Urteil
7 O 263/22
LG Hanau, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2022:0804.7O263.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.770,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...) in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 1.877,11 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 10 % und die Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.770,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs (...) mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...) in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 1.877,11 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 10 % und die Beklagte 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Das Gericht ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus Delikt das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Der Begehungsort liegt dabei überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.07.2017 - 13 SV 6/17, BeckRS 2017, 117585). Begehungsort ist daher (auch) der Belegenheitsort des Vermögens des Geschädigten, mithin in der Regel dessen Wohnsitz bzw. Sitz, denn geschütztes Rechtsgut von § 826 BGB ist das Vermögen als solches. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages war der Sitz der Klägerin in Hanau, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist jedoch unzulässig, denn dem Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Ist der Klägerin eine Klage auf Leistung möglich und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihr das Feststellungsinteresse, weil sie im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann; die Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823). Dieser Grundsatz hat Ausnahmen dann, wenn der Klägerin die Bezifferung der Leistungsklage noch nicht möglich ist oder davon ausgegangen werden kann, dass die Person des Beklagten die Respektierung des Feststellungsurteils erwarten lässt. Ausnahmen dieser Art sind nicht gegeben (vgl. LG Passau (4. Zivilkammer), Endurteil vom 11.08.2017 - 4 O 272/17, BeckRS 2017, 148701). Nachdem die Beklagte nicht nur einen Anspruch dem Grunde nach sowie auch der Höhe bestreitet, ist nicht zu erwarten, dass sie die Ansprüche aus der Feststellungklage erfüllen würde. Etwas anderes gilt auch nicht, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die Klägerin ihren Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552). Grundsätzlich steht es der Klägerin frei, ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen (vgl. a.a.O.). Die Klägerin konnte aber gerade nicht schlüssig vortragen, welche Schäden oder Aufwendungen zukünftig zu erwarten sind, sieben Jahre nach dem Diesel Abgasskandal. Hierauf hatte die Beklagte auch hingewiesen, sodass es eines gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 56.205,88 Euro abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 11.435,09, mithin 44.770,79 Euro, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges aus §§ 826 BGB, 31 BGB analog. Voraussetzung des § 826 BGB ist, dass jemand in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt. 1. Die Klägerin ist getäuscht worden. Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395). Dies stellt eine konkludente Täuschung dar, denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. a.a.O.). Dies war jedoch gerade nicht der Fall, da die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist mit der Folge, dass der Widerruf der Typgenehmigung droht (vgl. a.a.O.). Dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, ergibt sich hinreichend aus den Schreiben des KBA zur Klageschrift vom 20.03.2022. Demnach liege nach der Strategie „Überdosierung“ eine für 3000 Sekunden wirksame Strategie zur Erhöhung des Harnstoff-Eindosierung im Speichermodus des SCR-Katalysators vor. Dadurch werde der Füllstand des Katalysators erhöht. Eine Verringerung der Dosierung hatte, gesteuert über den Zeitablauf nach Motorstart, ist als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnen (Bl. 125d.A.). Mit der Inverkehrgabe des Motors, der in das Fahrzeug verbaut wurde, bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, das nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nach § 6 Abs. 1, EG-FGV in Verbindung mit § 27 Abs.1 EG-FGV nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (vgl. a.a.O.) Nach § 27 Abs.1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Demnach dürfen Fahrzeuge nur mit der notwendigen EG-Typengenehmigung inklusive der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 1 EG- FGV in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG veräußert werden. Werden hingegen bei einem Fahrzeug Defizite festgestellt, sodass die materiellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 EG-FGV nicht vorliegen, ist das Bundeskraftfahrzeugamt berechtigt, auch bereits erteilte Genehmigungen zu widerrufen. Der Käufer eines Fahrzeugs darf daher zum Zeitpunkt des Erwerbs darauf vertrauen, dass das Fahrzeug über die notwendige EG-Typengenehmigung nach § 27 Abs.1 EG-FGV verfügt und diese nicht im Nachhinein widerrufen oder abgeändert würde (vgl. a.a.O.). Dies stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des Unterlassens dar, sondern stellt vielmehr einen positiven Erklärungswert desjenigen dar, der das Fahrzeug nach § 27 Abs.1 EG-FGV in Verkehr bringt gegenüber dem Käufer. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen diesem konkludenten Erklärungswert gerade über keine richtige Übereinstimmungsbescheinigung, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133). Nach Artikel 5 Absatz I VO (EG) Nr. 715/2007 hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei erreicht wird (vgl. a.a.O.). Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (vgl. a.a.O.). Es ist daher irrelevant, ob die Klägerin bzw. die Geschäftsführerin der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs von Motiven des Umweltschutzes bestimmt war, was angesichts des Fahrzeugs fernliegend ist, dass sie darauf vertrauen durfte, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Typengenehmigung verfügt. Insofern ist zu vermuten, dass die Geschäftsführerin der Klägerin handelte wie ein durchschnittlicher Autokäufer. 2. Es ist auch ein Schaden entstanden. Durch die Täuschung ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 16 ff.). Wie bereits ausgeführt, entsprach der streitgegenständliche (...) (...) nicht den Erwartungen der Klägerin, da sie über eine Abschaltvorrichtung verfügte, aufgrund dessen der Widerruf der EG- Genehmigung drohte. Die Täuschung war auch kausal für den Kaufvertrag. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Kaufvertrag über das Fahrzeug in Kenntnis des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware und der daraus folgenden Risiken nicht geschlossen hätte. Für den vergleichbaren Fall des Eingehungsbetrugs durch konkludente Täuschung gemäß § 263 StGB ist anerkannt, dass für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Verfügende durch das Erklärungsverhalten des Schädigers zur Verfügung veranlasst wird, weil er das Vorliegen der konkludent miterklärten, tatsächlich aber nicht bestehenden Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne darüber zu reflektieren (vgl. OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395). Erforderlich ist insoweit nur, dass der Getäuschte keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und die Verfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. a.a.O.). Diese Grundsätze können auf § 826 BGB übertragen werden. Für die Annahme des darüber hinaus zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung genügt es nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 -, juris Rn. 17). Es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb der sich in Kenntnis der Umstände anders entschieden hätten als der vernünftige Durchschnittskäufer. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelte Software-Update ist insoweit nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot der Schadenswiedergutmachung zu bewerten (vgl. a.a.O.). 3. Dabei handelte die Beklagte auch sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Die einzig erkennbare Motivation für das Anbringen einer solchen Abschalteinrichtung ist allein in angestrebter Kostensenkung und rücksichtsloser Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen zu sehen. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen, im Hinblick auf das eingesetzte Mittel erscheint das Handeln hier aber als verwerflich: Bereits das Ausmaß der Täuschung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wurde, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil (vgl. OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395). Bei der Beklagten haben auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB vorgelegen. Der Vorsatz i.S. des § 826 BGB, bestehend aus einem Wissens- und einem Wollenselement, setzt keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Ziels voraus, es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706) . Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr unter anderem jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (vgl. a.a.O.). Zudem erfordert § 826 BGB auf subjektiver Tatbestandsseite die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 36). Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Dabei ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ als weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 1998 - III ZR 183-96, NJW 1998, 1854). „Verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ können demnach auch Personen darstellen, die durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. a.a.O.). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des “Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (vgl. a.a.O.). Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz und kannte die Sittenwidrigkeit ihres Tuns. Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieses oder diese Mitglieder des Vorstands auch in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden (vgl. OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395). Dies hatte die Beklagte bestritten. Hier trifft die Beklagte allerdings nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hinsichtlich der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse eine sekundäre Darlegungslast (vgl. a.a.O.). Grundsätzlich trifft denjenigen die Darlegungs- und Beweislast jener Tatsachen, die zur Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen, auf dessen Rechtsfolge er sich beruft, notwendig sind, sodass auch in diesem Fall der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für den Vorsatz der Beklagten nach § 31 BGB wäre. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substanziierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24.10.2014 – V ZR 45/13, NJW 2015 619). Aufgrund der äußeren Umstände spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Vorstand Kenntnis von der Abschalteinrichtung hatte und die Beklagte daher eine sekundäre Darlegungspflicht trifft (vgl. auch OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18; BeckRS 2019, 3395, OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 14 U 60/18, juris Rn. 12 ff). Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 26). Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein (vgl. auch OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18; BeckRS 2019, 3395). Es ist daher zu vermuten, dass es sich bei dieser Person um einen „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ handelt, der die Haftung der Beklagten nach § 31 BGB begründet. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächlichen Vermutungen in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. a.a.O.). Zum anderen reduzieren sich bereits die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 30; ähnlich OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 14 U 60/18, juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ausreichend substantiiert vorgetragen und die Beklagte nicht genügend bestritten. Die Kenntnis einer der Unternehmensleitung angehörenden Person von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die zumindest Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, sind dieser Person bekannt. Die Sittenwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Herstellerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Fahrzeugserwerbs durch einen Gebrauchtwagen Käufer das Kraftfahrtbundesamt sowie eigene Vertragshändler informiert hat, ohne sich allerdings an die Öffentlichkeit zu wenden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020- 8 U 43 / 20). Soweit die Beklagte auch Pressemitteilungen am 18.05.2018 zu dem streitgegenständlichen Motortyp erließ, erfolgte dies einen Tag nach Kaufabschluss. Zu Recht verweist die Beklagte darauf hin, dass bis heute eine ad hoc Mitteilung, vergleichbar mit (…), nicht erfolgte. 4. Die Klägerin kann von der Beklagten daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie den Kaufvertrag über das Fahrzeug nie geschlossen hätte. Sie hat ihm daher den Kaufpreis von 56.205,88 Euro zu erstatten. Die Klägerin muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen in Höhe von 11.435,09 Euro anrechnen lassen. Dabei macht das Gericht von der ihm durch § 287 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für die Berechnung des Gebrauchsvorteils die prognostizierte Gesamtfahrleistung auf 300.000 km zu schätzen. Der Gebrauchsvorteil berechnet sich nach folgender Formel: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke / voraussichtliche Gesamtlaufleistung. Das bedeutet hier: 56.205,88 € x 61.035 km / 300.000 km = 11.435,09 €. Der Anspruch besteht Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 291 BGB zu. 5. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die (allgemeine) Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährung beginnt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, sobald es dem Anspruchsinhaber möglich ist, eine schlüssige Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1983 - VI ZR 35/82, NJW 1984, 661). Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 212/20 Rn. 14, juris; Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 294/20 Rn. 6, juris). Auf der Grundlage der vorgelegten Berichterstattung bestand jedenfalls eine - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende - grob fahrlässige Unkenntnis der Geschäftsführerin der Klägerin von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2019 nicht. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 Fall 2 liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 14, WM 2021, 1665). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. 07.2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 15, WM 2021, 1665). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, a.a.O. Rn.15). Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 –VII ZR 692/21 Rn. 28, BeckRS 2022, 4168). Nach diesen Grundsätzen liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Soweit sich die Beklagte auf Zeitungsartikel im Jahre 2017 beruft handelte es sich zunächst allgemein um Fahrzeuge der Beklagten, welche von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sein sollten. Hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der auch hier betroffene (...), von diesen Rückrufen betroffen sein könnte, insbesondere dass sich um die Marke (...) handelte. Im Gegensatz zum (…), dessen Veröffentlichung tatsächlich über einen längeren Zeitraum omnipräsent war, war die Betroffenheit von (…) Thema der Tagespresse, jedoch keinesfalls in ähnlichem Ausmaße wie bei (…). Auch das Bußgeld, das wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten auferlegt wurde, ließ keine unmittelbaren Rückschlüsse auf unzulässige Abschalteinrichtungen im Fahrzeug zu. Die Pressemitteilung, die tatsächlich das streitgegenständliche Fahrzeug betrafen, lassen nicht Rückschluss darauf zu, dass die Geschäftsführerin der Klägerin in jedem Fall Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatte. Es war geradewegs nicht ihre Aufgabe, bei dem geringsten Verdacht Nachforschungen anzustellen und sich telefonisch oder schriftlich an die Beklagte zu wenden, um eine Information zu erhalten, inwiefern das Fahrzeug von einem Rückruf betroffen sei. Bei einer Gesamtschau reicht auf die Anzahl der Artikel im Vergleich zum Diesel Abgas kann da Bezug auf den (...)nicht aus, von einer Kenntnis auf Klägerseite auszugehen. Die Beklagte hat auch nicht alles getan, um die Öffentlichkeit insofern zu informieren. 6. Die Klägerin kann gemäß § 256 ZPO Feststellung verlangen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus den Vollstreckungsvoraussetzungen des § 756 ZPO (vgl. BGH, NJW 2002, 1262, 1263). Spätestens mit der endgültigen ernsthaften Weigerung der Beklagten durch den Klageabweisungsantrag das Fahrzeug Zug um Zug nicht zurückzunehmen, tritt Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein (vgl. BGH, Urteil vom 08-12-1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460). 7. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 249 BGB auch Erstattung der durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 Euro verlangen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe stellte eine adäquate Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einer 1,3 Geschäftsgebühr richtet sich hier nach einem Streitwert von 44.322,59 Euro. III. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit kommt nicht in Betracht, weil eine solche vorliegend nicht gegeben ist. Insofern schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Frankfurt an (OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.11.2021, 19 U 118/21): Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGHZ 162, 373 [375] = NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZB 36/03, BeckRS 2006, 2593; NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810 Rn. 13). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810). Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH Beschl. V. 27.06.2019, IX ZR 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 6, 7). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den Feststellungsantrag beziffert das Gericht mit 5.000,00 Euro. Die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten (...), FIN: (...), am 17.05.2018 von der (...) mit einer Laufleistung von 24.691 km zu einem Kaufpreis von 56.205,88 Euro (Anlage K1). In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein (...) (EU6) eingebaut, welcher von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Dem Fahrzeug wurde die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 erforderliche EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU6 erteilt. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über mehrere Technologien zur Minimierung seines Schadstoffausstoßes. So kommen ein Abgasrückführungssystem und ein SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird, zum Einsatz. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, welche durch Erfassung und Messung verschiedener Umgebungs- und Fahrprofil-Parameter erkennt, ob sich das Fahrzeug im NEFZ-Prüfstand befindet. Nur wenn dies der Fall ist, startet das Programm die sog. „Aufheizstrategie“, durch welche die Abgasrückführung des Fahrzeugemissionskontrollsystems derart optimiert wird, dass insbesondere die Stickoxidemissionen auf ein grenzwerteinhaltendes Maß reduziert werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Rückruf des KBA aus betroffen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K7, Bl. 122ff. d.A.). Zum Zwecke der Erfüllung der Auflagen entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das am 26.11.2018 vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben wurde. Die Eigentümer betroffener Fahrzeuge haben seitdem die Möglichkeit, das Software-Update kostenfrei aufspielen zu lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.03.2022 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Die Frist verstrich fruchtlos. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies am 29.06.2022 eine Gesamtfahrleistung von 85.726 km auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von der Beklagten in sittenwidriger Weise und unter Verstoß gegen rechtliche Vorschriften getäuscht worden sei. Hierzu behauptet sie, dass die Beklagte im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen und hierbei das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: (...) Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...) an die Klagepartei ein Betrag i.H.v. 56.205,88 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minus Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung-Kilometerstand bei Kauf). 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über dem Betrag aus dem Klageantrag zu 1 hinaus alle Schäden zu ersetzen die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden. 3. wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den Klageantrag zu 1 genannten Zug um-um-zu-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens i.H.v. 1877,11 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, aufgrund der medialen Berichterstattung habe die Klägerin bzw. die Geschäftsführerin Kenntnis von der Betroffenheit einer unzulässigen abschobt Einrichtung gehabt bzw. grob fahrlässig nicht gehabt. Sie behauptet, Aspekte des Umweltschutzes beim Kauf keine Rolle gespielt. Die Klage ist am 13.04.2022 zugestellt worden.