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Beschluss

112 Qs 4/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0513.112QS4.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.02.2020 (504 Gs 666/20), mit dem die Durchsuchung näher bezeichneter Geschäftsräume und sonstiger Gebäude(teile) angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.02.2020 (504 Gs 666/20), mit dem die Durchsuchung näher bezeichneter Geschäftsräume und sonstiger Gebäude(teile) angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen. Gründe: Die zulässigerweise erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in der Sache unbegründet. I. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln mit Beschluss vom 27.02.2020 (Amtsgericht Köln 504 Gs 666/20, Staatsanwaltschaft Köln 213 Js 348/18, Bl. 836 ff. d.A., die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie außerhalb der Geschäftsräume genutzte Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der angeschlossenen Zweigstellen, Filialen, Nebenstellen der Beschwerdeführerin angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Durchsuchung sei erforderlich um Gegenstände, Unterlagen und Daten, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein können, aufzufinden und sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass verschiedene Konzerngesellschaften der ehemaligen G in steuerschädliche Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkäufen über den Dividendenstichtag eingebunden waren, um eine mehrfache Erstattung oder Anrechnung von zuvor nicht abgeführter Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zu erlangen. Es gehe um Cum/Ex-Aktiengeschäfte seit den Jahren 2006 bis 2009 und Steuerhinterziehungen in den Jahren 2010 bis 2015. Die Unterlagen seien in den genannten Räumlichkeiten Die Durchsuchung hat am 27.02.2020 stattgefunden. Es sind umfangreiche Unterlagen sichergestellt worden (vgl. Bl. 840 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 (Bl. 969 ff. d.A.) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorbezeichneten Durchsuchungsbeschluss eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Durchsuchungsbeschluss unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.04.2020, Bl. 1176-1176 R d.A.). Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Akte mit Verfügung dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt (Bl. 1262 d.A.). Die Sache ist der Kammer durch die Verteilungsgeschäftsstelle am 04.05.2020 vorgelegt worden. Bei der Entscheidung lag der Kammer die Akte bis Bl. 1326 d.A. vor. II. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln ist rechtmäßig. Insbesondere ist er unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen. Die Strafermittlungsbehörden müssen sich grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darauf verweisen lassen, bei Dritten um die Herausgabe von Gegenständen zu bitten, ohne eine (unangekündigte) Durchsuchung vornehmen zu können zum Zwecke der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine aus Verhältnismäßigkeitsgründen ableitbare Vorgabe gegenüber den Ermittlungsbehörden, der zufolge sie bei der Beweisunterdrückung nicht konkret verdächtigen Durchsuchungsadressaten zunächst eine Erforderung um Vorlegung und Auslieferung vorzunehmen hätten, existiert nicht und ist auch im Falle der Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern auf Gegenstände eines deren Dienste in Anspruch nehmenden Beschuldigten nicht anzunehmen. Der strafverfolgende Staat muss sich nicht auf Redlichkeit verweisen lassen, von der er nicht weiß, ob sie besteht. Ihm diesbezüglich eine Darlegungslast für das Gegenteil aufzuerlegen wäre mit den Prinzipien effizienter Strafverfolgung auch in Ansehung des hohen und verfassungsrechtlich garantierten Gutes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht vereinbar. Nach diesen Maßstäben erweist sich der angefochtene Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO als rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin ist Dritte im Sinne der Vorschrift. Es besteht der für die Durchsuchung erforderliche Verdachtsgrad. Die Maßnahme zielte darauf ab, Spuren und Beweismittel zu erlangen. Die Maßnahme war in Anbetracht der Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten und des in Rede stehenden Steuerschadens auch verhältnismäßig. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Durchsuchung in Ansehung der Möglichkeit eines Herausgabeverlangens als nicht verhältnismäßig erschienen ließen und vom Amtsgericht nicht oder nicht ausreichend bedacht worden wären oder die gar eine Ermessensreduzierung auf Null mit sich brächten, sind seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Insofern kommt es auf die Frage, ob aufgrund des Inhalts der Blätter 346 bis 349, 360 f.,362 ff. (371 f.) von einer auch konkreten Besorgung der Unterdrückung von im Rahmen einer Durchsuchung auffindbaren Gegenständen auszugehen ist, nicht an und folglich auch nicht auf die Frage, ob seitens der Staatsanwaltschaft in beantragtem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, insoweit diese die Zulässigkeit der Durchsuchung begründet und dies nicht von der Beschwerdeführerin angegriffen wird. Die seitens der Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Rechtsansicht angeführten Rechtsprechungsnachweise gehen in evidenter Weise an der Sache vorbei. So betont das BVerfG in der Entscheidung 2 BvR 728/05 nur, dass es eines angemessen schweren Tatvorwurfes und eines angemessen starken Tatverdachtes bedürfe für einen Eingriff in das Recht an der Unverletzlichkeit der Wohnung. In der Entscheidung BVerfG 1 BvR 1951/13 ist ein Sachverhalt dargestellt, in dem es nicht darum ging, dass die abstrakte oder konkrete Gefahr einer Zurückhaltung bzw. Unterdrückung von Beweisgegenständen bestand. Vielmehr hatten die Ermittlungsbehörden zum Vorwurf des Missbrauchs von Titeln eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen ohne zuvor dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, den Strafverfolgungsbehörden die Ernennungsurkunde und weitere Beweismittel (Visitenkarten, etc.) zum Nachweis der Berechtigung des Führens des Titels zeitnah vorzulegen. Hier drohte keine Verdunklungshandlung bzw. kein Unterdrücken von Beweisgegenständen in Form eines Verschweigens, Beiseiteschaffens oder Vernichtens von Beweisgegenständen. Schließlich geht der Verweis auf BVerfG 2 BvR 384/07 schon deshalb fehl, weil es dort um Mandatsgeheimnisse bei einem beschuldigten Rechtsanwalt ging, bei dem durchsucht wurde. Hier aber geht es um (nicht dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO unterliegende) Gegenstände eines Beschuldigten, die bei einem Berufsgeheimnisträger aufbewahrt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.