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Leitsatz

III ZR 147/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 147/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations- unternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kenn- worts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 - III ZR 147/24 - OLG Frankfurt a.M. LG Hanau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 23. Mai 2024 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet, die Verwendung der Klausel Nr. 8.5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Beklagten zu unterlassen. Im Übrigen wird die Re- vision als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG einge- tragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unter- lassung und Kostenerstattung in Anspruch. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen un- ter anderem folgende Klauseln: 1 2 - 3 - "7. Sperre 7.1 Der Diensteanbieter darf Sprachkommunikationsdienste und Internet- zugangsdienste nach Maßgabe des § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. […] 8. Verpflichtung und Haftung des Kunden […] 8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestell- ten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kenn- wortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbie- ters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen. 8.6 Im Falle der unbefugten Drittnutzung oder des Abhandenkommens der SIM bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsabhängigen Ent- gelte verpflichtet, die infolge der Benutzung der SIM durch Dritte bis zum Eingang der Mitteilung über die unbefugte Drittnutzung oder das Abhandenkommen angefallen sind, wenn der Kunde die Drittnutzung oder das Abhandenkommen beim Diensteanbieter zu vertreten hat. Dies gilt auch […], […] wenn der Kunde schuldhaft die unverzügliche Mitteilung an den Diensteanbieter unterlässt. […] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde nur für die bis zum Eingang der Mitteilung geführten Gespräche und nur bis zu 50,00 EUR. Die betragsmäßige - 4 - Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Kunde das Abhandenkom- men oder die unbefugte Drittnutzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat." Der Kläger hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 (im Folgenden Klausel Nr. 8.5) für unzulässig. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Unterlassung der Ver- wendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln und die Erstattung einer Kosten- pauschale in Höhe von 260 € für die erfolglos gebliebene vorgerichtliche Abmah- nung begehrt, die über die in der Klageschrift aufgeführten sechs Klauseln hinaus noch drei weitere Klauseln betraf. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf zwei Klauseln sowie die Erstattung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 57,78 € (= 2/9 x 260 €) stattgegeben und sie im Übrigen - auch bezüglich der Klausel Nr. 8.5 - abgewie- sen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage auch hinsichtlich der vier weiteren Klauseln stattgegeben sowie die Abmahnkostenpauschale in voller Höhe zuge- sprochen. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision ver- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 sowie der Abmahnkostenpauschale weiter, soweit diese zu mehr als 144,44 € (= 5/9 x 260 €) zugesprochen worden ist. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 3 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 8.5 aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in Verbin- dung mit §§ 307 ff BGB. Die Regelung in Nr. 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirk- sam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nach dem Vortrag der Beklagten diene das Erfordernis der Nennung des - vom Berufungsgericht als "PIN" be- zeichneten - persönlichen Kennwortes dem Schutz des Mobilfunkkunden vor der Veranlassung der Sperrung der SIM durch einen unbefugten Dritten. Der prak- tisch viel häufigere Fall sei jedoch die Sperrung der SIM auf Wunsch des Mobil- funkkunden bei Verlust des Mobiltelefons. Für diesen Fall erschwere das Erfor- dernis der Mitteilung der PIN dem Mobilfunkkunden die Durchsetzung seiner ver- traglichen Rechte, ohne dass dies ersichtlich durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Viele Mobilfunkkunden erinnerten ihre PIN jedenfalls nicht zuverlässig, weil sie diese nicht ständig gebrauchten und darüber hinaus oftmals eine Vielzahl weiterer PINs und Zugangsnummern nutzten. Um die PIN nennen zu können, müsse der Mobilfunkkunde daher seine Vertragsunterlagen einsehen, was bei Verlust des Mobiltelefons im Urlaub nicht möglich sei. Wegen der Gefahr der unbefugten Nutzung durch Dritte sei zur Wahrung der Interessen des Mobilfunkkunden jedoch eine zügige Sperrung der SIM erforderlich. Die Au- thentifizierung des die Sperrung Verlangenden könne auch durch die Abfrage anderer Daten - etwa des Wohnorts und des Geburtsdatums des Mobilfunkkun- den - erfolgen. Der Vergleich mit der Handhabung der Sperrung von EC-Karten 6 7 - 6 - durch Banken spreche nicht gegen, sondern für eine entsprechende Handha- bung. Das Mobiltelefon werde von einer großen Anzahl von Mobilfunkkunden auch für die Erledigung von Bankgeschäften und im Zahlungsverkehr genutzt, so dass hier ein vergleichbarer Schutz der Vermögensinteressen des Mobilfunkkun- den erforderlich sei. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in der jewei- ligen Branche rechtfertigten keine unterschiedliche Handhabung. Zudem stehe dem Kläger aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Erstattung der vollen Abmahnkostenpauschale zu, weil die Aufwendungen des Klägers nicht nach einem Gegenstandswert oder dem konkreten Aufwand der Abmahnung berechnet würden, sondern auf einer Durch- schnittskalkulation beruhten und deshalb auch bei einer nur teilweise berechtig- ten Abmahnung anfielen. Die Neuregelung des § 13 Abs. 3 UWG ändere an die- ser rechtlichen Beurteilung nichts. II. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruch be- schränkt. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Zulassung nicht auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Aufwendungsersatz- anspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf den hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruch beschränkt. Das folgt zweifelsfrei aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils, wonach das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "soweit bezüglich der Klausel 8.5 8 9 10 - 7 - ein Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde. Im Übrigen wird sie nicht zu- gelassen." Hinsichtlich des Zulassungsgrundes hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nur ausgeführt, die Frage der Wirksamkeit der Klausel Nr. 8.5 sei von allgemeiner Bedeutung und wegen des Fehlens höchstrichterli- cher Rechtsprechung klärungsbedürftig. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Erstattungs- anspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Der Erstattungs- anspruch wird im Berufungsurteil weder in dem die Revisionszulassung betref- fenden Teil des Entscheidungssatzes noch bei der Darlegung des Zulassungs- grundes in den Entscheidungsgründen erwähnt. Soweit die Revision darauf hin- weist, dass eine beschränkte Revisionszulassung auch ohne ausdrückliche Er- wähnung die auf die von der Zulassung erfasste Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen umfasse, gilt das nur, soweit Haupt- und Nebenforderungen dergestalt miteinander zu einer Einheit verknüpft sind, dass die Entscheidung über die Nebenforderungen von der Entscheidung über die Hauptforderung ab- hängt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110 Rn. 8; MüKo/Krüger, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 40). Aus der für die Bestimmung des Umfangs der Revisionszulassung maßgeblichen Sicht des Berufungsge- richts liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor. Vielmehr hat das Berufungsge- richt den Erstattungsanspruch unabhängig vom Bestehen des hinsichtlich der Klausel Nr. 8.5 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in voller Höhe für begründet gehalten. 11 - 8 - 2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann auf einen rechtlich selbständigen und eindeutig abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Voraus- setzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung er- fassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich indessen weder um einen eige- nen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Senat, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 mwN). b) Nach diesem Maßstab ist bei Verbandsklagen nach §§ 1, 3 UKlaG die Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine inhaltlich selbständige Klau- sel möglich, da diese in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand bil- det (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 16 und vom 11. März 2021 aaO Rn. 18; jew. mwN). Bei der Regelung in Nr. 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine inhaltlich selbständige Klausel. Sie regelt die Mitteilungspflicht des Kun- den im Fall der missbräuchlichen Nutzung oder des Verlustes der von der Be- klagten zur Verfügung gestellten SIM und ist damit ein selbständiger und eindeu- tig abgrenzbarer Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den die Zulassung der Revision beschränkt werden kann, ohne dass im Fall einer Zurückverweisung ein Wider- spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs aufzutreten droht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Erstattungsanspruch aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Ein 12 13 14 - 9 - Widerspruch für den Fall einer Zurückverweisung hätte nicht gedroht, weil das Berufungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dass die Höhe des Erstattungs- anspruchs nicht vom Umfang der Berechtigung der Abmahnung abhängt. III. Die Beurteilung der Klausel Nr. 8.5 durch das Berufungsgericht hält recht- licher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich bei der Klausel Nr. 8.5 um eine von der Be- klagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. 2. Die Klausel Nr. 8.5 ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. a) Die Auslegung der Klausel Nr. 8.5, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549 Rn. 21 mwN), ergibt, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur unter Nennung von Rufnummer und persönlichem Kennwort durchführt. 15 16 17 18 19 - 10 - Wie aus der Kapitelüberschrift "8. Verpflichtung und Haftung des Kunden" hervorgeht, regelt die Klausel Nr. 8.5 die Pflicht des Kunden, der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm von ihr zur Verfügung gestell- ten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur unver- züglichen Sperrmitteilung soll gewährleisten, dass die Beklagte die SIM schnellstmöglich sperren kann, um einen Missbrauch ihrer Dienste zu unterbin- den und die Verursachung weiterer Gebühren zu verhindern. Die weitere Ver- pflichtung des Kunden zur Nennung von Rufnummer und persönlichem Kennwort dient der Authentifizierung des die Sperrung Verlangenden. Welche Folgen es hat, wenn der Kunde Rufnummer und/oder persönli- ches Kennwort bei Abgabe einer Sperrmitteilung nicht nennt, wird in der Klausel zwar nicht ausdrücklich geregelt. Gleichwohl folgt aus der Verpflichtung zur Nen- nung von Rufnummer und persönlichem Kennwort aus der Sicht eines durch- schnittlichen Vertragspartners der Beklagten als Kehrseite das Recht der Beklag- ten, die Sperre zu verweigern, wenn Rufnummer und/oder persönliches Kenn- wort nicht angegeben werden. Der Umstand, dass die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte eine Sperre der vorliegend in Rede stehenden Sprachkom- munikations- und Internetzugangsdienste durchführt, nicht in der Klausel Nr. 8.5, sondern in der Klausel Nr. 7.1 geregelt sind, ändert daran nichts. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners der Beklagten lässt sich der Klausel Nr. 7.1 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 61 TKG nicht entnehmen, dass die Beklagte neben der Nennung von Rufnummer und persönlichem Kennwort auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten für die Durchführung einer Sperre des Anschlusses genügen lässt. 20 21 - 11 - b) In dieser Auslegung führt die Klausel Nr. 8.5 zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili- gen. Eine Klausel ist in diesem Sinne unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten sei- nes Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berück- sichtigen sind (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteile vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23, ZIP 2025, 2245 Rn. 57 f; vom 27. Januar 2022 - III ZR 12/21, NJW-RR 2022, 625 Rn. 43; vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 54 und vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). bb) Nach diesem Maßstab werden die Kunden der Beklagten durch die Klausel Nr. 8.5 unangemessen benachteiligt. (1) Allerdings gilt das - für sich betrachtet - nicht für die Pflicht der Kunden, der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unverzüg- lich mitzuteilen. Wenngleich eine derartige Anzeigepflicht für Mobilfunkkunden - anders als für Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf Zahlungsinstrumente in § 675l Abs. 1 Satz 2 BGB - gesetzlich nicht geregelt ist, werden Mobilfunkkunden durch 22 23 24 25 - 12 - die formularmäßige Vereinbarung einer entsprechenden Pflicht nicht unange- messen benachteiligt. Da es sich bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistun- gen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft han- delt, nimmt die Beklagte von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstlei- stung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Ab- rufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 21). Durch die Mitteilung des Kunden wird die Beklagte in die Lage versetzt, die SIM zu sperren, um einen Missbrauch ihrer Dienste zu unterbinden und die Verursachung weite- rer Gebühren zu verhindern. Zu verlangen, auf diese Weise dazu beizutragen, dass eine unbefugte Nutzung durch Dritte unterbunden wird, benachteiligt Mobil- funkkunden nicht unangemessen (vgl. Senat aaO; Kropf/Harder in Spindler, Ver- tragsrecht der Telekommunikationsanbieter, Teil V Rn. 102; Sörup in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. K Rn. 590). Der Kläger er- hebt gegen die Mitteilungspflicht als solche auch keine Einwände. (2) Die Kunden der Beklagten werden jedoch dadurch unangemessen be- nachteiligt, dass die Mitteilung einer missbräuchlichen Nutzung oder des Verlu- stes der SIM unter Angabe des persönlichen Kennwortes zu erfolgen hat. (a) Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf Seiten der Kunden der Be- klagten das Interesse zu berücksichtigen, den Anschluss im Falle des Abhanden- kommens der SIM zügig und unkompliziert sperren lassen zu können, um hier- durch die Nutzung des Mobiltelefons durch unbefugte Dritte zu verhindern. Ohne unverzügliche Einrichtung einer Sperre drohen Kunden erhebliche Nachteile. Ne- ben der Haftung für Gebühren (siehe Klausel Nr. 8.6), die durch die unbefugte Nutzung eines Dritten verursacht werden können, droht die missbräuchliche Nut- zung von Diensten, die das Mobilfunktelefon ermöglicht, etwa die Ausführung von 26 27 - 13 - Zahlungsdiensten, das Versenden von E-Mails oder Chat-Nachrichten unter dem Namen des Kunden oder das Herunterladen von rechtswidrigen oder gar straf- baren Inhalten. Andererseits liegt das Erfordernis, die Identität desjenigen zu verifizieren, der um die SIM-Sperre ersucht, auch im Interesse des Kunden, um missbräuch- liche Sperren durch Dritte zu verhindern. (b) Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse zu berücksichtigen sicher- zustellen, dass eine Sperre der von ihr angebotenen Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste nur durch Berechtigte veranlasst wird. Dieses Inter- esse folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte im Fall einer nicht ordnungs- gemäßen Sperre Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden aus § 69 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 61 Abs. 3 TKG sowie aus § 280 Abs. 1 BGB in Ver- bindung mit dem Mobilfunkvertrag ausgesetzt sein kann (vgl. BeckOK/Kiparski, Informations- und Medienrecht, 1. August 2024, § 61 TKG Rn. 77; Büning/ Ditscheid/Rudloff in Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. Aufl., § 61 Rn. 93). (c) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Kunden die Nennung des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM zu verlangen, weil bei der Auferlegung einer solchen Pflicht die Belange der Kunden nicht hinreichend berücksichtigt werden. (aa) Im Ausgangspunkt macht die Revision zwar zu Recht geltend, dass Maßnahmen zur Authentifizierung der die Sperre der SIM begehrenden Person nicht nur dem Interesse der Beklagten an der Vermeidung der Durchführung von 28 29 30 31 - 14 - Sperren auf Veranlassung unbefugter Dritter entsprechen, sondern auch den Schutz der Kunden vor derartigen Sperren bezweckt. Angesichts der zentralen Bedeutung, die die ständige Verfügbarkeit eines Telekommunikationsanschlus- ses für die Lebensgestaltung hat (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektroni- sche Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommuni- kationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz), BT-Drucks. 19/26108, S. 294; Senat, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 14, 17; BeckOK/Kiparski aaO Rn. 34), können den Kunden der Beklag- ten im Fall einer unberechtigten Sperre durch Dritte erhebliche Nachteile drohen. Dass Fälle missbräuchlicher Sperren selten sein mögen, ändert daran nichts. (bb) Durch die konkret in Rede stehende Authentifizierung wird das Inter- esse der Kunden der Beklagten an einer zügigen und unkomplizierten Sperre indessen unzumutbar beeinträchtigt. Das Erfordernis der Nennung des persönli- chen Kennwortes stellt bei der Erwirkung einer Sperre ein Hindernis dar, weil von Mobilfunkkunden nicht erwartet werden kann, angesichts der Vielzahl im Alltag zu verwendender Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten (Lorenz, DuD 2013, 220, 223; MüKo/Haertlein, HGB, 5. Aufl., Bd. 6, Teil 1 Kap. E Rn. 97). Zwar können die Kunden grundsätzlich Vorkehrungen treffen, erforderlichenfalls auf das Kennwort zugreifen zu können, etwa indem sie es in verkörperter Form mit sich führen (vgl. Lorenz aaO S. 224; hinsichtlich der Bankkarten-PIN vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319; Baas/Buck-Heeb/Werner in dies., Anlegerschutzgesetze, § 675l BGB Rn. 21; Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 276; MüKo/Haertlein aaO). Angesichts der erheblichen Nachteile, die Kunden im Falle des Abhandenkommens der SIM aufgrund der Gefahr einer missbräuchlichen 32 - 15 - Nutzung durch Dritte drohen, stellt es jedoch eine unangemessene Benachteili- gung dar, wenn Kunden die Erwirkung einer Sperre des Anschlusses verwehrt wird, weil sie entsprechende Vorkehrungen nicht getroffen haben und deshalb ihr persönliches Kennwort im Zeitpunkt der Sperrmitteilung nicht nennen können. Das gilt umso mehr, als die Beklagte die Möglichkeit hat, auf andere Arten der Authentifizierung - etwa die Beantwortung einer von den Kunden bei der Beklag- ten hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen - zurückzugreifen, die ei- nen mit der Abfrage eines persönlichen Kennwortes vergleichbaren Schutz vor der missbräuchlichen Erwirkung einer Sperre durch unbefugte Dritte bietet, ohne jedoch zugleich das Risiko in sich zu bergen, dass Kunden das Authentifizie- rungsmerkmal nicht anzugeben vermögen. (cc) Der Einwand der Revision, die Kenntnis des persönlichen Kennwortes beziehungsweise die vom Berufungsgericht festgestellte Gefahr, das Kennwort nicht erinnern zu können oder im Urlaub nicht zur Hand zu haben, unterliege ausschließlich der Risikobeherrschung der Kunden der Beklagten, greift nicht durch. Denn das Risiko besteht nur aufgrund der von der Beklagten vorgegebe- nen einzigen Art der Authentifizierung. Wie dargelegt, hat die Beklagte jedoch die Möglichkeit, jedenfalls als Alternative auf andere Arten der Authentifizierung zu- rückzugreifen, die dem Kunden nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Ge- dächtnisstütze abverlangen. (dd) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Revision, die Klausel Nr. 8.5 stimme mit dem gesetzlichen Leitbild zur Sperre im Falle des Verdachts einer missbräuchlichen Nutzung oder Manipulation des Anschlusses überein. Es trifft zwar zu, dass die Kunden der Beklagten aus § 61 Abs. 5 TKG, wonach der An- bieter den Anschluss des Endnutzers bei begründetem Verdacht einer miss- 33 34 - 16 - bräuchlichen Nutzung oder Manipulation sperren "darf", keinen Anspruch auf Ein- richtung einer Sperre herleiten können (vgl. BeckOK/Kiparski aaO Rn. 66). Un- abhängig von den telekommunikationsrechtlichen Regelungen hat die Beklagte jedoch gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf die Interessen ihrer Kunden Rücksicht zu nehmen. Entsprechend kann sich der Anbieter gegenüber dem Endnutzer gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB schadens- ersatzpflichtig machen, wenn er im Missbrauchsfall keine Sperrung durchgeführt hat und dem Endnutzer hierdurch ein Schaden entstanden ist (BeckOK/Kiparski aaO). Mit der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte den Anschluss in Fällen, in denen Kunden ihre SIM abhan- dengekommen ist, sie ihr persönliches Kennwort aber nicht nennen können, nicht sperrt, obwohl den Kunden ohne Sperre erhebliche Nachteile drohen und der Beklagten der Rückgriff auf andere Arten der Authentifizierung möglich ist, um der Gefahr missbräuchlicher Sperren durch unbefugte Dritte vorzubeugen. (ee) Unabhängig davon, dass sich das Interesse der Kunden an einer zü- gigen und unkomplizierten Sperre bei Abhandenkommen der SIM nicht nur aus der drohenden Haftung für die durch eine unbefugte Drittnutzung verursachten Gebühren, sondern auch aus der missbräuchlichen Nutzung von durch das Mo- bilfunktelefon ermöglichten Diensten ergibt (siehe oben [a]), vermag der Senat der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auf- fassung nicht zu folgen, dass Kunden, die entgegen der Vorgabe der Klausel Nr. 8.5 ihr persönliches Kennwort nicht nennen können, keiner Haftung nach Maßgabe der Klausel Nr. 8.6 unterlägen. Aus dem unmittelbaren inhaltlichen und systematischen Zusammenhang der Klauseln Nr. 8.5 und Nr. 8.6 sowie der sprachlichen Kohärenz von Substantiv und Verb folgt - nicht erst bei der im Un- terlassungsklageverfahren maßgeblichen (vgl. zB Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 35 - 17 - aaO Rn. 22 mwN) kundenfeindlichsten Auslegung -, dass die Begriffe "mitzutei- len" und "Mitteilung" in beiden Klauseln einheitlich auszulegen sind und daher unter "Mitteilung" im Sinne der Klausel Nr. 8.6 - anknüpfend an das Verb "mitzu- teilen" in Klausel Nr. 8.5 - eine solche unter Nennung von Rufnummer und per- sönlichem Kennwort zu verstehen ist. Wird der Beklagten in Klausel Nr. 8.5 das Recht eingeräumt, die Sperre des Anschlusses zu verweigern, wenn der die Sperre Verlangende Rufnummer und/oder persönliches Kennwort nicht nennt, ist es nur folgerichtig, dass der Kunde nach Satz 1 der Klausel Nr. 8.6 weiterhin für die nutzungsabhängigen Entgelte haftet, die bei einer von der Beklagten hiernach verweigerten Sperre durch eine Nutzung des Mobilfunkanschlusses durch unbe- fugte Dritte entstehen. Auch der Auffassung der Revision, es fehle im Falle des vergessenen oder verloren gegangenen Kennwortes an einem schuldhaften Unterlassen der Mittei- lung im Sinne von Satz 2 der Klausel Nr. 8.6, vermag sich der Senat nicht anzu- schließen. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls liegt vielmehr oft ein schuldhaftes, nämlich mindestens fahrlässiges Unterlassen der Mitteilung im Sinne von Satz 2 der Klausel Nr. 8.6 nahe, wenn der Kunde sein persönliches Kennwort vergessen oder verloren hat. (d) Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat zur Folge, dass die Klausel Nr. 8.5 insgesamt unwirksam ist. Anders als die Revision meint, kann die Regelung nicht unter Streichung der Worte "und des persönlichen Kennwortes" dahingehend reduziert werden, dass der Kunde verpflichtet ist, dem Dienstean- bieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Dienstean- bieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer zwecks Sper- rung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (vgl. zB Senat, Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 263/20, 36 37 - 18 - MDR 2022, 892 Rn. 35; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 51; jew. mwN). Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch nicht der Fall der Aufrechterhaltung einer teilbaren Klausel vor (sogenannter blue- pencil-test, vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2025 - III ZR 426/23, BGHZ 243, 264 Rn. 46 mwN). Denn das setzt voraus, dass die betreffende Klausel zwei selb- ständige Teilregelungen enthält, die für sich genommen mit einem sinnvollen Re- gelungsgehalt bestehen können (BeckOK/Schmidt, BGB, 1. August 2025, § 306 Rn. 28). Die Worte "und des persönlichen Kennwortes" beinhalten jedoch keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Herrmann Kessen Herr Liepin Ostwaldt Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 07.12.2022 - 9 O 708/22 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2024 - 1 U 4/23 - - 19 - Verkündet am: 23. Oktober 2025 Uytterhaegen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle