Urteil
308 S 6/17
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sind die wegen Urheberrechtsverletzungen an mehrere Unternehmen versandten Abmahnungen sämtlich darauf gerichtet, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden und stehen die weitgehend identisch formulierten Abmahnschreiben in einem engen zeitlichen Zusammenhang, so bilden die Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG.(Rn.30)
2. Der Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG steht nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich sowie wirtschaftlich selbständig und auch gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören. Das Vorgehen in Bezug auf mehrere, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen schließt die Annahme einer Angelegenheit nicht grundsätzlich aus.(Rn.33)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es gibt weitere Parallelverfahren.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2017, Az. 4 C 208/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 527,02 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 470,45 seit dem 30. Dezember 2016 sowie auf € 56,57 seit dem 5. Mai 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.698,97 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die wegen Urheberrechtsverletzungen an mehrere Unternehmen versandten Abmahnungen sämtlich darauf gerichtet, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden und stehen die weitgehend identisch formulierten Abmahnschreiben in einem engen zeitlichen Zusammenhang, so bilden die Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG.(Rn.30) 2. Der Annahme einer Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG steht nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich sowie wirtschaftlich selbständig und auch gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören. Das Vorgehen in Bezug auf mehrere, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen schließt die Annahme einer Angelegenheit nicht grundsätzlich aus.(Rn.33) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es gibt weitere Parallelverfahren. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2017, Az. 4 C 208/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 527,02 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 470,45 seit dem 30. Dezember 2016 sowie auf € 56,57 seit dem 5. Mai 2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.698,97 festgesetzt. I. Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom 28. Juli 2017. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Abmahnkosten sowie Kosten eines Testkaufs in Anspruch. Frau K D -S (im Folgenden: Zedentin) ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an folgenden vier Filmwerken mit G G, D N, Ad F k, M f T, N o M. Die Zedentin lizenzierte die Werke der Z M GmbH & Co. KG weiter. Am 6. September 2013 kündigte sie wirksam den Lizenzvertrag fristlos. Danach vertrieb die Z M GmbH & Co. KG DVD-Titel mit den Werken dennoch weiter, insbesondere nach dem Tod G G im Juni 2016. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, mahnte im Auftrag der Zedentin mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Anlage K9, B9) die Beklagte wegen des Vertriebs von DVDs ab, welche die vier streitgegenständlichen Filmwerke enthielten. Die Klägerin verwies im Abmahnschreiben auf die Kündigung der mit der Z M GmbH & Co. KG geschlossenen Lizenzverträge zum 6. September 2013. Sie gehe nicht davon aus, dass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen DVDs um Ware handele, die bereits vor dem 6. September 2013 bezogen worden sei. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie dazu auf, durch die Abmahnung entstandene Anwaltskosten von € 1.642,40 bei einem Gegenstandswert von € 60.000,- bis zum 29. Dezember 2016 zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens verwiesen (Anlage K9, B9). Zuvor hatte die Zedentin einen Testkauf durchführen lassen, wodurch Kosten in Höhe von € 56,57 entstanden sind. Daneben ließ die Zedentin die Klägerin noch folgende Abmahnungen aussprechen: Abgemahnter Datum der Abmahnung Gegenstand der Abmahnung Anlage 1. A E S.a.r.l. 22. August 2016 Insgesamt 23 Titel, darunter auch die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B1 2. W GmbH & Co. KG 20. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B7 3. T B GmbH 21. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B8 4. O S 21. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B 10 5. T R 22. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B 11 6. m-m-m GbR 22. Dezember 2016 Drei der streitgegenständlichen Titel (D N, M f T, N o M) Anlage B 12 7. H D GmbH & Co. KG 22. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B 13 8. D AG 30. Dezember 2016 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B 14 9. L GmbH 16.Januar 2017 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B3 10. B V GmbH 19.Januar 2017 Die vier streitgegenständlichen Titel Anlage B 15 11. F V E GmbH & Co. 18. September 2017 Drei der streitgegenständlichen Titel (D N, M f T, A d F k) Anlage B 16 In allen Schreiben verweist die Klägerin auf die Kündigung der mit der Z M GmbH & Co. KG geschlossenen Lizenzverträge zum 6. September 2013. In den unter den Ziffer 1. bis 9. sowie 11. aufgeführten Schreiben forderte sie die Adressaten jeweils dazu auf, es zu unterlassen, die jeweils genannten DVD-Titel zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten, sofern der jeweilige Adressat der Schreiben die Titel nach dem 6. September 2013 bezogen hat. Im Schreiben an die L GmbH heißt es, dass der Klägerin bekannt geworden sei, dass die L GmbH die im Schreiben genannten DVD-Titel als Groß- bzw. Zwischenhändler verkaufe (Anlage B 3). Die B V GmbH, die in dem Schreiben vom 19. Januar 2017 als „Dienstleister für die Firma Z " bezeichnet wird, forderte die Klägerin auf, es zu unterlassen, „die vorgenannten DVD-Titel auszuliefern, sofern Ihr Unternehmen diese nach dem 6. September 2013 bezogen hat" (Anlage B 15). Die Abmahnkosten wurden jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswerts pro DVD-Titel von € 15.000,- geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von € 1.698,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2016 auf einen Betrag in Höhe von € 1.642,40 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von € 56,57 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am 7. April 2017 ist die Akte beim Amtsgericht Steinfurt eingegangen. Die Zustellung der Anspruchsbegründung ist am 4. Mai 2017 erfolgt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Hamburg hat dieses die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 2017 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Abmahnung und den Abmahnungen in den anderen Fällen nicht um nur eine Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG handele, da die Rechtsverletzungen, wegen derer abgemahnt worden sei, nicht eine konkrete einheitliche Handlung darstellten und die abgemahnten Unternehmen nicht wirtschaftlich verbunden seien. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. August 2017 zugestellte Urteil mit am 29. August 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie mit am 16. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beklagte macht geltend, es liege hinsichtlich aller Abmahnungen (der streitgegenständlichen Abmahnung sowie der oben unter Ziff. 1 - 11 genannten Abmahnungen) dieselbe Angelegenheit vor. Alle Abmahnungen beträfen den Stopp des Vertriebs der streitgegenständlichen DVDs durch die Z M GmbH & Co. KG. Alle abgemahnten Unternehmen hätten die DVDs durch die Z M GmbH & Co. KG als Vertriebspartner - teilweise vermittelt durch einen Großhändler - zum Weiterverkauf auf Kommission erhalten. Die Klägerin habe alle Adressen der abgemahnten Händler durch Auskünfte entweder der Z M GmbH & Co. KG oder deren Vertriebspartner erhalten. Indem Amazon und Libri die gegenüber ihnen geltend gemachten Abmahnkosten gezahlt hätten, sei die Klageforderung erfüllt worden. Die Beklagte beantragt nunmehr, das am 28. Juli 2017 verkündete und am 19. August 2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hamburg, 4 C 208/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin macht geltend, die Zedentin habe keinen universellen Auftrag erteilt, sondern mögliche Täter und deren Tathandlungen untersucht und sich dann dafür oder dagegen entschieden, einen Auftrag zu erteilen. Die Rechtsverletzung durch die Beklagte habe der sach- bearbeitende Rechtsanwalt der Klägerin zufällig zur Kenntnis genommen. Die Klägerin verweist darauf, dass in vielen Fällen der Bezug der vier streitgegenständlichen DVD-Titel nicht über die Z M GmbH & Co. KG, sondern über Großhändler erfolgt sei. Die Klägerin trägt vor, dass die Großhändler die Ware teilweise von der Z M GmbH & Co. KG und teilweise anderweitig erworben hätten. Soweit der Klägerin bekannt sei, hätten die Abgemahnten die DVDs auf Basis einfacher Kaufverträge erworben. Es sei nicht von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG auszugehen. Das Vorgehen richte sich gegen mehrere eigenständige, d.h. voneinander unabhängige, Verbreitungshandlungen, die von verschiedenen, voneinander unabhängigen Tätern durchgeführt seien, die im Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. In jedem Fall habe gesondert und individuell festgestellt werden müssen, wer der Anbieter eines Angebots sei und ob die im Internet dargestellten Angebote nach einer Bestellung zu tatsächlichen Lieferungen führten. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. April 2018 hat die Beklagte zu weiteren sechs Abmahnungen gegenüber den Firmen S N V GmbH, C V, G, R-C, E, M G Ltd. & Co. KG vorgetragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 47-48 d. A.), die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Juli 2017 sowie der Kammer vom 28. März 2018 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung nur von € 527,02. 1. Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten besteht nur in Höhe von € 470,45 aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Danach kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG entspricht, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. a) Die Berechtigung der Abmahnung steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie, dass die Abmahnung § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG entspricht. b) Die Höhe des Anspruchs beträgt jedoch nur € 470,45. aa) Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend mit € 15.000,- pro DVD angesetzt. Der Angriffsfaktor ist vorliegend insbesondere dadurch erhöht, dass das Interesse an den streitgegenständlichen DVD-Titeln nach dem Tod des Hauptdarstellers G G wieder gestiegen ist. Diese Höhe des Gegenstandswerts greift die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung auch nicht weiter an. bb) Vorliegend erschöpft sich die Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne i. S. d. § 15 RVG jedoch nicht allein in der streitgegenständlichen Abmahnung der Beklagten. Weitere Abmahnungen sind hinzuzuziehen. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Vorliegend besteht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG aus der streitgegenständlichen Abmahnung sowie zusätzlich den Abmahnungen gegenüber W vom 20. Dezember 2016 (Anlage B7), gegenüber T vom 21. Dezember 2016 (Anlage B8), gegenüber O S vom 21. Dezember 2016 (Anlage B 10), gegenüber T R vom 22. Dezember 2016 (Anlage B 11), gegenüber der m-m-m GbR vom 22. Dezember 2016 - nur drei Titel - (Anlage B 12), gegenüber H vom 22. Dezember 2016 (Anlage B 13), gegenüber D vom 30. Dezember 2016 (Anlage B 14), gegenüber L vom 16. Januar 2017 (Anlage B3) und gegenüber der B V GmbH vom 19. Januar 2017 (Anlage B 15). Die Abmahnung gegenüber der M M E-B GmbH vom 20. Dezember 2016, welche den Gegenstand des Parallelverfahrens 308 S 5/17 bildet, hat vorliegend außen vor zu bleiben. Denn sie wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung in dieses Verfahren eingeführt. (1) Das RVG nennt den Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG, definiert ihn aber nicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 15 RVG, Rn. 9). Ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 22). (2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine einzige Angelegenheit sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 18). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 19). Das Vorgehen gegen zwei selbständige juristische Personen schließt das Vorliegen einer Angelegenheit nicht aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 W 47/11, BeckRS 2011, 21807; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 17 W 104/11, BeckRS 2011, 14912). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH, Urteil vom 01. März 2011 - VI ZR 127/10 -, juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, juris-Tz. 25). (3) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann gegeben sein, wenn ein Rechtsanwalt die Aufträge nacheinander erhält. Die nachträgliche Erweiterung eines Auftrags steht der Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 14; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 -, juris-Tz. 14; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13 -, juris-TZ. 19). Es muss sich dabei aber um die sukzessive Erweiterung des ursprünglichen Auftrags handeln und die ursprünglich beauftragte Angelegenheit darf noch nicht beendet, d. h. das Rechtsschutzziel noch nicht erreicht worden sein (vgl. Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, § 15 Rn. 24 f.). Bei der Verfolgung mehrerer Rechtsverletzer kann eine zeitliche Zäsur zwischen der ursprünglichen und der weiteren Beauftragung ein Indiz dafür sein, dass das ursprüngliche Rechtsschutzziel auf das Vorgehen gegen bestimmte Rechtsverletzer beschränkt war. Aber auch wenn das Ziel verfolgt wird, weitere Rechtsverletzer zu ermitteln, ist nicht von einer zeitlich unbegrenzten Angelegenheit auszugehen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2017, 594, wonach das Vorliegen einer Angelegenheit einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang voraussetzt; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 30.5.2011 - 1 BvR 3151/10, BeckRS 2011, 52455; BVerfG Be- schl. v. 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01, BeckRS 2001, 23277). (4) Die zehn im Dezember 2016 und Januar 2017 versandten Abmahnungen bilden eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. (a) Sämtliche dieser Abmahnungen sind darauf gerichtet, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke - siehe (d) - zu unterbinden. In allen genannten Abmahnungen wird auf die Kündigung des Vertrags mit der Z M GmbH & Co. KG abgestellt und dementsprechend die Unterlassung der Verbreitung der Werke verlangt, soweit sie nach dem 6. September 2013 bezogen wurden. Die Schreiben sind weitgehend identisch formuliert. Darauf, ob tatsächlich in allen Fällen die abgemahnten Unternehmen die streitgegenständlichen DVDs - ggf. über Zwischenhändler - von der Z M GmbH & Co. KG - in Kommission oder auf Basis einfacher Kaufverträge bzw. im Fall der Bremer Versandwerk GmbH als Dienstleister - bezogen haben, kommt es nicht an. Die Abmahnschreiben lassen erkennen, dass die Zendentin bzw. die Klägerin beim Verfassen der Schreiben jedenfalls davon ausgegangen ist, dass die Abgemahnten die Werke rechtswidrig nutzten, weil sie keine Rechte - ggf. mittelbar - von der Z M GmbH & Co. KG herleiten konnten. (b) Die Abmahnschreiben stehen auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Dies gilt insbesondere für die in der zweiten Dezemberhälfte 2016 versandten Schreiben. Aber auch die Abmahnschreiben vom 16. und 19. Januar 2017 stehen noch derart im zeitlichen Zusammenhang mit den im Dezember versandten Schreiben, dass von einer sukzessiven Erweiterung des Auftrags nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzungen auszugehen ist. Darauf, ob der Klägerin kein „universeller“ Auftrag erteilt wurde, nach weiteren Rechtsverletzern zu suchen, sondern nach Entdecken weiterer Rechtsverletzer die Entscheidung über die Abmahnung getroffen wurde, kommt es nicht an. Die Abmahnungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang versandt wurden, machen deutlich, dass die Zedentin das Ziel verfolgte, gegen rechtswidrige Verbreitungshandlungen der streitgegenständlichen Werke - sukzessive - vorzugehen. (c) Der Annahme einer Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG steht nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich sowie wirtschaftlich selbstständig und auch gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören. Das Vorgehen in Bezug auf mehrere, wirtschaftlich eigenständige Unternehmen schließt die Annahme einer Angelegenheit nicht grundsätzlich aus (vgl. BGH NJW 2005, 2927, 2928: Versand eines einheitlichen Rundschreibens an mehrere Gläubiger). Abzustellen ist auf das Ziel der Zedentin, die nach der Kündigung des Vertrags mit der Z M GmbH & Co. KG vertriebenen Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Werke vom Markt zu nehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist nicht maßgeblich, ob die rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke von einem Unternehmen, verbundenen Unternehmen oder mehreren rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständigen Unternehmen vertrieben werden. Ein zusätzlicher Prüfungs- und Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung einer Vielzahl von Abnehmern - sukzessive - beauftragt worden ist, besteht nicht. Die Abmahnung von wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Abnehmern eines Herstellers, der nicht (mehr) über die Nutzungsrechte verfügt, unterscheidet sich auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in unternehmerisch eigenständigen Publikationen (vgl. zu letzteren BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 -, juris-Tz. 10; LG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 325 S 2/09 -, juris). Auch wenn Publikationen auf dieselbe Quelle zurückgehen - etwa Agenturmeldungen in verschiedenen Publikationen wiedergegeben werden -, handelt es sich dennoch um eigenständige, von verschiedenen Redaktionen verantwortete Artikel. Demgegenüber werden im vorliegenden Fall die identischen Werke - siehe (d) - auf Vervielfältigungsstücken, die - zumindest nach dem Kenntnisstand der Zedentin und der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnungen - vom selben Hersteller stammen, von verschiedenen Unternehmen vertrieben. (d) Der Umstand, dass in den Abmahnungen zum Teil wegen der Verbreitung von drei und zum Teil von vier Artikeln vorgegangen wird, führt ebenfalls nicht dazu, dass von unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen ist. Zwar liegen unterschiedliche Angelegenheiten vor, wenn Verletzungshandlungen unterschiedliche Werke verschiedener Rechteinhaber betreffen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen worden sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2017, 594). Hier werden aber sämtliche der genannten Schreiben dadurch zu einer Angelegenheit verklammert, dass in allen Schreiben die Verbreitung der Werke „D N", „N o M" und „M f T" abgemahnt wird. Hauptdarsteller aller abgemahnten DVD-Titel ist G G. Zudem handelt es sich bei allen Werken um Werke derselben Rechteinhaberin - der Zedentin -, sodass sich hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft kein zusätzlicher Prüfungsaufwand ergibt. Ob die Beurteilung anders ausfallen müsste, wenn nur ein kleiner Teil der Werke, deren rechtswidrige Verbreitung in mehreren Schreiben an verschiedene Adressaten abgemahnt wird, identisch wäre, muss vorliegend nicht entschieden werden. (e) Die Abmahnschreiben vom 16. und 19. Januar 2017 sind derselben Angelegenheit wie die an die Beklagte gerichtete Abmahnung zuzurechnen, obwohl es sich bei den Abgemahnten (L GmbH und B V GmbH) - im Unterschied zu den anderen Abgemahnten - nicht um Unternehmen handelt, die die DVDs an Endkunden vertreiben. Zwar ist bei Zwischenhändlern und Dienstleistern von Herstellern der Verbreitungssachverhalt ein anderer und es stellt sich bei Dienstleistern die Frage, ob sie eigene Verbreitungshandlungen vornehmen oder an Verbreitungshandlungen des Herstellers beteiligt sind. Es steht aber der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen, dass die Haftungsmaßstäbe für die einzelnen Abzumahnenden unterschiedlich sind. Im Presserecht bejaht der BGH das Vorliegen einer Angelegenheit, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken, bspw. bei einem Vorgehen gegen die Verlegerin der Print-Ausgabe und die Verantwortliche der Online-Ausgabe (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 - juris-Tz. 10; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, juris-Tz. 19 f.). (f) Der Rechtsanwalt wird durch die Annahme bloß einer gebührenrechtlichen Angelegenheit auch nicht unbillig belastet. Denn wenn auch nur eine Angelegenheit vorliegt, erhöht sich bei der Abmahnung mehrerer Abnehmer der Gegenstandswert. Aufgrund der Gebührendegression bleibt nichtsdestotrotz die Höhe der verdienten Gebühren hinter dem Betrag zurück, der sich ergäbe, wenn jede Abmahnung auch eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellte. (5) Nicht zu der vorbezeichneten Angelegenheit zählen die Abmahnungen gegenüber Amazon vom 22. August 2016 (Anlage B1) sowie gegenüber F vom 18. September 2017 (Anlage B 16). Der zeitliche Abstand zu den unter (4) behandelten Abmahnungen ist jeweils derart groß, dass nicht mehr von derselben Angelegenheit ausgegangen werden kann. Bei einem Abstand von vier bzw. acht Monaten zu den zehn Abmahnungen, die eine Angelegenheit bilden, liegt eine zeitliche Zäsur vor, die gegen eine sukzessive Erweiterung der Beauftragung spricht (siehe (3)). (6) Der Gegenstandswert beträgt € 585.000,-. Mit den Abmahnschreiben, die eine Angelegenheit bilden, wurde in neun Fällen wegen der Verbreitung von vier Titeln und in einem Fall wegen der Verbreitung von drei Titeln - d. h. insgesamt wegen 39 Rechtsverletzungen - abgemahnt, wobei der Gegenstandswert pro Titel und Verletzung € 15.000,-, also insgesamt € 585.000,- beträgt. Die in den Abmahnschreiben geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren beziehen sich erkennbar nur auf den Streitwert der Unterlassungsansprüche, nicht auch auf die in den Schreiben außerdem begehrte Auskunft. Daraus ergibt sich ein Gebührenanspruch in Höhe von € 4.586,90 (1,3-fache Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale in Höhe von € 20,-). Davon trägt die Beklagte 4/39, also € 470,45, da sie wegen vier Titeln abgemahnt wurde. (7) Die Forderung ist noch nicht erfüllt. Hinsichtlich der Abmahnung an A liegt bereits nicht dieselbe Angelegenheit vor (siehe (5)). Auch die Zahlung der L GmbH hat nicht zur Erfüllung der Klageforderung geführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die L GmbH einen höheren Betrag an Abmahnkosten erstattet hat als sie verpflichtet war. Zahlungen L hätten die Schuld der Beklagten nicht erfüllt. Die Beklagte und die L GmbH sind weder betreffend die Unterlassungsverpflichtung noch betreffend den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten Gesamtschuldner. § 422 BGB kommt nicht zur Anwendung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Rechtsverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu seinem Rechtsanwalt einerseits und dem Schuldverhältnis des Schutzrechtsinhabers zu den einzelnen Verletzern andererseits. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Schutzrechtsinhaber einen Anspruch auf Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Gebühren. Mehrere Abmahnungen können dabei gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Demgegenüber sind die Abgemahnten, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, betreffend die Unterlassungsverpflichtungen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber nicht Gesamtschuldner (vgl. für gleichartige Unterlassungsverpflichtungen Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 421, Rn. 8). Entsprechendes hat für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu gelten. Gegenüber jedem Abgemahnten besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Verbunden werden diese Ansprüche nur dadurch, dass ihr Gegenstandswert einheitlich ist und jeder Abgemahnte seinem Anteil am Gegenstandswert entsprechend die Abmahnkosten begleichen muss. (8) Nach § 296a ZPO präkludiert ist der Beklagtenvortrag zu sechs weiteren Abmahnungen im nicht nachgelassenem Beklagtenschriftsatz vom 12. April 2018. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war übrigen auch nicht geboten, da diese sechs Abmahnungen nicht im vorbezeichneten zeitlichen Zusammenhang zu den zehn Abmahnungen stehen, die gemeinsam eine Angelegenheit bilden. 2. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Testkaufs von € 56,57 folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. 3. Betreffend die Abmahnkosten folgt der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB, betreffend die Testkaufkosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinsbeginn am 30. Dezember 2016 hinsichtlich der Abmahnkosten wird durch die Berufung nicht angegriffen. Die Testkaufkosten sind - wie vom Amtsgericht ausgeurteilt - ab dem 5. Mai 2017 zu verzinsen. Unabhängig davon, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Steinfurt am 7. April 2017 und nicht erst - wie vom Amtsgericht angenommen - mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 4. Mai 2017 eingetreten sein dürfte (vgl. Seibel, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 696, Rn. 7; Voit, in: Musielak/ders., 15. Aufl. 2018, § 696, Rn. 4 auch zur Gegenansicht), steht einer Verurteilung zur Verzinsung der Testkaufkosten bereits ab dem 8. April 2017 das Verbot der reformatio in peius - nur die Beklagte hat Berufung eingelegt - entgegen (vgl. Heßler, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 528, Rn. 24). 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ob bei der Abmahnung mehrerer, unternehmerisch eigenständiger Abnehmer, welche - teils mittelbar - von demselben Unternehmen rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke bezogen haben, jede Abmahnung auch eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt oder alle Abmahnungen zu einer Angelegenheit zusammenzufassen sind, ist für das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte höchstrichterlich noch nicht geklärt.