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Urteil

9 O 1563/24

LG Hanau 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2025:0701.9O1563.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise zulässig, jedoch insgesamt unbegründet, und war daher im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen. Die Klage ist zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bezüglich der Feststellung der Erstattungspflicht eines Differenzbetrags aufgrund der Annahme eines überhöhten Streitwerts bereits unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (VersR 2025, 582, 583). Ist dem Kläger hingegen eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH v. 13.4.2022 - IV ZR 60/20, VersR 2022, 817 - juris). Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 253 ZPO kann allerdings schon dann vorliegen, wenn der Anspruch – wie hier - bestritten wird und eine Verjährung nach § 852 BGB kurzfristig droht. Dieses Feststellungsinteresse reicht aber dann nicht mehr für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. So verhält sich dies beim Gegenstand des Klageantrags zu 2). Die durch den Beklagten jeweils angesetzten Streitwerte sind aufgrund seiner Abrechnungen bekannt. Unstreitig ist, dass der Beklagte dabei jeweils den vollen Kaufpreis der Fahrzeuge als Streitwert angesetzt hat, also ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung. Der Beklagte hat auch dargelegt, insoweit eine Nutzungsentschädigung weder ermittelt noch festgehalten zu haben, sodass ein weiterer Erkenntnisgewinn hierzu für die Klägerin nicht zu erwarten ist. Denkbar wäre insoweit allenfalls der Versuch der Ermittlung der Kilometerleistung der jeweiligen Fahrzeuge im relevanten Zeitpunkt durch Befragung der Versicherungsnehmer der (Name). Soweit die Klägerin eine solche anstrebt, hätte dies allerdings in den vergangenen Jahren bereits erfolgen können. Ansonsten liegen der Klägerin sämtliche (vorhandenen) Informationen im Hinblick auf die angesetzten Streitwerte bereits vor, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern sich die Berechnungsgrundlage der Klägerin gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt noch verbessern könnte. Der Vorrang der Leistungsklage greift aber bereits dann, wenn der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist hinreichend Zeit gehabt hätte, um den Anspruch zu berechnen und zu beziffern (KG Berlin, Urteil vom 27. April 2004 – 5 U 33/03 –, juris). Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb zu bejahen, weil trotz möglicher Leistungsklage bereits das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil die Person des Beklagten erwarten ließe, dass sie bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten werde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – I-7 U 53/20 – juris). Der für diese Rechtsprechung entscheidende Gesichtspunkt, dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts steht es nicht zu erwarten, dass die Parteien in Anbetracht der von ihnen zu den streitigen Gesichtspunkten vertretenen völlig unterschiedlichen Rechtsstandpunkten - auch zur Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs - allein aufgrund eines stattgebenden Feststellungsurteils über die Höhe eines möglichen Anspruchs der Klägerin abschließend Einigkeit erzielen würden. Der als Feststellungsantrag ausgebrachte Klageantrag zu 2) scheitert daher bereits am Vorrang der Leistungsklage. Im Ergebnis (noch) als zulässig zu bewerten ist auf dieser Grundlage der Klageantrag zu 1 a). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine Befragung der Versicherungsnehmer der (Name) Auskunft darüber hätte erhalten können, ob diese den Beklagten jeweils separat bezüglich eines vorgerichtlichen Vorgehens gegen den jeweiligen Dieselhersteller beauftragt hatten. Zweifelhaft ist allerdings, ob dort regelmäßig eine verlässliche Auskunft zu erhalten gewesen wäre, sodass der Klägerin eine entschuldbare Abhängigkeit von einer entsprechenden Auskunft durch den Beklagten nicht ganz abgesprochen werden kann. Aufgrund der drohenden Verjährung besteht insoweit für die Klägerin ein – für die Zulässigkeit ausreichendes – Rechtsschutzinteresse an der nunmehrigen Erhebung einer Feststellungsklage. Bereits unzulässig ist aber wiederum der Klageantrag zu 1b). Zweifelhaft ist bereits, ob dieser im Hinblick auf das darin enthaltene Kriterium der Zweckmäßigkeit die nötige Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufweist, da dann in einem weiteren Verfahren zu beurteilen wäre, ob eine solche Zweckmäßigkeit im Einzelfall gegeben ist. Diese Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit von Antrag bzw. Tenor können allerdings vorliegend durch einen - als solchen grundsätzlich zulässigen - Rückgriff auf die Begründung des Feststellungsantrags in der Klagebegründung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2012 – I-23 U 132/11 – juris) überwunden werden, wenn man auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, dass ein vorgerichtliches Vorgehen gegen die Diesel-Hersteller in jedem Fall sinnlos gewesen sei, davon ausgeht, dass es aus Sicht der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen einzigen Fall der zweckmäßigen vorgerichtlichen Tätigkeit gegeben habe. In diesem Fall ist der Klageantrag allerdings wegen des dann eingreifenden Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Auf der Grundlage der Bewertung, dass mangels hinreichender Vergleichsaussichten mit den Diesel-Herstellern generell keine Erfolgsaussichten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme bestanden, bedurfte die Klägerin zur Bezifferung ihrer Ansprüche keiner weiteren Informationen als solche, die ihr bereits vor Klageerhebung zur Verfügung standen. Auf dieser Grundlage wäre nämlich eine Erstattung sämtlicher vorgerichtlicher Geschäftsgebühren geltend zu machen, die anhand der Abrechnungen des Beklagten ohne weiteres bezifferbar waren. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage unproblematisch zulässig; das Bestehen einer Passivlegitimation des Beklagten auch in denjenigen Fällen, in denen das Mandat durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausgeübt wurde, ist eine Frage der Begründetheit. Die Klage ist allerdings – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – insgesamt unbegründet. Zwar ist die Klägerin – ungeachtet der Tatsache, dass zwischen ihr und dem Beklagten keine vertragliche Beziehung besteht bzw. bestand – berechtigt, Ansprüche auf der Grundlage der durch den Beklagten betreuten Mandatsverhältnisse mit Versicherungsnehmern der Klägerin geltend zu machen. Soweit Ansprüche der Versicherungsnehmer der Klägerin gegen den Beklagten bestehen, gehen diese gemäß § 86 VVG auf die Klägerin über mit der Konsequenz, dass auf den Versicherer auch die Abrechnungs- und Auskunftsansprüche der Versicherungsnehmer übergehen. Diesem Forderungsübergang liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Schadensversicherung der Versicherungsnehmer nicht erst trotz des Versicherungsschutzes versuchen muss, seine Rechte gegenüber dem Dritten durchzusetzen, vielmehr soll eine rasche Regulierung möglich sein, die nur dann gewährleistet ist, wenn der Versicherer einstandspflichtig ist ohne auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen zu können. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertung besteht deshalb ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung der entsprechenden Leistung. Im Ausgleich dazu hat der Gesetzgeber aber auch ausdrücklich einen gesetzlichen Forderungsübergang des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf den Versicherer angeordnet. Dies gilt auch für die Rechtschutzversicherung, da diese eine Schadensversicherung ist (OLG Hamm NJW-RR 2000, 174). Dementsprechend gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die Versicherung getragen hat, mit ihrer Entstehung auf diese über (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2013 – 2 U 250/12 – juris). Materiellrechtlich bestehen solche Ansprüche gegen den Beklagten allerdings nach Überzeugung des Gerichts nicht. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung ausgekehrter Leistungen im Sinne des § 812 BGB mit der Behauptung, dass ein rechtlicher Grund für die Auszahlung nicht bestanden habe, der Beklagte also die abgerechneten Gebühren tatsächlich nicht verdient habe. Grundsätzlich ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91 –, Rn. 21, juris). An der Darlegungs- und Beweislast ändert sich durch den Rechtsübergang auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherung nichts, denn die Klägerin rückt in die Position des jeweiligen Mandanten/Versicherungsnehmers ein. Das Nichtvorhandensein einer causa kann als Negativum nur indirekt bewiesen werden. Dafür genügt es, dass derjenige, der den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe ausräumt (BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 – II ZR 301/95 –, Rn. 6, juris). Die Klägerin hatte also darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Beklagten eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht zustand bzw. (hinsichtlich des Klageantrags zu 2)) ein (unvertretbar) überhöhter Streitwert abgerechnet wurde. Im Tatsächlichen unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Abrechnungen als Gegenstandswert den vollen Kaufpreis der im Rahmen der Diesel-Klagen betroffenen Fahrzeuge hinsichtlich des Rückabwicklungsbegehrens der Kaufverträge zugrunde gelegt hat, also keinen Abzug im Hinblick auf Nutzungsentschädigungsansprüche vorgenommen hat; unwidersprochen – aber hier nicht streitgegenständlich – trägt der Beklagte vor, dass ein entsprechender Abzug nach Veröffentlichung des Beschlusses des BGH vom 23.02.2021 zum Abzug von Nutzungsentschädigung dann vorgenommen wurde. Aufgrund der Berechnung der Streitwerte nach dem vollen Kaufpreisanspruch – welche die Klägerin den Abrechnungen des Beklagten ohne weiteres entnehmen konnte – hat die Klägerin die Kostennoten des Beklagten beglichen. Ein Rückzahlungsanspruch käme mithin nur in Betracht, wenn die Abrechnung auf der Grundlage des vollen Kaufpreises des Fahrzeugs als Streitwert zu diesem Zeitpunkt eine Pflichtverletzung des Beklagten darstellen würde, welche Schadensersatzansprüche auslöst. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Insoweit verbietet sich eine Betrachtung der Entwicklung der Rechtsprechung „ex post“; zu beurteilen war vielmehr, ob der Beklagte bei der vorzunehmenden Beurteilung „ex ante“ im Zeitpunkt der Erstellung seiner Abrechnungen von einem nicht vertretbaren Streitwert ausgegangen ist. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer in Anlehnung an § 114 ZPO Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind. Hiernach genügt es, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist. Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 – juris). Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (BGH, aaO). Damit kommt es nicht darauf an, dass heute nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs anerkannt ist, dass, wenn der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt, dies abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zu erfolgen hat, und auch für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen ist (siehe BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – VI ZR 1191/20 – juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum – auf den abzustellen ist – war es in Rechtsprechung und Lehre jedoch umstritten, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch hinsichtlich der Nutzungen anzuwenden sind, die der Erwerber dadurch gezogen hat, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist, ob also vom dem zu erstattenden Kaufpreis Wertersatz als Entschädigung für die gezogenen Nutzungen abzuziehen war. Es ließen sich hierbei im Wesentlichen zwei Ansätze unterscheiden: Ein Ansatz ging von einem umfassenden Anrechnungsausschluss aus. Insoweit stellte z.B. das Landgericht Augsburg (Urteil vom 14. November 2018 – 021 O 4310/16 – juris) fest, dass der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB darstelle. Gegenüber dem Diesel-Hersteller sei der Kläger daher auch nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet (unter Bezugnahme auf EuGH in NJW 08, 1433), denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung. Ein anderer Ansatz nahm regelmäßig eine Vorteilsanrechnung vor (so etwa LG Hamburg, Urteil vom 21. April 2020 – 310 O 394/18 – juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, in deren Anschluss die Anrechnung von Nutzungsvorteilen in der Rechtsprechung dann auch flächendeckend umgesetzt wurde, trat jedenfalls mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2021 – VI ZR 1191/20 - ein. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Anrechnung – wie oben dargelegt – auch durch den Beklagten vorgenommen. Dass es angesichts der zumindest in Teilen divergierenden Rechtsprechung bereits davor unvertretbar gewesen wäre, den vollständigen Kaufpreis geltend zu machen und diesen damit folgerichtig auch als Streitwert zugrunde zu legen, hat die Klägerin auf der Grundlage der obigen Darlegungen nicht zur Überzeugung des Gerichts vertreten. Zudem wurde auch nach den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts im Rahmen der Abwicklung von Dieselklagen im streitgegenständlichen Zeitraum (d.h. vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs) ein Abzug der Nutzungsentschädigung durch die eine Klage einreichenden Rechtsanwälte nur teilweise vorgenommen, sodass sich die Handhabung des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des nicht Unüblichen bewegte und mithin nicht als unvertretbar eingeordnet werden kann. Eine Pflichtverletzung des Beklagten kann auf dieser Grundlage nicht bejaht werden, sodass ein Schadensersatzanspruch diesbezüglich nicht festzustellen war. Für das Gericht sind im Ergebnis auch keine Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Abrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ersichtlich. Was die Prämisse der Klägerin betrifft, der Beklagte habe eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet, obwohl ihm seitens der Mandanten ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei, hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung weder zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, noch nachgewiesen. Dabei hat sich die Klägerin grundsätzlich ihrer Informationsrechte, die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsübergang zustehen, zu bedienen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2008 – I-24 U 104/07 – juris), so dass eine Befragung der Versicherungsnehmer zur Erteilung eines unbedingten oder bedingten Klageauftrags an den Beklagten hätte durchgeführt werden können. Selbst wenn man annimmt, dass dies der Klägerin hier aber nicht weitergeholfen hätte, weil sie von den Versicherungsnehmern ggf. keine verlässlichen Informationen erhalten hätte, bedeutet dies zunächst nur, dass der Beklagte zu den Umständen vortragen muss, aus denen der Anfall und die Höhe des von ihm vereinnahmten Honorars folgt. Dies hat der Beklagte in umfangreicher Weise getan. Er hat schlüssig dargelegt, dass er die jeweiligen Mandanten stets in gleicher Weise informiert und beraten habe, was sich schon allein deshalb als nachvollziehbar darstellt, weil die Inanspruchnahme der Hersteller im Rahmen des Dieselskandals auch bei den Rechtsanwälten als absolutes Massengeschäft mit standardisierten Abläufen betrieben wurde. Der Beklagte hat insoweit im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er seine Mandanten stets mündlich (zumeist telefonisch) darüber informiert habe, dass die Möglichkeit eines zunächst außergerichtlichen Vorgehens gegen die Dieselhersteller besteht, mit ggf. einer Klage im Anschluss für den Fall, dass eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden kann, sowie alternativ die Möglichkeit einer unmittelbaren Klageerhebung. Der Beklagte habe ein außergerichtliches Vorgehen empfohlen. Auf die Frage des Beklagten, welche Möglichkeit ergriffen werden soll, hätten die Mandanten stets eine unmittelbare Klage gescheut und – entsprechend dem Rat des Beklagten – sich für ein zunächst außergerichtliches Vorgehen entschieden. Bei den wenigen Ausnahmefällen, in denen etwa die Verjährung drohte, weshalb der Beklagte abweichend von dem sonstigen Muster zu einer unmittelbaren Klageerhebung geraten habe, sei eine Deckungsanfrage für ein vorgerichtliches Tätigwerden auch nicht erfolgt. Die Auftrags- und Vollmachtserteilung und Besprechung seien jeweils mündlich durchgeführt worden. Eine schriftliche Vollmacht habe sich der Beklagte nur ausnahmsweise ausstellen lassen, wenn einzelne Sachbearbeiter auf der Antragsgegnerseite eine solche gefordert hätten. In diesen Fällen sei eine einheitliche Vollmacht für vorgerichtliches und klageweises Vorgehen ausgestellt worden. Im Standardfall habe der Beklagte eine schriftliche Vollmacht überhaupt erst für die Einreichung der Klage eingeholt. In jedem Fall, in welchem eine vorgerichtliche Tätigkeit abgerechnet wurde, habe der Mandant den Beklagten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt. Diesem detaillierten Vorbringen ist die Klägerin nicht in durchgreifender Weise entgegengetreten. Sie hat weder behauptet, noch Beweis dafür angeboten, dass die durch den Beklagten geschilderten mündlichen Gespräche mit den Mandanten, die nach dessen Darlegungen zur Auftragserteilung bezüglich des vorgerichtlichen Vorgehens geführt haben, sich anders zugetragen hätten. Soweit im Schriftsatz vom 01.07.2025 eine „Zeugenvernehmung der jeweiligen Versicherungsnehmer in den im Anlagenkonvolut K 28 aufgelisteten Verfahren“ angeboten wird, erfolgte dies – sofern man überhaupt von einer ordnungsgemäßen Zeugenbenennung ausgeht – jedenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet im Sinne des § 296a ZPO. Die Beklagte hat bis dato lediglich aus der unstreitigen Benutzung einheitlicher Vollmachten durch den Beklagten abgeleitet, dass ein unmittelbarer Klageauftrag erteilt worden sein müsste. Auf das detaillierte Vorbringen des Beklagten, dass die Beauftragungen für ein außergerichtliches Vorgehen mündlich erfolgt seien, und auch eine diesbezügliche Vollmacht in aller Regel nicht verschriftlicht worden sei, ist die Beklagte nicht in erheblicher Form eingegangen. Soweit der Beklagte erläutert hat, dass eine schriftliche Vollmacht erst für das gerichtliche Vorgehen ausgestellt wurde, lässt dies für eine außergerichtliche Beauftragung zuvor keine Rückschlüsse zu. Auch soweit nach dem Beklagten in Ausnahmefällen bereits vorher Vollmachten verschriftlicht wurden, lässt deren Ausgestaltung als Einheitsvollmacht nicht die zwingende Annahme zu, dass das Vorgehen gegen den Dieselhersteller durch den Mandanten nicht gestuft beauftragt worden wäre. Überwiegend wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Vollmacht zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe im Massengeschäft als einheitliche erteilt wurde, um nicht ein weiteres Mal diesbezüglich auf den Mandanten zukommen zu müssen. Die Vollmacht betrifft jedoch das Außenverhältnis und lässt nicht per se einen Rückschluss auf die konkrete Beauftragung im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und seinen Mandanten zu. Nach lebensnaher Betrachtungsweise spricht insoweit vielmehr einiges dafür, dass der Versicherungsnehmer zwei aufeinanderfolgende Mandate erteilt hat, d.h. zunächst ein vorgerichtliches Mandat und - bedingt für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Durchsetzung - einen gerichtlichen Auftrag. Es handelt sich dabei nicht nur um ein übliches Vorgehen, sondern wäre auch genau dasjenige, was der Beklagte empfohlen und der Klägerin zur (gestaffelten) Deckung vorgelegt hat. Auch das Enthaltensein einer Klageandrohung im vorgerichtlichen Schreiben lässt nicht zwingend auf einen unbedingten Klageauftrag schließen, sondern kann durchaus als Ausdruck des Bedürfnisses, einen gewissen Verhandlungsdruck auf die Gegenseite ausüben zu wollen, verstanden werden. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin die unberechtigt, d.h. auftragslos erfolgte Abrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren durch den Beklagten bereits nicht nachvollziehbar dargelegt; insbesondere hat sie die Erteilung unbedingter Klageaufträge durch die Mandanten des Beklagten nicht nachgewiesen. Der Beklagte sieht sich auch nicht deshalb Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, weil ein vorgerichtliches Vorgehen im Themenkomplex des Dieselskandals – wie die Klägerin meint – von vornherein nicht zweckmäßig gewesen wäre. Entscheidend ist diesbezüglich wiederum die ex-ante-Perspektive einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Richtig ist zwar, dass zumindest nach einiger Zeit des Anhaltens der damaligen Klagewelle aufgrund der Vielzahl der durchgeführten Verfahren bekannt war, dass die Dieselhersteller in der Regel auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen leisteten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 – 8 U 271/21 - juris). Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Hersteller nicht ändern und sie sich zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen würden, konnte jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum – auf den es ankommt - niemand treffen. In dieser Phase der Unsicherheit — in der die tatsächliche Vergleichsbereitschaft der Dieselhersteller noch nicht klar abzusehen war — musste der Anwalt im besten Interesse des Mandanten agieren und zunächst den kostengünstigsten Weg wählen, auch um eine Anwaltshaftung etwa aufgrund Auslösens ggf. unnötiger Prozesskosten zu vermeiden. Nachdem bereits einige erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten von Geschädigten ergangen waren, erschien es auch jedenfalls nicht unmöglich, dass die in Anspruch genommenen Dieselhersteller ihre Rechtsansicht hätten überdenken können. Zudem lässt sich aus der gerichtlichen Erfahrung, dass die Dieselhersteller nicht auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen hin einigungsbereit waren, nicht zwingend darauf schließen, dass es keine Vergleiche gab. Da diese in der Regel mit einer Verschwiegenheitsklausel verbunden waren, wurden sie – soweit es sie gab – jedenfalls nicht in der Öffentlichkeit bekannt. Zudem diente eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung dazu, den Autohersteller in Verzug zu setzen. Nach den Grundsätzen anwaltlicher Vorsicht war eine außergerichtliche Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs insoweit nachvollziehbar, als dadurch der Gefahr begegnet wurde, dass die Dieselhersteller im Prozess die berechtigten Ansprüche der Mandanten des Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen. Für das Gericht nachvollziehbar trägt der Beklagte auch vor, dass es ihm sinnvoll erschienen war, zunächst außergerichtlich vom Hersteller eine verbindliche Stellungnahme zur Frage des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung bzw. bestimmter technischer Vorrichtungen in dem betroffenen Fahrzeug einzuholen, um zu klären, ob eine Klage überhaupt erfolgversprechend ist. Dies konnte zumindest den Inhalt einer konkret zu erhebenden Klage beeinflussen. Ungeachtet dessen ist es aus Sicht des Gerichts aus der maßgeblichen Perspektive des konkreten Versicherungsnehmers unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit eine zumindest nachvollziehbare Entscheidung, einem Vertragspartner zunächst außergerichtlich die Möglichkeit zu geben, sich mit den gegen ihn erhobenen Forderungen auseinanderzusetzen und darauf zu reagieren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.9.2022 - 20 U 266/21 – juris), bevor man als ultima ratio ins Klageverfahren eintritt. Gegen eine auch für den Beklagten offenkundige Aussichtslosigkeit vorgerichtlichen Tätigwerdens spricht auch, dass in der Rechtsprechung bei Bejahung eines Schadensersatzanspruchs in der Sache in der Regel auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen wurden, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn diese als nicht erforderlich beurteilt worden wären. Letztlich musste auch die Erteilung einer Deckungszusage für ein vorgerichtliches Vorgehen durch die Rechtsschutzversicherung bei dem Beklagten nicht den Eindruck nähren, dass dieses als von vornherein aussichtlos bewertet würde. Zu berücksichtigen ist letztlich auch, dass es eine mandatsbezogene Pflicht, ein von Anfang an aussichtsloses Rechtsbegehren nicht geltend zu machen, für den Rechtsanwalt als solche nicht gibt. Maßgeblich ist, ob der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung genügt hat. Für den Inhalt dieser Pflicht ist es ohne Bedeutung, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Dass der Beklagte eine ihm insoweit obliegende Beratungspflicht zum Nachteil seiner Mandanten verletzt hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich war der Klägerin auch kein Anspruch auf Herausgabe der die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten betreffenden Akten bzw. Einsichtnahme darin nach §§ 666, 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO zuzubilligen. Dies gilt unabhängig davon, dass keine vertragliche oder gesetzliche Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem beklagten Rechtsanwalt besteht, die Grundlage für einen Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in anwaltliche Unterlagen sein könnte. Selbst wenn man einen Übergang des Einsichtsrechts in die Handakten von den Versicherungsnehmern der (Name) auf die Klägerin annimmt, besteht ein solches Recht vorliegend bereits inhaltlich nicht. Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten war ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag mit den Versicherungsnehmern der (Name) (§§ 675, 611 BGB). Auf den Anwaltsdienstvertrag finden nach § 675 BGB auch die §§ 666, 667 BGB Anwendung. Dementsprechend ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, § 667 BGB. Dieser Anspruch wird regelmäßig fällig mit der Ausführung des einzelnen Auftrags oder spätestens mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses; er wird also durch das Erlöschen des Mandats nicht berührt, sondern entfaltet gerade dann seine Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 – juris). Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören grundsätzlich auch die Handakten des Rechtsanwalts (BGH, aaO). "Aus der Geschäftsbesorgung erlangt" ist insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftstücke, als auch die Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts. Die Handakte gemäß § 50 Abs. 4 BRAO erfasst daher grundsätzlich nur die Urkunden, die im Schriftverkehr des Rechtsanwalts mit Dritten entstanden sind oder die Schriftstücke betreffen, die im sonstigen Verkehr mit Dritten entstanden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 – I-24 U 79/03 – juris). Zu den herauszugebenden Unterlagen gehören jedoch auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts mit Dritten geführt hat. Eine Ausnahme gilt insoweit allerdings für solche Unterlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den betreffenden Gesprächen gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Anwalts über derartige persönliche Eindrücke sind oft nützlich; sie sind im Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Anwalt auch nicht zumutbar. Ein Anwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflichtet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufzeichnungen offenzulegen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – juris). Nicht herauszugeben sind insoweit Notizen über Gespräche mit den Mandanten (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 12 U 216/22 – juris). Eine weitere Einschränkung erfährt der Herausgabeanspruch durch § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Danach besteht eine Herausgabepflicht nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber; Entsprechendes muss dann auch für Notizen über Gespräche mit diesem gelten. Ebenso wenig brauchen Schriftsätze herausgegeben zu werden, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat; insoweit ist der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB (BGH, Urteil vom 30. November 1989 – juris). Die Klägerin trägt vor, den Auskunfts- und Einsichtsantrag zu 3) zur Bezifferung Ihrer Rückzahlungsansprüche in Bezug auf den Gegenstand der Klageanträge zu 1) und 2) zu benötigen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist unstreitig, dass die Klägerin die Abrechnungen des Beklagten mit dem diesen zugrunde gelegten Streitwert bereits erhalten hat; dass diese Unterlagen bei der Klägerin etwa nicht mehr vorlägen, hat sie nicht behauptet. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte in den streitgegenständlichen Fällen jeweils den vollen Kaufpreis des betroffenen Fahrzeugs ohne Abzug der Nutzungsentschädigung dem Streitwert zugrunde gelegt hat. Die einzige Komponente, die der Klägerin auf dieser Grundlage zur Berechnung eines etwaigen Differenzschadens noch fehlen könnte, wäre diejenige der gefahrenen Kilometer zwecks Berechnung einer Nutzungsentschädigung. Dabei bezieht sich das Informationsbedürfnis der Klägerin bereits nicht auf Urkunden, die im Schriftverkehr des Rechtsanwalts mit Dritten entstanden sind, oder Angaben, die im sonstigen Verkehr mit Dritten entstanden sind, sondern allenfalls auf Notizen über Gespräche mit den Mandanten, die nach den obigen Darlegungen grundsätzlich ohnehin nicht dem Auskunftsanspruch unterliegen. Vor allem aber hat der Beklagte dargelegt, dass diese Angabe bei den jeweiligen Fahrzeugkäufern tatsächlich gar nicht erfragt wurde, weil sie – bei der oben dargelegten Rechtsverfolgung des Beklagten auf der Basis des vollständigen Kaufpreises – überhaupt keine Rolle spielte. Angaben hierzu enthalten die Handakten nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten insoweit nicht. Ein Auskunfts- bzw. Einsichtsanspruch in Bezug auf eine Vorlage der Handakte zur Ermittlung anspruchsbezogener Tatsachen ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet und auch nicht ergiebig. In ähnlicher Weise gilt dies auch für das dargelegte Informationsbedürfnis der Klägerin zum Vorliegen von Aufträgen in Bezug auf ein vorgerichtliches Vorgehen gegen die Dieselhersteller. Auch dabei handelt es sich nicht um einen in irgendeiner Form drittgerichteten Schriftverkehr, sondern gerade das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinen Mandanten. Der Beklagte hat – wie oben bereits ausgeführt – umfassend dazu vorgetragen, das schriftliche Vollmachten für ein vorgerichtliches Tätigwerden aufgrund der telefonischen/mündlichen Beratungen nur in Ausnahmefällen ausgestellt wurden und wenn, dann in Form einer Einheitsvollmacht. Auf dieser Grundlage ist es in den meisten Fällen bereits nicht zu erwarten, dass sich schriftliche Vollmachten in den Handakten befinden. Hinsichtlich der Einheitsvollmachten besteht kein weiteres Informationsbedürfnis der Klägerin, weil nicht deren tatsächlicher Inhalt im Streit steht, sondern die rechtliche Frage, ob man daraus auf einen unmittelbaren Klageauftrag schließen kann. Kein Erkenntnisgewinn aus den Handakten kann auch insoweit erfolgen, als die Klägerin ein vorgerichtliches Tätigwerden des Beklagten als unzweckmäßig bzw. bekanntermaßen sinnlos rügt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte die Mandanten nicht über angeblich gänzlich fehlende Erfolgsaussichten im vorgerichtlichen Bereich belehrt hat, sondern im Gegenteil zu einem zunächst vorgerichtlichen Vorgehen geraten hat. Soweit sich der Streit somit ausschließlich um die anwaltliche Zweckmäßigkeit der empfohlenen Vorgehensweise rankt, handelt es sich dabei um einen Aspekt, der durch eine Auskunft weder aufgeklärt noch konkretisiert werden kann. Ein Einsichtsrechts zum Selbstzweck war hingegen nicht zu gewähren. Nach den obigen Darlegungen kann dahinstehen, ob der Beklagte für diejenigen Fälle, in denen nicht er persönlich, sondern die von ihm betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft mandatiert war, überhaupt eintrittspflichtig wäre. Gleichermaßen bedurfte es keiner weiteren Erörterung, inwieweit der Verjährungseinwand des Beklagten durchgreifen würde. Das Gericht war nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO verpflichtet; eine solche war auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO geboten. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung dargelegten vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts war den Parteien genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf zu geben. Dies kann – sofern eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden kann – u.a. dadurch geschehen, dass auf Antrag der betreffenden Partei gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 – II ZR 10/05 –, Rn. 4, juris). Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist, lag hier nicht vor. Die dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsfragen sind in der mündlichen Verhandlung ohnehin umfassend erörtert worden. Die Parteien hatten zudem im Rahmen des gewährten Schriftsatznachlasses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, nochmals hierzu Stellung zu nehmen. Die Sache war aus der Sicht des Gerichts auf der Grundlage der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Tatsachen entscheidungsreif. Soweit in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht auch eine vergleichsweise Regelung angeregt und erörtert wurde, wurde ein gestaffelter Schriftsatznachlass von jeweils ausreichender Länge gewährt. So hatten die Parteien zunächst 3 Wochen lang die Gelegenheit mitzuteilen, ob der vorgeschlagene Vergleich abgeschlossen werden soll. Nachdem dies nicht der Fall war, stand den Parteien ein weiterer Schriftsatznachlass von nochmals 3 Wochen zur Stellungnahme auf den jeweils neuesten Schriftsatz der Gegenseite sowie die Hinweise im Termin zu. Auf Antrag der Klägerin wurde deren Schriftsatznachlassfrist zweimal um insgesamt nochmals weitere 10 Tage und damit auf das Maximum verlängert, das im Hinblick auf den Verkündungstermin möglich war. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung stand den Parteien mithin ein Zeitraum von 6 bzw. nahezu 8 Wochen zur Verfügung, wobei der Beklagte jedenfalls in seinen Schreiben gegenüber dem Gericht bereits frühzeitig unmissverständlich klargemacht hatte, dass ein Vergleich für ihn nicht in Betracht komme. Die Parteien hatten mithin ausreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs, und haben diese auch umfangreich genutzt. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen im Übrigen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 – 9 B 50/01 –, Rn. 28, juris). Das war hier nicht der Fall. Die vorgetragenen Rechtsausführungen hat das Gericht ohnehin umfänglich gewürdigt. Soweit überhaupt neuer Sachvortrag in den nachgelassenen Schriftsätzen enthalten ist, ist dieser nicht erheblich, wurde dem Urteil nicht zugrunde gelegt und erfordert deshalb keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2025 enthaltene Klageänderung, welche dem Gericht am Verkündungstag knapp vor der Verkündungsuhrzeit zur Kenntnis gebracht wurde, ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung verspätet und damit unzulässig (§ 296 a ZPO). Auch sie rechtfertigt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Eine Gehörsverletzung liegt nach den obigen Darlegungen nicht vor; ergänzend wird insoweit auch auf die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss gemäß § 321 a ZPO verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen wegen überhöhter Rechtsanwaltsgebühren aus Mandaten im Zusammenhang mit den sogenannten „Diesel-Verfahren“. Die Klägerin ist ein Schadensabwicklungsunternehmen der (Name) Versicherungs AG, die auf Antrag des Beklagten, der als Rechtsanwalt unter anderem Verfahren aus dem Themenbereich der Diesel-Abgas-Thematik betreute, Rechtsschutzdeckung für solche Diesel-Klagen zugunsten von Mandanten des Beklagten erteilte. Der Beklagte war dabei teilweise als Einzelanwalt, sowie teilweise als Geschäftsführer einer durch ihn gegründeten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig, welche später wieder liquidiert und Ende 2024 im Handelsregister gelöscht wurde. Als Grundlage für die Berechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit setzte der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig den vollständigen Kaufpreis des Fahrzeugs ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung an. Die von dem Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren wurden an ihn ausgezahlt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich von seinen Mandanten, den Versicherungsnehmern der (Name), regelmäßig (nur) einen unbedingten Klageauftrag erteilen lassen, dennoch aber eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet, die insoweit rechtsgrundlos gezahlt sei. Dem Beklagten habe aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit den sogenannten Diesel-Verfahren auch klar sein müssen, dass eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung von Anfang an aussichtslos gewesen sei, da die Fahrzeughersteller keine vorgerichtlichen Vergleiche abgeschlossen hätten. Auch vor diesem Hintergrund hätten vorgerichtliche Kosten nicht abgerechnet werden dürfen. Bei den zugrunde gelegten Streitwerten sei ein Nutzungsersatz zwingend abzuziehen gewesen. Für Rückzahlungsansprüche hafte der Beklagte im Wege der Durchgriffshaftung auch in solchen Fällen, in denen die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mandatiert gewesen sei. Die genaue Höhe der Erstattungsforderungen könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, weshalb eine Feststellungsklage zur Verjährungshemmung erhoben werden könne. Eine konkrete Berechnung der zustehenden Ansprüche sei erst nach Einblick in die Handakten des Beklagten möglich, weshalb insoweit ein Auskunftsanspruch bestehe. Die Klägerin beantragt mit der Klageschrift, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der (Name) Versicherungs-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich in den in Anlage K 1 aufgeführten Versicherungsfällen daraus ergibt, dass die Beklagte a. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl keine separate vorgerichtliche Beauftragung vorlag. oder b. eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl eine separate vorgerichtliche Interessenverfolgung aufgrund der allgemein bekannten Praxis der in Anspruch genommenen Hersteller, frühestens nach gerichtlicher Inanspruchnahme zu leisten oder sich zu vergleichen, weder erforderlich noch zweckmäßig war. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der (Name) Versicherungs-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte in den abgerechneten und beglichenen Kostennoten in den in Anlage K 1 aufgeführten Versicherungsfällen einen überhöhten Gegenstands- bzw. Streitwert angesetzt hat, indem sie den Kaufpreis des jeweils gegenständlichen Fahrzeugs als Gegenstands-bzw. Streitwert ihren Gebühren zugrunde gelegt und anzurechnende Vorteile, insbesondere gezogene Nutzungen, nicht in Abzug gebracht hat. 3. die Beklagte zu verurteilen, der (Name) Versicherungs-AG jedenfalls in Textform und anhand eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten der in Anlage K 1 aufgeführten Mandatsverhältnissen befinden, die gemäß dieser Auskunft verfügbaren Unterlagen in Kopie an die (Name) Versicherungs-AG herauszugeben und dieser Einsicht in die vollständigen Handakten der in Anlage K 1 aufgelisteten Mandate zu gewähren. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2025 erklärte die Klägerin eine Änderung des Klageantrags zu 1., für dessen Inhalt auf Bl. 2751 d.A. verwiesen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erachtet die Klage wegen eines Vorrangs der Leistungsklage sowie einer unzulässigen alternativen Klagehäufung bereits nicht als zulässig. Er hafte auch mangels Passivlegitimation von vornherein nicht für Ansprüche, die Mandate der bereits liquidierten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als eigenständige juristische Person beträfen. Er habe sich in jedem Fall einen (zumeist mündlichen) separaten vorgerichtlichen Auftrag von den Mandanten erteilen lassen. Das außergerichtliche Vorgehen sei nach der damaligen Sicht nicht erkennbar sinnlos und im Übrigen auch zur Abklärung technischer Details im Vorfeld zu einer Klage erforderlich gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass es keine außergerichtlichen Einigungen mit Diesel-Herstellern gegeben habe, nur seien diese unter Verschwiegenheitsverpflichtung erfolgt. Hinsichtlich des Ansatzes des vollen Kaufpreises als Streitwert habe zumindest bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2021 eine unklare Rechtslage geherrscht; im Anschlusszeitraum seien die Nutzungsentschädigungen auch von ihm in Abzug gebracht worden. Die Klägerin müsse sich auch an den erteilten Deckungszusagen festhalten lassen. Für Zahlungen im Zeitraum 2018 - 2020 beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Ein Auskunftsanspruch auf Einsicht in die gesamten Handakten bestehe nicht, der Klägerin lägen vielmehr bereits sämtliche relevanten Unterlagen vor, um Ansprüche prüfen und beziffern zu können; zudem habe die Klägerin Informationen von den eigenen Versicherungsnehmern erlangen können. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.