Urteil
9 O 1121/20
LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2021:0112.9O1121.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1 VVG, § 2 Ziffern 1, 2 ZBSV 08 i.V.m. dem geschlossenen Versicherungsvertrag auf Versicherungsleistungen zum Ausgleich der durch die infolge der Corona-Pandemie verfügten Betriebsschließung zu. Nach Auslegung der hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen handelt es sich im vorliegenden Fall bei den dargelegten Folgen nicht um ein versichertes Risiko. Der Versicherungsumfang wird in § 2 Ziffern 1 und 2 ZBSV 08 definiert. Danach fällt eine Betriebsschließung wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unter den vertraglichen Versicherungsschutz. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges würdigt. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises an. Betriebsschließungsversicherungen werden üblicherweise von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe allerdings keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des Infektionsschutzgesetzes (LG München I, Urteil vom 01. Oktober 2020 – 12 O 5895/20 –, Rn. 63 - 65, juris). Maßgeblich für die Auslegung ist daher in erster Linie der Klauselwortlaut sowie in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich für die Auslegung der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen kein Anspruch der Klägerseite. Der Anwendung der Klausel steht allerdings nicht entgegen, dass die Anordnungen im Zuge einer Pandemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Unter § 2 Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass der Versicherer u.a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dieser Wortlaut ist nicht begrenzt auf konkrete aus dem versicherten Betrieb resultierende Gefahren, es genügt eine behördliche Anordnung zur Verhinderung und Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste, oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Eine andere Beurteilung rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Parteien einen derartigen Fall, wie er bei dem streitgegenständlichen Lockdown eingetreten ist, bei Abschluss der Versicherung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall - wenn sie ihn bedacht hätte - möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie insoweit zu Lasten des Versicherungsnehmers geht (LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20 –, Rn. 38, juris). Vielmehr gehen verbleibende Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also der beklagten Versicherung. Es fehlt vorliegend aber deshalb an einem Versicherungsfall, weil die durch das Corona-Virus ausgelöste Krankheit bzw. das Corona-Virus nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Erregern im Sinne der Bedingungen zählt. Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (Sars-Cov2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Bedingungen darstellt, ist anhand von § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Zusatzbedingungen…die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, worauf eine in 2 Kategorien, a) Krankheiten, b) Krankheitserreger aufgegliederte Aufzählung folgt. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus wird weder unter der Auflistung in § 2 Ziffer 2 a) noch Ziffer 2 b) genannt. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die Aufzählungen in der streitgegenständlichen Klausel als abschließend zu verstehen sind oder aber der Einbeziehung neu aufgetretener Krankheiten und Erreger gegenüber offen sind. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Auflistung als abschließend anzusehen. Bereits der Umstand einer namentlichen Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern legt nahe, dass der Versicherer nur für diese besonderen aufgezählten und vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Zugleich wird der Versicherungsnehmer durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein potentieller Versicherungsfall vorliegt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Auslegung es maßgeblich ankommt, wird bei verständiger Würdigung schon angesichts der Formulierung „die folgenden..“ in § 2 Ziffer 2 ZBSV 08 davon ausgehen, dass allein die in den Bedingungen im Einzelnen namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Für eine abschließende Auflistung spricht zudem, dass in der Regelung keine Öffnungsklausel etwa in Form der Verwendung des Wortes „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ enthalten ist. Dies macht es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Erreger und Krankheiten einstehen will, nicht jedoch für die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger. Auch der Umstand, dass die §§ 6 und 7 IfSG in der Klausel ohne weitere Eingrenzung etwa durch die Nennung von Absätzen und Nummern in Bezug genommen werden, spricht nicht dafür, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Krankheiten und Erreger als Grundlage der Betriebsschließung in Betracht kommen sollten. Denn durch die Verwendung des Wortes „namentlich“ im unmittelbaren Anschluss an die §§ 6 und 7 IfSG wird deutlich, dass gerade nur die namentlich in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Erreger gemeint waren. Durch die Formulierung „die folgenden…“ erfolgt eine weitere Eingrenzung dergestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Erreger zu bedingungsgemäßen Krankheiten zählen. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird auch nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 oder 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden. Auch gegen eine solch weite Auslegung spricht der klare Wortlaut des § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 („die folgenden (...) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger (...)“) sowie die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern. Beides zusammen macht es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Erreger und Krankheiten einstehen will, nicht jedoch für die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger. Damit ist der Umstand, dass die Coronavirus-Krankheit nunmehr durch Gesetzesänderung mit Wirkung zum 23.5.2020 als Krankheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG aufgenommen wurde, aufgrund der abschließenden Auflistung für das streitgegenständlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. auch LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14. Oktober 2020 – 13 O 2068/20 –, Rn. 16 - 24, juris). Aus der Inbezugnahme der §§ 6 und 7 IfSG ergibt sich auch nicht mit der Überlegung etwas anderes, dass es der Nennung der §§ 6 und 7 IfSG ggf. nicht bedurft hätte, wenn die Aufzählung einen abschließenden Katalog darstellt. Hieraus folgt nicht zwingend, dass die Inbezugnahme der §§ 6, 7 IfSG als dynamische Verweisung verstanden werden müsste, da vom Wortlaut der Klausel her auch die Möglichkeit naheliegt, dass lediglich für beide Vertragsparteien aus Gründen der Klarstellung und Transparenz wiederholend die bereits in §§ 6, 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten aufgezählt werden. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es vielmehr nahegelegen, gänzlich auf eine Aufzählung zu verzichten und allgemein auf die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG zu verweisen. Selbst wenn man eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung unterstellt, könnte der Kläger im Übrigen hierauf seine Ansprüche nicht stützen. Die Coronavirus-Krankheit 2019 (Covid-19) und der Erreger SARS-CoV-2 waren im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht explizit im IfSG erwähnt und wurden – wie oben dargelegt - erst zum 23.05.2020 in das IfSG aufgenommen. Aufgrund der nachvollziehbaren Aussparung einer dynamischen Entwicklungen Rechnung tragenden Auffangklausel und dem Kriterium der definitorischen Einschränkung auf die „folgenden, namentlich genannten“ Krankheiten könnte sich eine dynamische Verweisung hinsichtlich ihrer Reichweite allenfalls auf die jeweils in der jeweils aktuellen Fassung der §§ 6, 7 IfSG namentlich bezeichneten Krankheiten und Erreger beziehen. Insgesamt ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer aus dem Gesamtbild der Regelung im relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dieser Grundlage nach Auffassung des Gerichts, dass der Versicherer nicht für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Infektionskrankheiten einstandspflichtig sein wollte, sondern eben nur hinsichtlich jener Krankheiten und Erreger, die bereits bekannt waren und explizit im Rahmen der Aufzählung aufgeführt wurden. Auch eine analoge Anwendung von § 2 Ziffer 2 ZBSV 08 wegen der Neuartigkeit des Coronavirus bzw. der von ihm ausgelösten Krankheit Covid-19 auf den Versicherungsvertrag scheidet von vornherein aus. Versicherungsbedingungen sind einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich (BGH, NJW 2006, 1876 Rn. 8). Gemäß § 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat, und für die der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämienzahlung zu leisten hat. Welches Risiko konkret abgesichert wird, ergibt sich in erster Linie aus dem Versicherungsvertrag und liegt der Kalkulation der Versicherungsprämie zu Grunde. Der Versicherer hat insoweit ein berechtigtes Interesse daran, das versicherte Risiko in Bezug auf die Prämienhöhe ex ante einschätzen zu können, was letztlich auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft dient. Auch unvorhergesehene pandemische Ausbrüche zuvor unbekannter Krankheitserreger und damit die Coronavirus-Pandemie als Großschadensereignis ändern daran nichts. Ließe man eine Analogie zu, würde das Risiko des Versicherers trotz Verwendung eines abschließenden Katalogs für diesen im Ergebnis unkalkulierbar (LG Bayreuth, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 22 O 207/20 –, Rn. 22 - 413, juris). Auf dieser Grundlage war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus eine Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in XXX. Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine verbundene Sachversicherung, die eine Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz umfasst. Dieser liegen die Zusatzbedingungen ZBSV 08 für die Betriebsschließungsversicherung zu Grunde, für deren Inhalt auf die Anlage K5 verwiesen wird. Versichert sind unter anderem Nachteile aus einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 2 Ziff. 1 ZBSV 08 ), welche unter § 2 Ziffer 2 ZBSV 08 nach der Einleitung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ im Einzelnen aufgelistet werden. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Betriebsausfallansprüche infolge des ersten durch die Corona-Pandemie bedingten „Lockdowns“, der aufgrund behördlicher Anordnung ab 18.3.2020 zu einer Schließung des Betriebs der Klägerin führte. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die Erstattung eines Ertragsausfalls i.H.v. 6018,40 € für den Zeitraum 18.3.2020 bis 16.4.2020 (30 Tage). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei angesichts der Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie zur Leistung verpflichtet. Es handele sich um eine meldepflichtige Krankheit bzw. einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen, der Aufzählung unter § 2 Ziffer 2 ZBSV 08, komme kein abschließender Charakter zu. Es sei eine allgemeine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz anzunehmen. Aufgrund der vollständigen Schließung des Restaurantbetriebs seien der Klägerin für den Zeitraum vom 18.3.2020 bis 16.4.2020 Ertragsausfälle in Höhe von 6018,40 € entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.018,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 546,50 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine vollständige Betriebsschließung der Klägerin, Lieferservice sei weiterhin möglich gewesen. Sie verneint einen bestimmungsgemäßen Versicherungsfall. Zum einen liege keine zielgerichtete und einzelfallbezogene Schließung des Betriebs der Klägerin vor, sondern ein das gesamte Bundesgebiet umfassender „Lockdown“. Des Weiteren sei der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten in den Versicherungsbedingungen, der Covid-19 nicht enthält, abschließend, so dass lediglich die dort enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz sei nicht anzunehmen, zumal das Corona-Virus auch in das Infektionsschutzgesetz erst zum 23.5.2020 aufgenommen worden sei. Die Beklagte bestreitet zudem die geltend gemachte Anspruchshöhe. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.