Urteil
707a Ns 53/13
LG Hamburg Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0725.707ANS53.13.0A
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Angeklagten T gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14. März 2013 - 618 Ds 18/13 - wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er des Diebstahls schuldig ist.
Angewendete Vorschriften:
§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1,25 Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten T gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14. März 2013 - 618 Ds 18/13 - wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er des Diebstahls schuldig ist. Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1,25 Abs. 2 StGB. I. Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat er das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, das er unbeschränkt führt. II. 1. Der Angeklagte T, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am ...1977 in D. in Rumänien geboren. Die Schule hat er bis zur zwölften Klasse besucht und anschließend eine Ausbildung zum Bauingenieur abgeschlossen. In diesem Beruf hat er seitdem gearbeitet, allerdings jährlich stets saisonal befristet auf vier bis fünf Monate in den Sommermonaten; monatlich konnte er währenddessen einen Verdienst von etwa € 800 erzielen. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder im Alter von drei und sieben Jahren, die zunächst gemeinsam mit ihm und seiner als Hausfrau tätigen Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt in der rumänischen Stadt D. bewohnten. Um seine Einkommensverhältnisse aufzubessern reiste der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach nach Deutschland ein. Hier lebte er jeweils ohne festen Wohnsitz und von Gelegenheitsarbeiten; er wurde wiederholt straffällig. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn am 18. November 2011 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, rechtskräftig zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (...). Auf Grund eines Geständnisses des Angeklagten hat das Amtsgericht hierzu folgende Feststellungen getroffenen: „1. Entsprechend einem gemeinsam gefassten Tatplan brach der Angeklagte C am 02.10.2011 gegen 03:40 Uhr mit einem mitgeführten Schraubenzieher das Türschloss des in der W. Straße in Dortmund geparkten Renault Espace, amtlichen Kennzeichen: ..., des Geschädigten O K auf. Der Angeklagte T blieb neben dem Fahrzeug stehen, um die Umgebung zu beobachten. Aus dem Fahrzeuginneren entwendeten die Angeklagten sodann ein dem Zeugen K gehörendes schwarzes Navigationsgerät der Marke Garmin, ein Kfz-Ladekabel für ein i-Phone sowie 30,00 EURO Bargeld. Es entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 300,00 EURO. 2. Kurze Zeit später gegen 04:30 Uhr brach der Angeklagte C entsprechend dem mit dem Angeklagten T gemeinsam gefassten Tatplan in ein weiteres Fahrzeug ein. Mit seinem mitgeführten Schraubenzieher brach er das Türschloss des in der W. Straße in Höhe der Hausnummer 47 geparkten roten Ford Courier, amtlichen Kennzeichen: …, des Geschädigten R H auf, während der Angeklagte T erneut Schmiere stand. Bevor die Angeklagten etwas aus dem Fahrzeuginneren entwenden konnten, wurden sie von den die Tat beobachtenden Polizeibeamten B, K, R und M festgenommen.“ Obgleich er gegenüber dem Gericht angegeben hatte, nach dem Verfahrensabschluss nach Rumänien ausreisen zu wollen, blieb er weiterhin im Bundesgebiet; hier beging er abermals Straftaten und wurde deshalb am am 13. Juni 2012 erneut verurteilt. Das Amtsgericht Schwäbisch Hall erkannte wegen Diebstahls in drei Fällen rechtskräftig auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Diebstahls - unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Dortmund und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen - auf eine weitere rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafen hat das Amtsgericht jeweils zur Bewährung ausgesetzt und hierzu maßgeblich darauf abgehoben, dass sich der Angeklagte besonders durch die erlittene Untersuchungshaft und die, von ihm als belastend empfundene, Trennung von seiner Familie beeindruckt gezeigt hat. Zu den Taten hat es folgende Feststellungen getroffen: „Kurze Zeit vor dem 16.01.2012 waren die Angeklagten U, O, T und T aus Rumänien kommend ins Bundesgebiet eingereist, um hier Arbeit zu suchen und Geld zu verdienen, weil sie dadurch eigene und Lebensbedürfnisse ihrer Familienangehörigen in Rumänien finanzieren wollten. Die Lebenssituation aller vier Angeklagten im Heimatland war durch wirtschaftlich schlechte, gar ärmliche Verhältnisse gekennzeichnet. Die kurzfristige Möglichkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen, eröffnete sich für die Angeklagten nicht, weshalb sie sich unmittelbar vor dem 16.01.2012 entschlossen, für die Dauer ihres auf wenige Tage angelegten Aufenthalts Buntmetalldiebstähle in der Umgebung von Schwäbisch Hall auszuführen, ihre Diebsbeute bei Schrotthändlern gewinnbringend weiter zu veräußern und anschließend die Erlöse anteilig untereinander aufzuteilen. Alle vier wollten auf diese Art und Weise durch einige Diebstahlshandlungen ab 16.01. bis 20.01.2012 eine nicht nur kurzfristige, sondern über diesen Zeitraum angelegte zusätzliche Einnahmequelle von größtmöglichem Umfange erschließen. Zu diesem Zweck mieten sie für diese Dauer einen Kleintransporter der Marke „IVECO" an, den sie bei Ausführung ihrer Diebstaten als Transportmittel für die Beute nutzen wollten. Daneben nutzten sie für die Ausspähung geeigneter Tatorte oder auch allgemein als Fortbewegungsmittel den Pkw Ford-Mondeo des O. [Dem] Gemeinsamem Tatentschluss folgend und arbeitsteilig wirkend begingen sie als dann drei Metalldiebstähle im Zeitraum 16./17.01.2012. 1. ) in der Nacht vom 16./17.01.2012 stahlen sie vom Gelände der Fa. Z GmbH, W, aus frei zugänglichen Containern 900 kg Edelmetallabfälle im Wert von 1.000,00 Euro; 2. ) in derselben Nacht entwendeten sie von einer Baustelle der Fa. S in B zwei Kabeltrommeln mit jeweils 400 m Telefon- und Erdkabel. Diese Beute hatte einen Gesamtwert von 1.800,00 Euro; 3. ) Bereits am 16.01.2012 hatten die Angeklagten vom Gelände der Fa. S, A, 20 Altbatterien sowie 400 kg Kabelschrott, Gesamtgewicht 550 kg gestohlen. Einen Teil des entwendeten Kabelschrotts transportierte der Angeklagte U mit dem Pkw Ford-Mondeo des O Die Diebsbeute verkauften die vier Angeklagten gleichen Tags an die Fa. Win C für 798,00 Euro. Bei Anlieferung der Diebsbeute aus den Taten zum Nachteil der Fa. Z (Nr. 1.) und Fa. S (Nr. 2.) bei der Fa. W am 17.01.2012 wurden sie polizeilich betroffen. Nach Prüfung erfolgte die Festnahme durch Beamte des Polizeipostens I.. Die den geschädigten Firmen entwendeten Edelmetallabfälle bzw. Kabelschrott wurden nach polizeilicher Sicherstellung zurückgegeben; 4. ) Am 15.09.2011 gegen 17.00 Uhr führte der Angeklagte M T den dem Mitangeklagten O gehörenden Pkw Ford-Mondeo - Kurzkennzeichen B- ... - in H u.a. auf der S.-v.-U.-Straße, obwohl er wusste, dass er zuvor in erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, die Einwirkungen des genossenen Alkohols auch körperlich verspürte. Die dem Angeklagten um 18.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt im Mittelwert von 1,48 Promille. Bei pflichtgemäß kritischer Selbstprüfung vor Fahrtantritt hätte der Angeklagte, zumal er um seine Alkoholisierung wusste, leicht erkennen können, dass er alkoholbedingt fahrunsicher geworden war. Während seiner Verkehrsteilnahme fiel er Polizeibeamten auf und wurde angehalten. Unklar blieb, ob Herr T eine rumänische Fahrerlaubnis besitzt. Mit Beschluss vom 07.10.2011 hat ihm das Amtsgericht vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Sicherstellung eines Führerscheins ist bisher nicht gelungen.“ Nach Rechtskraft dieser Entscheidung und Entlassung aus der Untersuchungshaft reiste der Angeklagte nach Rumänien aus. Seine Ehefrau hatte sich während der erlittenen Haft von ihm getrennt. Wie bereits zuvor lebte der Angeklagte hier von Gelegenheitsarbeiten und sorgte dieserart für sich und die bei ihm lebenden beiden Kinder. Anfang Dezember des Jahres 2012 erhielt er aus Deutschland den Anruf eines Freundes, der ihn aufforderte, nach Hamburg zu reisen, weil er hier Arbeit für den Angeklagten bieten könne. Dem kam der Angeklagte nach. Er lebte von Anfang Dezember 2012 an - bis zu seiner polizeilichen Festnahme am 21. Dezember 2012 mit anschließender durchgehender Untersuchungshaft - unstet in Hamburg. Er schlief bei Bekannten und hielt sich tagsüber am Hauptbahnhof auf, um seine Arbeitskraft interessierten Gewerbetreibenden anzubieten. 2. Diese Feststellungen stützt die Strafkammer zunächst auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie weiter auf die rechtskräftigen früheren Strafurteile und den Bundeszentralregisterauszug. Diese wurden mit dem Angeklagten erörtert, die damit eingeführten Tatsachen von ihm anerkannt und - in glaubhafter Weise, plausibel und nachvollziehbar - ergänzt. III. Der Angeklagte kam im Laufe des Tages des 20. Dezember 2012, einem Donnerstag, mit dem gesondert verfolgten S und mindestens einer weiteren, unbekannt gebliebenen, männlichen Person dahin überein, sich gemeinsam auf das Betriebsgelände der S ... Germany GmbH am Ausschläger Elbdeich in Hamburg zu begeben und hier - arbeitsteilig - nach Kabeltrommelrollen mit jeweils mehreren hundert Metern hochwertiger Kupfer- und Bronzedrähte zu suchen, diese anschließend vom Betriebsgelände zu verbringen und mit einem zuvor organisierten geeigneten Fahrzeug abzutransportieren, um den hieraus erzielten Erlös aufzuteilen und auch damit seinen wohnsitzlosen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu finanzieren. Zu diesem Zweck begaben sie sich am Abend und in der Nacht zum 21. Dezember 2012, in der Zeit zwischen 20.15 Uhr und 1.00 Uhr, auf das vorbenannte Betriebsgelände. Dort überwanden sie zunächst die Einhegung des Geländes in Höhe des abgeschieden gelegenen E. Stiegs. Dieses ist hier wie auch im Übrigen - mit Ausnahme des durch ein etwa gleichhohes sowie zur Abend- und Nachtzeit geschlossenes Stahltor gesicherten Haupteingangs - eingefriedet durch eine etwa zwei Meter hohe Hochwasserschutzmauer. Auf dem Betriebsgelände hebelten sie die mit einem Sicherheitsschloss verschlossene Tür einer Werkshalle - in der sie die Tatbeute vermuteten oder von deren dortiger Verwahrung sie aufgrund eines Hinweises wussten - auf. Aus dieser transportieren sie jeweils mittels eines Hubwagens insgesamt fünf Kabeltrommeln mit jeweils mehreren hundert Metern aufgerollten hochwertigen Kabeln mit einem Gewicht von jeweils mehreren hundert Kilogramm zunächst ins Freie. Mit dem Hubwagen bewegten sie die Kabeltrommeln sodann über das plan bzw. eben angelegte Betriebsgelände zur Einfriedung des Geländes in Höhe der parallel hierzu verlaufenden Seitenstraße E. Stieg. Die etwa zwei Meter hohe Hochwasserschutzmauer überwand der Angeklagte mit seinen Mittätern und verbrachte die Kabeltrommeln entsprechend dem zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschluss jeweils auf die öffentlich zugängliche Seite des E. Stiegs, von wo aus diese mit einem geeigneten Fahrzeug abtransportiert wurden. Auf welche Weise der Angeklagte gemeinsam mit seinen Mittätern die Hochwasserschutzmauer mit der Tatbeute überwinden und die Tatbeute sodann konkret verbringen konnte, ließ sich nicht aufklären. Während der Angeklagte, der gesondert verfolgte S und ein unbekannt gebliebener Mittäter sodann mittels des Hubwagens eine weitere Kabeltrommel aus der Lagerhalle transportierten, wurden sie von Mitarbeitern eines privaten Wachdienstes entdeckt. Hierbei standen alle drei direkt an dem nur wenige Meter neben der aufgebrochenen Lagertür befindlichen Hubwagen; einer zog diesen, die beiden weiteren sicherten die darauf aufgebockte Kabeltrommel jeweils seitlich ab. Auf Zuruf der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hin flüchteten sie zunächst um eine Werkshalle herum und rannten sodann in hohem Tempo auf die Hochwasserschutzmauer in Höhe des E. Stiegs zu; über eine auf Seiten des Betriebsgeländes angebrachte Treppe gelangten Sie auf die Mauer, sprangen auf der anderen Seite hinunter und flüchteten weiter in einen dort anschließenden Park. Mit Hilfe eines Diensthundes konnten der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte S in der Nähe der B. Brückenstraße durch Polizeikräfte festgenommen werden. Durch die entwendeten und unauffindbaren Kabeltrommeln ist der S ... Germany GmbH ein Gesamtschaden von etwa € 20.000 entstanden. IV. 1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf wie folgt verhalten: Er hat eingeräumt, sich in der Tatnacht ab etwa 1.00 Uhr auf dem Betriebsgelände aufgehalten zu haben. Auch habe er - entsprechend den getroffenen Feststellungen - mit den beiden weiteren Beteiligten, dem gesondert verfolgten S und einer ihm nicht namentlich erinnerlichen weiteren Person am Hubwagen gestanden, als er von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes angesprochen worden sei. Im Übrigen hat er die Tat bestritten. Er habe nichts mit dem Diebstahl der Kabeltrommeln zu tun; die Tür zur Lagerhalle sei bereits aufgebrochen gewesen und der Hubwagen habe mit aufgebockter Kabeltrommel vor dieser bereits gestanden, als er mit den beiden weiteren Personen eingetroffen sei. Sie seien nur zum Suchen von Resten wertvoller Buntmetallkabel zu diesem Gelände gefahren, um diese mitzunehmen und anschließend zu verkaufen. Genau diese Abrede hätten sie auch im Laufe des Tages gemeinsam getroffen. Hierzu seien er und der ihm namentlich nicht bekannte Täter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem Betriebsgelände gefahren, während der gesondert verfolgte S mit seinem Pkw getrennt von ihnen dorthin gefahren sei. Sie seien etwa fünf bis zehn Minuten auf dem Gelände gewesen, bis sie durch die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gestellt worden seien. Bis dahin hätten sie keine Tatbeute entwendet; im Übrigen hätten sie auch gar keine Möglichkeit gehabt, die jeweils mehrere hundert Kilogramm schweren Trommeln über die Einfriedung zu bringen und sodann abzutransportieren. 2. Soweit diese Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, glaubte die Strafkammer dem Angeklagten nicht. Sie ist von seiner - den Feststellungen entsprechenden - Täterschaft und dem übrigen festgestellten Tathergang vielmehr auf Grund der gebotenen Gesamtschau der übrigen Beweiszeichen überzeugt. Hierzu im Einzelnen: a) Von besonderer Bedeutung für die gerichtliche Überzeugungsbildung war die Situation, in welcher der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten S und dem unbekannten weiteren Täter durch die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes angetroffen worden ist. aa) Diese wurde nicht nur vom Angeklagten zugegeben, sondern ferner durch den Zeugen A plausibel, nachvollziehbar und differenziert wie festgestellt beschrieben. Der Zeuge A bekundete schlüssig, dass er - nach dem ersten ohne festgestellte Auffälligkeiten durchgeführten Kontrollgang auf dem Gelände gegen 20.15 Uhr - zu seiner zweiten Kontrolle gegen 1.00 Uhr das Betriebsgelände erreicht und beim anschließenden Kontrollgang einen lauten Knall wahrgenommen habe. Eine örtliche Zuordnung dessen sei ihm nicht sofort möglich gewesen, sodass er zunächst über Funk Verstärkung bei seinem Kollegen Br erbeten habe. Dieser sei etwa zehn bis fünfzehn Minuten später eingetroffen. Gemeinsam mit einem dritten Kollegen habe man das Gelände sodann beschritten. Als sie um das Eingangsgebäude abgebogen und auf das Verwaltungsgebäude zugegangen seien, habe er aus einer Entfernung von etwa dreißig Metern gesehen, wie drei Personen an einem Hubwagen gestanden hätten; eine Person hätte vorn am Hebel des Hubwagens gestanden, die beiden weiteren jeweils seitlich von der - für sie ebenfalls sofort zu erkennenden - aufgebockten Kabeltrommel. Nachdem die drei Personen sie wahrgenommen hätten, seien die Unbekannten geflohen. Die Verfolgung sei ergebnislos verlaufen, weil die unbekannten Personen zu schnell um die Gebäude herum gelaufen seien und über die Hochwasserschutzmauer hätten unerkannt entkommen können. Dort sei es fast „stockdunkel" gewesen, sodass er und seine Kollegen die Verfolgung der Täter hinter der Mauer nicht aufgenommen hätten. Die Lichtverhältnisse auf dem Betriebsgelände hingegen beschrieb der Zeuge plastisch als ausreichend. Zwar sei es jahreszeitbedingt auch dort dunkel gewesen. Auf dem Gelände vor der Lagerhalle und neben dem Verwaltungsgebäude, wo der Hubwagen gestanden habe, sei es - wohl durch direkte Ausleuchtung oder aber indirektes Licht - zureichend hell gewesen, um auf die beschriebene Distanz die geschilderten Wahrnehmungen zu machen. bb) Diese Angaben hat der Zeuge Br glaubhaft bestätigt; er habe sich zum Zeitpunkt des Anrufs des Zeugen A zufälligerweise mit seinem Fahrzeug und dem weiteren Mitarbeiter Am in der Nähe des Betriebsgeländes aufgehalten, sodass ihm ein schnelles Erscheinen als Vorgesetzter des A möglich gewesen sei. Auch er hat plastisch beschrieben, wie die für ihn unbekannten Personen - entsprechend den getroffenen Feststellungen - am Hubwagen „hantiert" hätten (Anführungszeichen kennzeichnen hier, wie im Folgenden, wörtliche Zitate). cc) Schon dieses „Hantieren" am Hubwagen mit einer aufgebockten Kabeltrommel lässt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, man habe einzig nach Kabelresten suchen und diese stehlen wollen. In diesem Fall wäre vielmehr naheliegend zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte und die übrigen Beteiligten in einem der auf dem Betriebsgelände zur Tatzeit zahlreich vorhandenen Container oder beim Durchsuchen einzelner Müllbehälter angetroffen worden wären. Dass sie - nach eigenem Bekunden des Angeklagten - aber unmittelbar nach ihrem Eintreffen für sie angeblich vollkommen überraschend eine - wie gemalt zum Abtransport bereitstehende - aufgebockte Kabeltrommel und, abermals für sie überraschend, eine aufgebrochene Lagertür aufgefunden hätten, erscheint der Strafkammer schon für sich genommen gänzlich unplausibel. b) Erst recht liegt aber die mit der Einlassung des Angeklagten zwangsläufig verbundene Alternativtäterhypothese zur Überzeugung der Strafkammer fern. Aus ihr folgte, dass in der Zeit nach der letzten Kontrolle durch den Zeugen A, etwa um 20.15 Uhr, und dem angeblichen Erscheinen des Angeklagten auf dem Betriebsgelände unbekannte und vom Angeklagten und seiner Gruppe unabhängige Dritte die Lagertür aufgebrochen und fünf Kabeltrommeln entwendet haben müssten. aa) Bereits das hierfür denkbare Zeitfenster eröffnet wenig Raum für einen derartigen Zufall. Zunächst ist es für die Strafkammer ausgeschlossen, dass ein etwaiger Alternativ-Einbruch bereits im Laufe des 20. Dezember 2012 oder gar noch früher hätte erfolgen können. Bei dem 20. Dezember 2012 handelte sich um einen Werktag. An diesem wurde auf dem Gelände, auf dem - wie die Zeugen A und Br ebenfalls bekundeten - mehrere Unternehmen ansässig sind, gearbeitet, sodass ein unbeobachteter Einbruch zur Tageszeit mit anschließendem aufwändigen Verbringen von fünf Kabeltrommeln nur höchst unwahrscheinlich unentdeckt geblieben wäre. Naheliegend käme als Zeitfenster für den Alternativ-Einbruch daher nur die Zeitspanne nach Beendigung des Kotrollgangs des Zeugen A gegen 20.15 Uhr und dem Zeitpunkt kurz vor dem Antreffen des Angeklagten gegen 1.00 Uhr in Betracht. Insgesamt erweist es sich für die Strafkammer aber als höchst unwahrscheinlich, dass genau in diesem begrenzten zeitlichen Rahmen unbekannte Dritte unabhängig von der Tätergruppe des Angeklagten das Gelände betreten und mit hohem Arbeitsaufwand zunächst den Einbruch verübt und sodann zeitintensiv die Kabeltrommeln vom Gelände verbracht haben sollen. bb) Diese Dritten - als potentielle Alternativtäter - hätten ferner zufälligerweise Kenntnis von den auf dem Betriebsgelände vorhandenen hochwertigen Buntmetallkabeln gehabt haben müssen. Der Kreis solcher Täter ist aber schon deshalb besonders klein, weil das Unternehmen in einem eher abgeschiedenen Stadtteil liegt und es sich dabei um kein außergewöhnlich prominentes Hamburger Unternehmen handelt. Korrespondierend hiermit war in der Vergangenheit auch keine außergewöhnliche Vielzahl an Einbrüchen auf dem Betriebsgelände zu verzeichnen. Im Gegenteil: Lediglich im September 2011 und im Februar 2012 waren den Ermittlungsbehörden zuvor Einbrüche auf dem Gelände bekannt geworden. Die Feststellungen zu diesen Vorfällen stützt die Strafkammer namentlich auf die jeweils eingeführten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvermerke sowie auf Auskünfte der S ... Germany GmbH. Die hiermit dokumentierten Erkenntnisse betreffend die überschaubare Einbruchsdichte wurden bestätigt durch die beiden im zuständigen Polizeikommissariat tätigen und in diesem Verfahren ermittelnden Polizeibeamten Fr und Frö. Der Angeklagte hingegen verfügte - nach eigenem Bekunden - über die notwendigen Insiderkenntnisse, hatte er sich doch - wiederum nach eigenem Bekunden - in der Hoffnung zum Betriebsgelände begeben, jedenfalls werthaltige Buntmetallkabelreste dort aufzufinden und diese gewinnbringend verkaufen zu können. cc) Schließlich hätten die wenigen in Betracht kommenden Dritten - als potentielle Alternativtäter - zufälligerweise auch noch dazu in der Lage sein müssen, nach einem Einbruch in die Lagerhalle mehrere außergewöhnlich schwere Kabeltrommeln über die Hochwasserschutzmauer zu verbringen und anschließend abzutransportieren. Auf welche Weise auch immer die Kabeltrommeln über die Einfriedung verbracht worden sein mögen, erforderlich hierfür ist jedenfalls eine erhebliche infrastrukturelle Tatvorbereitung, die etwa mehrere Beteiligte und ein geeignetes großes Transportfahrzeug, naheliegend mit Verladekran, voraussetzt. Derartiger Zufälligkeiten bedurfte es hingegen beim Angeklagten nicht: Er war zur Tatzeit - zumindest aber an deren Ende - eingestandenermaßen am konkreten Tatort. Zudem verfügte er über die für den erfolgreichen Diebstahl von Kabeltrommeln mit mehreren hundert Metern Buntmetallkabel erforderlichen Kenntnisse. Er wusste überdies um die mit einer solchen Tatbegehung verbundenen infrastrukturellen Schwierigkeiten. Beides wird zur Überzeugung der Strafkammer zureichend durch die - vom Angeklagten bestätigten - Feststellungen des Amtsgerichts Schwäbisch Hall im Urteil vom 13. Juni 2012 belegt. Die Feststellungen dieses Urteils weisen zudem aus, dass eine solche Straftat dem Angeklagten nicht nur nicht wesensfremd ist, sondern er überdies über Kontakte zu phänotypisch agierenden Tätergruppen verfügt und in diese bereits zuvor eingebunden war. Soweit er in einzelnen der damals abgeurteilten Fälle nur Kabelschrott entwendet hat, vermag auch dies seiner Einlassung nicht die von der Strafkammer vermisste Plausibilität zu verleihen. Denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts Schwäbisch Hall waren es jeweils mehrere hundert Kilo von Kabelresten oder Elektroschrott und gerade nicht nur einige wenige Kabelreste, die - wie der Angeklagte im hier geführten Verfahren Glauben zu machen suchte - etwa mit einem Pkw oder gar den von ihm benutzten öffentlichen Verkehrsmitteln abzutransportieren waren. c) Weiter führten der Angeklagte und der gesondert verfolgte S zur Überzeugung der Strafkammer Werkzeug bei sich, das sich mit dem bloßen Suchen und Entwenden von Kabelresten und Kabelmüll nicht ohne weiteres in Einklang bringen lässt. Am Tatort konnten - entsprechend den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten Frö - hinter der aufgebrochenen Lagerhalle - korrespondierend mit dem durch den A geschilderten Fluchtweg der Täter - nebeneinander liegend ein Bolzenschneider und eine Säge sichergestellt werden, die ersichtlich dazu geeignet war, dünne Metallabdeckungen - etwa von Türschlossblenden - zu zerstören. Jedenfalls die Säge lässt sich zur Überzeugung der Strafkammer dem Angeklagten als Ergebnis des Vergleichs der daran aufgefundenen Spuren mit dem beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmuster und der gebotenen beweisrechtlichen Gesamtschau zuordnen. aa) Hierbei hat die Strafkammer nicht verkannt, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit oder Identitätswahrscheinlichkeit lediglich um einen statistischen Wert handelt, der selbst keine empirische Auskunft darüber gibt, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalskombination aufweisen; vielmehr sagt er nur dazu etwas aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine andere Person dieselbe Merkmalskombination aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 Tz. 8; Beschluss vom 16. April 2013 - 3 StR 67/13 Tz. 4). Allein diese Wahrscheinlichkeit hat die Strafkammer - wie nachfolgend darzustellen sein wird - herangezogen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann der Beweiswert einer Übereinstimmung eingeordnet und - gegebenenfalls sogar allein aufgrund der Merkmalsüberstimmung - die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten hierauf gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 Tz. 9; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08). bb) Die an dem sichergestellten Gegenstand aufgefundenen DNA Spuren wurden ausweislich des Gutachtens von Dr. G, LKA Hamburg - Kriminalwissenschaft und -technik; DNA-Analytik - jeweils durch Abkleben mit Sicherungsfolie zunächst gesichert. Sodann erfolgte die Merkmalsbestimmung unter Anwendung der PCR-Technik unter Einsatz eines DNA-Sequenzers (hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12) in sechzehn DNA-Merkmalssystemen sowie einer Geschlechterunterscheidung. Sämtliche der ermittelten Systeme sind unabhängig voneinander vererbbar; die Anwendung der Produktregel ist demnach auf sämtliche Merkmalsysteme möglich. cc) Auf einer Flügelschraube der Säge konnte dieserart eine DNA-Spur nachgewiesen werden, die dem Angeklagten zugeordnet werden kann. Vierzehn der sechzehn untersuchten Allele - und die Geschlechterbestimmung - sind mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten identisch; die beiden weiteren Allele sind zumindest in ihren stärker ausgeprägten Teilen mit dem Merkmalsmuster des Angeklagten identisch. Der festgestellte Merkmalstyp ist gutachterlich-rechnerisch bei einer von etwa 55 Billionen Personen zu erwarten. Für diese Wahrscheinlichkeitsberechnung knüpft das Gutachten unter Anwendung der Produktregel an eine Vergleichspopulation aus Deutschland an, wobei zur Sicherheit fünf Merkmalssysteme auf Grund fehlender Datengrundlage für die deutsche Bevölkerung bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden; die Strafkammer hat im Übrigen mit Blick darauf, dass der Angeklagte europäischer - und dem Anschein nach gar westeuropäischer - Herkunft ist, keinen Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Berechnungsgrundlage. dd) Den ausführlichen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Strafkammer an und macht diese sich nach eigener Würdigung zu Eigen. Sie hat die durch die DNA-Merkmalsuntersuchung vorliegenden Beweiszeichen überdies einer Gesamtschau zugeführt. In diese hat sie namentlich eingestellt, dass der Angeklagte selbst eingestanden hat, vor Ort gewesen zu sein und der anderweitig verfolgte - in der Verhandlung über seine Berufung unentschuldigt ausgebliebene - S in seiner amtsgerichtlichen Vernehmung eingeräumt hat, dass er einen Bolzenschneider mit an den Tatort gebracht habe. d) Die Strafkammer hat schließlich in die gebotene Gesamtschau der Beweiszeichen eingestellt, dass der Angeklagte inhaltlich keine konstante Einlassung und damit selbst keinen durchgehend plausiblen Tatablauf geschildert hat. aa) Auch das Einlassungsverhalten eines Angeklagten kann im Einzelfall als belastendes Beweiszeichen berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich bei wechselnden oder der Beweislage angepassten Einlassungen (vgl. nur BGHSt 41, 153, 156; BGH Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 200/01 [Rn. 37]; NStZ-RR 2013, 52, 53). So lag es hier: aa) Die Einlassung des Angeklagten hat sich inhaltlich wie folgt entwickelt: (1) Der Angeklagte hatte sich - nach anfänglichem Schweigen gegenüber der Polizei - erstmals gegenüber der Ermittlungsrichterin im Rahmen seiner Zuführung am 22. Dezember 2012 eingelassen und namentlich angegeben, sich zwar in der Tatnacht zum Betriebsgelände von S ... Germany GmbH begeben zu haben, dieses aber weder betreten noch etwas „mitgenommen" zu haben. Auch sei er über keine Mauer geklettert. Der gesondert verfolgte S sei nicht bei ihm gewesen und er habe auch nicht mit diesem beschlossen, sich gemeinsam dorthin zu begeben. Er habe vielmehr hinter den Müllcontainern in der Nähe des Betriebsgeländes „ein wenig betrunken" geschlafen, als die Polizei ihn festgenommen habe. Letzteres korrespondierte mit den eingeführten Wahrnehmungen des Beamten Bev; demnach erfolgte die Festnahme in Höhe Billwerder Neuer Deich/Hardenstraße, wo der Angeklagte unmittelbar zuvor aufgefunden und sodann durch einen Diensthund gestellt worden war, und damit in fußläufiger Entfernung vom Tatort. (2) In der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Angaben abgeändert. Hier erinnerte er - entsprechend der insoweit von ihm inhaltlich bestätigten Sitzungsniederschrift - nunmehr, bereits am Hauptbahnhof einen halben Liter Wodka und zwei Bier getrunken zu haben. Dort sei er von einem ihm Unbekannten angesprochen worden, der das Betriebsgelände gekannt und ihm gesagt habe, dass dort „Kupfer" zu holen sei. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei er dorthin gefahren. Er, S und der Unbekannte seien nur zehn bis fünfzehn Minuten dort gewesen; die Polizei sei sogleich gekommen, sodass sie nichts hätten entwenden können. Werkzeuge hätten sie nicht dabei gehabt. (3) Diese Angaben hielt er - wie vorstehend dargelegt (IV.1) - in der Berufungshauptverhandlung weitgehend aufrecht. bb) Die erkennbare Differenz zwischen seinen Einlassungen ist zur Überzeugung der Strafkammer taktischen Erwägungen geschuldet. Der anderweitig verfolgte S hatte - wie die Erkenntnisse aus der Zuführsituation belegen - gegenüber der Ermittlungsrichterin unabhängig vom Angeklagten T eingeräumt, gemeinsam mit dem Angeklagten T zum Suchen nach Kabelmüll über die Mauer des Betriebsgeländes geklettert zu sein. Eine Tür hätten sie allerdings nicht aufgehebelt; auch sei keine dritte Person anwesend gewesen. Er gab weiter an, dass „man" in der Regel Kabel in „Müllkisten“ finde; diese hätten sie anschließend über die Mauer transportieren wollen. An seiner Einlassung hielt der S - ausweislich der Sitzungsniederschrift des ihn betreffenden Strafverfahrens - auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht fest. Hier verhielt er sich ferner dahin, dass eine dritte Person mit ihm und dem Angeklagten T auf dem Betriebsgelände gewesen und ein Bolzenschneider auf dem Gelände vorhanden gewesen sei, der zuvor in seinem in der Nähe abgestellten Fahrzeug verwahrt worden sei. Bereits vor diesem Hintergrund musste es dem nach der Zuführung verteidigten und im Kontakt zu den Ermittlungsbehörden und den deutschen Gerichten erfahrenen Angeklagten einleuchten, dass ein Bestreiten seiner Anwesenheit am Tatort mit dem S sinnlos sein würde. d) Die Überzeugung der Strafkammer von der subjektiven Tatseite beruht zum einen auf der Einlassung des Angeklagten, der einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz betreffend Kabelreste zugegeben hat, und andererseits auf einer Gesamtwürdigung der objektiven Feststellungen zum Tathergang, wie sie beweiswürdigend vorstehend dargestellt worden sind. e) Vor diesem Hintergrund kommt der bis zum Abschluss der Beweisaufnahme fortbestehenden Unsicherheit über den genauen Tatablauf betreffend die Überwindung der Hochwasserschutzmauer mit den Kabeltrommeln und den daran anschließenden Abtransport kein die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten hinderndes Gewicht zu. Erforderlich aber auch hinreichend für die tatgerichtliche Überzeugungsbild ist, dass ein auf ausreichender tatsächlicher Grundlage beruhender, möglicher Schluss nach der subjektiven Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt, dass für ihn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können. Deshalb haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen. Das, was völlig abseits liegt, muss außer Betracht bleiben. Eine diesen Maßgaben verpflichtete Überprüfung der Strafkammer hat keine durchgreifenden, vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten laut werden lassen. aa) Denn die bis zuletzt bestehende Ungewissheit über den konkreten Tatablauf an der Hochwasserschutzmauer ist nicht etwa dem Umstand geschuldet, dass ein solcher Diebstahl der fünf Kabeltrommeln hier schlichtweg undenkbar oder auch nur schwer vorstellbar wäre. Vielmehr liegen für die Strafkammer zwei Möglichkeiten auf der Hand, wie die Hochwassermauer mit den Kabeltrommeln zu überwinden wäre. Entweder wurden die besonders werthaltigen Kabelträger mittels Hubwagen betriebsseitig an die Hochwasserschutzmauer verbracht und von dort mittels eines am E. Stieg - ohne weiteres dicht an der, erst recht zur Nachtzeit, schlecht einsehbaren Hochwasserschutzmauer zu parkenden - Lkw mit Kranvorrichtung hinüber gebracht oder die Rollen wurden auf dem Betriebsgelände an der Hochwasserschutzmauer abgerollt und auf der anderen Seite - nach zwischenzeitlichem Verbringen der leeren Kabeltrommeln - wieder aufgerollt. Für letzteres sprechen etwa die von den eingesetzten Polizeibeamten beschriebenen und anhand der von ihnen gefertigten Lichtbilder erkennbaren frischen Schleifspuren an der Hochwasserschutzmauer im Bereich des E. Stiegs hinter der Lagerhalle. Anschließend wurden die Kabeltrommeln - insoweit korrespondierend mit den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Schwäbisch Hall - naheliegend mit einem großen gemieteten Fahrzeug abtransportiert. Für die Strafkammer steht außer Zweifel, dass der phänotypisch einschlägig vorbestrafte Angeklagte über Kontakte zu weiteren Personen verfügt, die im aufwändig zu organisierenden und durchzuführenden Buntmetalldiebstahl des festgestellten Umfangs erfahren sind und mit ihm und weiteren Personen die Tat wie beschrieben durchführen können. bb) Schließlich steht der gerichtlichen Überzeugungsbildung auch nicht entgegen, dass weder die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes noch die eingesetzten Polizeikräfte ein hierzu geeignetes Fahrzeug in Tatortnähe feststellen konnten. Dies mag ohne weiteres seine Erklärung darin haben, dass die bereits verladenen Kabeltrommeln die Ladefläche des Fahrzeugs ausgefüllt hatten und die sperrige Beute in mehreren Fuhren abtransportiert worden war. f) Es lag keine alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. Zwar gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung pauschal an, vor der Tat im Laufe des Tages einen halben Liter Wodka getrunken zu haben. Diese Angaben konkretisierte er indes weder zeitlich noch betreffend die genaue Art und Marke des konsumierten Wodkas, sodass der Strafkammer aussagekräftige rechnerische Rückschlüsse auf einen Blutalkoholwert zur Tatzeit versagt waren. Aber auch die gebotene Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, offenbarten keinen Hinweis auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit. Hierzu gilt Folgendes: Weder der festnehmende Polizeibeamte Bev noch der mit den Ermittlungen in der Tatnacht betraute Polizeibeamte Frö haben Hinweise auf eine Alkoholisierung des Angeklagten, etwa durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (vgl. hierzu BGH, NStZ 2012, 560, 562), festgestellt. Überdies weist das Tatbild und insbesondere das - zunächst erfolgreiche - Fluchtverhalten des Angeklagten, etwa sein schnelles Laufen, des rasche und problemlose Überwinden der Hochschutzmauer an der Leiter und das Verschwinden im angrenzenden Park, ein koordiniertes Handeln und adäquates Reagieren auf unvorhersehbare Komplikationen bei der Tatbegehung auf. Dieses erkennbare Leistungsverhalten hat die Strafkammer schließlich auch vor dem Hintergrund der durch das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall deutlich werdenden Alkoholgewöhnung des Angeklagten gewürdigt (vgl. hierzu nur BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund mag der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt gewesen sein; an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hat die Strafkammer indes keinen Zweifel. g) Die Feststellungen zur Schadenshöhe werden zur Überzeugung der Strafkammer getragen durch die Auskünfte Verantwortlicher der S ... Germany GmbH und die Rechnungen und Lieferscheine über das entwendete Kabelmaterial. Die Strafkammer war sich bewusst, dass mit den Einkaufrechnungen nur jeweils der Preis belegt wird, den das Unternehmen für die Anschaffung der Kabel bezahlt hat. Sie geht allerdings davon aus, dass die Einkaufspreise zumindest näherungsweise dem für die Strafzumessung maßgeblichen Wiederbeschaffungswert für die gestohlene Ware entsprechen und damit für die Strafmaßbestimmung einen zureichenden Anknüpfungspunkt bieten. V. Der Angeklagte hat sich nach alledem wie aus der Urteilsformel ersichtlich schuldig gemacht. Folgende ergänzende Erwägungen sind veranlasst: 1. Der Angeklagte handelte gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB und muss sich daher sämtliche Tatbeiträge der übrigen Beteiligtem, namentlich das Verbringen der Kabeltrommeln an einen zur Weiterveräußerung sicheren Ort, zurechnen lassen. Zur Begründung dieser materiell-rechtlichen Bewertung nimmt die Strafkammer Bezug auf ihre Feststellungen zum arbeitsteiligen und erkennbar aufeinander abgestimmten professionellen Täterverhalten. Bereits die Bedeutung, die jedem am Tatort anwesenden Beteiligten angesichts der Maße und des Gewichts der Tatbeute - auch aus Sicht des Angeklagten - zukam, schließt es zur Überzeugung der Strafkammer aus, dass der Angeklagte lediglich eine fremde Tat fördern wollte. 2. Der Angeklagte hat auch einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall verwirklicht (§ 243 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB). Zur Ausführung der Tat hat er nach Aufhebeln der Betriebshallentür die Tatbeute aus der Lagerhalle entwendet. VI. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung zunächst § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. 1. Ausgehend hiervon hat sie im Zuge der zunächst gebotenen Strafrahmenwahl erwogen, ob eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich die Bewertung von Tat- und Täterpersönlichkeit, eine Atypik erkennen lässt, welche die Regelwirkung dieser Strafzumessungsvorschrift entkräftet und eine Bestrafung aus dem gesetzlichen Regelstrafrahmen (§ 242 Abs. 1 StGB) einfordert. Solches hat die Strafkammer verneint. Dem lag maßgeblich Folgendes zugrunde: Zugunsten des Angeklagten sprach insbesondere, dass dieser jedenfalls ein Teilgeständnis betreffend seine Anwesenheit am Tatort, das gemeinschaftliche Erscheinen mit dem gesondert verfolgten S und einem unbekannt gebliebenen Täter abgelegt sowie die gemeinschaftliche Diebstahlsabsicht eingeräumt hat. Ferner hat die Strafkammer die mit der Untersuchungshaft verbundenen Belastungen für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten sowie seine nicht ausgeschlossene alkoholbedingte Enthemmung berücksichtigt und bedacht, dass der Angeklagte dem Anschein nach nicht der Kopf der Tätergruppe war. Ganz erheblich zu seinen Lasten wirkte sich allerdings aus, dass der Angeklagte mehrfach unter laufender Bewährung stehend abermals - und von einem naheliegenden Widerruf (§ 56f StGB) und weiterer Inhaftierung anscheinend unbeeindruckt - einen Diebstahl begangen hat. Überdies hat die Strafkammer die nicht unerhebliche Schadenssumme und das gemeinschaftliche Vorgehen hier eingestellt. Vor diesem gewichtigen strafschärfenden Hintergrund schied die Annahme einer Atypik zur Überzeugung der Strafkammer aus. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer - geleitet von den Maßgaben des § 46 Abs. 1 und 2 StGB - zunächst die vorstehend bei § 243 Abs. 1 StGB angestellten Erwägungen abermals gegeneinander abgewogen. Ferner hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte in Rumänien in ärmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und er mit dem Widerruf der Bewährung betreffend seine früheren Verurteilungen zu rechnen und damit ein empfindliches Gesamtstrafübel zu verbüßen hat. Nach alledem hat sie eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Dem Angeklagten kann bereits nicht die - vorrangig zu prüfende - erforderliche, durch Tatsachen getragene günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. In die gebotene Gesamtwürdigung der hierfür maßgeblichen Umstände aus Tat und Täterpersönlichkeit hat die Strafkammer zwar eingestellt, dass er sich hier teilgeständig gezeigt hat. Aber ganz gewichtig gegen die Annahme einer künftigen Straffreiheit des Angeklagten auch ohne die Einwirkungen auf ihn durch den Strafvollzug sprach, dass er erst im Juni 2012 durch das Amtsgericht Schwäbisch Hall wegen einschlägiger Taten abgeurteilt worden war. Diese hohe Rückfallgeschwindigkeit lässt ebenso wie der mehrfache Bewährungsverstoß in besonderer Weise besorgen, dass sich der Angeklagte auch weiterhin von den gegen ihn geführten Ermittlungen, Gerichtsverfahren und angeordneten Inhaftierungen unbeeindruckt zeigen wird. Die von ihm in der Hauptverhandlung beteuerte Bereitschaft, Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen, die bei seinen in Rumänien wohnhaften Eltern leben, ändert hieran nichts. Bereits im Zuge seiner früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Schwäbisch Hall hat er nämliches beteuert und reiste gleichwohl auf Geheiß eines Bekannten abermals nach Deutschland ein und beging nur kurz danach wiederum eine Straftat. Vor diesem Hintergrund vermochte die Strafkammer die notwendige positive Sozialprognose nicht zu stellen. Erst recht liegen Milderungsgründe von besonderem Gewicht - als Voraussetzung des strengeren, nachrangig zu prüfenden § 56 Abs. 2 StGB - hier nicht vor. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.