OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 1088/18

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2019:0418.7O1088.18.00
2mal zitiert
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht zulässig, insbesondere ist das LG Hanau örtlich nicht zuständig. Das LG Hanau ist örtlich auch für die unter Ziff. 1 erhobene (negative) Feststellungsklage nicht zuständig. Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine negative Feststellungsklage am Wohnsitzgericht des Klägers erhoben werden kann. Grundsätzlich ist auch eine Verbindung von mehreren Ansprüchen zulässig. Nach § 260 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Ersteres ist jedoch nicht der Fall. Bezüglich des Eventualantrags zu 2 ist davon auszugehen, dass für diesen die örtliche Zuständigkeit des LG Hanau nicht gegeben ist, insbesondere nicht aus § 29 ZPO. Die Prozessvoraussetzungen sind für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt sich die Zuständigkeit jeweils nach dem Ort, wo die (primäre) streitige Verpflichtung nach dem Vertrag zu erfüllen ist, mag auf ihre Feststellung, Erfüllung, Aufhebung oder auf Schadensersatz wegen ihrer Nichterfüllung geklagt werden (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 23). § 29 Abs. 1' ZPO kann einschlägig sein, d.h. es kommt darauf an, wo die jeweilige Verpflichtung der Vertragsparteien zu erfüllen ist. Bei einer Geldschuld greift § 269 BGB ein (MüKoZPO/Patzina ZPO § 29 Rn. 15, beck-online). Bei der vorliegend begehrten Zahlung von der Beklagten ist der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten (§ 270, § 269 BGB). Beim gegenseitigen Vertrag ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile in der Regel selbständig zu bestimmen, es bestehen daher für die Hauptleistungspflichten verschiedene Erfüllungsorte. Bei besonderer Ortsgebundenheit (-bezogenheit) der vertragscharakteristischen Leistung u Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (z.B. örtliche Gewohnheiten u Gebräuche; beiderseitige Mitwirkungspflichten am Ort der Hauptleistung; sofortiger Leistungsaustausch an Ort u Stelle) kann sich jedoch aus der Natur des Schuldverhältnisses ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung ergeben (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 24a). Dies ist bei dem vorliegenden Darlehensvertrag jedoch nicht der Fall. Bei Darlehensverträgen ergibt sich keine einheitliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25 „Rückabwicklung", m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorliegen einer Verbindung mit einem Kaufvertrag. Nach dem geltenden Trennungsprinzip, dem der Gesetzgeber folgt, wie sich aus § 358 f. BGB ergibt, besteht die rechtliche Selbständigkeit von Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft, und wird lediglich zum Schutze des Verbrauchers durch den VViderrufsdurchgriff des §•358 und den Einwendungsdurchgriff des § 359 durchbrochen (MüKoBGB/Habersack BGB § 358 Rn. 27, 28, beck-online; Palandt, BGB, § 358, Rz. 19). Es kommt auch keine Teilverweisung in Betracht, da dies die Entscheidung durch Teilurteil über den Hauptantrag voraussetzt, dessen Erfolg Bedingung für die Eventualwiderklage ist. Die Abtrennung des Hilfsanspruchs ist unzulässig, weil sonst das Ergebnis des abgetrennten Verfahrens von einer außerprozessualen Bedingung abhinge. Somit ist auch der das Verfahren einleitende Feststellungsantrag nicht zulässig. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 21.12.2009 — Az. 4 U 156/09 — hingewiesen, worauf sich auch die Entscheidung des LG Köln vom 03.05.2018 —Az. 21 0 278/17 — bezieht. Das OLG Bamberg (Urteil vom 21.12.2009, Aktenzeichen 4 U 156/09) hat insoweit ausgeführt: „Eine negative Feststellungsklage kann auch nicht an jedem Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass für die negative Feststellungsklage jeder Gerichtsstand gegeben ist, der auch für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums eröffnet wäre. (...). Grundsätzlich ist nach § 12 ZPO das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. § 12 ZPO ist die zentrale Norm der ZPO zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und enthält einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts. (...) Die Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und allgemeinem Gerichtsstand des jeweiligen Prozessgegners basiert nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ist ebenso Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht und durch das Prozessrecht (...). § 12 ZPO dient der prozessualen Waffengleichheit: Dem Vorteil des Klägers, der mit seiner Klage das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageantrags bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch an einem auswärtigen Gerichtsort führen zu müssen (...). Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesen Grundgedanken im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch in Ausfüllung des Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter ergibt. Das LG Köln führt weiterhin an: Selbst wenn man die Anwendung des § 29 ZPO auf die negative Feststellungsklage bei isolierter Betrachtung anders beurteilen wollte, kommt hinzu, dass es der Klagepartei wirtschaftlich vordringlich um den Zahlungsantrag geht. Der negative Feststellungsantrag soll den Zahlungsantrag nur vorbereiten. Dieser stellt den eigentlichen Hauptantrag dar, gleich in welcher prozessualen Einkleidung. Für den Zahlungsantrag indes ist mangels anderweitiger Absprache auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, wie sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Leistungsort für Geldschulden ist hiernach in der Regel der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Palandt/Grüneberg, BGB § 270 Rn 1). Die hier streitgegenständliche Geldschuld, bestehend aus der Rückzahlung erbrachter Darlehensraten und der Erstattung der (...) geleisteten Anzahlung (...) und ist daher am Sitz der Beklagten zu erbringen, dort ist der Leistungsort der eingeklagten Zahlungsverpflichtung. Der Antrag zu Ziff. 1 ZPO hat auch den Charakter eines Feststellungsantrags im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO, der lediglich am Gerichtsort der Hauptklage erhoben werden könnte. Somit wäre er am Gerichtsort des Sitzes der Beklagten zulässig und ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben. Es besteht auch kein Anlass für eine Ausweitung der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers. So hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach bei Darlehensverträgen ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Kunden gegeben ist. Es erscheint auch nicht zwingend, dies wegen der Verbindung mit der sich als Reflex aus § 358 und § 359 BGB ergebenden Rückabwicklung des Kaufvertrags zu ermöglichen. Da der Kläger ausdrücklich eine streitige Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage begehrte (BI. 1 des Schriftsatzes vom 27.02.2019 — BI. 112 der Akte), war keine Entscheidung über den anfänglich hilfsweise gestellten Verweisungsantrag zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs bzw. über die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsinformation bezüglich eines Darlehens zur Finanzierung eines PKW. Mit dem Antrag zu 1 macht der Kläger geltend, dass der Beklagten infolge des Widerrufs keine Zahlungen mehr zustehen. Weiterhin wird hilfsweise — für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 - die Rückgewähr der bereits geleisteten Zahlungen verlangt. Die Parteien schlossen am 22.05.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs (BI. 32 ff. der Akte). Diesem war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: Mit Schreiben vom 16.05.2018 (BI. 47 der Akte) erklärte der Kläger den Widerruf der Vertragserklärungen. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.06.2018 zur Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten — insbesondere, der Rückabtretung des pfändbaren Teils der Lohn- und Gehaltsansprüche — auf. Die Beklagte wies den Widerruf vollumfänglich zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite forderten die Beklagte ebenfalls zur Rückabwicklung auf. Der Kläger ist der Ansicht, für die negative Feststellungsklage ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des LG Hanau, weil der Wohnsitz des Klägers als Schuldner der im Antrag zu 1 streitigen Ansprüche im Bezirk des LG Hanau liegt. Daraus würde sich auch eine Zuständigkeit für die weiterhin geltend gemachten Ansprüche ergeben. Der Kläger beantragt, 1) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 16.05.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 09.06.2015 mit der Darlehensnummer XXX über ursprünglich 40.799,99 € zum Stichtag 01.06.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins-und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist: 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 17.010,60€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs XXX, Fahrgestellnummer XXX zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des LG Hanau und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das LG Hanau sei örtlich nicht zuständig. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 erklärte die Klägerseite, dass über die Frage der Zulässigkeit/ Zuständigkeit eine streitige Entscheidung ergehen soll, nachdem anfänglich in der Klageschrift hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits beantragt wurde. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.