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Beschluss

6 W 20/16

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2016:0429.6W20.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Mit Beweisbeschluss vom 16. Dezember 2013 hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die streitgegenständliche Stute habe an Spat und Arthrose gelitten, wodurch ein Einsatz zu Wanderritten und zum Reiten überhaupt unmöglich sei, angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 30. Januar 2014 wurde der weitere Beteiligte zu 2., ein Fachtierarzt für Pferde und für Chirurgie, zum Sachverständigen bestellt. 2 Am 24. Juni 2014 hat der weitere Beteiligte zu 2. das schriftliche Gutachten erstellt; im Termin vom 06. Oktober 2014 hat er das Gutachten mündlich erläutert. Mit seinen Kostenrechnungen vom 24. Juni 2014 und 07. Oktober 2014 machte der weitere Beteiligte zu 2. unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 € entsprechend der Honorargruppe M 3 seine Vergütung geltend. Bei den darauf folgenden Auszahlungsanordnungen vom 30. Juni 2014 und 23. Oktober 2014 wurden demgegenüber nur je 70,00 € pro Stunde entsprechend der Honorargruppe 2 angesetzt. Hiergegen wandte sich der Sachverständige mit Schreiben vom 11. November 2014 und 03. Dezember 2014 und machte geltend, dass der Stundensatz der Honorargruppe M 3 anzusetzen sei, weil es sich um medizinische Gutachten handele. 3 Mit Beschluss vom 08. Dezember 2014 hat das Amtsgericht die dem Sachverständigen zustehende Vergütung auf 1.721,57 € für das schriftliche Gutachten und 1.354,22 € für die mündliche Erläuterung festgesetzt. Dabei hat es einen Stundensatz von 70,00 € veranschlagt, weil auch veterinärmedizinische Gutachten in das Sachgebiet „Tiere“ nach Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG fielen. Hiergegen wandte sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde vom 10. Januar 2015, mit welcher er die Festsetzung seiner Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 € nach der Honorargruppe M 3 erreichen wollte. 4 Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Vergütung auf insgesamt 3.236,44 € festgesetzt und die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Dabei hat es einen Stundensatz von 75,00 € entsprechend der Honorargruppe M 2 zugrunde gelegt. Es handele sich um ein medizinisches Gutachten, so dass die Honorargruppen M 1 - M 3 zugrunde zulegen seien; nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen Gutachtens sei dieses in Honorargruppe M 2 einzuordnen. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die Sachverständigentätigkeit eines Veterinärmediziners nicht in die Honorargruppen M 1 - M 3, sondern unter das Sachgebiet „Tiere“ und damit in die Honorargruppe 2 einzuordnen sei. II. 5 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft und zulässig; insbesondere hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen, § 4 JVEG. 6 2. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Vergütung einen Stundensatz von 75,00 € entsprechend der Honorargruppe M 2 zugrunde gelegt. 7 a. Mangels einer vereinbarten oder zugebilligten Vergütung nach § 13 JVEG richtet sich die dem Sachverständigen zustehende Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG in der seit 01. August 2013 geltenden Fassung, § 24 JVEG. Die Zuordnung der Leistungen zu einer der in § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG genannten Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG. 8 b. Zu der Frage, nach welcher Honorargruppe veterinärmedizinische Gutachten zu vergüten sind, werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten. 9 aa. Nach einer Auffassung fällt diese Tätigkeit in das durch das 2. Kostenrechtsänderungsgesetz neu geschaffene Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“. Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin sei mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden, weil der Stundensatz für dieses Sachgebiet mit 70,00 € zwischen demjenigen der Honorargruppen M 1 und M 2 liege (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 W 6/14 unter Hinweis auf Meyer/Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. 2014 § 9 Rn 1). 10 bb. Nach anderer Auffassung bestimmt sich die Vergütung veterinärmedizinischer Sachverständiger auch nach Einführung des Sachgebiets „Tiere“ in Nr. 36 der Anlage zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG nach den Sachgebieten M 1 bis M 3. Das pauschal gefasste neue Sachgebiet Nr. 36 sei ohne weitere Differenzierung der Honorargruppe 2 zugeordnet und liege damit im untersten Bereich der Honorargruppen. Sachgebiete mit notwendigerweise erforderlichem Hochschulabschluss des Sachverständigen seien durchweg höheren Honorargruppen zugeordnet. Veterinärmedizinische Gutachten beträfen primär medizinische Fragestellungen, wohingegen das Sachgebiet „Tiere“ ein weit gestreutes Feld verschiedener Tätigkeiten verschiedenster Sachverständiger umfasse. Auch vor der Einführung des Sachgebiets Tiere seien veterinärmedizinische Gutachten in die Honorargruppen M 1 - M 3 gefasst worden. Diese Honorargruppe sei nicht etwa mit „humanmedizinischen Gutachten“, sondern allgemein mit „medizinischen Gutachten“ betitelt (vgl. Landgericht Kaiserslautern Beschluss vom 06. Mai 2014 - 3 O 74/13; OLG Köln Beschluss vom 23. März 2015 - 17 W 207/14). 11 cc. Nach einer dritten Auffassung kann die Beauftragung eines Veterinärmediziners keiner Honorargruppe des JVEG unmittelbar zugeordnet werden, so dass nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG eine Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe (offen gelassen von LG Hanau Beschluss vom 30. September 2014 - 9 O 271/13). 12 c. Der Senat schließt sich der unter 2.b.bb. genannten Auffassung an, wonach tiermedizinische Gutachten nicht dem neu geschaffenen Sachgebiet „Tiere“ unterfallen, sondern nach wie vor als medizinische Gutachten den Sachgebieten M 1 - M 3. 13 aa. Nach dem Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 JVEG könnte die Tätigkeit eines Veterinärmediziners in beide Gruppen eingeordnet werden; sie wird sowohl von dem Begriff „Tiere“ als auch von der Bezeichnung „medizinische Gutachten“ umfasst. Hätte der Gesetzgeber mit der Einführung des Sachgebiets Nr. 36 „Tiere“ an der Honorierung der Veterinärmediziner etwas ändern wollen, hätte es nahe gelegen, dass die Überschrift der Honorargruppen M 1 - M 3 angepasst hätte (vgl. OLG Köln a.a.O.). 14 bb. Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu § 9 JVEG wurden veterinärmedizinische Gutachten nach den Honorargruppen M 1- M 3 vergütet; den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Sachgebiets „Tiere“ hieran etwas ändern wollte. Mit der neuen Honorartabelle sollte das Ergebnis einer Marktanalyse umgesetzt werden; für ärztliche Sachverständige fehlen jedoch entsprechende Marktpreise, weshalb deren Honorare vergleichbar ihrer bisherigen Stellung im Stundensatzgefüge angepasst wurden (vgl. Bt-Drucks. 17/11471 S. 260). Es ist nicht ersichtlich, dass dies lediglich für Humanmediziner gelten sollte. 15 cc. Eine Einstufung von veterinärmedizinischen Gutachten in die Honorargruppe 2 wäre auch vom Ergebnis her nicht sachgerecht. Sachgebiete mit notwendigerweise erforderlichem Hochschulstudium sind in der Anlage 1 zu § 9 JVEG höheren Honorargruppen zugeordnet; es ist nicht ersichtlich, weshalb für veterinärmedizinische Gutachten anderes gelten sollte, zumal hier der Schwerpunkt auf medizinischem Gebiet liegt. Demgegenüber sind der Honorargruppe 2 eher handwerkliche Berufe zugeordnet, die ein Hochschulstudium in der Regel nicht voraussetzen. III. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.