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Leitsatz

1 StR 722/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 722/08 vom 21. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 261 Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der moleku- largenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters da- hin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht. BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. De- zember 2008 bemerkt der Senat: Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergeb- nisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufig- keitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Ange- klagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabrieb- spur vom Angeklagten stammt. Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersu- chung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrich- ters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen - 3 - entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger