Beschluss
3 Qs 45/20
LG HECHINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die per Foto einer unterschriebenen Erklärung per E-Mail eingereichte Beschwerde wahrt die Schriftform i.S. von § 306 Abs.1 StPO, wenn Urheberschaft und Wille zweifelsfrei erkennbar sind.
• Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a, 300, 304 StPO sind dringende Gründe erforderlich; bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann bereits eine Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,1 ‰ durch weitere Ausfallerscheinungen die Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigen.
• Eine Gesamtschau aller Indizien (Geschwindigkeitseinschätzung, Missachten von Vorfahrtsregeln, verwaschene Aussprache, Gleichgewichtsstörungen, Verwechslung von Dokumenten, Blutalkoholwert) kann die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs.2 StGB begründen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis bei Verdacht der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB • Die per Foto einer unterschriebenen Erklärung per E-Mail eingereichte Beschwerde wahrt die Schriftform i.S. von § 306 Abs.1 StPO, wenn Urheberschaft und Wille zweifelsfrei erkennbar sind. • Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a, 300, 304 StPO sind dringende Gründe erforderlich; bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann bereits eine Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,1 ‰ durch weitere Ausfallerscheinungen die Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. • Eine Gesamtschau aller Indizien (Geschwindigkeitseinschätzung, Missachten von Vorfahrtsregeln, verwaschene Aussprache, Gleichgewichtsstörungen, Verwechslung von Dokumenten, Blutalkoholwert) kann die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs.2 StGB begründen. Der Beschuldigte soll am 19. Mai 2020 gegen 01:00 Uhr nach Alkoholgenuss mit seinem Pkw innerorts deutlich überhöht gefahren sein. Eine 1:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,01 ‰. Das Amtsgericht entzog dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Beschuldigte legte Beschwerde ein und behauptete, er sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren und habe sich größtenteils außerhalb der Sichtweite der Polizei befunden; die Beschwerde wurde per Foto des unterschriebenen Schreibens per E-Mail eingereicht. Das Amtsgericht lehnte die Beschwerde ab; die Staatsanwaltschaft beantragte Verwerfung. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Indizienlage im Hinblick auf §§ 111a, 300, 304 StPO sowie § 316 StGB. • Zulässigkeit: Die per E-Mail übermittelte Bilddatei des unterschriebenen Einspruchsschreibens erfüllt die Schriftformanforderung des § 306 Abs.1 StPO, wenn Urheber und Wille eindeutig erkennbar sind; dem steht die Übermittlung als Foto nicht nachteilig gegenüber. • Tatbestandliche Wahrscheinlichkeit: § 111a Abs.1,2 StPO erlaubt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei dringenden Gründen für die Annahme eines späteren Entzugs; diese liegen insbesondere bei dringendem Tatverdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 69 Abs.2 Nr.2 StGB i.V.m. § 316 StGB). • Beweiswürdigung: Obwohl der Blutalkoholwert von 1,01 ‰ unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeitsgrenze von 1,1 ‰ liegt, ist Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB auch unterhalb dieses Werts möglich, wenn Gesamtumstände und Ausfallerscheinungen dies nahelegen. • Konkrete Indizien: Neben geschätzter deutlich überhöhter Geschwindigkeit führten das mehrfache ungebremste Passieren von Kreuzungen ohne Vorfahrtbeachtung, die Feststellung von verwaschener Aussprache, leichtes Schwanken, Verwechslung von Dokumenten sowie die Verfolgungssituation durch die Polizei zu der Annahme alkoholtypischer Ausfallerscheinungen. • Abwägung: Einzelne Indizien wie geschätzte Geschwindigkeit sind allein unspezifisch; in Verbindung mit weiteren Auffälligkeiten und dem erhöhten Blutalkoholwert rechtfertigen sie jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer zumindest fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs.2 StGB. • Folgerung: Die Voraussetzungen des § 111a StPO für die Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind erfüllt; die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht bestätigt, dass die per E-Mail übermittelte Fotodatei des unterschriebenen Einspruchs die Schriftform wahrt, aber aufgrund der Gesamtschau von Blutalkoholwert (1,01 ‰) und mehrerer alkoholtypischer Ausfallerscheinungen (geschätzte überhöhte Geschwindigkeit, mehrfache Missachtung von Vorfahrtsregeln, verwaschene Aussprache, Schwanken, Verwechslung von Ausweis und Führerschein) mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verdacht einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB besteht. Damit liegen dringende Gründe im Sinne des § 111a StPO vor, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.