 Rn. 14 m.w.N., beck-online). Dies ist gegeben, da der gesuchte Gegenstand seiner Gattung nach als Mobiltelefon bezeichnet ist. Durch den Zusatz, dass es sich um das Mobiltelefon des Angeklagten handelt, kann dieses durch die Durchsuchungspersonen auch näher konkretisiert und gegenüber anderen Mobiltelefonen - insbesondere solchen des Verteidigers selbst - abgegrenzt werden. 4. Die Durchsuchung ist schließlich auch verhältnismäßig. Durchsuchungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar; Wohnungsdurchsuchungen sind stets ein tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2006, 976; BeckRS 2020, 18937 Rn. 42a, KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online). Von dem durch Art. 13 Abs. 1 GG umfassten Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung werden auch Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (BVerfG Beschl. v. 28.10.2001 - 2 BvR 1452/01, BeckRS 2012, 55973 Rn. 2, beck-online). Hinzu kommt vorliegend, dass die Kanzleiräume des Verteidigers des Angeklagten durchsucht werden sollen und das Mandatsverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem besonderen Schutz genießt. a) Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck geeignet, mithin erfolgversprechend sein, was eine abstrakte Auffindevermutung voraussetzt (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online). Ungeeignetheit liegt vor, wenn die Durchsuchung auf unverwertbare Beweismittel gerichtet ist (BVerfG BeckRS 2014, 59255). Die Maßnahme ist geeignet, da entsprechend der bereits getroffenen Feststellungen sogar eine konkrete Auffindevermutung besteht (vgl. hierzu bereits unter 1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Mobiltelefon bzw. die hierauf befindlichen Daten nicht als Beweismittel verwertet werden könnten (vgl. hierzu bereits unter 2.). b) Die Durchsuchung ist auch erforderlich. Eine Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, in jedem Verfahrensstadium das jeweils mildeste Mittel anzuwenden (BVerfG NJW 2012, 2096 Rn. 19; BGH NJW 2022, 795 Rn. 17, beck-online). Dafür, dass weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Strafermittlungsbehörden müssen sich grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darauf verweisen lassen, bei Dritten um die Herausgabe von Gegenständen zu bitten, ohne eine (unangekündigte) Durchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, vorzunehmen (LG Köln, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 112 Qs 4/20 -, Rn. 8, juris). Eine aus Verhältnismäßigkeitsgründen ableitbare Vorgabe gegenüber den Ermittlungsbehörden, der zufolge sie bei nicht verdächtigen Durchsuchungsadressaten zunächst vorab zur Auslieferung des gesuchten Gegenstands auffordern müssten, existiert nicht und ist auch im Falle der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern auf Gegenstände eines deren Dienste in Anspruch nehmenden Angeklagten nicht anzunehmen. Der strafverfolgende Staat muss sich nicht auf Redlichkeit verweisen lassen, von der er nicht weiß, ob sie besteht. Ihm diesbezüglich eine Darlegungslast für das Gegenteil aufzuerlegen, wäre mit den Prinzipien effizienter Strafverfolgung auch in Ansehung des hohen und verfassungsrechtlich garantierten Gutes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht vereinbar (LG Köln, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 112 Qs 4/20 -, Rn. 9, juris, in diese Richtung wohl auch LG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2021 - 6 Qs 9/21 -, Rn. 35, juris). Insoweit gilt es auch zu beachten, dass die Herausgabepflicht aus § 95 Abs. 1 StPO gegenüber Berufsgeheimnisträgern deutlich abgeschwächt ist, da Ordnungs- oder Zwangsmittel nach § 95 Abs. 2 S. 2 StPO ausscheiden, wodurch der Anspruch de facto entwertet wird. Dies gilt selbst für Gegenstände, auf die sich das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO - wie vorliegend der Fall - nicht erstreckt (Greven in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 95 Rn. 5 m.w.N., beck-online). In Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Durchsuchung jederzeit durch die freiwillige Herausgabe des Mobiltelefons abgewendet werden kann. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus der Sicht der Ermittlungsbehörden keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt über die allgemeinen Erwägungen hinaus erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (BVerfGK 15, 225 = NJW 2009, 2518 Rn. 65 m.w.N.). Deshalb ist nichtverdächtigen Betroffenen zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben(BGH NJW 2022, 795 Rn. 17, beck-online). c) Die Maßnahme ist auch angemessen. Die Durchsuchung muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (BVerfG BeckRS 2020, 18937 m.w.N.; zur gebotenen Abwägung BVerfG DStrE 2019, 589, 594, Heinrich/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (Heinrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).Dies ergibt sich schon aus dem in § 53 StPO normierten besonderen Schutz für Berufsgeheimnisträger (BVerfG NStZ-RR 2008, 176, beck-online). Auch vor dem Hintergrund, dass besonders hohe Maßstäbe zu beachten sind, da bei einem Berufsgeheimnisträger (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) - vorliegend dem Verteidiger des Angeklagten - durchsucht wird, steht dies der Angemessenheit nicht entgegen. Unter nochmaliger umfassender Würdigung der Gesamtumstände ist festzustellen, dass die Maßnahme auch unter Anlegung besonders hoher Maßstäbe angemessen ist. Insoweit ist zu sehen, dass die Tatvorwürfe schwer wiegen. Es geht um zwei Subventionsbetrugstaten, bei denen Auszahlungen i.H.v. über 700.000,- Euro geltend gemacht worden sein sollen und von denen über 200.000,- Euro zu Unrecht ausgezahlt worden sein sollen. Hinzu tritt, dass für die Taten die allgemeine Notlage im Rahmen der Pandemiesituation in besonderem Maße ausgenutzt worden sein soll. In Anbetracht der bereits dargestellten Beweismittel und insbesondere auch unter Zugrundelegung der - jedenfalls teilgeständigen Einlassung - des Angeklagten ist der Tatverdacht auch besonders stark ausgeprägt. Ebenfalls ist zu sehen, dass die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung sein können. So führte der Angeklagte in seiner Einlassung aus, dass er bereits bei seinem ersten Treffen mit "M." Handynummern ausgetauscht habe und mit diesem fortlaufend - insbesondere auch zur Absprache und Abstimmung diverser Treffen in H. - in Kontakt gestanden habe. Bei diesen Treffen soll es insbesondere um die Eröffnung und Übernahme von Bankkonten sowie Geldtransfers gegangen sein. Es ist daher naheliegend, dass sich auf dem Mobiltelefon Daten - insbesondere Text- und Sprachnachrichten sowie Anrufprotokolle - befinden könnten, die weitere Erkenntnisse zu den möglicherweise getroffenen Absprachen sowie auch darüberhinausgehend zum möglichen Tatgeschehen hervorbringen könnten. Auch können die Daten Aufschluss über die Rolle des Angeklagten und seine Stellung innerhalb des Gefüges geben.