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Urteil

021 O 4310/16

LG AUGSBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbau manipulierender Abschalteinrichtungen in Motorsteuerungssoftware kann deliktischer Schadensersatz nach § 826 BGB gegen den Hersteller bestehen. • Nutzungsersatz kann bei sittenwidriger Schädigung durch den Hersteller ausgeschlossen sein. • Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn der Käufer zuvor Minderung geltend gemacht hat; Wahlrechte schließen sich aus. • Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist nach § 32 ZPO das Gericht am Wohnort des Geschädigten zuständig.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz nach sittenwidriger Schädigung durch Einsatz manipulativer Abgassoftware • Bei Einbau manipulierender Abschalteinrichtungen in Motorsteuerungssoftware kann deliktischer Schadensersatz nach § 826 BGB gegen den Hersteller bestehen. • Nutzungsersatz kann bei sittenwidriger Schädigung durch den Hersteller ausgeschlossen sein. • Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn der Käufer zuvor Minderung geltend gemacht hat; Wahlrechte schließen sich aus. • Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist nach § 32 ZPO das Gericht am Wohnort des Geschädigten zuständig. Der Kläger kaufte 2012 einen VW Golf Plus 1,6 TDI (EA189) zum Preis von 29.907,66 €. Das Fahrzeug erfüllt nicht die Euro‑5‑Grenzwerte wegen einer eingebauten Manipulationssoftware. Der Kläger forderte den Händler (Beklagte 1) 2016 zur Anerkennung des Mangels und zur Nacherfüllung bzw. zur Anerkennung von Minderung oder Schadensersatz auf. Nach Klageerhebung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er machte vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte 1 sowie deliktische Ansprüche gegen die Herstellerin (Beklagte 2) geltend und begehrte zuletzt die Rückabwicklung gegen Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagten bestritten die Anspruchsgrundlagen; die Herstellerin rügte mangelnde Zuständigkeit. Es fand keine Beweisaufnahme statt. • Zuständigkeit: Nach § 32 ZPO war das Landgericht Augsburg auch für die gegen die Herstellerin geltend gemachten deliktischen Ansprüche zuständig, da der Erfolgsort mit dem Wohnsitz des Geschädigten zusammenfällt. • Anspruch gegen Herstellerin (§ 826 BGB): Die Herstellerin hat in den Motoren des Typs EA189 eine Manipulationssoftware eingesetzt, die systematisch zur Täuschung über Abgaswerte und zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile führte. Dieses massenhaft angewandte Verhalten ist sittenwidrig und begründet deliktischen Schadensersatz nach § 826 BGB. • Kein Nutzungsersatz gegen Kläger: Bei sittenwidriger Herbeiführung des Schadens durch die Herstellerin ist dem Geschädigten Nutzungsersatz nicht entgegenzuhalten, weil dies dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung widerspräche. • Anspruch gegen Händler (Beklagte 1) abgewiesen: Gegenüber dem Händler ist die Klage unbegründet, weil der Kläger gegenüber diesem zuvor Minderung geltend gemacht hatte und ein späterer Rücktritt nicht möglich ist; Rücktritt und Minderung schließen einander aus. • Vorprozessuale Kosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten 1 scheiden mangels begründeten Hauptanspruchs aus; gegenüber der Beklagten 2 sind vorgerichtliche Anwaltsleistungen nicht nachgewiesen. • Prozessrechtliche Folgen: Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet; Kosten‑ und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Die Klage ist im Ergebnis nur gegenüber der Beklagten 2 (Herstellerin) erfolgreich: Die Beklagte 2 wird verurteilt, an den Kläger 29.907,66 € nebst Zinsen seit 26.01.2017 zu zahlen gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, weil ihr das sittenwidrige, deliktische Verhalten mit manipulativer Software nach § 826 BGB zuzurechnen ist. Gegen die Beklagte 1 (Händler) wird die Klage abgewiesen, weil der Kläger gegenüber ihr Minderung geltend gemacht hatte und ein späterer Rücktritt ausgeschlossen ist; deliktische Ansprüche gegen den Händler sind nicht begründet. Die Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich geregelt; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht in voller Höhe erstattungsfähig.