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Beschluss

308 O 244/16

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0722.308O244.16.00
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Leitsätze
1. Ein im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsantrags formuliertes Unterlassungsbegehren, das sich nicht lediglich auf das konkrete Programm Adblock Plus bezieht, sondern die Formulierung „Softwareprogramme“ enthält, ist dennoch hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Begründung des Antrags hinreichend deutlich wird, dass die Antragstellerin nur mit Adblock Plus vergleichbare Programme erfasst sehen will. (Rn.5) 2. Die Unterdrückung der redaktionellen Inhalte durch Adblock Plus beeinträchtigt das Produkt eines Webseitenbetreibers, da die Webseite beim Nutzer nicht wie vom Seitenanbieter vorgesehen erscheint, sondern ohne die ausgefilterten Elemente. (Rn.28) Die Software Adblock Plus behindert daher in unlauterer Weise den Absatz des Produkts des Webseitenbetreibers. (Rn.27) 3. Die Software behindert den Webseitenbetreiber nicht nur in der Finanzierung seines Angebots, sondern beeinträchtigt mit der Blockade von redaktionellen Inhalten gerade auch das journalistisch-redaktionelle Kernprodukt. Damit berührt die Unterdrückung der Inhalte den Kern der Pressefreiheit, was nicht im wohlverstandenen Interesse der Nutzer erfolgt.  (Rn.32)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das redaktionelle Inhalte auf den Seiten www.c..de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland unterdrückt, wie dies durch das Programm AdBlock Plus in den Anlagen AS 10, 12, 14, 15 und 18 beigefügten Beiträgen - Halo Wars2: Comeback des Strategie-Klassikers - EM 2016: So feiert das Netz Jérome Boateng - Freude am Essen ade – vielen Dank, Instagram! - Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest? - WWDC 2016: Die Highlights der Apple-Konferenz! geschehen ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsantrags formuliertes Unterlassungsbegehren, das sich nicht lediglich auf das konkrete Programm Adblock Plus bezieht, sondern die Formulierung „Softwareprogramme“ enthält, ist dennoch hinreichend bestimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Begründung des Antrags hinreichend deutlich wird, dass die Antragstellerin nur mit Adblock Plus vergleichbare Programme erfasst sehen will. (Rn.5) 2. Die Unterdrückung der redaktionellen Inhalte durch Adblock Plus beeinträchtigt das Produkt eines Webseitenbetreibers, da die Webseite beim Nutzer nicht wie vom Seitenanbieter vorgesehen erscheint, sondern ohne die ausgefilterten Elemente. (Rn.28) Die Software Adblock Plus behindert daher in unlauterer Weise den Absatz des Produkts des Webseitenbetreibers. (Rn.27) 3. Die Software behindert den Webseitenbetreiber nicht nur in der Finanzierung seines Angebots, sondern beeinträchtigt mit der Blockade von redaktionellen Inhalten gerade auch das journalistisch-redaktionelle Kernprodukt. Damit berührt die Unterdrückung der Inhalte den Kern der Pressefreiheit, was nicht im wohlverstandenen Interesse der Nutzer erfolgt. (Rn.32) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, ein Softwareprogramm anzubieten, zu bewerben, zu pflegen oder anbieten, bewerben, pflegen oder vertreiben zu lassen, das redaktionelle Inhalte auf den Seiten www.c..de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland unterdrückt, wie dies durch das Programm AdBlock Plus in den Anlagen AS 10, 12, 14, 15 und 18 beigefügten Beiträgen - Halo Wars2: Comeback des Strategie-Klassikers - EM 2016: So feiert das Netz Jérome Boateng - Freude am Essen ade – vielen Dank, Instagram! - Quiz zum ESC 2016: Was wissen Sie über den Eurovision Song Contest? - WWDC 2016: Die Highlights der Apple-Konferenz! geschehen ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, jedoch aus dem Hilfsantrags begründet. Der ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, zur Antragsschrift Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin hat ihrerseits auf die Erwiderung der Antragsgegnerin Stellung genommen. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. I. Die Zuständigkeit des Gerichts folgt hinsichtlich des Hauptantrags aus § 32 ZPO und hinsichtlich des Hilfsantrags aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die in Rede stehende Unterdrückung redaktioneller Inhalte wirkt sich auch auf Abrufe der Webseiten der Antragstellerin durch Nutzer im hiesigen Gerichtsbezirk aus. II. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. 1. Es fehlt nicht deshalb an der Bestimmtheit des Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin sich nicht lediglich auf das konkrete Programm Adblock Plus bezieht, sondern die Formulierung „Softwareprogramme“ enthält. Aus der Begründung des Antrags, insbesondere aus der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen in den Anlagen wird hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin nur mit Adblock Plus vergleichbare Programme erfasst sehen will. Klarstellend hat die Kammer nach § 938 ZPO die Wörter „durch das Programm AdBlock Plus“ in den Tenor aufgenommen. 2. Der Antrag ist auch nicht wegen der Verwendung des Begriff der „Pflege“ unbestimmt. Unter „Pflege“ ist bei verständiger Würdigung der Antragsbegründung eine nach außen an die Nutzer gerichtete Handlung zu verstehen. Rein interne Bearbeitungen des Programms fallen nicht hierunter. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Ergänzung, wonach nur bereits ausgelieferte Versionen erfasst werden sollten, ist ihrerseits unbestimmt, weil dann unklar ist, ob nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgelieferte Versionen erfasst wären oder auch Versionen, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeliefert werden. III. Der Antrag ist auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dem vor dem Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren liegt mit der Blockade bestimmter Werbeinhalte eine gänzlich andere geltend gemachte Rechtsverletzung und damit ein anderer Streitgegenstand zugrunde. B. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch (dazu I. und II.) als auch ein Verfügungsgrund (dazu III.) vor. Allerdings folgt der Verfügungsanspruch nicht aus dem auf Urheberrecht gestützten Hauptantrag (dazu I). Insoweit ist der Antrag ist unbegründet. Der Verfügungsanspruch ergibt sich hingegen aus den hilfsweise geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen (dazu II.). I. Der Antragstellerin steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Antragsgegnerin verletzt weder die Rechte der Antragstellerin aus § 69c UrhG an einem Computerprogramm (dazu 1.) noch die Rechte der Antragstellerin aus § 16 UrhG an einem Multimediawerk (dazu 2.). 1. Der Antragstellerin steht kein Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 69c UrhG zu. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Steuerungssoftware zum Aufbau der Webseite www.c..de um ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG handelt. Jedenfalls liegt weder eine Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG noch eine unzulässige Vervielfältigung gem. § 69 c Nr. 1 UrhG vor. a) Zwar ist der Begriff der Umarbeitung weit zu verstehen und umfasst jede Änderung eines Computerprogramms. Allerdings ist ein Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code erforderlich (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP). Bereits der Wortlaut von § 69c Nr. 2 UrhG spricht dafür, dass als Umarbeitung nur eine Änderung der Programmsubstanz anzusehen ist. Die in der Norm genannten Beispiele (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) zielen auf eine Veränderung des Codes bzw. seiner Struktur ab. Auch würde eine Auslegung, die bereits eine Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung wertet, dazu führen, dass jede durch Dritte erfolgende Steuerung der Funktionalitäten einer Software zustimmungsbedürftig wäre. Dies würde das von der Richtlinie 2009/24/EG (Erwägungsgrund 15) verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch solcher verschiedener Hersteller, zu ermöglichen (Spindler CR 2012, 417, 420 f.). Einen Eingriff in die Substanz des Programms durch das aktive Einfügen eines neuen Codes oder das direkte Entfernen von Codezeilen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar gibt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift an, dass bei einer Übereinstimmung des HTML-Codes mit einer Blockierregel der Blacklist die betroffene Codezeile entweder entfernt oder der Code so umgeschrieben werde, dass das jeweilige Element zwar geladen, aber sofort wieder ausgeblendet werde. Dabei nimmt die Antragstellerin auf ein Privatgutachten vom 03.06.2016 (Anlage AS 5) Bezug, in dem im sogenannten DOM-(Document Object Model-)Knotenbaum erkennbare Veränderungen dargestellt werden. Im Schriftsatz vom 21.07.2016 hat die Antragstellerin ergänzend ausgeführt, dass vor der Interpretation des HTML-Codes durch den Browser der Code in eine logische Struktur (eine „lesbare“ Reihenfolge) gebracht werden müsse. Diese Struktur werde als DOM-Knotenbaum bezeichnet. Die Antragsgegnerin hat aber demgegenüber darlegt, dass die Veränderungen im DOM-Knotenbaum, die im von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten dargestellt werden, nicht durch AdBlock Plus erzeugt würden. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf eine privatgutachterliche Stellungnahme vom 11.07.2016 (Anlage AG 9) zum seitens der Antragstellerin vorgelegten Gutachten. Vielmehr erhalte der Browser von AdBlock Plus lediglich einen zusätzlichen Befehl, den im HTML-Code vorgesehenen Download des jeweiligen Elements nicht auszuführen. Dem ist die Antragstellerin nicht hinreichend entgegen getreten. Sie hat zwar im Schriftsatz vom 21.07.2016 behauptet, dass AdBlock Plus den Code auf verschiedene Weise verändere, nämlich durch das Entfernen einzelner Befehle und das aktive Hinzufügen von Text. Dieser Vortrag deckt sich aber nicht vollständig mit der hierzu vorgelegten ergänzenden privatgutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2016 (Anlage AS 28d). In dieser werden folgende unterschiedliche Ausprägungen der Veränderung des Original-Codes durch Adblock Plus dargestellt: Bei einer direkten Veränderung führe Adblock Plus aktiv direkt neuen Code zur Verarbeitung durch den Browser ein. Bei der indirekten Veränderung wirke sich z.B. das Blockieren eines Aufrufs derart aus, dass dann ein anderer Ablauf im Abruf von Webservern erfolgen könne bzw. gar kein Webserver aufgerufen werde und so andere Inhalte an Stelle des eigentlich intendierten Original-Inhalts träten. Nur bei der ersten Variante handelt es sich um eine Umarbeitung im Sinne des § 69a Nr. 2 UrhG vor. In der zweiten Variante kommt es hiernach zu einer nur mittelbaren Veränderung des DOM-Knotenbaums, indem der Aufruf eines Inhalts durch das Programm der Antragsgegnerin blockiert wird. Das Programm der Antragsgegnerin führt zu einer Veränderung des Ablaufs des Programms der Antragstellerin, die eine „Ersatzhandlung“ im Sinne einer „Reparaturmaßnahme“ auslöst, die sich auf den DOM-Knotenbaum auswirkt. Welche der beiden Varianten vorliegend im Fall der Unterdrückung der streitgegenständlichen redaktionellen Inhalte zum Einsatz kam, lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen. b) Auch eine unzulässige Vervielfältigung gem. § 69c Nr. 1 UrhG ist nicht gegeben. aa) Die von den Nutzern des Programms AdBlock Plus beim Abruf der Webseite der Antragstellerin erstellte Kopie im Arbeitsspeicher ihrer Rechner ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 69a Nr. 1 UrhG. Der Begriff der Vervielfältigung des § 69a Nr. 1 UrhG entspricht dem des § 16 UrhG (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, § 69c Rn. 7). Es genügt damit jede körperliche Festlegung, ungeachtet der Frage, ob sie dauerhaft oder nur vorübergehender Natur ist. Auch die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Rechners fällt darunter (vgl. BGH GRUR 2011, 418 Rn. 13 - Used Soft; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, § 69c Rn. 15; Dreier in Dreier/Schulze, § 69c Rn. 8). bb) Die Vervielfältigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG auf die Rechte des Softwareherstellers aus § 69c UrhG anwendbar ist und, wenn ja, ob der durch die Software der Antragsgegnerin veränderte Programmablauf eine Änderung im Sinne des § 62 UrhG darstellt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ihrer Nutzer durch das Angebot ihrer Webseite ohne weitere Einschränkungen gestattet hat. Ihren möglicherweise entgegenstehenden Willen, mit einem Abruf ihrer Seite und der damit verbundenen Software bei eingeschaltetem Werbeblocker nicht einverstanden zu sein, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Da die Antragstellerin dem Nutzer den Konsum der Webseite uneingeschränkt gestattet, erfolgt die – nicht auf einer vertraglichen Verbindung beruhende – Nutzung des hierfür erforderlichen Programms auch bestimmungsgemäß i.S.d. § 69d UrhG (vgl. LG München, MMR 2015, 660, 667). 2. Es liegt auch kein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin an einem Multimedia-Werk durch Veränderung der Darstellung der Webseiten vor. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei Multimediawerken um eine eigenständige Werkart, um Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder um Sammelwerke nach § 4 Abs. 1 UrhG handelt. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen, dass die Kombination der Elemente der Webseiten eine persönlich-geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Soweit die Antragstellerin die intuitive Benutzbarkeit der Seiten hervorhebt, handelt es sich hierbei um die Umsetzung funktionsbedingter Vorgaben, die als solche einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist. Den als Anlagen AS 9-17 vorgelegten Screenshots lässt sich eine ansprechend aufbereitete und „handwerklich gut gemachte“ Art der Informationsvermittlung entnehmen. Dass sie eine darüber hinausgehende schöpferische Gestaltung aufweist, ist nicht zu erkennen. Es handelt sich vielmehr in allen Fällen um einen klassischen Webseitenaufbau, bei dem die einzelnen Elemente (wie Text, Bilder, Filme, interaktive Elemente, integrierte Inhalte Dritter, weiterführende Links und Werbung) untereinander platziert werden und außerdem weiterführende Links sowie Werbung am rechten Rand erscheinen. Dass hierbei ein bestehender Gestaltungsspielraum dafür genutzt wurde, in origineller Weise schöpferisch tätig zu werden, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. II. Der auf Wettbewerbsrecht gestützte Hilfsantrag ist begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Vorliegend sind eine geschäftliche Handlung (dazu 1.), ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (dazu 2.) sowie eine gezielte Behinderung (dazu 3.) gegeben. 1. Es liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Bei einer geschäftlichen Handlung muss das Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgen und mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags objektiv zusammenhängen. Ein Verhalten gegenüber Mitbewerbern weist dann einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs zugunsten des eigenen Unternehmens auf, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. nur BGH GRUR 2015, 694 Rn. 21 – Bezugsquellen für Bachblüten, mwN). a) Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin basiert darauf, dass in bestimmten Fällen für die Aufnahme akzeptabler Werbung in eine sogenannte Whitelist von Webseiten-Betreibern eine Beteiligung von bis zu 30 % des zusätzlich generierten Umsatzes verlangt wird. b) Die streitgegenständlichen Handlungen der Antragsgegnerin weisen einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes dieser Dienstleistung auf. Zwar handelt es sich vorliegend um redaktionelle Inhalte, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin versehentlich geblockt worden seien und die mangels Einordnung als Werbung auch nicht in die Whitelist aufgenommen werden könnten. In den Blick zu nehmen ist aber die konkrete Handlung der Antragsgegnerin. Diese hat bei der vor ihr vertriebenen Software AdBlock Plus die EasyList (Germany) voreingestellt. Hierdurch werden sämtliche auf der Liste befindlichen Adressen – zumeist von Werbung, aber vorliegend auch von redaktionellen Inhalten – im Ausgangspunkt ungeprüft blockiert. Die Voreinstellung der EasyList (Germany) dient dazu, Werbung zu blockieren, um wiederum die Freischaltung von akzeptabler Werbung über die Whitelist in bestimmten Fällen zu monetarisieren. Damit weist die Handlung der Antragsgegnerin einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes der Dienstleitung zur Aufnahme akzeptabler Werbung in die Whitelist auf. Hinzu kommt, dass zu den seitens der Antragsgegnerin angebotenen Leistungen die Prüfung der Einhaltung der Kriterien für akzeptable Werbung, die Freischaltung solcher Werbung und das Monitoring während der kompletten Vertragslaufzeit gehören. Es ist dabei nicht fernliegend, dass sich Webseitenanbieter auch deshalb vertraglich mit der Antragsgegnerin verbinden, weil sich im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung und des damit verbundenen Monitorings versehentlich erfolgende Unterdrückungen von redaktionellen Inhalten schneller rückgängig machen lassen. c) Eine danach gegebene geschäftlichen Handlung entfällt auch nicht deshalb, weil das Blockieren redaktioneller Inhalte von der Antragsgegnerin nicht intendiert war. Dabei kann offen bleiben, ob trotz des Fehlens eines subjektiven Merkmals in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bloß versehentliche, im Massengeschäft unbewusst vorkommende Verhaltensweisen nicht als geschäftliche Handlungen zu sehen sind (so Isele, GRUR 2010, 309 mwN). Vorliegend stellt sich die Blockade von redaktionellen Inhalten als vorhersehbare, wenn auch nicht gewollte Nebenfolge der Unterdrückung von Werbung dar. Wie bereits ausgeführt, blockiert die Software der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Voreinstellung im Ausgangspunkt ungeprüft sämtliche auf der EasyList (Germany) indizierten Inhalte. Die Antragsgegnerin macht insofern auch selbst geltend, dass sie keinerlei Einfluss auf den Inhalt der EasyList ausübt. Die Kontrolle über diese weitreichende Blockade von Inhalten gibt sie damit faktisch aus der Hand. Sie bietet den Nutzern ihres Programmes nur die Möglichkeit, Vorfälle zu melden, wenn das Programm mehr oder andere Inhalte als gewünscht blockiert und dadurch etwa wichtige Inhalte auf der Seite fehlen. Die besondere, dem System dem Antragsgegnerin inhärente und der Antragsgegnerin auch bewusste Gefahr, dass redaktionelle Inhalte von ihrem Filter erfasst werden, hat sich vorliegend realisiert. Daher kann sie sich vorliegend als Betreiberin eines insofern gefahrgeneigten Werkzeugs nicht darauf zurückziehen, die Unterdrückung redaktioneller Inhalte sei von ihr nicht gewollt. 2. Die beanstandete Handlung richtet sich auch gegen einen Mitbewerber. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Es liegt vielmehr auch dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (vgl. BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 21 - Werbung für Fremdprodukte). b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Parteien um Mitbewerber. Zwischen dem Produkt der Antragstellerin und dem der Antragsgegnerin besteht zwar keine Gleichartigkeit, jedoch eine die Antragstellerin beeinträchtigende Wechselwirkung. Das Blockieren von Werbung fördert den Wettbewerb der Antragsgegnerin hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist und beeinträchtigt den Wettbewerb der Antragstellerin, da es ihre Werbeeinnahmen schmälert (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 46; a.A. LG München, MMR 2015, 660, 662 f.). 3. Der Vertrieb der beanstandeten Software durch die Antragsgegnerin stellt auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenkauf im Internet mwN). a) Die Software der Antragsgegnerin behindert den Absatz des Produkts der Antragstellerin. Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). Vorliegend beeinträchtigt die Unterdrückung der redaktionellen Inhalte durch AdBlock Plus das Produkt der Antragstellerin, da die Webseite beim Nutzer nicht wie vom Seitenanbieter vorgesehen erscheint, sondern ohne die ausgefilterten Elemente. Dass dieser Herstellungsprozess erst im Browser des Nutzers durch Abruf und Aufbau einzelner Dateien erfolgt und insofern der Herstellungsprozess räumlich außerhalb der Verfügungsmacht der Antragstellerin liegt, ist den technischen Voraussetzungen des Online-Vertriebs geschuldet. b) Die Behinderung ist auch gezielt. Durch das Merkmal des gezielten Handelns soll der Tatbestand nicht von subjektiven Erfordernissen, insbesondere einer auf die Behinderung gerichteten Absicht, abhängig gemacht werden. Vielmehr wird hiermit klargestellt, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen. Diese Schwelle ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann und die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit des Mitbewerbers objektiv nicht mehr im Rahmen dessen steht, was dem Wettbewerb als solchem eigen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 – Außendienstmitarbeiter). Letzteres ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen. Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 – Uhrenankauf im Internet). Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere der Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs sowie die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2004, 877, 879 – Werbeblocker). aa) Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend trotz des Umstands, dass sich in der Installation der Software durch die Nutzer der bestimmungsgemäße, von der Antragsgegnerin intendierte Gebrauch ihres Produktes realisiert, um eine lediglich mittelbare Einwirkung handelt (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 58). Auch mittelbare Einwirkungen auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers können unlauter sein (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). bb) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt im vorliegenden Fall das durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an der Integrität ihres Produkts gegenüber der durch Art. 12 GG geschützten wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit der Antragsgegnerin, den Absatz ihres Produktes zu fördern. Ob dem Interesse der Nutzer (negative Informationsfreiheit) im Fall des Blockierens von Werbung der Vorrang einzuräumen wäre (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 60), kann vorliegend offen bleiben, weil die beanstandete Blockade nicht im Interesse der Nutzer liegt. Die Software der Antragsgegnerin behindert die Antragstellerin nicht nur in der Finanzierung ihres Angebots, sondern beeinträchtigt mit der Blockade von redaktionellen Inhalten gerade auch ihr journalistisch-redaktionelles Kernprodukt. Damit berührt die Unterdrückung der Inhalte den Kern der Pressefreiheit. Dass dies gerade nicht im wohlverstandenen Interesse der Nutzer erfolgt, liegt auf der Hand. Die Nutzer installieren die Software der Antragsgegnerin, um unerwünschte Werbung nicht wahrnehmen zu müssen. Dass sie hierfür das Blockieren von redaktionellen Inhalten als mögliche Nebenfolge in Kauf nehmen, ist nicht erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob sich die Nutzer überhaupt der Möglichkeit des Blockierens redaktioneller Inhalte bewusst sind. Allein daraus, dass hierauf in Foren und auf der Seite der EasyList-Community hingewiesen wird und die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet, solche Fälle zu melden, kann nicht abgeleitet werden, dass die Nutzer im Regelfall hiervon auch Kenntnis nehmen. cc) Der Umstand, dass sich die Unterdrückung redaktioneller Inhalte als im Ausgangspunkt unbeabsichtigte Folge des Blockierens von Werbung darstellt, führt nicht dazu, dass dem Interesse der Antragsgegnerin an der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung sowie dem Interesse der Nutzer, Werbung nicht wahrnehmen zu müssen, das höhere Gewicht beizumessen wäre. Wie gezeigt (1. c.) hat sich vorliegend die besondere, der Antragsgegnerin auch bewusste Gefahr der ungewollten Ausblendung redaktioneller Inhalte realisiert, die mit der Einbindung der auf manuellen Einträgen basierenden EasyList (Germany) als Blacklist und der dadurch hervorgerufenen ungeprüften und automatisierten Blockade der dort vorhandenen Einträge verbunden ist. 4. Die Antragsgegnerin haftet als Täterin für den Wettbewerbsverstoß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Einfluss auf die Vornahme der Eintragungen in die EasyList hat, die zu der Unterdrückung der redaktionellen Inhalte führten. Indem sie die EasyList vorinstalliert, verwirklicht die Antragsgegnerin selbst alle Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 4 UWG. 5. Die Antragsgegnerin ist folglich wie tenoriert zu Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, GRUR 2015, 258, 262 – CT-Paradies). Welche Handlungen dies konkret einschließt, bleibt dem Vollstreckungsverfahren überlassen. 6. Die Rechtsverletzung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Da es für die Frage der Rechtsverletzung nicht darauf ankommt, ob redaktionelle Bestandteile von Webseiten ganz oder teilweise (bis hin zum gesamten redaktionellen Inhalt der jeweiligen Seite) unterdrückt werden, hat die Kammer zur Klarstellung des Tenors nach § 938 ZPO den Begriff der „redaktionelle Inhalte“ verwendet. 7. Der Verbotstenor war ebenfalls nach § 938 ZPO klarstellend auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf deutsches Urheberrecht und deutsches Wettbewerbsrecht gestützt und damit ohne weiteres zu erkennen gegeben, dass sie auf das Schutzland und den Marktort Deutschland abzielt. Außerdem stellt sie auf eine Unterdrückung von Inhalten auf Basis der deutschen Blacklist der Easy List (Germany) ab. III. Der Verfügungsgrund folgt bereits aus der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache geboten dringlich behandelt. Am 14.06.2016 stellte ein Mitarbeiter der Antragstellerin fest, dass bei eingeschaltetem Adblock Plus bestimmte redaktionelle Inhalte nicht ausgespielt wurden. Am 04.07.2016 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden, wobei den urheberrechtlichen und den wettbewerbsrechtlichen Streitgegenständen der gleiche Wert zukommt.