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Beschluss

9 O 271/13

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2014:0930.9O271.13.0A
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Leitsätze
Die Honorierung veterinärmedizinischer Gutachten hat durch Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu erfolgen.
Tenor
Das Honorar des Sachverständigen für die Erstattung des veterinärmedizinischen Gutachtens vom 23.07.2014 wird auf 931,77 € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Honorierung veterinärmedizinischer Gutachten hat durch Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu erfolgen. Das Honorar des Sachverständigen für die Erstattung des veterinärmedizinischen Gutachtens vom 23.07.2014 wird auf 931,77 € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung eines Honorars von 1.0047,38 € für die Erstattung des veterinärmedizinischen Gutachtens hat überwiegend Erfolg. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar nach den Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3. Die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Zu der Frage, wie das Honorar für veterinärmedizinische Gutachten zu bestimmen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten. Nach einer Auffassung fällt diese Tätigkeit unter das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“. Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin sei mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden. Der Stundensatz der für das Sachgebiet „Tiere“ zur Anwendung kommenden Honorargruppe 2 von 70 € liege zwischen demjenigen der für die Humanmedizin anwendbaren Honorargruppen M1 und M2. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2014, I-10 W 6/14, BeckRS 2014, 08844; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Nach anderer Auffassung lässt sich die Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten nicht unter das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ einordnen. Schon die Einordnung in die zweitniedrigste Honorargruppe zeige, dass damit veterinärmedizinische Gutachten nicht gemeint sein könnten. Diese erforderten ausnahmslos ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem humanmedizinischen Studium von Struktur und Anforderungen her entspreche. Der Honorargruppe 2 seien aber ansonsten in der Anlage 1 zu § 9 JVEG lediglich Sachgebiete zugeordnet, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Sachverständigen entweder gar nicht vorliegen könne oder aber zumindest nicht Voraussetzung sei. Sachgebiete mit notwendigerweise erforderlichem Hochschulabschluss des Sachverständigen seien in der Anlage 1 durchweg höheren Honorargruppen zugeordnet. Zudem erfasse das Sachgebiet „Tiere“ ein weit gestreutes Feld verschiedener Tätigkeiten von Sachverständigen, die sich etwa auf die übliche Verhaltensweise von Tieren, ihre Einordnung in einzelne Familien und Stämme, ihre Verbreitung, ihre artgerechte Haltung und vieles andere mehr beziehen könnten. Diese Begutachtungen seien im Vergleich zur veterinärmedizinischen Begutachtung regelmäßig einfacher gelagert und erforderten kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Gutachten auf veterinärmedizinischem Gebiet beträfen hingegen primär medizinische Fragestellungen, bei denen der einzige Zusammenhang zum „Tier“ im Gegenstand der medizinischen Fachrichtung liege. Dass es auch einfach gelagerte veterinärmedizinische Gutachten gebe, stehe dem nicht entgegen; denn die Honorargruppe M sei aus eben diesem Grund in die Untergruppen M 1 bis M 3 aufgegliedert. Vor der Einführung des Sachgebietes „Tiere“ in die Anlage 1 zu § 9 JVEG seien veterinärmedizinische Gutachten in die Honorargruppe M gefasst worden. Dass der Gesetzgeber das mit der Einführung des Sachgebietes „Tiere“ habe ändern wollen, sei nicht ersichtlich und sachlich fernliegend. Veterinärmedizinische Gutachten entsprächen von Methodik, Ausbildungserfordernis und fachlichem Niveau humanmedizinischen Gutachten, da sie nach denselben wissenschaftlichen Grundsätzen und Anforderungen bearbeitet werden müssten. Es trete hinzu, dass die Honorargruppe M mit „medizinische Gutachten“ und nicht etwa mit „humanmedizinische Gutachten“ betitelt sei. Zwar seien die zur Unterscheidung der Untergruppen M 1 bis M 3 aufgeführten Beispiele sämtlich der Humanmedizin entnommen. Das liege aber daran, dass humanmedizinische Gutachten in der Gerichtspraxis (Arzthaftung, Versicherungsrecht, Unfälle, Strafverfahren, evident im sozialgerichtlichen Verfahren) weitaus häufiger vorkämen als veterinärmedizinische Gutachten. Es ändere demgegenüber nichts daran, dass auch veterinärmedizinische Gutachten unter den Begriff des „medizinischen Gutachtens“ fielen. Denn entscheidend dafür sei das „medizinische“ Gebiet des Gutachtens und die daraus folgenden Anforderungen an den Sachverständigen und das Gutachten, nicht hingegen, ob es sich um ein human- oder veterinärmedizinisches Gutachten handele (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 06.05.2014, 3 O 74/13, BeckRS 2014, 14265). Nach einer dritten Auffassung erfasst die Honorargruppe M 3 nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung nur Gutachten aus dem Bereich der Humanmedizin. Indes lasse auch das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ dem Wortlaut nach nicht zweifelsfrei erkennen, dass hiervon alle Tätigkeiten eines Sachverständigen erfasst sein sollten, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Tieren stünden. Hiergegen spräche insbesondere, dass die Neufassung des JVEG auch dem Ziel diene, eine leistungsgerechte Vergütung der Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Eine Deckelung der Vergütung für die medizinischen Gutachten auf 70,00 € je Stunde werde gegenüber dem früheren Rechtszustand häufig eine Verschlechterung für den beauftragten Sachverständigen bedeuten. Die amtliche Begründung für die Neufassung des JVEG enthalte keinen Ansatz dafür, dass der Gesetzgeber die Sachgebietsbezeichnung 36 in möglichst weitem Sinne verstanden wissen wolle, so dass beispielsweise nicht nur tiermedizinische Fragestellungen, sondern auch solche der Tierhaltung, Tierzucht, Tierverwertung usw. unterschiedslos hiervon erfasst seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Beauftragung eines Veterinärmediziners keiner Honorargruppe zum JVEG unmittelbar zugeordnet sei, so dass nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG eine Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe (LG Kleve, Beschluss vom 15.01.2014, 3 O 158/13, zitiert nach https://www.oexmann.de/Publikationen/publikationen_artikel.php?id =Mg==&date=MjAxNDA5). Das Gericht schließt sich den Auffassungen an, die eine Einordnung des veterinärmedizinischen Gutachtens unter das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ für nicht richtig halten. Der Wortlaut ließe dies zwar zu, da er in keiner Weise danach differenziert, worauf sich die Untersuchung an dem Tier bezieht und welche Anforderungen an den Sachverständigen und seine Tätigkeit insoweit zu stellen sind. Die von den Landgerichten Kaiserslautern und Kleve aufgeführten systematischen und sachlichen Argumente erfordern jedoch eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten von der Nr. 36 nicht erfasst wird. In die Honorargruppe 2 sind mit den Sachgebieten Nr. 4.2 „handwerklich-technische Ausführung“, Nr. 9 „Briefmarken und Münzen, Nr. 14 „Gesundheitshandwerk“, Nr. 18 „Immissionen“, Nr. 26 „Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21“, Nr. 27 Musikinstrumente“, Nr. 28 „Rundfunk- und Fernsehtechnik“, Nr. 30 „Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren“ Nr. 34 „Sprengtechnik“ und Nr. 35 „Textilien, Leder und Pelze“ ausschließlich Gegenstände gutachterlicher Tätigkeit erfasst, die kein abgeschlossenes Hochschulstudium mit staatlicher Approbation erfordern und bei denen die Kostenstruktur der Gutachter nicht mit dem Betrieb einer Tierarztpraxis vergleichbar ist. Umgekehrt ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, das Honorar des Veterinärmediziners grundsätzlich anders zu bestimmen als das eines Humanmediziners. Die Tätigkeiten von Human- und Tierarzt stimmen weitgehend überein, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines lebenden Organismus geht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2011, 8 U 118/10, BeckRS 2011, 17835). Das muss dann auch für die Erstellung von Gutachten in diesem Bereich gelten. Auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ auch die Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten erfassen wollte. Daraus ergibt sich im Gegenteil, dass es das erklärte Ziel des Gesetzgebers war, ein leistungsgerechteres Vergütungsmodell für Sachverständige zu schaffen. Zu diesem Zweck ließ das Bundesministerium der Justiz eine umfangreiche Marktanalyse durchführen, deren Ergebnisse im Dezember 2009 veröffentlich wurden (BT-Drucks. 17/11471, S. 145). Mit der neuen Honorargruppentabelle sollte das Ergebnis der Marktanalyse umgesetzt werden. Für die ärztlichen Sachverständigen ließen sich jedoch Marktpreise nicht ermitteln. Deren Honorare sollten deshalb vergleichbar ihrer bisherigen Stellung im Stundensatzgefüge angepasst werden (BT-Drucks. 17/11471, S. 260). Daraus ist zu schließen, dass die Marktanalyse betreffend das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ nicht den ärztlichen Sachverständigen erfasst und dass es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, die Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten hierunter zu subsumieren. Die Honorierung der Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten hat daher durch Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer unmittelbaren Auslegung folgt oder erst aus einer Anwendung des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG. Die Zuordnung zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 richtet sich nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen Gutachtens. Der Schwierigkeitsgrad wird durch die konkrete Fragestellung bestimmt (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9 Rn. 2). Der Honorargruppe M 1 sind einfache gutachterliche Tätigkeiten zuzuordnen, der Honorargruppe M 2 beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und der Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen). Fällt ein Gutachten in eines der in den Honorargruppen M 1 bis M 3 aufgeführten Regelbeispiele, ist dies lediglich ein Indiz für den Schwierigkeitsgrad. Für die Bestimmung des Schwierigkeitsgrads ist daher jeweils auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 844; Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 21). Hier ist das Gutachten der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Der Sachverständige hatte zu prüfen, ob dem Beklagten bei der tierärztlichen Behandlung eines Pferdes ein Befunderhebungsfehler unterlaufen ist und ob im Falle der Erhebung des Befundes die Euthanisierung des Pferdes angezeigt gewesen wäre. Außerdem hatte er zu beurteilen, ob die Euthanisierung jedenfalls zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt angezeigt gewesen wäre. Diese Fragestellungen fallen zwar an sich in die Honorargruppe M 2, weil nicht nur einfache gutachtliche Einschätzungen zu Einzelfragen oder beschreibende Begutachtungen nach standardisierten Schemata ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge Gegenstand des Auftrags waren, sondern die Beurteilung spezieller Kausalzusammenhänge und differenzialdiagnostischer Probleme einschließlich prognostischer Fragestellungen zu behandeln gewesen seien. In der Gesamtschau ist aber dennoch nur von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen und die gutachterliche Tätigkeit daher der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Gutachten der Honorargruppe M3 erfordern umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen Fragen zusammenhängen, aber auch auf einer Vielzahl unklarer widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bzw. vergleichbaren Ursachen beruhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2014, I-10 W 6/14, BeckRS 2014, 08844). Die kurzen Ausführungen des Sachverständigen in seinem 8 Seiten umfassenden Gutachten vom 23.07.2014 bleiben hinter diesen Anforderungen zurück. Zudem war eine persönliche Exploration des Pferdes nicht mehr möglich und der Akteninhalt überschaubar. Der Honorargruppe M 2 entspricht ein Stundensatz von 75,-- €. Die festzusetzende Vergütung berechnet sich daher wie folgt: Stunden Aktenstudium etc. 5 Stunden 75,-- € 375,-- € Stunden Gutachtenerstellung etc. 5 Stunden 75,-- € 375,-- € Schreibarbeit 19 0,90 € 17,10 € Porto 5,90 € sonstige Aufwendungen 20 0,50 € 10,00 € 783,-- € 19 % MwSt. 148,77 € 931,77 € Die Beschwerde war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bisher ungeklärten Frage, wie die Erstattung veterinärmedizinischer Gutachten zu erfolgen hat, zuzulassen. Das Verfahren ist gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG gebührenfrei. Kosten werden nach S. 2 der Regelung nicht erstattet