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Urteil

9 O 316/22

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:0714.9O316.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus Delikt das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Der Begehungsort liegt dabei überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.07.2017 - 13 SV 6/17, BeckRS 2017, 117585). Eine Zuständigkeit erwächst daher, wenn der Kaufvertrag im hiesigen Gerichtsbezirk geschlossen wurde. Das Fahrzeug wurde in (…) erworben, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. 9. 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706). 1. Der Vortrag der Klägerin, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, erfolgt ins Blaue hinein. Die Kammer bezieht sich dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Urteils des OLG Frankfurt vom 08.10.2021 – 11 U 153/20): „Zunächst kann keine Manipulation des Motors festgestellt werden. Insbesondere ist auch das durch die Klägerin beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen, weil sie nur rein spekulativ und insbesondere im Hinblick auf den substantiierten Gegenvortrag der Beklagten sowie auf die sich aus den Auskünften des KBA ergebenden Erkenntnisse nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. a) Richtig ist zwar, dass die Klägerin grundsätzlich nur die Tatsachen vortragen muss, die in Verbindung mit einem Rechtssatz erforderlich und geeignet sind, den Anspruch als in der Person der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen. Insoweit kann er sich auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er mangels Sachkunde und Einblick keine sichere Einzelkenntnis hat. Eine Behauptung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufgestellt wurde (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2021 – 4 U 233/20; Urteil vom 30.06.2021 – 4 U 95/19; Urteil vom 07.10.2020 – 4 U 171/18; Urteil vom 10.9.2021 – 11 U 163/20). Hier fehlen derartige greifbare Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, es sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass das KBA unstreitig keinen Rückruf für die streitgegenständlichen Fahrzeuge erlassen hat.“ Das KBA hat auch in mehreren Verfahren hinsichtlich des gleichen Motors in (…) bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen trotz Prüfung entdeckt wurden (vgl. Analge B1 bis B4). Auch nach intensiven Prüfungen wurden keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt (Anlage B8). Auch hat das KBA beispielhaft in der Auskunft vom 15.03.2022 gegenüber dem Oberlandesgericht Köln (Anlage B13) mitgeteilt, dass die Fahrkurvenerkennung nach den vom KBA durchgeführten Messungen keinen Einfluss auf die Emissionen habe. „Zwar ist die Möglichkeit von Manipulationen auch in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen. Wenn der fehlende Rückruf aber über fünf Jahre nach der Aufdeckung des Dieselskandals bei einem schon vor dieser Aufdeckung zugelassenen Fahrzeug auf bereits durchgeführten, umfassenden Untersuchungen – wie hier - basiert (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 45), genügt als Anhaltspunkt nicht einfach eine konträr zu diesem Untersuchungsergebnis stehende klägerische Behauptung. Vielmehr müsste ein konkreter Umstand (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28.1.2020 – VIII ZR 57/19) vorgetragen werden, aus dem sich jedenfalls die nicht nur theoretische Möglichkeit ableiten lässt, das Untersuchungsergebnis sei unzutreffend und das Fahrzeug manipuliert. Solche greifbaren Umstände enthält der klägerische Vortrag im Hinblick auf die in der Berufung vorgetragenen Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht. Der Vortrag genügt jedenfalls der Sache nach nicht für die Annahme, dass vorliegend eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurve in sittenwidriger Weise verbaut wurde. Aus den Angaben der Klägerin folgt nicht, dass der Einbau der Fahrkurve, der für das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig ist, die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfüllt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung setzt voraus, dass nach dem - mit der Fahrkurve verbundenen - Erkennen der Prüfsituation negativer und grenzwertrelevanter Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs genommen wird. Dies lässt sich vorliegend auf Basis des klägerischen Vortrags indes nicht feststellen. Die Klägerin behauptet dies allein pauschal, ohne aber greifbare Anhaltspunkte für diese Behauptung vorzutragen. Diese wären im Hinblick auf durchgeführten Prüfungen des streitgegenständlichen Motoraggregats durch das KBA und die entsprechenden Ergebnisse jedoch erforderlich gewesen. Auch hinsichtlich Fahrzeuge, die der Abgasnorm EU 6 unterliegen, folgt im Ergebnis aus dem Einbau einer Fahrkurve kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Fahrkurve führt allein nicht zur Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine solche setzt voraus, dass der Prüfstand erkannt und diese Erkenntnis zur negativen und grenzwertrelevanten Einwirkung auf das Emissionsverhalten genutzt wird. Die Beklagte hat jedoch bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass die Abgasnachbehandlung im Prüfstand und auf der Straße identisch arbeite. Die Fahrkurve habe keinen grenzwertrelevanten Einfluss auf die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gehabt. Dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Dies wurde wie ausgeführt durch das KBA bestätigt.“ Letztlich konnte die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vortragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden und die trotz intensiver und wiederholter Prüfungen durch das KBA nicht entdeckt worden waren. Auch ist keine illegale Abschalteinrichtung in der behaupteten Manipulation des OBD-Systems zu erkennen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) schlussfolgert, dass die logische Konsequenz aus den Abweichungen zwischen den verschiedenen Prüfzyklen und dem Straßenbetrieb die Verwendung einer Abschalteinrichtung sein müsse verkennt er, dass die Überschreitung der ermittelten Werte zunächst einmal darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand. Dergleichen ist auch bei Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch allgemein bekannt. Da der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffnormen EU5 und EU6 im Jahre 2013 die Messung allein im Prüfstandbetrieb festgelegt hatte und erst zwischenzeitlich für Neufahrzeuge Messungen im Normalbetrieb nach WLTP-Standard vorschreibt, kommt es entgegen der Vorstellung der Klägerin nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Normalbetrieb die der Zulassung zugrundeliegenden Werte im NEFZ nicht einhält. Das wird vielmehr umgekehrt bei praktisch jedem Fahrzeug der Fall sein. Die Umschaltvorrichtung des EA 189 ist dementsprechend vom Kraftfahrbundesamt auch nicht wegen der generellen Abweichung der Emissionswerte im Normalbetrieb als unzulässig beanstandet worden, sondern ausschließlich deshalb, weil sie bei erkannter Abweichung der Fahrt vom NEFZ die Abgasreinigung zugunsten erhöhter Stickoxydwerte veränderte (vgl. OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 38719). b) Das OBD-System überwacht das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs und meldet Fehler im Abgasreinigungssystem. Die Klägerin behauptet, das System sei dahingehend manipuliert, dass es das Zurückfahren der Abgasregelung bis zur vollständigen Abschaltung nicht meldet und keinen Fehler anzeige. Dieser bestrittene Vortrag erfüllt jedoch bereits dem Grund nach nicht die Voraussetzungen einer illegalen Abschalteinrichtung, da es gerade keinen Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs hat, sondern technisch auf Fehler im System hinweisen soll. Eine eigenständige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs kommt dem OBD-System dabei nicht zu (vgl. OLG Brandenburg (Urteil vom 12.05.2021 – 4 U 34/20, BeckRS 2021, 12591). c) Auch das Thermofenster begründet keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nach Ansicht des Gerichts kann es dahinstehen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters vorliegt, da die Beklagte nicht vorsätzlich sittenwidrig handelte nach § 826 BGB. Im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt danach die Kontrolle der Stickoxidemissionen unstreitig u. a. durch die sogenannte Abgasrückführung, bei der ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, was im Ergebnis die Entstehung von Stickoxid bei der Verbrennung vermindert. Es besteht allerdings die Gefahr der Versottung im Abgasrückführkühler, wenn die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen stattfindet, weil es zur Kondensation von im Abgas enthaltenen Kohlenwasserstoffen und Partikeln kommt. Bei wiederholtem Betrieb des Motors in diesem Zustand setzt sich das Abgasrückführsystem zu; das führt zu einer dauerhaften Schädigung bis hin zum totalen Motorausfall. Die Reduzierung der Menge zurückgeführten Abgases bei niedrigen Temperaturen wird in der öffentlichen Diskussion mit dem Begriff „Thermofenster“ belegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 – 10 U 134/19, ZVertriebsR 2019, 301). Auf die Definition der Sittenwidrigkeit gemäß Ziff. 1 kann verwiesen werden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem (…) Motor verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist eindeutig unzulässig; an dieser rechtlichen Wertung kann auch aus Sicht der Handelnden bzw. hierfür Verantwortlichen kein Zweifel bestehen. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 20.04.2020 – 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (a.a.O.). Dergleichen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen würde, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640). Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8) wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Hierzu trägt der Kläger nichts Überzeugendes vor. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Artikel 5 Absatz 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sogenannten „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute gerade nicht angeordnet worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 – 10 U 134/19, ZVertriebsR 2019, 301). Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. a.a.O.). Demgegenüber kann hinsichtlich eines Thermofensters wie dargelegt nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 – 10 U 134/19, ZVertriebsR 2019, 301). Anhaltspunkte für eine Täuschung des KBA nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB erscheint auch unter Zugrundlegung des klägerischen Vortrages fernliegend. 2. Das Verfahren war auch nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Insofern schließt sich die Kammer der überzeugenden Begründung des OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.11.2021, 19 U 118/21 an: Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGHZ 162, 373 [375] = NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZB 36/03, BeckRS 2006, 2593; NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810 Rn. 13). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt (BGH, NJW-RR 2014, 631 = WM 2014, 810). Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; BGH Beschl. V. 27.06.2019, IX ZR 5/19, NJW-RR 2019, 1212 Rn. 6, 7). 3. Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2022 keine Relevanz für die Entscheidungsfindung hatte. Mangels Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat der Kläger auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Auch die Nebenforderungen sind demnach unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal. Die Klägerin erwarb am 10.07.2018 bei der (…) GmbH in (…) den streitgegenständlichen Pkw, einen gebrauchten (...) mit der FIN (…) zu einem Kaufpreis von 12.600,00 Euro (Anlage K1). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs (...) mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet, dessen Hersteller und Entwickler die Beklagte ist. Die zur Erteilung der Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Die Abgasreinigung erfolgt über eine Abgasrückführung (AGR), zudem verfügt das Fahrzeug über einen NOx-Speicherkatalysator (NSK). Auch befindet sich in dem Fahrzeug eine sog. Fahrkurvenerkennung, die den Prüfstand erkennt. Ein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ausgesprochen. Die Klägerin behauptet, die Fahrkurvenerkennung oder eine ähnliche Prüfstanderkennung erkenne, ob das Fahrzeug sich im NEFZ befinde und optimiere dann das Emissionsverhalten. Die Regeneration des NSK erfolge im NEFZ nur streckengesteuert, im normalen Fahrbetrieb finde auch eine strecken-und beladungsgesteuerte Platzierung statt, sodass sie der Ansicht ist, es handele sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie behauptet ferner, es sei ein fehlerhaftes On-Board-Diagnose-System (OBD) eingebaut. Dabei habe die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) getäuscht. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: (...) · Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): (...), an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 12.600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung -Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus dem Klageantrag zu 1) hinaus alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 973,66 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Fahrkurvenerkennung sei nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu klassifzieren.