Urteil
7 O 387/20
LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2020:0925.7O387.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hanau ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus Delikt das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Der Begehungsort liegt überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.07.2017 - 13 SV 6/17, BeckRS 2017, 117585). Begehungsort ist daher (auch) der Belegenheitsort des Vermögens des Geschädigten an dessen Wohnsitz, denn geschütztes Rechtsgut von § 826 BGB, auf den sich die Klage maßgeblich stützt, ist das Vermögen als solches. Der Kläger wohnt in (…) und damit im Zuständigkeitsbereich des LG Hanau. Die sachliche Zuständigkeit beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die Klage ist hinsichtlich des ersten Klageantrags unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und kann somit nicht Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Vertragliche oder quasi-vertragliche Schadensersatzansprüche sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht vorgetragen, das Fahrzeug von der Beklagten gekauft zu haben. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB besteht nicht. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Es ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten und kein Schädigungsvorsatz erkennbar. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12). Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 13.09.2004 – II ZR 276/02). Sittenwidrigkeit wäre hier demnach gegeben, wenn über den Einbau des Motors (…) mit der streitgegenständlichen Abgasreinigungsfunktion, insbesondere des sogenannten Thermofensters, in das Fahrzeug des Klägers hinaus Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und ein Gesetzesverstoß von der Beklagten billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Schutz des Motors dienenden Abschalteinrichtungen, die auf dem Prüfstand bzw. einer standardisierten Testsituation in gleicher Weise arbeiten wie im alltäglichen Betrieb kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten billigend in Kauf genommen haben, eine gesetzwidrige unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst im Falle einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung muss in Betracht gezogen werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten insoweit von einer vielleicht falschen, aber vertretbaren Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ausgingen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019 – 12 U 246/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – 3 U 148/18). Die Auffassung der Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Thermofenster handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil sie dem Motorschutz diene, ist angesichts der nicht eindeutigen Gesetzeslage jedenfalls vertretbar. Umstände, die eine vertretbare Auslegung in Frage stellen oder billigende Inkaufnahme eines ersichtlichen Gesetzesverstoßes hinreichend belegen würden, sind vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Abs.2 S.2 lit. a) VO (EG) 2007/715 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, insbesondere dann nicht unzulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine teleologische Auslegung der Norm dahingehend, dass der Handlungsspielraum der Hersteller hinsichtlich des Schutzes zulässiger Motoren erweitert werden soll, ist weder methodisch fehlerhaft noch abwegig, sodass die Auffassung der Beklagten, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, gut vertretbar erscheint (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; i.E. auch OLG Dresden, Urt. v. 16.07.2019 – 9 U 567/19; OLG Nürnberg Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18). Eine vertretbare Auslegung verstößt jedoch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist nicht unvereinbar mit der Rechts- und Sittenordnung. Gegen die Unzulässigkeit der vorliegenden Abschalteinrichtung spricht außerdem die Tatsache, dass das Kraftfahrbundesamt bislang keinen Rückruf für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs angeordnet hat. Soweit ein Rückruf für Fahrzeuge (…) mit Motoren vom Typ (…) angeordnet wurde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der Kläger hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die Erwägungen zu diesem Rückruf auch zwingend zu einem Rückruf von Fahrzeugen vom Typ des klägerischen Fahrzeugs hätten führen müssen. Auf die Frage, ob die vorliegende Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers objektiv unzulässig ist oder nicht, kommt es demnach vorliegend nicht an. Denn selbst im Falle objektiver Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung wäre angesichts der vertretbaren Rechtsauffassung der Beklagten allenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen, aber jedenfalls nicht von einem für den Schadensersatz nach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz (vgl. BGH Urt. v. 12.07.1966 – VI ZR 1/65; BGH Urt. v. 06.06.1962 – V ZR 125/60; BGH Urt. v. 24.04.2001 – VI ZR 36/00; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Dresden a.a.O., OLG Köln a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Gleiches gilt für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als subjektive Voraussetzung der Sittenwidrigkeit. Nachdem die Beklagte aufgrund vertretbarer Auslegung der maßgeblichen Normen davon ausgehen durfte, bei der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters handelte es sich nicht um eine unzulässige, fehlt es auch jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche aus §§ 831 i.V.m. 826 BGB. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten im Bewusstsein handelten, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dies billigend in Kauf zu nehmen (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Aus den gleichen Gründen scheidet ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB für den Kläger aus. Eine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte liegt angesichts vertretbarer Auslegung der maßgeblichen Normen nicht vor (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.). Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich für den Kläger schließlich auch nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV hinsichtlich der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Übereinstimmungsbescheinigung nach der EU-FGV bescheinigt, dass das Fahrzeug mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmt. Eine Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde erteilt. Eine Erschleichung der Typengenehmigung durch die Beklagte unter bewusster Inkaufnahme von Verstößen gegen Art.5 Abs.2 S.2 lit. a) VO (EG) 2007/715 ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich. Im Übrigen ist Gegenstand der Bescheinigung lediglich die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem jeweiligen Typ und nicht die Übereinstimmung des Typs mit sämtlichen Anforderungen an die Typengenehmigung (vgl. auch OLG Dresden a.a.O.; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, OLG Stuttgart a.a.O.). Dass eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung nach § 26 EU-FGV vorlag, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprach, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem (…)-Motor vergleichbaren Abschalteinrichtung erschöpft sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen in der allgemein gehaltenen Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen bzw. es müsse davon betroffen sein. Diese Annahme begründet der Kläger mit dem Hinweis auf Untersuchungen bezüglich der im sogenannten Abgasskandals gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe, sowie der Aussage der Beklagten, dass in Fahrzeugen mit (…)-Motoren in den USA auch die unzulässige Abschalteinrichtung wie im (...)-Motor, verbaut ist. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annahme der Unschlüssigkeit mit der Folge, dass eine Beweiserhebung zu unterbleiben hat, kommt in zwei Fallgruppen in Betracht. Zum einen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist. Auf der anderen Seite dann, wenn Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden sind, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 213/17). Eine sekundäre Darlegungslast trifft auf der anderen Seite den Bestreitenden dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr dazu liegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Für die Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf. Den Beweisbelasteten trifft grundsätzlich das Risiko nicht nur der Unerweislichkeit, sondern auch bereits der Unkenntnis der für ihn sprechenden Tatsachen. Der Gegner ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Klagevorbringen zur Schlüssigkeit zu verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1990 – II ZR 159/89). Insofern reicht es nicht aus, dass der Kläger Tatsachen behauptet, über die er keine genaue Kenntnis hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Solche Vermutungen müssen dem Gericht eine Überprüfung ihrer Entscheidungserheblichkeit ermöglichen, um überhaupt eine sekundäre Darlegungslast des Bestreitenden auslösen zu können (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.07.2019 – 8 U 1449/19). Jedoch auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers fehlt es an Substantiiertheit betreffend des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Kläger steht als Käufer zwar fraglos außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, während dem beklagten Fahrzeughersteller, dem gemäß Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs-VO EG Nr. 692/2008 eine Dokumentationspflicht obliegt, die tatsächliche Aufklärung somit ohne Weiteres möglich sein muss. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es auch einem Autohersteller nicht zugemutet werden kann, auf die bloße pauschale Behauptung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält, und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (so auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1489; OLG München, Beschluss vom 11.07.2019 – 8 U 1449/19). Andernfalls würde der Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und dem beklagten Autohersteller eine allgemeine Aufklärungspflicht auferlegt. Soweit es bisher keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor gibt, müsste er gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen, sodass ihm auch eine Aufklärung nicht unmöglich ist. Es ist daher nach der Auffassung des Gerichts erforderlich, dass der Kläger konkret darlegt und gegebenenfalls unter Beweis stellt, dass im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein „Konstruktionsteil“ vorhanden ist, das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. iSv. Art. 3 Nr. 10 EG-VO die Abgasreinigung abschaltet, und dass dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Zur Abgrenzung eines grundsätzlich unbeachtlichen Vortrags ins Blaue wird der Kläger insoweit auch entsprechende greifbare Anhaltpunkte aufzeigen müssen. Erst dann kann den beklagten Autohersteller eine sekundäre Darlegungslast treffen, nämlich insbesondere soweit es um die Frage geht, aus welchen technischen Gründen eine konkret dargelegte und gegebenenfalls nachgewiesene Abschalteinrichtung herstellerseits für notwendig gehalten wird (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 11.07.2019 – 8 U 1449/19). Die gebotene Darlegung und der Nachweis einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ muss zumindest grundsätzlich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Motor gerichtet sein. Hier kann insbesondere nicht von einem Motortyp auf alle Motortypen geschlossen werden. Dem Kläger hilft es nicht vorzutragen, dass ein bestimmter Motor erhöhte Abgaswerte aufweise und dies deshalb auch für den hier streitgegenständlichen Motor zutreffen müsste. Dem Gericht ist ein solcher Regelfall nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar, da es nicht einleuchtet sämtliche Motoren einer Motorenfamilie/einer Baureihe ohne Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterwerfen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18). Die beanstandungslose Prüfung von Fahrzeugen der Marke (...) mit dem Motor (...) durch das KBA müsste sonst auch dafür sprechen, dass kein Anlass für Beanstandungen des vorliegenden Fahrzeugs besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 11.07.2019 – 8 U 1449/19). Es fehlen bezüglich des hier streitgegenständlichen Motors (...) hinreichende greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Fahrzeugmotor eine derartige „Manipulationssoftware“ enthält, daher erweist sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers letztlich als „ins Blaue hinein“. Auf die diesbezüglichen Beweisangebote musste das Gericht daher nicht eingehen. Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, NJW 1991, 2707). Darin ist nämlich ein der Ausforschung dienender so genannter „Beweisermittlungsantrag“ zu sehen, durch den sich die Partei erst die Grundlage für genügend konkreten Sachvortrag beschaffen will (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, § 284 Rn. 3). Das Gericht verkennt dabei auch nicht die Rechtsprechung des BGH zur Substantiierungspflicht in Dieselabgasfällen. Auch aus den Gründen dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass nur ein solcher Vortrag nicht übergangen werden darf, der auf belastbaren Anhaltspunkten beruht. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger bezüglich den streitgegenständlichen Motor nicht vorgebracht. Hierin sieht das Gericht einen deutlichen Unterschied zwischen dem Sachverhalt, über den der BGH entschieden hat und dem hiesigen Sachverhalt. In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt gab es betreffend den streitgegenständlichen Motor sowohl eine Rückrufaktion als auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaften bezüglich des Verdachts der Abgasmanipulation. Zwar gab es in Bezug auf die streitgegenständliche Motorreihe (...) eine Rückrufaktion durch das Kraftfahrtbundesamt. Diese beruhte jedoch nicht auf einer unzulässigen Abschalteinrichtung im vorgenannten Sinn. Wie die Beklagte vorgetragen hat, handelt es sich dabei um eine freiwillige Rückrufaktion ((...)), die der Verringerung der Schadstoffemissionen bestimmter Fahrzeuge, die mit einem (...)-Dieselmotor der Abgasnorm EU6 ausgestattet sind, dient. Auch ist davon auszugehen, dass das KBA eine solche Abschalteinrichtung bei Überprüfung – schon allein durch das Aufkommen des Dieselabgasskandals und des diesbezüglichen Verdachts – erkannt hätte. Dieses bestätigt aber gerade, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt worden ist und beschreibt im Rahmen des Rückrufs auch eine Konformitätsabweichung und nicht wie bei der Rückrufaktion betreffend den Motor (...), das Vorliegen einer Abgasmanipulation. Auch das BMVI bestätigt dies. Weiter hat die Beklagte dargetan, dass sich die Motoren der (...)-EU-Reihe von den Motoren der (...)-USA-Reihe unterscheiden und die Ergebnisse daher nicht übertragbar sind. Die Anhaltspunkte, die dafür sprechen sollen, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine solche Abgasmanipulation stattgefunden hat, werden jedoch auch nach dem Hinweis des Gerichts von Klägerseite allein auf den erfolgten Rückruf und die Ergebnisse von US-Fahrzeugen gestützt. Nachdem bereits kein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten festgestellt werden konnte und die Beklagte folglich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann offenbleiben, ob dem Kläger tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet, da ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (s.o.). Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein anderweitiger Schadensersatzanspruch zu. Die Klage ist auch hinsichtlich des dritten und vierten Klageantrags unbegründet. Nachdem die Beklagte nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzunehmen, befindet sie sich insoweit auch nicht im Annahmeverzug und auch eine vorsätzliche, sittenwidrige Handlung liegt nicht vor. Die im fünften Klageantrag als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 69.358,88 € festgesetzt. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW. Der Kläger erwarb am 21.03.2016 das Fahrzeug (…) mit der Fahrzeugidentifikation-Nummer: (...), km-Stand: 0 km, zu einem Kaufpreis von 69.358,88 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt wurde. Für das Fahrzeug war die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 erforderliche Typgenehmigung ausgestellt worden. Es verfügt über ein sogenanntes Thermofenster insbesondere für die Abgasreinigung zur Reduzierung der Stickoxidemission. Die Abgasreinigung ist wegen des Thermofensters von der Umgebungstemperatur abhängig. Mit dem Hersteller-Code der Rückrufaktion (...) liegt eine Meldung des KBA vor, wonach Fahrzeuge wie das streitgegenständliche ein freiwilliges Software-Update aufgespielt bekommen können. Ein verbindlicher Rückruf liegt nicht vor. Als Beschreibung wird angegeben: „Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte außergerichtlich auf, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Der Kläger behauptet, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs weise eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 auf. Zum einen müsse das Fahrzeug auch um eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung verfügen, wie sie in den EA 189-Motoren zum Einsatz kam. Außerdem sei das das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung, da die Abgasreinigung in unzulässigem Umfang heruntergefahren werde, sodass die tatsächlichen Emissionen das zulässige Maß überschritten. Die Beklagte habe dies bewusst verschwiegen und auch im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt. Der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass die Mindestanforderungen für die Emissionsbegrenzung nicht erfüllt sind. Der Kläger ist der Ansicht, da die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dabei die unzulässige Abschalteinrichtung verschwiegen habe, könne er von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Ihm sei ein Schaden entstanden, da er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der mangelhaften Abgasreinigung gewusst hätte. Nachdem der Kläger zunächst mit dem Klageantrag zu 5) beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren 202,30 € freizustellen, nahm er diesbezüglich die Klage mit Schriftsatz vom 17.08.2020 die Klage teilweise zurück. Die Beklagte stimmte dem zu. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69.358,88 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.03.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung soll Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke (…) vom Typ (…) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) (...) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 4.855,12 € erfolgen. Hilfsweise beantragt er; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke (…) vom Typ (…) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) (...) und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren. Weiter beantragt er, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Insbesondere ist sie der Ansicht, das Thermofenster sei als Abschalteinrichtung zulässig, weil es zum Schutz des Motors erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2020 Bezug genommen.