Urteil
2 S 14/19
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundvoraussetzung für eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist, dass eine abzurechnende Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, d.h. nicht durch eine im Gebührenverzeichnis enthaltene Ziffer abgebildet wird. Es ist eine (planwidrige) Regelungslücke erforderlich, die bei einer femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation nicht besteht, da diese als ambulante operative Leistung unter Einsatz eines Lasers durch die Ziffern 1375 GOÄ und 441 GOÄ abgebildet wird.(Rn.21)
2. Zudem müsste es sich nach § 6 Abs. 2 GOÄ um eine selbstständige ärztliche Leistung handeln, die danach zu beurteilen ist, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, III ZR 147/09).(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.05.2019, Az. 30 C 112/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.774,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundvoraussetzung für eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist, dass eine abzurechnende Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, d.h. nicht durch eine im Gebührenverzeichnis enthaltene Ziffer abgebildet wird. Es ist eine (planwidrige) Regelungslücke erforderlich, die bei einer femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation nicht besteht, da diese als ambulante operative Leistung unter Einsatz eines Lasers durch die Ziffern 1375 GOÄ und 441 GOÄ abgebildet wird.(Rn.21) 2. Zudem müsste es sich nach § 6 Abs. 2 GOÄ um eine selbstständige ärztliche Leistung handeln, die danach zu beurteilen ist, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, III ZR 147/09).(Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 22.05.2019, Az. 30 C 112/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.774,48 EUR festgesetzt. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf - weitergehende - Erstattung der Kosten der bei ihm durchgeführten Katarakt-Operationen zu. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Abrechnung der durchgeführten Katarakt-Operationen gem. Ziffer 1375 GOÄ in Verbindung mit Ziffer 441 GOÄ zu erfolgen. I. 1. Dass der Kläger gegen die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten der bei ihm durchgeführten Augenoperationen hat, weil es sich insoweit um medizinisch notwendige ärztliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ handelt, ist zwischen den Parteien in II. Instanz nicht mehr streitig. Die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahmen steht nach den Feststellungen des Amtsgerichts Heidelberg, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, fest. 2. Die Katarakt-Operationen bei dem Kläger sind jedoch nicht nach Ziffer 5855 GOÄ analog abzurechnen. Es fehlt bereits an einer für eine Analogabrechnung notwendigen Regelungslücke (hierzu sogleich unter Ziffer 2.1), jedenfalls aber an einer selbständigen ärztlichen Leistung im Sinne des §§ 4 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 2 GOÄ (hierzu unter Ziffer 2.2). Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Analogabrechnung aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 3 und Art. 12 GG geboten wäre (hierzu unter Ziffer 2.4). Letztlich fehlte es aber auch bei unterstellter Selbständigkeit des Femtosekundenlasereinsatzes an der für die begehrte Abrechnung analog Ziffer 5855 GOÄ erforderlichen Gleichwertigkeit der abzurechnenden Leistung mit den von Ziffer 5855 GOÄ abgebildeten ärztlichen Leistungen (hierzu unter Ziffer 2.3). 2.1 Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. § 4 Abs. 2a GOÄ definiert - negativ - den Begriff der selbständigen ärztlichen Leistung. Hiernach ist eine Leistung, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine selbständige Leistung. Grundvoraussetzung für eine Analogabrechnung ist nach der GOÄ, dass die abzurechnende Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, d.h. nicht bereits durch eine im Gebührenverzeichnis enthaltene Ziffer abgebildet wird. Erforderlich ist eine (planwidrige) Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke besteht in Bezug auf die femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operation indes nicht. Durch die Ziffer 1375 GOÄ wird die Zielleistung Katarakt-Operation abgebildet; dabei lässt die Beschreibung in Ziffer 1375 GOÄ das methodische Vorgehen offen. Ziffer 441 GOÄ gewährt einen Zuschlag für den Einsatz eines Lasers im Rahmen ambulanter Operationsleistungen; der Wortlaut der Ziffer ist weit gefasst und schließt bestimmte Lasereinsätze gerade nicht aus. Mithin wird die femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operation als ambulante operative Leistung unter Einsatz eines Lasers durch die Ziffern 1375 GOÄ und 441 GOÄ abgebildet. Eine (planwidrige) Regelungslücke, die Raum für eine Analogabrechnung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ eröffnet, liegt damit schon nicht vor. 2.2 Weitere Voraussetzung für eine Analogabrechnung ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Gebührenverordnung, dass es sich bei der abzurechnenden Leistung um eine selbständige ärztliche Leistung handelt. (1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2010 - III ZR 147/09, NJW-RR 2010, 1355 m.w.N.). Leistungen, die dazu dienen, beim Erreichen des durch eine im Gebührenverzeichnis beschriebenen Maßnahme zu erreichenden Ziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen, stellen danach keine selbständige Leistung dar. Dient die Maßnahme vollständig der Optimierung einer in dem Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation, ist sie - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Az. III ZR 147/09, aaO.) zutreffend ausführt - nicht selbständig, und zwar unabhängig davon, ob sie gegebenenfalls zu besseren Ergebnissen führt oder ob sie hinzutretende Einzelmaßnahmen/Operationsschritte zu dem eigentlichen Operationsgeschehen, wie es in dem Gebührenverzeichnis beschrieben wird, einschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beschreibung von Operationszielen durch das Gebührenverzeichnis offenlässt, mit welchen Techniken und Methoden der Arzt dieses Ziel erreicht (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2010 - III ZR 147/09,aaO.). (2.) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlaser um keine selbständige ärztliche Leistung im Sinne der GOÄ. Denn für die Verwendung des Femtosekundenlasers ist im vorliegenden Fall keine eigenständige medizinische Indikation gegeben; eine solche wurde durch den Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen. Dem Gericht ist aus in parallel gelagerten Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bekannt, dass es Fälle geben kann, in denen der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katakarakt-Opertion medizinisch notwendig ist, so z.B. im Einzelfall bei Kindern oder bei Patienten mit besonderen Augen(vor)erkrankungen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 09.05.2019 - 4 U 28/16, Anl. B 12; AG Wuppertal, Urteil v. 07.08.2019 - 391 C 81/18, Anl. B 13). Eine solche eigenständige medizinische Notwendigkeit des Einsatzes eines Femtosekundenlasers bei den Katarakt-Operationen des Klägers konnte der Sachverständige Prof. Dr. B. nicht feststellen. Dabei hat der Sachverständige die bei dem Kläger festgestellte Hornhauterkrankung (Cornea guttata) und lockere Zonulafasern berücksichtigt. Die bei dem Kläger präoperativ vorliegende Linsenhärte, konnte der Sachverständige aufgrund insoweit fehlender medizinischer Befunde, nicht abschätzen (vgl. S. 3 des augenfachärztlichen Gutachtens vom 07.12.2018, Bl. 33 ff. d. Akte). Im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2019 hat der Sachverständige ausgeführt, das eine Katarakt-Operation auch ohne Einsatz eines Femtosekundenlasers möglich sei, dies auch bei einem harten Linsenkern. Der Vorteil einer femtosekundenlaserunterstützten Operation sei umso ausgeprägter, je härter der Linsenkern sei. Der andere Vorteil der femtosekundenlaserunterstützten Operation sei, dass die kreisrunde Öffnung der Linsenvorderkapsel mittels Einsatz des Lasers mit der größtmöglichen Präzision durchführbar sei (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 03.04.2019, Bl. 537 ff. d. Akte). Der Femtosekundenlaser ermögliche in bestimmten Situationen eine sicherere und schonendere Behandlung im Rahmen der Katarakt-Operation (vgl. S. 3 des augenfachärztlichen Gutachtens vom 07.12.2018, Bl. 33 ff. d. Akte). Die Indikation für die Katarakt-Operation sei jedoch - unabhängig von der Durchführung der Operation mit oder ohne Lasereinsatz - die Linsentrübung. Unabhängig von der Art des Verfahrens diene das Vorgehen stets der Behandlung des Grauen Stars und dieses Behandlungsziel werde unabhängig von der Ausführungsart stets auf die gleiche Weise, nämlich durch Entfernung der eingetrübten Augenlinse und Einsatz einer implantierten Kunstlinse erreicht. Durch die laserchirurgische Maßnahme werde die Operation nur vorbereitet und die eigentliche Operation erfolge dann mittels Ultraschalls durch Zertrümmerung der eingetrübten Augenlinse (sog. Phakoemulsifikation). Auf Nachfrage führte der Sachverständige aus, dass der Patient die Wahl habe, ob die Katarakt-Operation manuell-chirurgisch oder femtosekundenlaser-assistiert durchgeführt werden soll. Auch bei einer Hornhauterkrankung (Cornea guttata) und lockeren Zonulafasern, wie sie bei dem Kläger festgestellt worden seien, sei es möglich, die Katarakt-Operation manuell-chirurgisch ohne Einsatz eines Femtosekundenlasers durchzuführen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 03.04.2019, Bl. 539 d. Akte). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen macht, bestand ein - etwaiger - Vorteil des Einsatzes des Femtosekundenlasers auch im Falle des Klägers darin, dass hierdurch eine - durch erhöhte Präzision - sicherere und schonendere Behandlung gewährleistet wird. Dass aber die weder die Schonung des das unmittelbare Operationsgebiet umgebende Gewebe noch die bloße Optimierung einer bereits in dem Gebührenverzeichnis aufgenommenen Zielleistung geeignet sind, eine selbständige ärztliche Leistung zu begründen, sofern die Beschreibung der Zielleistung das methodische Vorgehen - wie im Fall der Ziffer 1375 GOÄ - offenlässt, hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2010 (Az. III ZR 147/09, aaO.) entschieden (so auch OLG Naumburg, Urteil v. 09.05.2019 - 4 U 28/16, Anl. B 12; LG München I, Urteil v. 08.10.2019 - 23 S 269/19, Anl. B 14). Eine eigenständige medizinische Indikation des Femtosekundenlasereinsatzes ist damit gerade nicht nachgewiesen. (3.) Soweit - wie von dem Kläger vorgetragen - eine Analogabrechnung femtosekundenlaserunterstützter Katarakt-Operationen nach Ziffer 5855 GOÄ von einigen Gerichten als korrekt angesehen worden ist, liegen diesen Entscheidungen entweder abweichende Sachverhalte zugrunde - so z.B. wenn der Sachverständige in dem der jeweiligen Entscheidung zugrundeliegenden Fall etwa aufgrund körperlicher bzw. gesundheitlicher Besonderheiten des klagenden Patienten eine medizinische Notwendigkeit des Lasereinsatzes feststellen konnte - oder aber die Entscheidungen stellen auf eine Erhöhung der Operationssicherheit und Schonung und hierdurch bedingte Optimierung der Katarakt-Operationen ab. Beide Gesichtspunkte führen indes, wie ausgeführt, nicht zur Annahme einer selbständigen ärztlichen Leistung. Nicht zuletzt ist eine Selbständigkeit nach § 6 Abs. 2 GOÄ des Lasereinsatzes auch nicht damit begründbar, dass durch den Einsatz des Femtosekundenlasers die Katarakt-Operation in zwei Behandlungsschritten, die in unterschiedlichen Behandlungsräumen durchzuführen sind, erfolgt. Denn wie sich bereits aus § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ ergibt, handelt es sich um keine selbständige und damit gesondert abrechnungsfähige ärztliche Leistung, wenn die jeweiligen operativen Einzelschritte der Erreichung einer in der Gebührenordnung abgebildeten Zielleistung dienen. So verhält es sich indes bei durch Ziffer 1375 GOÄ abgebildeten Katarakt-Operation: Wie der Sachverständige Prof. Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, ist Indikation für eine Katarakt-Operation stets die Linsentrübung, und Ziel der Katarakt-Operation stets die Entfernung der eingetrübten Augenlinse und der Einsatz einer implantierten Kunstlinse - und zwar unabhängig davon, ob diese auf herkömmliche Weise (manuell-chirurgisch) oder unter Einsatz eines Femtosekundenlasers durchgeführt wird. Darauf, in wievielen einzelnen Behandlungsschritten die ärztliche Maßnahme durchgeführt wird und ob dies in unterschiedlichen Behandlungsräumen erfolgt, kommt es nach den maßgeblichen Bestimmungen der GOÄ indes nicht an. 2.3 Letztlich fehlt es auch an einer Gleichwertigkeit der femtosekundenlaserunterstützten Katarakt-Operation mit den von Ziffer 5855 GOÄ umschriebenen ärztlichen Leistungen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Analogabrechnung vorlägen, erlaubt § 6 Abs. 2 GOÄ die Berechnung einer nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen ärztlichen Leistung lediglich „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses“. Dass eine ophthalmochirurgische (augenchirurgische) Leistung - wie die Katarakt-Operation - mit einer medizinisch-technischen Leistung aus dem Bereich der Strahlentherapie, hier sogar der „besonders aufwendigen Bestrahlungstechniken“ (vgl. Überschrift der Gebührenziffern 5851 bis 5855 der GOÄ), vergleichbar sein soll, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert dargelegt worden. Die Ausführungen des Klägers zu den mit der Anschaffung eines Femtosekundenlaser verbundenen Kosten genügt insoweit nicht. Erforderlich wäre insoweit die konkrete Bezifferung des Kosten- und Zeitaufwandes bezogen auf eine einzelne femtosekundenlaserunerstützte Behandlung und deren Vergleich mit dem Kosten- und Zeitaufwand einer ärztlichen Leistung nach Ziffer 5855 GOÄ. Dass ein solcher Vergleich kaum zur Annahme einer gleichwertigen Leistung führen kann, wird bereits bei einer Gegenüberstellung der Bepreisung einer konventionellen Katarakt-Operation, der GOÄ Ziffer 1375 mit insgesamt 3500 Punkten für die gesamte Operation, mit der im Analogansatz herangezogenen GOÄ Ziffer 5855 für den reinen Lasereinsatz, der alleinig einen Wert von 6900 Punkten hätte, deutlich. Es widerspräche sowohl dem Vergütungssystem der GOÄ als auch dem in § 4 Abs. 2a GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip, wenn eine Vorbehandlung mit dem Femtosekundenlaser mit der fast doppelt so hohen Punktzahl bewertet würde wie die Zielleistung, die Katarakt-Operation, selbst (so auch LG Frankfurt a.M., Urteil v. 31.05.2019 - 2-14 S 3/18, VersR 2019, 1350). Eine andere Laseroperation am Auge (vgl. GOÄ Ziffer 1360) wird etwa mit 1000 Punkten bewertet. Vor diesem Hintergrund wären weitergehende Ausführungen des Klägers hinsichtlich der von ihm angenommenen Gleichwertigkeit erforderlich gewesen. 2.4 Soweit in einzelnen - von dem Kläger zitierten - Gerichtsentscheidungen eine Analogabrechnung nach Ziffer 5855 GOÄ unabhängig vom Vorliegen einer selbständigen ärztlichen Leistung mit der Begründung bejaht wurde, dass der Femtosekundenlaser bei der letzten Novellierung der Gebührenordnung noch nicht bekannt gewesen sei, so stehen diese Entscheidung im klaren Widerspruch zu der Gebührenordnung, dort § 6 Abs. 2 GOÄ, der eine Analogabrechnung nur bei selbständigen ärztlichen Leistungen bejaht (so auch ausdrücklich BGH, Urteil v. 21.01.2010 - III ZR 147/09, aaO.). Eine Bindung an die Voraussetzungen der Analogabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht gegeben, wenn die GOÄ insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, weil sie nicht auskömmlich wäre (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.2010 - III ZR 147/09, aaO.). Dass die Anwendung der Gebührenordnung bei einer Honorierung der femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation ausschließlich nach Ziffer 1375 und Ziffer 441 GOÄ zu einer Verletzung der Grundrechte des Arztes aus Art. 3 und Art. 12 GG führen würde in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Vergütungssituation der Ärzte hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. 3. Mangels Hauptanspruch sind auch die Nebenansprüche nicht begründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Kosten des Einsatzes eines Femtosekundenlasers im Rahmen zweier Kataraktoperationen zu erstatten. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.2000 ein Versicherungsvertrag über eine private Krankenversicherung, zuletzt mit dem Tarif „C. Optimal 1200 A“ mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.200,00 EUR pro Jahr. Bei dem Kläger wurden durch eine augenärztliche Untersuchung ein beidseitiger Katarakt (Grauer Star) sowie eine Hornhauterkrankung (Cornea guttata) und lockere Zonulafasern festgestellt. Der Kläger unterzog sich daher im Januar 2018 zwei Katarakt-Operationen, bei denen dem Kläger multifokale Intraokularlinsen in beiden Augen eingesetzt wurden. Beide Operationen erfolgten unter dem Einsatz eines Femtosekundenlasers. Der behandelnde Arzt rechnete die Operationen mit Rechnungen vom 25.01.2018 in Höhe von 4.446,15 EUR sowie vom 26.01.2018 in Höhe von 3.689,14 EUR auf Grundlage der Ziffer 5855 GOÄ analog und der Ziffer 1375 GOÄ analog zu einem um den Faktor 3,5 gesteigerten Satz ab. Die Beklagte kürzte auf die Einreichung dieser Rechnungen durch den Kläger den Erstattungsbetrag hinsichtlich beider Rechnungen, in Bezug auf die Rechnung vom 25.01.2018 um 1.444,11 EUR und in Bezug auf die Rechnung vom 26.01.2018 um 1.465,35 EUR. Der Kläger machte in I. Instanz den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 2.909,46 EUR klageweise geltend. Das Amtsgericht hatte Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. B. sowie ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2019. Das Amtsgericht hat die Klage weit überwiegend abgewiesen, und dem Kläger lediglich 134,98 EUR sowie 83,54 EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (dem schriftlichen Gutachten und den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen) feststehe, dass die abgerechneten Katarakt-Operationen medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ gewesen seien. Jedoch seien die femtolaserassistiert durchgeführten Operationen von dem behandelnden Arzt nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Eine Abrechnung unter analoger Anwendung von Ziffer 5855 GOÄ für den Einsatz des Femtosekundenlaser scheide aus. Die Abrechnung der mit dem Laser durchgeführten Katarakt-Operationen habe gem. Ziffer 1375 GOÄ zu erfolgen; dabei sei der Lasereinsatz über Ziffer 441 GOÄ zu berücksichtigen. Bei dem Einsatz des Femtosekundenlaser handele es sich um einen unselbständigen Bestandteil der in Ziffer 1375 GOÄ beschriebenen Zielleistung, der Katarakt-Operation. An einer für eine analoge Abrechnung gem. Ziffer 5855 GOÄ notwendigen selbständigen ärztlichen Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ fehle es, wenn der Zweck der Leistung darin bestehe, bei dem Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen. Die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung im Sinne der GOÄ sei danach zu bestimmen, ob für sie eine selbständige medizinische Indikation bestehe. Eine solche eigenständige medizinische Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlaser sei nicht gegeben. Denn die durch den Femtosekundenlaser durchgeführten Schritte seien nicht notwendiger Bestandteil, sondern eine besondere Ausführungsart der Katarakt-Operation, die keinem über die Katarakt-Operation hinausgehenden Zweck - die Behandlung des Grauen Star - diente. Die Abrechnung der Operationen habe gem. Ziffer 1375 GOÄ und Ziffer 41 GOÄ zu erfolgen. Ziffer 1375 GOÄ erfasse auch die femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operation. Ziffer 441 GOÄ sehe daneben die Möglichkeit eines Zuschlags für die Anwendung von Lasern bei ambulanten operativen Leistungen vor. Aus diesem Grund stehe dem Kläger für beide Operationen eine Erstattung des Zuschlags in Höhe von jeweils 67,49 EUR zu. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren - in Höhe des verbleibenden Differenzbetrags von insgesamt 2.774,48 EUR zzgl. Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - weiter. Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Einsatz des Femtosekundenlaser handele es sich um ein eigenständiges operatives Verfahren vor der Phakoemulsifikation (Verkleinern und Absaugen des Linsenkerns) und damit um eine selbständige ärztliche Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ. Der Linsenaustausch werde um die Laserbehandlung ergänzt, es handele sich um eine selbständige Vorbehandlung mittels Laser. Durch den Lasereinsatz würden nicht lediglich die bei einer herkömmlichen Katarakt-Operation manuell ausgeführten Schritte ersetzt werden, sondern erst durch den Lasereinsatz werde eine eigene Diagnostik und Vorbehandlung ermöglicht. Die Eigenständigkeit der Leistung zeige sich an dem eigenständigen Behandlungserfolg, der in der Vermeidung von Beeinträchtigungen und Risiken, die mit einer chirurgisch-manuell durchgeführten Katarakt-Operation einhergingen, liege, etwa der Vermeidung von Hornhautverletzungen und Hornhautverkrümmungen sowie der Zerstörung sog. Endothelzellen. Aufgrund dieser mit dem Lasereinsatz verbundenen medizinischen Vorteile handele es sich nicht lediglich um eine besondere Ausführungsart der Katarakt-Operation. Mehrere Einzelmaßnahmen des Lasereinsatzes seien nicht von Ziffer 1375 GOÄ abgedeckt (vgl. Bl. 37 d. Akte). Auch seien mit dem Einsatz des Femtosekundenlaser enorme Kosten verbunden, für die der Ansatz einer Gebühr nach Ziffer 441 GOÄ nicht passend sei und die vielmehr durch eine analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ adäquat abgedeckt würden. Ergänzend verweist der Kläger auf eine Vielzahl zu der Frage der Abrechnung von femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operationen ergangener amts- und landgerichtlicher Entscheidungen (vgl. Bl. 39 ff. d. Akte) und meint, dass sich das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Schließlich meint der Kläger - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.12.2018 (Az. 262 C 18626/17) - dass eine Abrechenbarkeit analog Ziffer 5855 GOÄ unabhängig davon, ob es sich bei dem Femtosekundenlasereinsatz um eine selbständige ärztliche Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ handele, zu bejahen sei, weil bei der letzten Novellierung der GOÄ der Femtosekundenlaser noch nicht bekannt gewesen sei, die Systematik der GOÄ eine Analogabrechnung aber auch dann ermögliche, wenn eine in der GOÄ abgebildete ärztliche Maßnahme wegen des Zielleistungsprinzips nicht gesondert berechnungsfähig wäre. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 22.05.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 30 C 112/18 verurteilt, an den Kläger weitere 2.774,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 251,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abrechnung der femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation nach Ziffer 1375 GOÄ zu erfolgen habe. Bei der femtosekundenlaser-assistierten Vorgehensweise würden lediglich Teile der Katarakt-Operation mittels Laser durchgeführt bzw. die eigentliche operative Maßnahme (Zertrümmerung der Linse) vorbereitet; sowohl die femtosekundenlaser-assistierte als auch die chirurgisch-manuell durchgeführte Katarakt-Operation diene der Behandlung des Grauen Star, wobei dieses Ziel unabhängig von der gewählten Ausführungsart auf die gleiche Weise - durch die Entfernung der eingetrübten Augenlinse und dem Einsatz einer neuen Linse - erreicht würde. Aus diesem Grund handele es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlaser lediglich um eine besondere Ausführung bzw. Methode der Katarakt-Operation, durch die herkömmlich manuell-chirurgisch durchgeführte vorbereitende Teilschritte ersetzt würden, weshalb der Lasereinsatz keine selbständige ärztliche Leistung gem. §§ 4 Abs. 2a, 6 Abs. 2 GOÄ sei. Der Umstand, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers - unstreitig - eine im Vergleich zur herkömmlich durchgeführten Katarakt-Operation sicherere und schonendere Behandlungsmöglichkeit biete, genüge für die Annahme einer selbständigen ärztlichen Leistung nicht; ebenso wenig etwaige - von der Beklagten bestrittene - verbesserte Operationsergebnisse infolge des Lasereinsatzes. Die bloße Optimierung einer im Gebührenverzeichnis erfassten Zielleistung mittels Zuhilfenahme eines technischen Geräts begründe keine selbständige Leistung. Für die gebührenrechtliche Einordnung als selbständige ärztliche Leistung seien die Anschaffungskosten für einen Femtosekundenlaser ebenso irrelevant wie der Umstand, dass die Katarakt-Operation unter Einsatz des Femtosekundenlaser in zwei Schritten und zwei Räumen durchgeführt werden müsse. Auch habe der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass die Katarakt-Operationen auch bei dem Kläger - trotz seiner Vor- bzw. Nebenerkrankungen - hätten auf herkömmliche Weise durchgeführt werden können. Letztlich sei eine Abrechnung der femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation nach Ziffer 5855 GOÄ auch bei einer unterstellten Selbständigkeit des Lasereinsatzes nicht gerechtfertigt: Denn § 6 Abs. 2 GOÄ gestatte eine Analogabrechnung nur mit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Wie ein Vergleich mit den weiteren unter dem Abschnitt „Besonders aufwändige Bestrahlungstechniken“ des Gebührenverzeichnisses genannten ärztlichen Leistungen zeige, handele es sich bei der femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation um keine der unter Ziffer 5855 GOÄ beschriebenen Leistung vergleichbare bzw. gleichwertige Leistung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.