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Urteil

7 O 1511/19

LG Hanau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2020:1105.7O1511.19.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800.000,- CHF (Schweizer Franken) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15. Mai 2018 zu zahlen; 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800.000,- CHF (Schweizer Franken) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15. Mai 2018 zu zahlen; 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite, eine ausländische Behörde wolle ein Abwicklungsansinnen bezüglich der Gesellschaft durchsetzen und dazu Gelder des Beklagten erschleichen, indem sie eine zivilrechtliche Vertretungsberechtigung für eine Handelsgesellschaft fingiere, handelt es sich um eine Klage mit der von der Gesellschaft in Liquidation die Zahlung der Einlage aufgrund der Übernahme von Aktien geltend gemacht wird. Es klagt vielmehr eine Schweizer Aktiengesellschaft i.L. als Klägerin gegen den Beklagten als Aktionär. Das LG Hanau ist gem. § 12, § 13 ZPO, § 71 GVG auch für die Klage zuständig, auch für die Klage der Gesellschaft nach Schweizer Recht, da die Gerichtstandsvorschriften doppelfunktional sind. Es fehlt auch nicht an der internationalen Zuständigkeit des LG Hanau. Nach dem ÜBEREINKOMMEN über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), welches die Rechtsbeziehungen zu der Schweiz regelt, ergibt sich aus Artikel 1, dass dieses Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst jedoch nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die nicht vorliegen. Nach Artikel 2 Abs. 1 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz auch unstreitig in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Insofern ergibt sich zwar, dass (Artikel 5) eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden kann, somit in der Schweiz, was jedoch nicht ausschließlich ist. Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß vertreten. Nach Art. 13 Ziff. d der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (BIV-FINMA), hat der Konkursliquidator die Aufgabe und Kompetenz, die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten; Die Konkursliquidatorin wurde ordnungsgemäß mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (siehe Anlage B 1) bestellt. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Bestellung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Kompetenz der FINMA zur Einsetzung der Konkursliquidatorin ergibt sich aus Art. 33 Absatz 2 Bankengesetz der Schweiz. Danach ernennt die FINMA einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. Von dieser Kompetenz wurde mit Bestellung der Konkursliquidatorin Gebrauch gemacht. Die Konkursliquidatorin ist auch unter Ziffer 11 in dem Registerblatt des Handelsregisterauszuges des Kantons (Ort 1) (Anlage K 1 – Bl. 6 f. der Akte) als berechtigte Vertreterin der Klägerin eingetragen worden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Schweizer Konkursverfahrens. Die Anerkennung des Konkursverfahrens in Deutschland ergibt sich aus § 343 InsO, wonach (Abs. 1 S. 1) die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt wird, es sei denn, (S. 2 Ziff. 1.) wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind und /oder Ziff. 2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gerichte des Eröffnungsstaats nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Gemeint ist insoweit die internationale Zuständigkeit. Genauer geht es um die für Zwecke der Anerkennung erfolgende Prüfung in hypothetischer Hinsicht, ob sich die Gerichte des Eröffnungsstaats auch dann für zuständig erklären könnten oder müssten, wenn sie ihre Zuständigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen hätten (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2020, InsO § 343 Rz. 26), was bei der in der nach Schweizer Recht gegründeten AG mit Sitz in der Schweiz gegeben ist. Gegenstand der Anerkennung ist die Anerkennung im verfahrensrechtlichen, nicht im kollisionsrechtlichen Sinne. Mit der verfahrensrechtlichen Anerkennung ist gemeint, dass Gegenstand der Anerkennung im Fall des Abs. 1 der Eröffnungsbeschluss in seinen unmittelbaren prozessualen Wirkungen ist. Das betrifft zB Rechtskraft, Gestaltungswirkung, Vollstreckbarkeit. (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2020, InsO § 343 Rz. 10). Ein formelles Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich. (…) Die Wirkungen der Eröffnung sind im Inland zu respektieren, soweit es in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren auf sie ankommt (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2020, InsO § 343 Rn. 67). Der Eröffnungsbeschluss muss zwar von einem Gericht ausgehen, so arg. § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Allerdings ist, wie bei § 328 ZPO und Art. 2 Nr. 6 EuInsVO aber nicht zu sehr vom deutschen Verständnis auszugehen. Es ist jede Stelle gemeint, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen. Das kann auch eine Behörde sein (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2020, InsO § 343 Rn. 15). Es schadet daher nicht, dass eine Entscheidung der FINMA zugrunde liegt. So hat die Rechtsprechung z.B. die Eröffnung eines schweizerischen Insolvenzverfahrens nach SchKG anerkannt (vergl. MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2020, InsO § 343 Rn. 19 m.w.N. in Fußn. 41). Bei dem Konkursverfahren über das Vermögen der in der Schweiz ansässigen Antragstellerin durch ein Schweizer Gericht handelt es sich um ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren (BGH, Beschluss v. 31.01.2019, Rz. 14 ff., Aktenzeichen: I ZB 114/17 in WM 2019, 681, 682). Ein Verstoß gegen die EMRK und Grundrechtscharta wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere wurde ja gerade im vorliegenden Fall eine gerichtliche Überprüfung des Handelns der FINMA durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, wieso es sich dabei um eine „Willkürprüfung“ oder gar ein Fehlen einer Rechtsschutzmöglichkeit handeln soll, wie von dem Beklagten angeführt. Die Eröffnung des Konkurses durch die FINMA wurde von einem Schweizer Bundesgericht rechtlich geprüft und auch bestätigt. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den ordre publik vorliegen könnte. Grundsätzlich darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nicht nachprüfen. Er darf weder das dem ausländischen Urteil vorausgegangene Verfahren noch die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil selbst nachprüfen. Eine sog révision au fond ist verboten. § 723 Abs. 1 ZPO gilt auch für die Anerkennung. Fehler im Verfahren oder in der Urteilsfindung sind grundsätzlich für die Anerkennung belanglos. Fehlerhafte ausländischen Urteile sind genauso hinzunehmen, wie fehlerhafte inländische. Es kann nämlich nicht erwartet werden, dass die ausländischen Gerichte weniger fehlerhafte Urteile erlassen, als die inländischen. Vom Grundsatz der Unnachprüfbarkeit der ausländischen Entscheidung ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn höherwertige Interessen beziehungsweise Rechtsgüter eine Durchbrechung dringend erfordern. Der ordre public-Vorbehalt kommt jedoch nur in ganz krassen Konstellationen zum Zuge (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 328 ZPO, Rn. 208 ff. m.w.N.) Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass das vorliegende Konkursverfahren einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne von § 343 Abs. 1 Nr. 2 Ins0 darstellt. Für einen solchen Verstoß reicht nicht schon jede Abweichung eines ausländischen Verfahrens von den deutschen gesetzlichen Regelungen aus. Maßstab ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH 14. November 1996 - IX 339/95 - in: NJW 1997, 524 (527)). Das Verfahren dient jedoch zumindest auch der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft. Die Klage ist begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Klägerin in Verbindung mit Art. 620 Abs. 2. des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR), wonach die Aktionäre (nur) zu den statutarischen Leistungen verpflichtet sind, in Verbindung mit Art. 630 Ziff. 2 OR, Art. 680 bis 682 OR. Gemäß der Gründungsurkunde beträgt das Aktienkapital der Gesellschaft 1.000.000,- CHF, eingeteilt in 1000 Namensaktien zu je 1.000,- CHF, die der Beklagte in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang, teilweise durch Übertragung der Aktien, übernommen hat. Es ist Schweizer Recht anzuwenden. Dies ergibt sich schon aus der Vereinbarung in der Gründungsurkunde der Gesellschaft. Die Gesellschaft wurde nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz gründet. Folglich ist nach dem Gründungsstatut, also dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, ausschließlich Schweizer Recht anzuwenden. Dies ergibt sich weiterhin auch aus Art. 1 der Statuten der Gesellschaft, die auf die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechtes (OR) verweisen. Auch das internationale Privatrecht weist auf die Anwendung Schweizer Recht hin. So gelten die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) nach ROM I 1 für Zivil und Handelssachen, und auch das Gesellschaftsrecht (Lit. f). Art. 2 bestimmt, dass die Rom I-VO als sog. loi uniforme aus Sicht der Mitgliedstaaten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 S. 1 (…) universell anwendbar ist. Die Rom I-VO findet also nicht nur dann Anwendung, wenn ihre Art. 3 ff. auf das Recht eines Mitgliedstaats verweisen, sondern auch bei Verweisung auf das Recht eines Drittstaats (…). Anders als verschiedene Regelungen vor allem im Bereich des Internationalen Zivilverfahrensrechts (…) ist die Rom I-VO somit auch dann anzuwenden, wenn der erforderliche Auslandsbezug allein im Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten besteht (BeckOGK/Paulus, 1.10.2020, Rom I-VO Art. 2 ). Nach ROM I Artikel 3 besteht freie Rechtswahl, womit (Abs. 1 S.1 und 2) der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben, was vorliegend der Fall ist. Die Rechtswahl ist im vorliegenden Fall eindeutig im Gründungsvertrag getroffen, der die Übernahme der Aktien beinhaltet, so in Art 1 der „Statuten“. Der Beklagte ist durch die Zeichnung von 998 Aktien die Verpflichtung eingegangen, eine dem Ausgabebetrag der Aktien entsprechende Einlage zu erbringen. Von diesen Namensaktien hat der Beklagte 998 gezeichnet und später die beiden übrigen Namenaktien übertragen erhalten. Indem auf diese eine Einzahlung von jeweils 20% (Teilliberierung) erfolgt ist, steht eine Einlage von 800,- CHF je Aktie zur Zahlung durch den Beklagten offen. Demnach ein Betrag von 800.000,- CHF (1.000 x 800,- CHF) geschuldet. Der Beklagte war zur Zahlung von Schweizer Franken zu verurteilen. § 244 BGB gibt dem Schuldner zwar eine Ersetzungsbefugnis, nicht jedoch dem Gläubiger. (…). Im Prozess kann der Gläubiger nur auf Fremdwährung klagen. Die Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner im Prozess ausüben, auch stillschweigend durch Einlassung, jedoch auch noch bei Vollstreckung. Stets ist der Tag tatsächlicher Zahlung für den Kurs maßgeblich, so dass zu Zahlung von Fremdwährung verurteilt werden muss (MüKoBGB/Grundmann, 8. Aufl. 2019, BGB § 245 Rn. 96, 97). Auch dem Vortrag, die vorliegende Verpflichtung sei durch die Gesellschafterversammlung am 30.06.2015 abgeändert worden, ist nicht zu folgen. Die Konkurseröffnung ist mit Wirkung ab dem 8. Juni 2015 erfolgt. Der vom Beklagten geschilderte Sachverhalt datiert hingegen auf eine Zeit nach der Konkurseröffnung. Es ist schon nicht ersichtlich, dass in der Zeit nach der Konkurseröffnung überhaupt die Befugnis der am 30.06.2015 Handelnden bestand, eine Gläubigerversammlung durchzuführen. Jedenfalls betreffen die als Anlage B6 (Bl. 157 ff. der Akte) vorgelegten Unterlagen ersichtlich nicht die Klägerin, sondern eine (Name 2) AG mit Sitz in (Ort), wobei es sich ausweislich des Urteils des LG Frankfurt am Main (Az.) vom 21.06.2017 wohl um eine Schwestergesellschaft der Klägerin handelt. Das davon die Zahlungspflicht des Beklagte beeinflusst ist, ist nicht erkennbar. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 127 OR, dass alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas Anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren verjähren. Der Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine Ausnahme von dieser Regel für die vorliegende Forderung besteht, und von einer kürzeren Frist auszugehen ist. Soweit er sich auf Art. 687 OR bezieht, lässt sich eine Anwendung der Vorschrift nicht hinreichend feststellen. Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts, Urteil vom 9. August 2004 Az. (…)/2004, dass die Kompetenz des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die nachträgliche Liberierung von Aktien zu verlangen, mit dem Konkurs der Gesellschaft gemäß Art. 740 Abs. 5 OR in Verbindung mit Art. 240 SchKG auf die Konkursverwaltung übergeht, und somit die Konkursmasse an Stelle des Verwaltungsrats die nachträgliche Leistung von Einlagen verlangen kann. Insoweit spielt Art. 687 Abs. 2 OR keine Rolle, da diese Bestimmung nicht die Kompetenz zur Einforderung der Nachzahlung nach dem Konkurs der Gesellschaft regelt, sondern die verbleibende Haftung des Zeichners nach einem rechtsgültigen Verkauf seiner teilliberierten Namenaktien bestimmt. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass die 10-jährige Frist bereits im Jahre 2004 zu laufen begann. Er ist jedoch für die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung darlegungs- und beweispflichtig. Zumindest nach deutschem Recht wäre davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Einforderung durch den Gläubiger begann, hier also nach der Konkurseröffnung im Jahre 2015, da ein verhaltener Anspruch vorliegt. Zwar ist nach Art. 687 Abs. 1 OR bei nicht voll einbezahlte Namenaktien der Erwerber der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. Schon diese Voraussetzung wurde ausdrücklich bestritten, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch dies nicht darauf schließen lässt, dass damit der Lauf der Verjährungsfrist begann. Im Übrigen ist der Beklagte nicht Erwerber, sondern Zeichner der Aktien. Der Beklagte kann auch nicht die Unwirksamkeit der Übernahme der Gesellschaftsanteile einwenden. Jedenfalls hat der Beklagte nicht vorgetragen, aus welcher Rechtsgrundlage sich eine rückwirkende Unwirksamkeit seiner Erklärung bezüglich der Übernahme der Aktien bei Gründung der Klägerin ergeben soll. Soweit er anführt, er habe zu keinem Zeitpunkt Teil einer illegalen und somit kriminellen Bank sein oder werden wollen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Die Gründung der Gesellschaft an sich war auch nicht sitten- oder rechtswidrig. Vielmehr erfolgte eine nachträgliche Liquidation der Gesellschaft aufgrund der ohne entsprechende Erlaubnis betriebenen Geschäfte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB aufgrund der unstreitigen Mahnung mit Fristsetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die (Kl.) (Klägerin) fordert von dem Beklagten die Einzahlung auf das noch offene Stammkapital i. H. v. 800.000,- CHF. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, eingetragen im Handelsregister des Kantons (Ort 1) unter CHE (…), die inzwischen zur Liquidation fortgeführt wird. Die Gesellschaft wurde mit Urkunde vom 1. September 2004 nebst Ergänzungen vom 21. September 2004 und 5. Oktober 2004 nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) als Aktiengesellschaft mit Sitz in (Ort 1) gegründet und sodann am 11. Oktober 2004 im Handelsregister eingetragen. Vom Aktienkapital der Gesellschaft i. H. v. 1.000.000,- CHF, eingeteilt in 1.000 Namensaktien zu 1.000,- CHF, hatte der Beklagte 998 Aktien gezeichnet. Die beiden anderen Aktien wurden von (AA) und (BB) gezeichnet beziehungsweise übernommen, die diese Aktien treuhänderisch für den Beklagten hielten. In der Folge sind auch die beiden weiteren Namensaktien von den Aktionären (AA) und (BB) dem Beklagten übertragen worden. Auf das Stammkapital von 1.000.000,- CHF wurden 200.000,- CHF eingezahlt. Eine Einzahlung auf das noch offene Stammkapital i. H. v. 800.000,- CHF ist bisher nicht erfolgt. Mit Schreiben der FINMA vom 20. April 2018 wurde der Beklagte aufgefordert, für die von ihm gehaltenen 999 Namensaktien und der ihm von (BB) übertragenen Namenaktie, das insoweit noch offene Aktienkapital auf das Konto der Konkursmasse einzubezahlen. Gemäß Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 4. Juni 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs mit Wirkung ab dem 8. Juni 2015 eröffnet. Die Gesellschaft wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch zum Zweck der Konkursliquidation weitergeführt. Als Liquidatorin hatte sich die FINMA zunächst selbst eingesetzt. Mit einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Bl. 183 ff beziehungsweise 206 ff der Akte) wies das Gericht eine Beschwerde der Gesellschaft und des Beklagten gegen eine Entscheidung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts über die Konkurseröffnung vom 25.08.2017 ab. Gemäß Verfügung der FINMA vom 26. Juni 2019 wurde als Liquidatorin die (Name) AG (Rechtsanwaltskanzlei, (Ort 1)) anstelle der FINMA eingesetzt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Ansicht, da der Beklagte sämtliche 1.000 Namenaktien der Gesellschaft halte, schulde er somit die Zahlung auf den restlichen Betrag in Höhe von 800.000 CHF. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 800.000,- CHF (Schweizer Franken) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15. Mai 2018 zu zahlen; 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 675.048,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15. Mai 2018 zu zahlen. Der Beklagte beantrag, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Es liege ein unzulässiges zivilprozessuales Handeln eines verwaltungsrechtlichen Erfüllungsgehilfen eines ausländischen Staates vor, da mit der Klage aufgrund einer Verfügung einer Schweizer Behörde aufgrund verwaltungsrechtlicher Schweizer Normen, lediglich unter einem zivilrechtlichen „Deckmantel", schweizerisches Verwaltungsrecht durchgesetzt werden solle. Mangels damit fehlender zivilrechtlicher, insbesondere grenzüberschreitender Aktivlegitimation der (Name) AG könne diese die auf der Klägerseite auftretende Rechtsanwaltskanzlei nicht wirksam beauftragt haben, womit es vorliegend an deren Prozessführungsbefugnis fehle. Die Klage sei auch aufgrund fehlender Aktivlegitimation unbegründet. Weiterhin fehle es wegen der Werthaltigkeit der von der Klägerin gehaltenen Zertifikaten der deutschen Schwestergesellschaft an der Konkursreife. Die Klägerin habe den einzigen Geschäftszweck gehabt, über Ausgabe einer Zwangswandelanleihe neue Aktionäre einzuwerben. Die Wandlung durch die Gesellschaft sei gemäß deren Statuten bereits am 10. Januar 2012 erklärt worden, was zu einer Aktienlieferung per 30. Juni 2015 geführt habe. Die von der Klägerin beziehungsweise der FINMA bewirkten, fingierten Gerichtsentscheide seien wegen Verstoßes gegen die EMRK und Grundrechtscharta unbeachtlich. Es sei auch nicht schweizerisches Recht maßgeblich, da der Beklagte deutscher Bürger ist und das Hanauer Landgericht als Wohnsitzgericht deutschem und vorrangig europäischem Recht unterliege. Es sei dem Landgericht nicht gestattet, irgendwelche verwaltungsrechtlichen Verfügungen oder verwaltungsgerichtliche Entscheide der Schweiz anzuerkennen, insbesondere, da der Entscheid des Bundesgerichts vom 05.03.2018 offensichtlich rechtswidrig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt, weder 2004 noch im Nachgang, seine Zustimmung zu einem Handeln beziehungsweise einer Beteiligung an einer illegal tätigen Bank erteilt, geschweige denn eine solche Willenserklärung abgegeben. Somit würden keine übereinstimmenden Willenserklärungen bezüglich einer Zahlungsbereitschaft hinsichtlich zusätzlichen Aktienkapitals vorliegen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte Teil einer illegalen und somit kriminellen Bank sein oder werden wollen. Gemäß dem Rechtsinstitut des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB in Verbindung mit dem GG sei eine Verurteilung mit deutschem Recht nicht vereinbar. Die Forderung sei verjährt. Gemäß Art. 687 Abs. 1 OR sei der Erwerber von nicht voll eingezahlten Namensaktien zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. Der Beklagte sei am 05.10.2004 in das Aktienbuch eingetragen worden, womit ab diesem Zeitpunkt die Einzahlungsverpflichtung bestanden habe. Die 10-jährige generelle Frist zur Einzahlung nach Schweizer Recht sei spätestens seit Ende des Kalenderjahres 2014 verjährt. Es gelte aber die 2-jährige Frist des Art 687 Abs. 2 OR. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.