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Urteil

9 O 708/22

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2022:1207.9O708.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden: 6. Änderung der Geschäftsbedingungen und Preise 6.1 Der Dienstanbieter hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht unbedeutendem Maße geändert wird. Ändert der Dienstanbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind a. ausschließlich zu seinem Vorteil b. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden c. unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben. und/oder 14. Sonstige Vereinbarung 14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch den Dienstanbieter erfolgt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 57,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden: 6. Änderung der Geschäftsbedingungen und Preise 6.1 Der Dienstanbieter hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht unbedeutendem Maße geändert wird. Ändert der Dienstanbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind a. ausschließlich zu seinem Vorteil b. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden c. unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben. und/oder 14. Sonstige Vereinbarung 14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch den Dienstanbieter erfolgt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 57,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in Verbindung mit Lfd. Nr. 57 der Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz. Das Landgericht Hanau ist gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in (...). Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG in Verbindung mit den §§ 307 ff. BGB Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln 6.1 und 14.1. Die Klausel 6.1 ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die Klausel 6.1 enthält im ersten Satz eine doppelte Verneinung: „[…] sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht unbedeutendem Maße geändert wird.“ Zwar führt eine doppelte Verneinung nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit, insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings gibt die Klausel 6.1. der Beklagten das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in bedeutendem Maße geändert wird. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Eine einseitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender, die die Ausgewogenheit des Vertrages in bedeutendem Maße ändert, führt regelmäßig zu einem unausgewogenen Vertrag und wird den Vertragspartner regelmäßig unangemessen benachteiligen. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend aufgrund er gewählten Formulierung die Änderungsbefugnis gerade nur bedeutende Änderungen der Ausgewogenheit betreffen. Ob es sich bei der doppelten Verneinung um ein Redaktionsversehen handelte, ist unerheblich. Die Klausel ist in der gewählten Formulierung unmissverständlich und wird daher vom Vertragspartner entsprechend ihrem Wortlaut verstanden werden. Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet ist hier nicht anwendbar. Die beiden Sätze der Klausel 6.1 bilden eine Einheit, aus der Unwirksamkeit des ersten Satzes folgt daher auch die Unwirksamkeit des zweiten Satzes. Der zweite Satz entspricht hinsichtlich des Kündigungsrechts dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 S. 1 TKG. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Kontrolle gemäß §§ 307-309 BGB. Nach § 57 Abs. 1 S. 1 TKG setzt das dortige, auf bestimmte Fälle beschränkte Kündigungsrecht jedoch einen – wirksamen – Änderungsvorbehalt hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen voraus, der hier im ersten Satz der Klausel gerade nicht gegeben ist, sodass der zweite Satz auch nicht lediglich des Gesetzeswortlaut wiedergibt, sondern hinsichtlich der, hier unwirksamen, Voraussetzungen des Kündigungsrechts abweicht. Der Vertragspartner ist aber dann jedenfalls gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S.1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ein beschränktes Kündigungsrecht bei einseitigen AGB-Änderungen enthalten, tatsächlich jedoch gar keine Befugnis zur einseitigen AGB-Änderung besteht. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen der Parteien zu Art. 105 Abs. 4 der sowie Erwägungsgrund 275 zur Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation kommt es nach alledem für die Entscheidung nicht an. Die Klausel 14.1 ist gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, BGB in Verbindung mit § 305b BGB unwirksam. Zwar verweist § 1 UKlaG nur auf die §§ 307-309 BGB, § 305b BGB ist insoweit jedoch eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von der hier abgewichen wird und mit deren wesentlichen Grundgedanken die Abweichung nicht vereinbar ist. Die Klausel macht die Wirksamkeit einer Individualabrede von der Genehmigung durch die Beklagte in Textform abhängig und widerspricht damit dem Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB (vgl. BGH NJW 2017, 1017 (1018); BGH NJW 2006, 138 (139)), weil zum einen ein Formerfordernis aufgestellt wird und andererseits selbst bereits durch wechselseitige mündliche Erklärungen geschlossene Individualvereinbarungen nach der Klausel 14.1 durch Unterlassen der Genehmigung in Textform vereitelt werden können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Bestätigung bereits getroffener Individualvereinbarungen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus § 54 TKG, wonach die Beklagte als Telekommunikationsdienstleister verpflichtet ist, den Vertragsinhalt in Textform zu dokumentieren und dem Vertragspartner vor dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen. § 54 TKG normiert gerade kein Genehmigungserfordernis für Nebenabreden und betrifft zudem nur den Zeitraum vor Abgabe der Vertragserklärung des potentiellen Vertragspartners. Der potentielle Vertragspartner soll dadurch vor Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung in die Lage versetzt werden, den gesamten Inhalt des Vertrages zu überblicken und seine Entscheidung, sich vertraglich zu binden oder nicht, daran auszurichten. Nebenabreden bzw. Individualvereinbarungen der Parteien sind zudem regelmäßig abhängig von einem vertraglichen Schuldverhältnis zwischen den Parteien, werden also gleichzeitig mit oder nach dem Vertragsschluss getroffen. Eine gleichzeitig mit dem Vertragsschluss vereinbarte Nebenabrede wäre hier zwar unschädlich, weil diese stets in der Zusammenfassung in Textform gemäß § 54 TKG aufzunehmen wäre. Die Klausel 14.1 ist aber nicht auf den Zeitraum gemäß § 54 TKG vor Abgabe der Vertragserklärung des Vertragspartners beschränkt. Die Klausel 8.5 ist nicht unwirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits daraus, dass bei der Sperrung einer SIM-Karte Rufnummer und das persönliche Kennwort genannt werden müssen. Bei einem persönlichen Kennwort handelt es sich regelmäßig um eine nur dem jeweiligen Nutzer bekannte und nicht, insbesondere nicht schriftlich hinterlegte Zeichenfolge, die der Geheimhaltung bedarf, weil sie der persönlichen Identifizierung dient. Wieso der Vertragspartner sein Kennwort entsprechend der Klagebegründung auf S. 9 der Klageschrift „wegen Ortsabwesenheit nicht zur Hand“ haben sollte, ist demnach nicht nachvollziehbar. Dass persönliche Kennwörter tatsächlich recht häufig vergessen werden, steht dem nicht entgegen. Das Erfordernis der Erinnerung des persönlichen Kennworts stellt jedenfalls keine unangemessenen Anforderungen an den Vertragspartner. Die Klagebegründung weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass gerade im Falle unberechtigter Nutzung einer SIM-Karte Eile geboten ist. Die Klausel verzögert indes nicht die Sperrung, sondern macht sie lediglich von – einem durchschnittlichen Verbraucher bzw. Mobilfunknutzer zumutbaren – Anforderungen, nämlich der Mitteilung der eigenen Rufnummer und des persönlichen Kennworts, abhängig. Die Beklagte hat auch ein berechtigtes Interesse an einer persönlichen Identifizierung der die Sperrung verlangenden Person, um unberechtigte Sperrungen von SIM-Karten zu vermeiden, die angesichts der gegenwärtig großen Bedeutung von Mobiltelefonen für private und geschäftliche Kommunikation hinsichtlich der damit einhergehenden Nachteile einer unberechtigten Nutzung der jeweiligen SIM-Karten gleichkommen kann. Eine Unwirksamkeit der Klausel 8.5 ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit der klägerseits nicht beanstandeten Klausel 8.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten. Dort ist zwar geregelt, dass der Vertragspartner in bestimmten Fällen unbefugter Drittnutzung oder Abhandenkommen der SIM-Karte Kosten zu tragen hat. Diese betreffen jedoch nur nutzungsabhängige Entgelte und die Zahlungspflicht ist insofern an ein Verschulden des Kunden geknüpft, sodass im Ergebnis nur solche Kosten zu tragen sind, deren Entstehung der Kunde gemäß Klausel 8.6 durch schuldhaftes Unterlassen der rechtzeitigen Sperrung zu vertreten hat. Ob der Verschuldensmaßstab der Klausel 8.6 insoweit angemessen ist, kann dahinstehen, weil die Klausel 8.6 nicht von den Klageanträgen umfasst ist und selbst im Falle ihrer Unwirksamkeit die Klausel 8.5 nicht unwirksam würde, weil diese auch ohne jene Bestand haben kann. Sonstige Nachteile aus der unberechtigten Nutzung einer SIM-Karte, beispielsweise telefonische Vertragsabschlüsse im Namen des Kunden durch unbefugte Dritte, sind zwar umso wahrscheinlicher, je später eine Sperrung der unbefugt genutzten SIM-Karte erfolgt. Die sich dann ggfs. realisierenden Gefahren liegen jedoch regemäßig außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihren Kunden. Soweit der Kläger vorträgt, dass Banken bei telefonischer Sperrung von EC-Karten keine Passwörter verlangen, ist dies unerheblich. Aus einer gängigen Praxis in der Bankenbranche lassen sich keine Anforderungen an die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten im Mobilfunkbereich ableiten. Die Überprüfung gemäß §§ 307-309 BGB erfolgt Rahmen des Anwendungsbereichs der jeweils zu überprüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klausel 13.6 ist nicht unwirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Klägers führt das Fehlen eines Hinweises auf Kostenfreiheit der Rückportierung nicht zu einer Intransparenz der Klausel. Ein Telekommunikationsdienstleister ist nicht verpflichtet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vorgängen, für die dem Kunden keine Kosten entstehen, auf die Kostenfreiheit hinzuweisen. Daraus folgte im Übrigen, dass der Verwender gleichzeitig überhaupt auf alle denkbar möglichen Vorgänge im Rahmen der Vertragsdurchführung hinweisen müsste, was tatsächlich nicht geleistet und daher rechtlich auch nicht verlangt werden kann. Im Gegenteil darf der Vertragspartner darauf vertrauen, dass Kosten nur im Zusammenhang mit Vorgängen entstehen, die sich als kostenverursachend aus seinen Vertragsunterlagen ergeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit Änderungen bei den Kosten von Rufnummernportierungen gab. Keine Partei hat vorgetragen und es ist insbesondere wegen § 59 Abs. 7 S. 4 TKG auch sonst nicht ersichtlich, dass einem Kunden derzeit Kosten bei einer Rückportierung entstünden. Die Klausel 14.2 ist nicht unwirksam. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 308 Nr. 9 BGB unwirksam. Die Klausel 14.2 regelt keinen Abtretungsausschluss im Sinne des § 308 Nr. 9 BGB, sondern macht eine Abtretung abhängig von einer schriftlichen Zustimmung der Beklagten. Damit kann zwar die Beklagte im Ergebnis bestimmen, ob abgetreten werden kann oder nicht und somit Abtretungen auch untersagen. § 308 Nr. 9 lit. b) BGB schränkt dieses Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit jedoch ein, soweit ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss besteht oder Belange des Vertragspartners schützenswerte Interessen des Verwenders nicht überwiegen. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse daran, wem gegenüber sie ihre Telekommunikationsdienstleistungen erbringt. Dies folgt bereits aus § 172 TKG, wonach in Abs. 1 Telekommunikationsdienstleister insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anschlussinhabers erfassen und in Abs. 2 Anbieter sogenannter Prepaid-Mobilfunkverträge die Identität des Anschlussinhabers anhand amtlicher Ausweisdokumente zu erfassen und zu überprüfen haben, um die Auskunftsverfahren nach §§ 173, 174 TKG zu gewährleisten. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zwischen Prepaid- und Postpaid-erträgen unterscheiden, § 172 Abs. 2 TKG aber nur Prepaid-Verträge erfasst, ist nach insofern unerheblich, weil die zugrundeliegenden persönlichen Daten und Zweck der Erfassung kongruent sind. Die Anbieter haben zudem auch gemäß § 172 Abs. 4 TKG ein schützenswertes Interesse an Änderungen der persönlichen Daten der Anschlussinhaber, weil die Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 gegebenenfalls unverzüglich zu berichtigen sind. Nach alledem hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, wem gegenüber sie ihre vertraglichen Leistungen erbringt und wann sich gegebenenfalls Änderungen ergeben. Entgegen der Ansicht des Klägers muss das jeweilige schützenswerte Interesse des Verwenders gemäß § 308 Nr. 9 BGB in der Klausel auch nicht genannt werden. Auch die Klausel 14.5 ist nicht unwirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 36 VSBG. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diesen Anforderungen wird die Klausel, nach der die Beklagte „von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden“ werde, gerecht. Die Beklagte ist unstreitig nicht zur Teilnahme verpflichtet, ihre demnach auch eingeschränkt mögliche Bereitschaft kann sich also grundsätzlich im Bereich „nie“ bis „immer“ bewegen. Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bildet durch die Formulierung „inwieweit“, diesen gesamten Bereich ab, denn „inwieweit“ kann sowohl „nie“, als auch alle möglichen Ausprägungen „teilweise“ vorhandener Bereitschaft als auch „immer“ erfassen (so auch BGH NJW 2019, 3588 (3590) Rn. 31 aE). Gleichwohl bedarf die Information im Bereich teilweiser Bereitschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend trennscharfer Kriterien (vgl. BGH a. a. O. (3592) Rn. 51; krit. Anm. Ruge ebd. nach Rn. 51); soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu beispielhaft abgestellt wird auf bestimmte Waren, Werte, Zeiträume– im Ergebnis also vom Unternehmer beliebig wählbare Aspekte des jeweiligen Vertrages – kommen jedoch auch in hohem Maße individualisierte Kriterien oder gar bestimmte Vertragspartner oder deren Eigenschaften als mögliches Abgrenzungskriterium in Betracht. Die – gemäß § 36 VSBG ggfs. bereits vor jeglicher Vertragsanbahnung gegebene Information – kann dann jedoch nicht mehr leicht zugänglich, klar und verständlich gegeben werden ohne eine Formulierung wie die vorliegende in der Klausel 14.5. Diese entspricht damit auch dem tatsächlichen Grad der Konkretisierung der Bereitschaft des jeweiligen Unternehmers, der ja wie oben ausgeführt durch § 36 VSBG gerade nicht eingeschränkt werden soll. Anderenfalls wäre der Unternehmer in der im Ausgangspunkt freien Willensbildung über seine Bereitschaft zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren erheblich eingeschränkt. Bei tatsächlich teilweise bestehender Bereitschaft zur Teilnahme nach individuellen Kriterien besteht für den Unternehmer bei Zugrundelegung der Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine hinreichende Konkretisierung ein erhebliches Risiko, sich trotz einer der eigenen Bereitschaft entsprechenden Formulierung Unterlassungsansprüchen, insbesondere wie vorliegend aus dem UKlaG, ausgesetzt zu sehen. Dieses Risiko lässt sich für Unternehmen dann aber nur vermeiden, wenn die Bereitschaft entweder aufgegeben wird oder jedenfalls in den Informationen nach § 36 VSBG keine Bereitschaft erklärt wird. Die liefe jedoch sowohl dem Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, der gerade auch teilweise Bereitschaft berücksichtigt, als auch den Interessen der Beteiligten an der Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens zuwider. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 57,78 Euro gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Die vorliegend erfolgte Abmahnung betraf insgesamt neun Klauseln, von denen sechs hier streitgegenständlich waren, wobei nur hinsichtlich zwei davon ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Beklagte hat die Höhe der mit der Abmahnung geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 260,- Euro zwar nicht bestritten, allerdings konnte die Berechtigung der Abmahnung entsprechend § 13 Abs. 3 UWG vorliegend nur zu 2/9 festgestellt werden. Das Gericht schätzt die ersatzfähigen Aufwendungen daher gemäß § 287 ZPO auf 57,78 Euro (= 2 / 9 * 260,- €). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist jedenfalls seit dem 29.04.2022 in Verzug. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagte aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Der Kläger ist eine Verbraucher-schutzorganisation, die Beklagte ein Mobilfunkanbieter. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Teil A insbesondere folgende Klauseln: „6. Änderung der Geschäftsbedingungen und Preise 6.1 Der Dienstanbieter hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht unbedeutendem Maße geändert wird. Ändert der Dienstanbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn,die Änderungen sind a. ausschließlich zu seinem Vorteil b. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden c. unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben. […] 8. Verpflichtung und Haftung des Kunden […] 8.5 Der Kunde hat dem Dienstanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Dienstanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. […] 13. Anbieterwechsel und Rufnummernportierung […] 13.6 Die vom Kunden gegenüber dem Dienstanbieter beauftragte Rufnummernportierung kann nur bis zu dem Zeitpunkt kostenfrei storniert werden, zu dem der Dienstanbieter mit dem Abgebenden Mobilfunkanbieter ein Portierungsdatum festgelegt hat. Soll die betreffende Rufnummer nach diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden wieder beim Abgebenden Mobilfunkanbieter oder einem anderen Mobilfunkanbieter genutzt werden, so ist hierfür ein neuer Portierungsauftrag erforderlich, der bei dem Abgebenden bzw. neuen Mobilfunkanbieter zu stellen ist. Im Übrigen gelten für eine solche (Rück-) Portierung die Regelungen gemäß Ziffer 13.2. […] 14. Sonstige Vereinbarungen 14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch den Dienstanbieter erfolgt. […] 14.2 Der Kunde kann Rechte […] aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstanbieters auf einen Dritten übertragen […] 14.5 […] Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Dienstanbieter nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger mahnte die Beklagte hinsichtlich der Klauseln Ziff. A. 3.3, 6.1, 8.5, 13.6, 14.1, 14.2, 14.5, B. 1.2 und C. 3.12 außergerichtlich ab und forderte sie erfolglos auf zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Aufwendungsersatz. Die Beklagte lehnte im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2022 die Erstattung erforderlicher Aufwendungen der Klägerin endgültig ab. Dem Kläger entstanden für die Abmahnung Aufwendungen in Höhe von 260,- Euro. Der Kläger ist der Ansicht, die vorgenannten Klauseln seien unwirksam. Insbesondere verstoße die Klausel 6.1 gegen § 308 Nr. 4 BGB, die Klauseln 8.5 und 13.6 gegen 307 Abs. 1 S. 1 BGB, die Klausel 14.1 gegen §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, BGB in Verbindung mit § 305b BGB, die Klausel 14.2 gegen § 308 Nr. 9 BGB und die Klausel 14.5 gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 36 VSBG. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden: 1. 6. Änderung der Geschäftsbedingungen und Preise 6.1 Der Dienstanbieter hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht unbedeutendem Maße geändert wird. Ändert der Dienstanbieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind a. ausschließlich zu seinem Vorteil b. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden c. unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben. und/oder 2. 8. Verpflichtung und Haftung des Kunden 8.5 Der Kunde hat dem Dienstanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Dienstanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. und/oder 3. 13. Anbieterwechsel und Rufnummernportierung 13.6 Die vom Kunden gegenüber dem Dienstanbieter beauftragte Rufnummernportierung kann nur bis zu dem Zeitpunkt kostenfrei storniert werden, zu dem der Dienstanbieter mit dem Abgebenden Mobilfunkanbieter ein Portierungsdatum festgelegt hat. Soll die betreffende Rufnummer nach diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden wieder beim Abgebenden Mobilfunkanbieter oder einem anderen Mobilfunkanbieter genutzt werden, so ist hierfür ein neuer Portierungsauftrag erforderlich, der bei dem Abgebenden bzw. neuen Mobilfunkanbieter zu stellen ist. Im übrigen gelten für eine solche (Rück-)Portierung die Regelungen gemäß Ziffer 13.2., und/oder 4. 14. Sonstige Vereinbarung 14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch den Dienstanbieter erfolgt, und/oder 5. 14. Sonstige Vereinbarung 14.2 Der Kunde kann Rechte […] aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstanbieters auf einen Dritten übertragen, und/oder 6. 14. Sonstige Vereinbarung 14.5 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Dienstanbieter nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden 2. Die Beklagte wird verurteilte, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam und stützt sich insoweit wegen der Klausel 6.1 insbesondere auf § 57 Abs. 1 TKG, wegen der Klausel 8.1 auf eine Interessenabwägung in Zusammenschau mit der Klausel 8.6, wegen der Klausel 13.6 auf § 59 Abs. 7 S. 4 TKG, wegen der Klausel 14.1 auf § 54 TKG, wegen der Klausel 14.2 auf § 172 TKG und wegen der Klausel 14.5 darauf, dass diese für Kunden vorteilhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.