Urteil
5 U 12/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1125.5U12.20.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verwendung von Vitrinen-Leuchten in Verkaufsboutiquen besteht nicht, wenn ein enger Schutzbereich besteht, in den die Verletzungsmuster nicht eingreifen.(Rn.58)
(Rn.59)
2. Dies ist der Fall, wenn die Gestaltungselemente, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen können, im Verletzungsmuster nicht übernommen worden sind.(Rn.96)
3. Aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit folgt ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk.(Rn.89)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020, Az. 308 O 180/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz - für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 88.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verwendung von Vitrinen-Leuchten in Verkaufsboutiquen besteht nicht, wenn ein enger Schutzbereich besteht, in den die Verletzungsmuster nicht eingreifen.(Rn.58) (Rn.59) 2. Dies ist der Fall, wenn die Gestaltungselemente, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen können, im Verletzungsmuster nicht übernommen worden sind.(Rn.96) 3. Aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit folgt ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk.(Rn.89) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020, Az. 308 O 180/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz - für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 88.750,- € festgesetzt. I. Die Klägerin macht urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten des Modells „Emma“ in Verkaufsboutiquen des Unternehmens M. geltend. Die Klägerin ist ein Lichtplanungsbüro. Ihr Geschäftsführer ist ihr einziger Gesellschafter. Die Beklagte ist Teil des Unternehmens M., eines Anbieters von Schreibgeräten, Armbanduhren, Schmuck und Lederwaren, die u.a. in sog. M.-Boutiquen verkauft werden. Die Beklagte führte im Jahr 2009 einen Wettbewerb für die Entwicklung neuer Vitrinen-Leuchten für die M.-Boutiquen durch. Die Klägerin nahm an diesem Wettbewerb teil. Im Zuge des Wettbewerbs begutachtete der Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten die Beleuchtungssituation in den Boutiquen. Daran anknüpfend entwarf er Anfang 2009 eine Leuchte unter der Bezeichnung „Doo“ und übertrug der Klägerin hieran sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Im Februar 2009 (8. Kalenderwoche) übergab er Mitarbeitern der Beklagten ein Exposé (Anlage K3), in dem folgende Abbildungen der Leuchte enthalten waren: Am 14.04.2009 meldete der Geschäftsführer der Klägerin zugunsten der Klägerin ein deutsches Geschmacksmuster an, das am 17.07.2009 mit folgender Abbildung veröffentlicht wurde (Design Nr. 402009001807-0001, Anlage K5): Das vorgenannte Geschmacksmuster ist mittlerweile erloschen (Löschungsdatum 02.03.2015, Registerauszug gem. Anlage K 5). Am 22.04.2009 übergab der Geschäftsführer der Klägerin einer Mitarbeiterin der Beklagten einen nachfolgend abgebildeten Prototyp der Leuchte (vgl. dazu Fotos gem. Anlage K9): Die Klägerin erhielt nach der Durchführung des Wettbewerbs jedoch keinen Auftrag zur Ausstattung der M.-Boutiquen mit neuen Vitrinen-Leuchten. Stattdessen wurden diese Boutiquen ab Mai 2010 mit antragsgegenständlichen Leuchten des Modells „Emma“ der M. F. GmbH ausgestattet (Leuchte mit dem kupferfarbenen Kopf = „Prototyp Emma“, vollständig silberfarbene Leuchte = „Serienmodell Emma“). Die M.-Boutiquen wurden – jedenfalls teilweise – von Franchisenehmern betrieben. Zwecks einheitlicher Shop-Gestaltung waren diese verpflichtet, die Leuchte „Emma“ zu erwerben und in ihren Boutiquen einzusetzen. Mit Schreiben vom 15.06.2016 richtete die M. F. GmbH an die Klägerin eine Berechtigungsanfrage, da das Design der Leuchte „Doo“ mit demjenigen der Leuchte „Emma“ „nahezu identisch“ übereinstimme (Anlage K6). Mit Schreiben vom 08.01.2018 ließ die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf Urheberrechte an der Leuchte „Doo“ anwaltlich abmahnen (Anlage K7). Die Beklagte ließ diese Abmahnung mit Schreiben vom 26.01.2018 zurückweisen (Anlage K8). Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Entwürfe der Leuchte „Doo“ zwecks Produktion von Lampen für die M.-Boutiquen an die M.-S. GmbH weitergegeben. Auf die Verwendung der Leuchte „Emma“ in den Boutiquen sei sie, die Klägerin, erst infolge der Berechtigungsanfrage der M. F. GmbH vom 15.06.2016 aufmerksam geworden. Die M.-S. GmbH sei ihr, der Klägerin, bis zum vorliegenden Rechtsstreit unbekannt gewesen. Im Jahr 2009 sei ausschließlich die Beklagte ihr Ansprechpartner in Bezug auf die Entwicklung der Leuchte „Doo“ gewesen. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die M.-S. GmbH zu Beginn von Herstellung und Vertrieb der „Emma“-Leuchte, also in 2009, 2010, 2011 und/oder 2012 Herstellung und Vertrieb der „Emma“-Leuchte verantwortet habe. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Leuchte „Doo“ sei ein Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, die Leuchte „Doo“ weise folgende, sie im Jahr 2009 in dieser Kombination einzigartig machenden Merkmale auf: 1. einen im Querschnitt rechteckigen Ständer und 2. einen quer rechteckigen Arm, 3. wobei beide Querschnitte gleich seien und 4. sich jeweils über die gesamte Längs-Ausdehnung des Ständers bzw. des Arms in konstanter Weise erstreckten, 5. die Länge des Arms und die des Ständers hätten ein Verhältnis von etwa 1:3,5 und 6. Arm und Ständer seien über ein eingelassenes Gelenk miteinander verbunden, das seitlich nicht abstehe. Durch diese Merkmale weise die Vitrinen-Leuchte „Doo“ ein besonders reduziertes, schlankes, gleichwohl aber extrem elegantes Aussehen auf. Sie verfüge über die schlichte Eleganz eines hochwertigen Schwanenhalsmikrofons oder einer miniaturistischen, besonders eleganten Straßenlaterne. Das Herausragende am klägerischen Design sei die Verschmelzung lichttechnischer Eigenschaften mit einer maximal zurückhaltenden, formalen Erscheinung. Das Design der „Doo“-Leuchte sei außergewöhnlich ausgewogen und trete nie in Konkurrenz zu den von ihr ausgeleuchteten Waren in der Vitrine. Um diesen Effekt zu erreichen, seien die Proportionen sorgsam aufeinander abgestimmt worden. Der Designprozess setze sich im Inneren der Leuchte fort. Das einzigartige, verdeckte Scharnier sowie das zum damaligen Zeitpunkt neuartige Design der LED-Platine hätten das Werk als Ganzes überhaupt erst möglich gemacht. Ihre, der Klägerin, Rechte an der Leuchte „Doo“ seien durch die Nutzung der Leuchte „Emma“ in den M.-Boutiquen verletzt worden. Die „Emma“-Leuchte stelle eine unfreie Bearbeitung ihrer Leuchte „Doo“ dar. Zwar sei bei der Leuchte „Emma“ das Scharnier leicht unterschiedlich gestaltet, der Unterschied sei jedoch insbesondere von den eher beiläufigen Betrachtern der Vitrine kaum zu erkennen. Die Abweichungen von der klägerischen Leuchte „Doo“ seien in erster Linie technisch bedingt und einfachere sowie optisch und technisch plumpere, billigere Lösungen, die den designerischen Gesamteindruck unwesentlich bis überhaupt nicht beeinflussten. Die angegriffene „Emma“-Leuchte schaffe z.B. die Ausgewogenheit der optischen Gewichtung nicht und weise daher eine schlechtere formale Lösung auf. Das Gelenk der „Emma“-Leuchte offenbare funktionale Merkmale wie Schrauben, die Verortung der Drehachse und die Rasterung der Kopfstabilisierung und wirke damit optisch grober und design-technisch unfertig im Vergleich zu den raffinierten Lösungen der klägerischen „Doo“-Leuchte. Dennoch sehe die „Emma“-Leuchte der „Doo“-Leuchte mindestens sehr ähnlich. Der Gesamteindruck der „Emma“-Leuchte stelle aus einem üblichen Betrachtungsabstand eine der „Doo“-Leuchte gleichwertige Erscheinung dar. Die Beklagte habe für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung einzustehen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, die folgend abgebildeten Leuchten ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie geschehen durch den Vertrieb der angegriffenen Leuchten an die M.-Boutiquen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Vervielfältigungsstücke der in Z. 1 dargestellten Leuchten zurückzurufen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die im Eigentum der Beklagten befindlichen Exemplare der in Z. 1 dargestellten Leuchten an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Z. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der in Z. 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der produzierten Stückzahl, der bestellten und ausgelieferten Exemplare, der Namen und Adressen der Lieferanten und Abnehmer, der Verkaufsexemplare sowie des getätigten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der unter 1. – 5. genannten Ansprüche in Höhe von 691,33 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Herstellung der Leuchte „Emma“ weder in Auftrag gegeben noch sie zu irgendeinem Zeitpunkt eingekauft oder an Dritte verkauft. Ihr Unternehmensgegenstand sei allein die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding, nämlich die Koordination der Geschäftsleitung der M.-S. GmbH und der K. S.-Lederwarenfabrik GmbH (vgl. Anlagenkonvolut B 4). Betreiberin der M.-Boutiquen, in denen die angegriffenen Leuchten eingesetzt worden seien, sei nicht sie, sondern die M.-S. GmbH. Nur diese habe die streitgegenständlichen Leuchten bei der M. F. GmbH erworben (vgl. die Rechnungen gemäß Anlagen B 3 und B 21). Bei der M.-S. GmbH handele es sich um ein eigenständiges Unternehmen. Die Beklagte hat bestritten, dass sie die Entwürfe der Leuchte „Doo“ an die M.-S. GmbH zwecks Produktion von Lampen für die M.-Boutiquen weitergegeben habe. Insoweit liege eine bloße Vermutung der Klägerin vor. Aufgrund von Personalwechseln habe sich nicht mehr feststellen lassen, ob und gegebenenfalls was seinerzeit im Jahr 2009 zwischen der Beklagten und der M.-S. GmbH ausgetauscht worden sei. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass sie die einzige gewesen sei, die neben der Klägerin und ihrem Geschäftsführer von den Entwürfen für die Leuchte „Doo“ Kenntnis gehabt habe. Dies sei äußerst unwahrscheinlich, zumal die Klägerin – wie unstreitig ist – im April 2009 eine Designanmeldung für die Leuchte „Doo“ vorgenommen habe. Die Beklagte hat gemeint, die Leuchte „Doo“ genieße mangels hinreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz, auch nicht am untersten Rand der sog. „kleinen Münze“. Aufgrund vorbekannten Formenschatzes ergebe sich, dass die Leuchte „Doo“ in Bezug auf ihr Design nichts Neuartiges gewesen sei und keine besondere schöpferische Tätigkeit erfordert habe. Ihr Design erinnere an eine übliche Straßenlaterne, werde durch den Gebrauchszweck bestimmt und beruhe auf ihren, der Beklagten, „strikten Vorgaben“. Die Klägerin habe nicht dargelegt, inwieweit die von ihr beschriebene ästhetische Wirkung nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruhe. Die Klägerin habe lediglich die einzelnen Merkmale beschrieben, ohne darauf einzugehen, inwieweit die Merkmale Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung seien. Es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Gestaltungselement vorhanden sei, das nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei und zugleich eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweise. Überdies verletze die angegriffene Leuchte „Emma“ ein etwaiges Urheberrecht der Klägerin auch nicht. Die Leuchte „Emma“ erwecke einen anderen Gesamteindruck. Die Ansicht der M. F. GmbH habe sie, die Beklagte, sich zu keiner Zeit zu eigen gemacht. Es sei von einer Doppelschöpfung der M. F. GmbH auszugehen. Zudem fehle es an ihrer, der Beklagten, Passivlegitimation. Eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG habe jedoch auch die M.-S. GmbH nicht vorgenommen, denn Vervielfältigungsstücke der Leuchte „Emma“ habe allein die M. F. GmbH hergestellt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.01.2020 der Klage bis auf die Höhe des Zinssatzes hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Es hat urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin und einen Schutz des abgebildeten Prototypen der Leuchte „Doo“ als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bejaht. Weiter hat das Landgericht gemeint, die angegriffenen Leuchten „Emma“ seien als urheberrechtsverletzende Vervielfältigungen der Leuchte „Doo“ anzusehen. Eine sog. Doppelschöpfung sei nicht festzustellen. Schließlich sei die Beklagte passivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte meint, nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt stünden der Klägerin die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits am urheberrechtlichen Schutz der Vitrinen-Leuchte „Doo“ der Klägerin. Die Leuchte „Doo“ überschreite nicht die notwendige Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz. Im Hinblick auf den Formenschatz im Jahr 2009 sei die Gesamtanmutung der „Doo“-Leuchte nicht neu gewesen. Deren Grundform sei weder neu noch urheberrechtlich schutzfähig. Die Leuchte „Doo“ baue lediglich auf bekanntem Formenschatz auf. Der vom Landgericht durchgeführte Vergleich der Leuchte „Doo“ mit der Leuchte „Joy“ überzeuge nicht. Auch bei der Leuchte „Joy“ sei die Mittelsäule quaderförmig gestaltet, worauf es allein ankomme. Es verbliebe ein etwas unterschiedlich gestalteter Leuchtkörper, ein mit einem Inbusschlüsselloch versehenes Scharnier und die Einkerbungen an den Längsseiten des Leuchtarms. Hierdurch entstehe jedoch keine andere Gesamtanmutung. Aus den anderen vorgelegten Entgegenhaltungen ergebe sich, dass sowohl die Kabelführung innerhalb der Leuchte (vgl. Anlage B 19), als auch die von außen nicht sichtbare Verbindung zwischen Kopf- und Mittelteil (vgl. Anlagen B 14 und B 19) sowie die Verwendung von Kopf- und Mittelteil gleichen Querschnitts (vgl. Anlagen B 9, B 13 und B 19) bereits innerhalb des Formenschatzes zu finden gewesen seien. Allenfalls die Kombination der einzelnen (vorbekannten) Elemente und die Verbindung mittels eines unsichtbaren Scharniers könnten als schöpferische Leistung des Geschäftsführers der Klägerin angesehen werden. Diesbezüglich liege keine hinreichende urheberrechtliche Gestaltungshöhe vor. Die Leuchte „Doo“ stelle keine künstlerische Ausnutzung eines bestehenden Gestaltungsspielraums dar. Zwar spreche die Tatsache, dass die Leuchte „Doo“ besonders schlicht gehalten sei, noch nicht gegen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Jedoch müsste in der Schlichtheit auch eine künstlerische Entfaltung liegen, die über einen rein handwerklichen Gestaltungsspielraum hinausgehe. Hieran fehle es. Bei der Entwicklung der Leuchte „Doo“ im Jahr 2009 habe die Klägerin klare Vorgaben zur Neugestaltung der Beleuchtungssituation in den Boutiquen gehabt. Sie, die Beklagte, habe eine Ausleuchtungsmöglichkeit von Vitrinen gesucht, deren Wärmeentwicklung begrenzt sei, die zugleich die ausgelegten Waren optimal beleuchte und sich dabei möglichst unscheinbar, schlicht, gewissermaßen unsichtbar darstelle. Da ihre, der Beklagten, Vorgaben gerade auf die Schlichtheit der Leuchte abzielten, entspreche die Aneinanderreihung von zwei schlichten Quadern gleichen Querschnitts, jedoch von unterschiedlicher Länge als Mittelteil und als Kopfteil sowie die Einlassung des Leuchtelements ins Kopfteil keiner künstlerischen Gestaltung, bei der der Urheber eine besondere Fantasie habe zum Ausdruck bringen müssen. Dies gelte auch für das Scharnier der Leuchte „Doo“. Die Erforderlichkeit eines Scharniers liege an der handwerklichen Vorgabe, dass sich die Waren nur bei einer gewissen Flexibilität des Kopfteils optimal ausleuchten ließen. Das Scharnier habe – entsprechend ihrer, der Beklagten, Vorgabe – so unsichtbar wie möglich sein sollen. Insoweit sei ein handwerkliches Können der Klägerin, nicht aber ein künstlerisches Können umgesetzt worden. Die Schutzhöhe gem. § 2 Abs. 2 UrhG sei vorliegend nicht erreicht. Alltägliche Lampen könnten – wenn überhaupt – aus der Entwicklung eines Designers stammen, nicht jedoch aus der eigenen persönlichen Schöpfung eines Urhebers. Primäres Schutzrecht sei insoweit das Designrecht, das eigenständige Schutzvoraussetzungen habe. Die Klägerin habe – wie unstreitig ist – ihre Leuchte „Doo“ mit einem Design schützen lassen, das zwischenzeitlich ausgelaufen sei. Nun versuche die Klägerin durch die Hintertür des Urheberrechts, diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte zeitliche Begrenzung des Schutzes auszuhebeln. Die Annahme des Landgerichts, das Klagemuster genieße Urheberrechtsschutz, führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf weitere Alltagslampen und widerspreche dem Sinn und Zweck des Urheberrechts, das die Neuformulierung geistiger Schöpfungen anregen, nicht aber behindern wolle. Allenfalls könne urheberrechtlicher Schutz im Bereich der „kleinen Münze“ bestehen. Eine Verletzung des Urheberrechts durch die Leuchte „Emma“ sei nicht gegeben, da diese erhebliche Unterschiede zur Leuchte „Doo“ aufweise. Die geringe Gestaltungshöhe eines Werkes führe zu einem engen Schutzbereich. Die Eigentümlichkeit der Leuchte „Doo“ ließe sich allenfalls aus der Kombination ihrer verschiedenen Elemente und insbesondere der Scharniergestaltung herleiten, insoweit bestünden jedoch erhebliche Unterschiede. Das Landgericht habe die Unterschiede untergewichtet. Unter Berücksichtigung einer niedrigen Schutzhöhe der Leuchte „Doo“ sei eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung durch die Leuchte „Emma“ nicht gegeben. Zudem seien die Ausführungen des Landgerichts zur Doppelschöpfung unzutreffend. Eine Doppelschöpfung scheide bereits aus, weil die Leuchte „Emma“ als eigenständige schöpferische Leistung ihres Urhebers anzusehen sei und es an der notwendigen Übereinstimmung mit der Leuchte „Doo“ in den ihren schöpferischen Ausdruck prägenden Elementen fehle. Überdies bestehe kein Anscheinsbeweis im Bereich der „kleinen Münze“. Schließlich sei eine Urheberrechtsverletzung ihr, der Beklagten, jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft bereits nicht dargetan. Die Parteien haben – nach erteilter Auskunft – übereinstimmend den Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt unter Berücksichtigung der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020, Az. 308 O 180/18 abzuändern, soweit es der Klage stattgibt, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Recht der Vitrinen-Leuchte „Doo“ urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beigemessen. Es habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Leuchte „Doo“ sich in Abgrenzung zum vorbekannten Formenschatz durch eine besonders schnörkellose und klare Formensprache auszeichne, die ersichtlich darauf abziele, den optischen Eindruck soweit wie möglich zu reduzieren auf zwei hochglänzende metallene Quader unterschiedlicher Länge, die durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier miteinander verbunden seien. Hierzu sei das Scharnier so gestaltet worden, dass es sowohl im auf- als auch im zugeklappten Zustand kaum Lücken und Spalten aufweise, die von der klaren Linienführung und Symmetrie der Leuchte ablenken könnten. Zudem seien die für die Funktionsfähigkeit der Leuchte erforderlichen Stromkabel derart innerhalb des Gestells (einschließlich des Scharniers) verlegt worden, dass sie vom Betrachter kaum oder – je nach Blickwinkel – auch gar nicht wahrgenommen werden könnten. Mit der hierdurch hervorgerufenen Gesamtanmutung der Leuchte korrespondiere die durchweg glatte und hochpolierte Oberflächengestaltung des verwendeten Metalls, welche ebenfalls dazu beitrage, den optischen Eindruck auf die äußere Form des Leuchtenarms zu reduzieren. Damit greift die Klägerin die Merkmalsbeschreibung im landgerichtlichen Urteil auf. Sie ist der Ansicht, durch diese Merkmale sei insgesamt die erforderliche Gestaltungshöhe deutlich überschritten. Die Klägerin macht wiederholend und vertiefend geltend, hinsichtlich der äußeren Gestaltung und der technischen Lösung habe die Beklagte gerade keine Vorgaben gemacht, sondern lediglich die Beleuchtungssituation gestellt. Die Entgegenhaltungen der Beklagten aus dem Formenschatz führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Insbesondere die Leuchte „Joy“ sei schon deshalb nicht als vorbekannter Formenschatz verwertbar, da deren Anmeldung als Geschmacksmuster am 22.04.2009 und damit acht Tage nach der Geschmacksmusteranmeldung der Leuchte „Doo“ am 14.04.2009 erfolgt sei (Anlagen B 5 und K 5). Die Klägerin ist weiter der Ansicht, es liege auch eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung vor. Schließlich habe das Landgericht auch zu Recht ein mittäterschaftliches Handeln der Beklagten angenommen, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte die Entwürfe der Klägerin weitergegeben habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Dem Senat haben drei Musterleuchten vorgelegen, und zwar die Leuchte „Serie Doo“, die Leuchte „Prototyp Emma“ und die Leuchte „Serie Emma“, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme gemacht worden sind. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. a. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (stRspr; BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags eindeutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Verstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Hiernach sind im vorliegenden Fall zum einen Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen bezogen auf die abgebildete Vitrinen-Leuchte „Emma“ in den M.-Boutiquen streitgegenständlich („…, wie geschehen durch den Vertrieb der angegriffenen Leuchten an die M.-Boutiquen“), also nach Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung die Leuchte „Serie Emma“. Zum anderen bezieht sich der Klageantrag zu 1. auf zwei weitere abgebildete, abweichend gestaltete Leuchten („Prototyp Emma“ sowie die Leuchte der ersten Abbildung). Auch insoweit liegt eine hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Ob der Antrag diesbezüglich in der Sache zu weit gefasst ist, ist eine Frage der Begründetheit. b. Die Klage ist jedoch nicht begründet. aa. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2, 16, 17 UrhG im Hinblick auf die Vitrinen-Leuchte „Emma“ zu, und zwar sowohl hinsichtlich des „Serienmodells Emma“ als auch hinsichtlich des „Prototyp Emma“ sowie in Bezug auf die Leuchte der ersten Abbildung im Antrag zu 1. Dabei kann im Streitfall offenbleiben, ob der Prototyp der Leuchte „Doo“ – wie das Landgericht angenommen hat – als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt ist und insoweit eine hinreichende Gestaltungshöhe gem. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Denn es besteht im Streitfall jedenfalls ein enger Schutzbereich, in den die gegenständlichen Verletzungsmuster nicht eingreifen. aaa. In Betracht kommt ein Schutz des Prototypen der Leuchte „Doo“ als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Hierbei handelt es sich um nachfolgend abgebildete Leuchte: Die Leuchte „Prototyp Doo“ ist dem Senat als Muster nicht vorgelegt worden. Insoweit sind als Akteninhalt die Fotos gemäß Anlage K 9 zu berücksichtigen, auf die sich die Klägerin bezogen hat. (1) Die Vitrinen-Leuchte „Doo“ dient einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien („reinen“) Kunst zuzurechnen (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 – Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 16 – Geburtstagszug). (2) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 – Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 – Geburtstagszug). Bei Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 ff. – Geburtstagszug). Untergrenze der schöpferischen Eigentümlichkeit und damit der notwendigen Gestaltungshöhe ist die sog. kleine Münze, die einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasst (BGH GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel). Bei der Beurteilung, ob ein Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 – Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 – Geburtstagszug). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2012, 156, 160 Rn. 98 – Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2012, 166, 168 Rn. 89-93 – Painer/Standard; EuGH GRUR 2012, 814, 816 Rn. 67 – SAS Institute). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 – Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 – Geburtstagszug). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 – Geburtstagszug). (3) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff „Werk“ zwei Bestandteile. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 – Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 – Brompton/Get2Get). Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 – Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 – Brompton/Get2Get; OLG München GRUR-RS 2019, 35041 Rn. 13 – Früher war mehr Lametta). Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 – Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 – Brompton/Get2Get). Die Einstufung als „Werk“ ist Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 20 - Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland). Entscheidend ist, ob der Urheber bei der Erstellung „frei kreative Entscheidungen“ treffen konnte, die dazu geeignet sind, eine Originalität des Werkes zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Elemente des Werks ergeben kann, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 23 – Funke Medien NRW GmbH/Bundesrepublik Deutschland; OLG Köln GRUR 2016, 495, 496 – AIDA Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2015, 275 – Airbrush-Urnen; OLG Köln BeckRS 2012, 06522 – Kussmund; OLG Köln GRUR-RR 2013, 5 – Lernspiel bambino LÜK II; Senat BeckRS 2016, 13894 Rn. 85 – Krakenfigur; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 – Logo). Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 457 Rn. 30 – Logo). Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, sind nicht zu berücksichtigen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination – untereinander oder mit einem neuen Element – eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist (BGH NJW 1958, 1585, 1586 – Candida; BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1 Rn. 19 – Geburtstagszug II; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 188). Einer objektiv vorbekannten Gestaltung kann keine schöpferische Eigentümlichkeit zuerkannt werden (BGH GRUR 1982, 305, 307 – Büromöbelprogramm; BGH GRUR 1983, 377, 378 – Brombeer-Muster). Diejenigen Elemente, aus denen sich der Urheberrechtsschutz ergibt (und in deren Nachbildung allein eine Urheberrechtsverletzung liegen kann), müssen aufgezeigt und beschrieben werden (BGH GRUR 1974, 740, 741 – Sessel; Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 2 Rn. 188). Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 – Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 – Brompton/Get2Get). Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 – Brompton/Get2Get). (4) Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 – Brompton/Get2Get). Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 – Brompton/Get2Get). Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 – Brompton/Get2Get). Weiter ist eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 27 – Brompton/Get2Get; Tolkmitt GRUR 2021, 383, 386). Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das von ihm hergestellte Werk über Merkmale individueller Gestaltung verfügt, die über die Verwirklichung einer technischen bzw. handwerklichen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 23 – Seilzirkus). (5) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann im Hinblick auf die Leuchte „Prototyp Doo“ vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung der Auftraggeberin, dem Umstand der Weiterentwicklung der vorhandenen Vitrinen-Leuchte „Ida“ und dem vorbekannten Formenschatz allenfalls in der Kombination aus der Wahl des Größenverhältnisses bzw. der Proportionen aus der Länge des Arms und der des Ständers, der Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und dem Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lässt, ein Ausdruck einer kreativen, eigenschöpferischen Leistung eines Urhebers gesehen werden, in dem sich dessen Persönlichkeit widerspiegelt. (a) Es ist anhand der vorliegenden Einzelfallumstände eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen. Diejenigen Elemente, aus denen sich der Urheberrechtsschutz ergibt (und in deren Nachbildung allein eine Urheberrechtsverletzung liegen kann), müssen von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin aufgezeigt und beschrieben worden sein. Urheberrechtliche Originalität lässt sich im Streitfall allenfalls für die vorgenannten Elemente in Kombination feststellen. (b) In erster Instanz hat die Klägerin den Urheberrechtsschutz mit folgenden Merkmalen in ihrer Kombination begründet: einen im Querschnitt rechteckigen Ständer und einen quer rechteckigen Arm, wobei beide Querschnitte gleich seien und sich jeweils über die gesamte Längs-Ausdehnung des Ständers bzw. des Arms in konstanter Weise erstreckten, die Länge des Arms und die des Ständers hätten ein Verhältnis von etwa 1:3,5 sowie Arm und Ständer seien über ein eingelassenes Gelenk miteinander verbunden, das seitlich nicht abstehe. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin sodann die Merkmalsanalyse des Landgerichts im angegriffenen Urteil zu eigen gemacht. Ein Element sei eine besonders schnörkellose und klare Formensprache, die ersichtlich darauf abziele, den optischen Eindruck soweit wie möglich zu reduzieren auf zwei hochglänzende metallene Quader unterschiedlicher Länge, die durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier miteinander verbunden seien. Hierzu sei das Scharnier so gestaltet worden, dass es sowohl im auf- als auch im zugeklappten Zustand kaum Lücken und Spalten aufweise, die von der klaren Linienführung und Symmetrie der Leuchte ablenken könnten. Zudem seien die für die Funktionsfähigkeit der Leuchte erforderlichen Stromkabel derart innerhalb des Gestells (einschließlich des Scharniers) verlegt worden, dass sie vom Betrachter kaum oder – je nach Blickwinkel – auch gar nicht wahrgenommen werden könnten. Mit der hierdurch hervorgerufenen Gesamtanmutung der Leuchte korrespondiere die durchweg glatte und hochpolierte Oberflächengestaltung des verwendeten Metalls, welche ebenfalls dazu beitrage, den optischen Eindruck auf die äußere Form des Leuchtenarms zu reduzieren. Weiter beruft sich die Klägerin darauf, der in der Leuchte „Doo“ rückseitig ausgebildete Versatz des Kopfes zum Standrohr sei ein Gestaltungsmerkmal, das gewährleiste, die design-technisch gesehen eher negative technische Notwendigkeit des Gelenkes dennoch harmonisch in das optische Gleichgewicht des Gesamteindrucks der Leuchte einzubringen. Das Herausragende am klägerischen Design sei die Verschmelzung lichttechnischer Eigenschaften mit einer maximal zurückhaltenden, formalen Erscheinung. Das Design der Leuchte „Doo“ sei außergewöhnlich ausgewogen und trete nie in Konkurrenz zu den von ihr angeleuchteten Waren in der Vitrine. Um diesen Effekt zu erreichen, seien die Proportionen sorgsam aufeinander abgestimmt worden. Der Designprozess setze sich im Inneren der Leuchte fort. Das einzigartige, verdeckte Scharnier sowie das zum damaligen Zeitpunkt neuartige Design der LED-Platine hätten das Werk als Ganzes überhaupt erst möglich gemacht. (c) Eine hinreichende Originalität und freie, kreative Entscheidung eines Urhebers ist hiernach von der Klägerin allenfalls in Bezug auf die folgenden Elemente in Kombination – Proportion aus der Länge des Arms und der des Ständers, Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und der Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lässt – dargetan. (aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass aus Metall gefertigte, quaderförmige und mit einem Winkel versehene Lampenarme im vorbekannten Formenschatz enthalten sind. Hingegen lässt sich aus einem Abstand zum Formenschatz allein nicht schließen, dass der Urheber bei der Erstellung „frei kreative Entscheidungen“ treffen konnte, die eine Originalität des Werkes vermitteln und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln. (bb) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass ein Auftrag bzw. eine Aufgabenstellung der Beklagten vorlag, die den Gestaltungsspielraum des Geschäftsführers der Klägerin eingeengt und damit auch den Spielraum für kreative Entscheidungen betreffend die Formgestaltung eingeschränkt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe lediglich die „Auffinde-Situation“ gestellt und ihr, der Klägerin, Geschäftsführer habe die lichttechnischen Gestaltungsvorgaben selbst ermitteln und erarbeiten müssen, so ergibt sich hieraus jedenfalls eine Vorgabe durch die „Auffinde-Situation“ und die Ziel-Beschreibung. (cc) Zudem existierte unstreitig ein von der Klägerin entwickeltes Vorgängermodell: die Vitrinen-Leuchte „Ida“ aus den Jahren 2006/2007 (vgl. deren Erwähnung in Anlage K 20). Im Jahr 2009 ist der Gestaltungs- und Schaffensprozess fortgeführt worden, da die Wärmeentwicklung der Vitrinen-Leuchte „Ida“ zu hoch war. Das formale Design der Vitrinen-Leuchte „Ida“ sollte weiterentwickelt werden. Auch hieraus ergibt sich eine Vorgabe und Beschränkung eines Gestaltungsspielraums. (dd) Die Reduktion der formalen Eigenschaften auf eine durchgängige Rechteck-Form mit weitestgehend integriertem Gelenk ist zwar das Ergebnis des Entwicklungsprozesses auf Klägerseite gewesen. Ausweislich des Exposés Anlage K 3 lieferte der Geschäftsführer der Klägerin mehrere Gestaltungsvorschläge. Das Bestehen mehrerer Gestaltungsalternativen allein genügt jedoch nach den oben genannten Grundsätzen nicht, um von einer Originalität als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auszugehen. Denn u.a. einer objektiv vorbekannten Gestaltung kann keine schöpferische Eigentümlichkeit zuerkannt werden. Daher kommt es auch gerade auf die einzelnen (Gestaltungs-)Merkmale an, auf die Urheberrechtsschutz gestützt wird. (ee) Es finden sich im Formenschatz u.a. folgende Leuchten: Das Schwedische Design Nr. 0412785.3, angemeldet am 21.06.2007: und das Schweizer Design Nr. 129808, angemeldet am 03.06.2003, (Anlage B 19): Beim Schweizer Design ist bereits eine möglichst schnörkellose Verbindung zweiter Quader unterschiedlicher Länge gegeben. Das Landgericht hat gemeint, diese Gestaltungen seien weit entfernt von der Gestaltung der Leuchte „Doo“. Jedoch ist die Grundgestaltung der Leuchte „Doo“ darin bereits angelegt. Auch verläuft das Kabel in diesen beiden Modellen innen. Das Design ist ebenfalls reduziert. Designrechtlich wird zwar jeweils ein abweichender Gesamteindruck erzeugt. Hierauf allein kommt es für die urheberrechtliche Beurteilung indes nicht an. (ff) Aus dem Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ergeben sich hiernach allenfalls folgende Elemente in Kombination – Proportion aus der Länge des Arms und der des Ständers, Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und der Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lässt – im Hinblick auf urheberrechtliche Originalität und das Widerspiegeln der Persönlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin in der Gestaltung der Leuchte „Prototyp Doo“. Auf eine von der Klägerin geltend gemachte lichttechnische Neuheit bzw. die lichttechnischen Eigenschaften kommt es urheberrechtlich nicht an. Vorliegend geht es allein um die Gestaltung der Form. Der Gebrauchsgegenstand muss eine „persönliche Note“ des Urhebers verkörpern. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die grundlegende Formgestaltung von aus Metall gefertigten, quaderförmigen und mit einem Winkel versehenen Lampenarmen – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen gleichen Querschnitt. Hinsichtlich der übrigen Merkmale – besonders schnörkellose und klare Formensprache, reduzierter optischer Eindruck auf zwei hochglänzende metallene Quader unterschiedlicher Länge, die durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier miteinander verbunden sind, Scharnier, das so gestaltet ist, dass es sowohl im auf- als auch im zugeklappten Zustand kaum Lücken oder Spalten aufweist, die von der klaren Linienführung und Symmetrie der Leuchte ablenken könnten, ein innerhalb des Gestells (einschließlich des Scharniers) verlegtes Stromkabel, so dass es vom Betrachter kaum oder auch gar nicht wahrgenommen werden kann sowie eine durchweg glatte und hochpolierte Oberflächengestaltung des verwendeten Metalls – handelt es sich teilweise um vorbekannte Elemente, wie etwa die durchweg glatte und hochpolierte Oberflächengestaltung, das innerhalb des Gestells verlegte Stromkabel, das Bestehen aus zwei Quadern unterschiedlicher Länge und gleichen Querschnitts, der klappbare Leuchtenarm. Aus den vorgelegten Entgegenhaltungen ergibt sich, dass sowohl die Kabelführung innerhalb der Leuchte (vgl. Anlage B 19), als auch die von außen nicht sichtbare Verbindung zwischen Kopf- und Mittelteil (vgl. Anlagen B 14 und B 19) sowie die Verwendung von Kopf- und Mittelteil gleichen Querschnitts (vgl. Anlagen B 9, B 13 und B 19) bereits innerhalb des Formenschatzes zu finden gewesen sind. Allenfalls die Kombination der einzelnen (vorbekannten) Elemente und die Verbindung mittels eines unsichtbaren Scharniers kommen als schöpferische Leistung des Geschäftsführers der Klägerin in Betracht. Zudem sind unstreitig Anforderungen der Auftraggeberin umgesetzt worden, die den Gestaltungsspielraum beschränkt haben. Diesbezüglich hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe „strikte Vorgaben“ hinsichtlich der Gestaltung gemacht, so dass kein Raum für eine eigenschöpferische Gestaltung vorhanden gewesen sei. Die Entscheidung für die rechteckige Formgebung sei durch den Gebrauchszweck bedingt gewesen. Die Reduktion auf eine durchgängige Rechteck-Form erfülle ihre Vorgabe, die Leuchte solle formal keine technische Gestaltungsaussage beinhalten. Die Wahl der verchromten Oberfläche sei eine gängige Oberflächengestaltung bei Lampen und weise keine besondere Eigenart auf. Die Reduzierung der Formgebung auf ein Minimum sei dem Gebrauchszweck geschuldet gewesen. Die gewählte Gestaltungsform habe allein dem Zweck gedient, eine Leuchte zu entwickeln, die möglichst schlicht sei, die Vitrine optimal ausleuchte und möglichst weit in den Hintergrund trete, damit der Fokus der Betrachter auf der ausgestellten Ware liege. Die damit dargetane Aufgabenstellung ist im Wesentlichen unstreitig. Es verbleiben als schöpferische Elemente hiernach allenfalls die folgenden Elemente in Kombination: Proportion aus der Länge des Arms und der des Ständers, Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und der Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lässt. Hinsichtlich der Proportionen, auf die die Klägerin besonders abstellt, weist die von der Klägerin als Muster vorgelegte Leuchte „Serie Doo“ einen 25 cm langen Ständer in Quaderform und einen 5,5 cm langen Leuchtenarm in Quaderform desselben Querschnitts auf, wodurch sich ein Verhältnis von Länge des Arms zur Länge des Ständers von ca. 1:4,5 ergibt. Demgegenüber macht die Klägerin – insoweit unstreitig – für den Prototypen „Doo“ als Klagemuster ein Verhältnis von der Länge des Arms zur Länge des Ständers von 1:3,5 geltend. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ergibt sich – bei Beachtung sämtlicher Einzelfallumstände – allenfalls ein geringes Maß an Eigentümlichkeit für das Klagemuster, die Leuchte „Prototyp Doo“. bbb. Folglich ist von einem engen Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit folgt ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen). ccc. Das im Mittelpunkt stehende Verletzungsmuster – die Leuchte „Serienmodell Emma“ – greift nicht in den (engen) Schutzbereich des Klagemusters ein, so dass eine Verletzung i.S.v. § 16 UrhG entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorliegt. (1) Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen gem. § 16 UrhG nicht nur Nachbildungen sind, die mit dem Original identisch sind. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche – sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende – Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH GRUR 2014, 65, Rn. 36 – Beuys-Aktion). Es handelt sich dann um eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung i.S.v. § 23 Satz 1 UrhG, die zugleich eine Vervielfältigung darstellt. (2) Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die Leuchte „Emma“ vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kenne und das für die Schaffung eines hieran angelehnten neuen Werkes erforderliche intellektuelle Verständnis besitze (vgl. zu diesem Maßstab: BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur), gegenüber der Leuchte „Doo“ keinen abweichenden Gesamteindruck hervorrufe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. (a) Es ist vorliegend – wie ausgeführt – aufgrund des geringen Maßes an Eigentümlichkeit von einem engen Schutzbereich des Klagemusters auszugehen. Bei der vergleichenden Beurteilung des benutzten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmt wird (st. Rspr., BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 – auf fett getrimmt). Dies sind hier die folgenden Elemente in Kombination: Proportion aus der Länge des Arms und der des Ständers, Gestaltung aus zwei Elementen (Arm, Ständer, kein Fuß) und der Umstand, dass die Gestaltung durch ein weitgehend unsichtbares und stufenlos verstellbares Scharnier technische Elemente nicht erkennen lässt. (b) Bei der urheberrechtlichen Frage, ob ein Werk eine unfreie Bearbeitung eines vorbestehenden Werks i.S.v. § 23 Satz 1 UrhG darstellt, ist zu beurteilen, ob diejenigen künstlerischen Züge, die dem benutzten Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, übernommen worden sind (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 823 – Stahlrohrsessel II; KG GRUR 2006, 53, 54 – Bauhaus-Glasleuchte II). Eine Urheberrechtsverletzung kann nur in der unfreien Übernahme solcher Gestaltungselemente liegen, die ihrerseits die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen. Die bloße Übernahme der Idee, der Technik, des Stils oder einzelner nicht geschützter Gestaltungselemente reicht dazu nicht aus (KG GRUR 2006, 53, 54 – Bauhaus-Glasleuchte II). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze fehlt es im Streitfall an einer Urheberrechtsverletzung, weil das Verletzungsmuster – die Leuchte „Serienmodell Emma“ – nicht in den Schutzbereich des Klagemusters „Prototyp Doo“ fällt. Die Gestaltungselemente, die die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründen können, sind im Verletzungsmuster nicht übernommen worden. So sind die Proportionen der drei vorgelegten Musterleuchten „Serie Doo“, „Prototyp Emma“ und – worauf es an dieser Stelle ankommt – „Serie Emma“ bereits jeweils unterschiedlich. Die als Verletzungsmuster von der Klägerin angegriffene Leuchte „Serie Emma“ ist dreiteilig aufgebaut (Arm, Ständer, Fuß) mit einem 16 cm langen Mittelteil (Ständer), einem 7,5 cm langen Leuchtenarm und einem ca. 4,5 cm langen konischen Fuß. Das Verhältnis Arm : Ständer beträgt 1:2,1. Berücksichtigt man die gesamte Höhe, so ergibt sich ein Verhältnis von 1:2,73. Hingegen macht die Klägerin für das Klagemuster „Prototyp Doo“ ein Verhältnis von 1:3,5 geltend. Aus dem ergänzend in die Betrachtung einzubeziehenden Muster „Serie Doo“, das dem Senat vorliegt, ergibt sich ein Verhältnis von ca. 1:4,5. Diese unterschiedlichen Proportionen lassen nicht den Schluss zu, dass insoweit ein Element, das die schöpferische Eigentümlichkeit des Werks begründet, im Verletzungsmuster übernommen worden ist. Hinzu kommt, dass das Verletzungsmuster „Serie Emma“ eine dreiteilige Gestaltung aufweist (Arm, Ständer, Fuß). Es ist ein Scharnier verwendet worden, das die Technik erkennen lässt. Insoweit ist unstreitig, dass das Gelenk der „Emma“-Leuchte funktionale Merkmale wie Schrauben, die Verortung der Drehachse und die Rasterung der Kopfstabilisierung offenbart und damit optisch grober im Vergleich zu den Lösungen der klägerischen „Doo“-Leuchte wirkt. Beim Verletzungsmuster „Serie Emma“ ist zudem der Querschnitt von Mittelteil (Ständer) und Leuchtenarm, auf den die Klägerin ebenfalls besonders abstellt, nicht gleich. Der Leuchtenarm ist ca. 2 mm breiter / dicker als das Mittelteil (Ständer). Da der urheberrechtliche Schutzbereich durch die Elemente begrenzt ist, die den Schutz begründen und sich im Streitfall diesbezüglich eine Übernahme nicht feststellen lässt, kann vorliegend eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis nicht angenommen werden. Soweit einzelne Elemente – etwa eine optische Zurückhaltung und klare Formensprache, ein innerhalb des Leuchtenkörpers verlegtes Stromkabel – übereinstimmend vorhanden sind, so vermag dies – wie ausgeführt – im Streitfall nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu begründen. Die Klägerin macht insoweit angesichts der substantiierten Ausführungen der Beklagten zu Vorgaben und zum Formenschatz schon nicht spezifiziert geltend, dass gerade diese weiteren Elemente die schöpferische Eigentümlichkeit begründeten und daher bei einer Übernahme eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnten. Soweit das Landgericht auf eine Übereinstimmung im Gesamteindruck abgestellt hat, so beruht eine solche vorliegend nicht auf einer Übernahme urheberrechtlich geschützter Elemente und kann eine Verletzung daher nicht begründen. Unter Berücksichtigung einer allenfalls niedrigen urheberrechtlichen Schutzhöhe der Leuchte „Prototyp Doo“ kann eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG durch die Leuchte „Emma“ daher nicht angenommen werden. (c) Auch aus der außergerichtlichen Berechtigungsanfrage der M. F. GmbH vom 14.07.2016 (Anlage K 6) kann die Klägerin nichts herleiten, da zum einen diese Anfrage der Beklagten nicht zuzurechnen ist und zum anderen die Frage einer unfreien Bearbeitung gem. § 23 UrhG als Rechtsfrage vom Senat zu beurteilen ist. ddd. Im Hinblick auf die Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag zu 1. sowie die Leuchte „Prototyp Emma“ fehlt es jedenfalls an einer Begehungsgefahr. Insoweit kann daher dahinstehen, ob diese beiden Verletzungsmuster in den engen Schutzbereich des Klagemusters eingreifen, was jedoch aus den vorgenannten Erwägungen nicht naheliegt. (1) Diesbezüglich kann eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Zwar begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rn. 39 – Videospiel-Konsolen II). Die Klägerin beanstandet gegenüber der hiesigen Beklagten ausweislich der Antragsfassung als konkrete Verletzungsform den Vertrieb der angegriffenen Leuchten an die M.-Boutiquen. Dass die Leuchte „Prototyp Emma“ oder die Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag zu 1. insoweit an die M.-Boutiquen vertrieben worden seien, macht die Klägerin bereits nicht geltend. Eine konkrete Verletzung durch die hiesige Beklagte ist diesbezüglich schon nicht dargetan. Folglich ist eine Wiederholungsgefahr insoweit nicht indiziert. (2) Zwar kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf eine konkret drohende Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung des inländischen Urheberrechts gestützt werden (vgl. BGH GRUR 2017, 797 Rn. 46 – Mart-Stam-Stuhl). Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht jedoch nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Die Erstbegehungsgefahr muss sich auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen; die sie begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt beim Anspruchsteller (BGH GRUR 2017, 797 Rn. 33 – Mart-Stam-Stuhl). Im Hinblick auf die Leuchte gemäß der ersten Abbildung im Antrag zu 1. sowie die Leuchte „Prototyp Emma“ sind keine ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die hiesige Beklagte in naher Zukunft ein Urheberrecht der Klägerin verletzen könnte. Insoweit fehlt es gegenüber der hiesigen Beklagten an einer Erstbegehungsgefahr. eee. Auf die landgerichtlichen Ausführungen zur Doppelschöpfung, die die Berufung der Beklagten ebenfalls angreift, kommt es hiernach nicht mehr an. fff. Ob die Beklagte – wie das Landgericht angenommen hat – passivlegitimiert ist, kann im Streitfall ebenfalls offenbleiben. ggg. Der Unterlassungsantrag ist hinsichtlich der drei abgebildeten Leuchten gegenüber der hiesigen Beklagten aufgrund des Vorgenannten nicht begründet. bb. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche (Rückruf, Herausgabe zur Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Erstattung von Abmahnkosten) – soweit über sie nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung betreffend den Auskunftsantrag noch zu entscheiden ist – nicht. 2. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 04.11.2021 sowie der darauf erwidernde Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2021 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil liegt die Kostentragungspflicht ebenfalls auf Klägerseite, da die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nicht bestehen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. 6. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt im Ausgangspunkt die Angabe der Klägerin in der Klageschrift (20.000,- € Unterlassung, 1.250,- € Auskunft, 5.000,- € Feststellung der Schadensersatzpflicht). Vorliegend wendet sich die Klägerin mit ihren Anträgen indes gegen drei verschiedene Leuchtengestaltungen und damit gegen drei unterschiedliche Streitgegenstände. Dementsprechend erhöhte sich der Wert des Verfahrens auf 78.750,- €. Hinzu kommt der Vernichtungsantrag mit 10.000,- €, so dass sich ein Gesamtverfahrenswert von 88.750,- € ergibt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO geltend gemacht und erhöhen den Streitwert nicht.