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Urteil

308 O 242/20

LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff "Werk" hat zwei Bestandteile: Es muss sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist und diese zum Ausdruck bringen (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17).(Rn.49) 2. Ein Gegenstand kann dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.(Rn.50) 3. Nach dem Urheberrecht schutzfähig ist ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägung bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist insbesondere eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18).(Rn.51)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "Werk" hat zwei Bestandteile: Es muss sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist und diese zum Ausdruck bringen (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17).(Rn.49) 2. Ein Gegenstand kann dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.(Rn.50) 3. Nach dem Urheberrecht schutzfähig ist ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägung bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist insbesondere eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18).(Rn.51) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die von ihr (ausschließlich) auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Ansprüche aus den §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB nicht zu. Die von der Klägerin als Klagemuster angeführten Jackengestaltungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Zu den Voraussetzungen für den Schutz von Werken der angewandten Kunst hat der für Urheberrechtssachen zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ausgeführt (HansOLG, Urt. v. 25.11.2021 - 5 U 12/20, unter Ziff. II.1.b.aa.aaa.): (2) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug). Bei Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 ff. - Geburtstagszug). Untergrenze der schöpferischen Eigentümlichkeit und damit der notwendigen Gestaltungshöhe ist die sog. kleine Münze, die einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasst (BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel). Bei der Beurteilung, ob ein Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2012, 156, 160 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRIJR 2012, 166, 168 Rn. 89-93 - Painer/Standard; EuGH GRUR 2012, 814, 816 Rh. 67 - SAS Institute). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 - Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug). (3) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff „Werk" zwei Bestandteile. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get). Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get; OLG München GRUR-RS 2019, 35041 Rn. 13 - Früher war mehr Lametta). Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get). Die Einstufung als „Werk" ist Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 20 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland). Entscheidend ist, ob der Urheber bei der Erstellung „frei kreative Entscheidungen" treffen konnte, die dazu geeignet sind, eine Originalität des Werkes zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Elemente des Werks ergeben kann, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 23 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland; OLG Köln GRUR 2016, 495, 496 - AIDA Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2015, 275 - Airbrush-Urnen; OLG Köln BeckRS 2012, 06522 - Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2013, 5 - Lernspiel bambinoLÜK II; Senat BeckRS 2016, 13894 Rn. 85 Krakenfigur; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 - Logo). Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 - Logo). Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, sind nicht zu berücksichtigen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist (BGH NJW 1958, 1585, 1586 - Candida; BGH GRUR 1991, 529, 530 Explosionszeichnungen; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1 Rn. 19 - Geburtstagszug II; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 188). Einer objektiv vorbekannten Gestaltung kann keine schöpferische Eigentümlichkeit zuerkannt werden (BGH GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; BGH CRI-JR 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster). Diejenigen Elemente, aus denen sich der Urheberrechtsschutz ergibt (und in deren Nachbildung allein eine Urheberrechtsverletzung liegen kann), müssen aufgezeigt und beschrieben werden (BGH GRUR 1974, 740, 741 - Sessel; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 188). Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1 187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get). Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 - Brompton/Get2Get). (4) Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahingehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 - Brompton/Get2Get). Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get). Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get). Weiter ist eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 27 - Brompton/Get2Get; Tolkmitt GRUR 2021, 383, 386). Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das von ihm hergestellte Werk über Merkmale individueller Gestaltung verfügt, die über die Verwirklichung einer technischen bzw. handwerklichen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 23 - Seilzirkus). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zudem hat der EuGH in der bereits oben zitierten „Cofemel“-Entscheidung (Rn. 50ff.), die sich wie der vorliegende Fall mit der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Bekleidungsstücken befasst, explizit klargestellt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulation jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt, wobei die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht dazu führen darf, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt würden. In diesem Zusammenhang hat der EuGH u.a. darauf hingewiesen, dass der Schutz von Mustern und Modellen Gegenständen diene, die „zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind“, während der Schutz des Urheberrechts Gegenständen vorbehalten sei, „die als Werke eingestuft werden können“, wobei es für den urheberrechtlichen Werkschutz von Bekleidungsmodellen jedenfalls nicht ausreiche, wenn sie „über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen“ (EuGH Urt. v. 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 50ff.). Nach diesen Maßstäben kann den vorliegend streitgegenständlichen Klagemustern kein urheberrechtlicher Schutz als Werken der angewandten Kunst zugebilligt werden. 1. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete (vgl. dazu: BGH Urt. 27.05.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - „Stahlrohrstuhl“) Beklagte hat durch Vorlage entsprechender Screenshots von Internetseiten von Drittunternehmen dargelegt, dass sich die von der Klägerin angeführten und von der Kammer vorliegend als wesentlich angesehenen Gestaltungselemente der Klagemuster bereits vor Juni 2017 (dem End-Zeitpunkt des von der Klägerin angeführten Schöpfungszeitraums bzgl. der Klagemuster) in nahezu identischer oder jedenfalls sehr ähnlicher Gestaltung im vorbekannten Formenschatz fanden. Hierzu wird beispielhaft auf die nachfolgenden von der Beklagten eingereichten Screenshots verwiesen: - bzgl. des Merkmals „hosenträgerähnliche Gurte im Innenbereich“: Anlage PBP27, S. 24 - bzgl. des Merkmals „auffällige Kapuze in Form eines Taucherhelms“ Anlage PBP27, 13 Anlage PBP27, S. 16 - bzgl. des Merkmals „reflektierendes Innenfutter mit silberfarbigem Punktmuster“: Anlage PBP27, S. 4 Anlage PBP27, S. 8 - bzgl. des Merkmals „mattschwarze Blenden aus Gummi“: Anlage PBP27, S. 61 - bzgl. des Merkmals „Fishtail am Rückenteil“: Anlage PBP27, S. 37 Anlage PBP27, S. 41 - u.a. bzgl. der Merkmale „klare, reduzierte Anmutung und Schlichtheit“, „Anordnung und Gestaltung der Taschen, des Jackensaums und des Reißverschlusses“: Anlage PBP27, S. 102 Die vorgenannten Gestaltungselemente finden sich in den Klagemustern zwar jeweils nicht identisch wieder. Die Klägerin hat jedoch für die Kammer nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vorhandenen, nach Einschätzung der Kammer eher geringfügigen, Abweichungen geeignet sein sollten, im oben beschriebenen Sinn die Persönlichkeit des Designers widerzuspiegeln, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Die Abweichungen stellen sich der Kammer vielmehr als das Ergebnis einer rein handwerklichen Übernahme für die Gestaltung der Klagemuster dar. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass sich eine hinreichende Schöpfungshöhe vorliegend aus der konkreten Auswahl, Anordnung und Kombination der einzelnen Gestaltungselemente ergibt. Zwar mag hierdurch eine für den Designer K. typische „puristische und reduzierte Gesamtanmutung“ entstanden sein und dies als „eigener ästhetisch markanter visueller Effekt“ im Sinne der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung angesehen werden. Das reicht aber - wie oben ausgeführt - nach der Rechtsprechung des EuGH für die Zubilligung eines urheberrechtlichen Werkschutzes gerade nicht aus. Hinzu kommt, dass die Klagemuster offenkundig für die Massenproduktion entworfen wurden, was nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls eher gegen einen Werkschutz spricht. Zu einem hiervon abweichenden Ergebnis führt auch nicht der weitere Vortrag der Klägerin, wonach der Designer K. die Inspiration für seine streitgegenständliche Kollektion, „primär aus der Ästhetik des nordischen Klimas“ sowie aus der „ersten Entwicklungsphase des Universums nach dem Urknall, der sog. Plank-Ära“, gezogen habe. Wie oben ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn er in dem Sinne als Original angesehen werden kann, dass er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Allein der Umstand, dass die Gestaltung eines Gegenstandes auf bestimmten Inspirationsquellen beruhen mag, reicht danach nicht aus. Erforderlich wäre darüber hinaus, dass aus den jeweiligen Inspirationsquellen freie kreative Entscheidungen hervorgegangen sind, die sich in den geschaffenen Gegenständen für Dritte wahrnehmbar widerspiegeln. Dies ist vorliegend für die Kammer nicht erkennbar. Hinsichtlich der Jacke „ S.“ vermag schließlich auch der Umstand, dass sich ihre Namensgebung aus den für die Plank-Ära bedeutsamen Worten „ s. f.“ ableiten mag, am fehlenden urheberrechtlichen Schutz schon deshalb nichts zu ändern, weil vorliegend urheberrechtlicher Schutz nicht für die Namensgebung, sondern für die optische Gestaltung geltend gemacht wird. 2. Die Beklagte hat auch den Nachweis geführt, dass jedenfalls der auf den oben eingeblendeten Screenshots beruhende Vortrag zum vorbekannten Formenschatz sachlich zutreffend ist. Die Zeugin T. hat im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, die Anlagenkonvolute PBP26 und 27 habe sie persönlich erstellt. Sie habe dazu von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S., eine Excel-Tabelle mit Bildern, Links und teilweise auch Texten erhalten. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die jeweiligen Links zu überprüfen und ggf. den Datumsbezug herzustellen. Ihre Überprüfung habe insgesamt 8 bis 9 Stunden in Anspruch genommen und zur Folge gehabt, dass einige Links aus der Excel-Tabelle herausgenommen werden mussten, da sie z.B. nicht mehr aktiv gewesen seien oder der Datumsbezug nicht mehr herstellbar gewesen sei. Zwar hat die Zeugin im Verlauf ihrer Vernehmung auch erklärt, sie könne jetzt nicht mehr 100%ig beschwören, dass sie jeden einzelnen Link aus der Excel-Tabelle persönlich überprüft habe, einige Screenshots seien möglicherweise auch von Herrn S. eingefügt worden, von ihm stammten insbesondere die Anlagen mit „Messebezug“. Die Kammer ist aber mit hinreichender Gewissheit überzeugt davon, dass jedenfalls die oben eingeblendeten Screenshots von der Zeugin persönlich erstellt bzw. überprüft worden sind. Die Zeugin hat erklärt, zum Teil habe sie zur Herstellung des Datumsbezugs verschiedene Inhalte der jeweiligen Internetseite collagenartig zusammenstellen müssen, nämlich immer dann, wenn sich der jeweilige Datumsbezug nicht passenderweise gleich in der Nähe des jeweiligen Bildes befunden habe. Um derartige Collagen handelt es sich bei den oben eingeblendeten Screenshots aus dem Anlagenkonvolut PBP 27. Durchgreifender Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, liegt nach Einschätzung der Kammer nach dem persönlichen Eindruck der Zeugin aus der Vernehmung nicht vor. Zwar ist die Zeugin als Arbeitnehmerin der Beklagten deren „Lager“ zuzurechnen. Gerade der Umstand, dass die Zeugin eingeräumt hat, dass sie nicht mehr 100%ig beschwören könne, dass sie jeden einzelnen Link aus der ihr übergebenen Excel-Tabelle überprüft habe, und dass einige Screenshots aus den Anlagenkonvoluten PBP 26 und 27 von Herrn S. stammten, zeigt jedoch nach Einschätzung der Kammer, dass die Zeugin aufrichtig bemüht war, vollständig wahrheitsgemäß auszusagen. Auch sonst konnte die Kammer in der Aussage der Zeugin keinerlei Lügensignal feststellen. Die Kammer ist daher mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass die Zeugin jedenfalls im Hinblick auf die oben genannten „Collagen“ eine persönliche Überprüfung vorgenommen hat. Bei diesen Entgegenhaltungen handelt es sich auch nicht um solche, bei denen das Datum der Veröffentlichung nicht auf der jeweiligen Webseite angegeben bzw. nur durch Rückrechnung einer Jahresangabe („x years ago“ o.ä.) oder unter Berücksichtigung der Datumsangaben eines Nutzerkommentars ermittelt werden kann. Vielmehr weisen die oben aufgeführten Entgegenhaltungen eine eigenständige Datumsangabe auf. Soweit dabei die Datumsangabe nicht direkt bei dem Bild der Entgegenhaltung steht, sondern in einem daneben gestellten weiteren Ausschnitt aus der Webseite zu finden ist, lässt sich zwar dem Screenshot für sich genommen nicht entnehmen, ob sich die Datumsangabe tatsächlich auch auf die abgebildete Entgegenhaltung bezieht. Insoweit folgt aber aus der glaubhaften Aussage der Zeugin, dass sie die „Collagen“ erstellt und dabei verschiedene Ausschnitte derselben Webseite nebeneinandergestellt hat. Dass sie bei anderen Entgegenhaltungen kein Datum auf der Webseite finden konnte und jedenfalls in einem Fall auf das Datum eines Nutzerkommentars Bezug nehmen musste, belegt aus Sicht der Kammer gerade, dass sie bei der Verifizierung der Daten gewissenhaft vorgegangen ist und einen Ausschnitt mit einer Datumsangabe nur in den Fällen in die jeweilige „Collage“ aufgenommen, in denen die Datumsangabe auch tatsächlich auf der jeweiligen Seite zu finden war. Schließlich sieht die Kammer auch keinen realistischen Anlass für die Annahme, die von der Zeugin auf den jeweiligen Internetseiten aufgefundenen Datumsbezüge könnten in der Sache unzutreffend sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Betreiber der jeweiligen Internetseite ein Interesse daran haben könnten, sachlich unzutreffende Angaben zu den Veröffentlichungsdaten abrufbar zu halten. II. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 22.12.2022 und 11.01.2023 haben der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt der Schätzung der Klägerin, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche im Hinblick auf Jacken-Designs geltend. Die Parteien entwerfen und veräußern Jacken. Zu den von der Klägerin vertriebenen Jacken zählen die Modelle „ W. M.“, „D- S.“, „ L. S.“ und „ S. S.“. Die Beklagte vertreibt über ihren deutschsprachigen Online-Shop www. k..com sowie über diverse Händler unter anderem die Jackenmodelle „ N.“, „ R.“, „ T.“ und „ T.“. Die Klägerin hat u.a. die folgenden Gegenüberstellungen dieser Jackenmodelle eingereicht (Anlagenkonvolut K3a): • „ W.“s M.“./.„ N.“ • „D- S.“./.„ T.“ • „ L. S.“./.„ T.“ • „ S. S.“./.„ R.“ Hinsichtlich der Jacken „ T.“ und „ T.“ hat die Klägerin gegen die Beklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer (Az. 308 O 391/19) ein Anerkenntnisurteil auf Unterlassung erwirkt. Die Beklagte hat dieses Urteil als endgültige Regelung anerkannt (Anlage K8). Darüberhinausgehende Ansprüche hat sie zurückgewiesen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die von ihr vertriebenen Jacken „ W. M.“, „D-S.“, „ L. S.“ und „ S. S.“ seien als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Sie seien im Zeitraum Juli/September 2016 bis (spätestens) April/Juni 2017 von dem Designer A. K. geschaffen worden (vgl. dazu dessen Erklärung gemäß Anlage K13). Sie habe - vermittelt über die in H. K. ansässige K. Ltd. - exklusive Verwertungsrechte an diesen Jackenmodellen erworben. Der urheberrechtliche Schutz der Jacken ergebe sich aus der Gesamtheit und Kombination ihrer Gestaltungselemente. Durch ihren schlichten, puristischen Eindruck und ihre klare, reduzierte Anmutung höben sich die Klagemuster von vorbekannten Multifunktionsjacken ab. A. K. habe durch eine gezielte Kreation und Zusammenstellung von Gestaltungselementen eine reduzierte Formensprache erreicht, die es bei hochfunktionalen Multifunktionsjacken dieser Art sonst nicht auf dem Markt gebe. Die Jackendesigns seien durch die Besonderheit geprägt, dass sie seit 21 Jahren von derselben Person entwickelt würden. Dieser Umstand führe zu einer Kontinuität der Designs, habe jedoch vor allem zur Folge, dass sich in ihnen ein Formenschatz an Elementen, Merkmalen und Designlösungen zeige, welcher unverwechselbar dem schöpferischen Geist des Designers entspreche. Zu den prägenden Designelementen gehörten dabei unter anderem: tiefe Kapuzen, neben verstärkten Krempen auch funktionelle Schnorchelkrempen, eine Vielzahl funktioneller Taschen in verschiedenen Größen und Gestaltungen, Reißverschlussklappen sowie kaum sichtbare, magnetische Verschlüsse, Rücken- und Schlaufenaufnäher, geschweißte Aufdrucke und innenliegende Gurtsysteme. Die streitgegenständlichen Jackenmodelle würden dabei vor allem durch folgende originelle Designelemente geprägt, wobei insbesondere die Gemeinsamkeiten die besondere Handschrift ihres Schöpfers erkennen ließen: - „ L. S.“ und „ S. S.“ - hosenträgerähnliche Gurte im Innenbereich (nur bei dem Modell „ L. S.“) - auffällige Kapuze in Form eines Taucherhelms - klare, reduzierte Anmutung und Schlichtheit durch weitest mögliches „Verstecken“ der Funktionsmerkmale - Anordnung und Gestaltung der Taschen, des Jackensaums und des Reißverschlusses - „D- S.“ - hosenträgerähnliche Gurte im Innenbereich - reflektierendes Innenfutter mit silberfarbigem Punktmuster - mattschwarze Blenden aus Gummi - schlichtes Erscheinungsbild durch Verstecken aller Funktionsmerkmale - „Fishtail“ am Rückenteil - Anordnung und Gestaltung der Taschen - Gestaltung der Nähte an den Ärmeln - „W. M.“ - „Fishtail“ am Rückenteil - Anordnung und Gestaltung der Taschen - Hüftband mit Kordelzug - Gummipatch mit Logo am unteren Saum - Verzicht auf sichtbare Verschlüsse - im Übrigen wie bei „ L. S.“ (bis auf das Kapuzen-Verstellungssystem) Die Inspiration für die Kollektion, aus der auch die Klagemuster stammten, habe A. K. primär aus der Ästhetik des nordischen Klimas sowie aus der Plank-Ära - der ersten Entwicklungsphase des Universums nach dem Urknall - gezogen. Auch die Namensgebung der Klagemuster sei an die fundamentalen Wechselwirkungen der Plank-Ära angelehnt. So leite sich beispielsweise die Bezeichnung „ S.“ von den englischen Worten „strong force“ ab, was wiederum auf die Wechselwirkung und Kräfte der Plank-Ära hindeute. Die angegriffenen Jackenmodelle verletzten den urheberrechtlichen Schutz der Klagemuster, da es sich um nahezu Eins-zu-Eins-Kopien handle. Die Klägerin beantragt, I. Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, - ersatzweise Ordnungshaft -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, die Jacken „ R.“ und/der „ N.“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K2. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Jacken „ N.“, „ R.“, „ T.“ und „ T.“ zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verbreitung der Jacken „ N.“, „ R.“, „ T.“ und „ T.“ Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien) sowie mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung 1. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren 3. sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung 4. der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und 5. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung der „ N.“, „ R.“, „ T.“ und „ T.“ bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.880,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2019 sowie ERU 2.743,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, den Klagemustern könne kein urheberrechtlicher Schutz zugebilligt werden. Die von der Klägerin angeführten Merkmale seien seit Jahren, teilweise schon seit Jahrzehnten, am Markt vorbekannt und zählten auch in der aus den Klagemustern ersichtlichen konkreten Kombination zu den Standards bestimmter Jacken-Typen. Teilweise seien diese Merkmale auch technisch bedingt. Bei den Klagedesigns handle es sich schlicht um Ergebnisse einer handwerklichen Zusammenstellung vorbekannter und üblicher Gestaltungsmerkmale, dies in einer üblichen und ebenfalls vorbekannten Art und Weise. Hierzu hat die Beklagte umfangreich zum vorbekannten Formenschatz vorgetragen. Insoweit wird insbesondere auf die Anlagen PBP26 und PBP 27 sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, die angegriffenen Verletzungsmuster wiesen auch eine Vielzahl von Unterschieden gegenüber den Klagemustern auf, sodass von Nachahmungen nicht gesprochen werden könne. Originale der Klage- und der Verletzungsmuster sind im Verhandlungstermin vom 25.08.2021 allseits in Augenschein genommen worden. Zur Frage des vorbekannten Formenschatzes hat die Kammer den Geschäftsführer der Beklagten, Tobias S., persönlich angehört sowie im Termin vom 02.11.2022 die von der Beklagten benannte Zeugin B. T. vernommen. Die Parteien haben mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22.12.2022 (Klägerin) und 11.01.2023 (Beklagte) weiter vorgetragen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.