Urteil
2 O 247/19
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2020:0609.2O247.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 175.895,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 175.895,88 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat keine Zahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. 1. a) Es kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrungen hinsichtlich der Verträge mit der Nummer […]-03 und S-[…]-01 fehlerhaft erfolgt ist, was die Beklagte letztlich auch hinsichtlich der Verträge mit der Nummer […]-03 (keine Angabe zum Sicherungsfonds) und S-[…]-01 (kein Hinweis auf die Form des Widerspruchs) im Ergebnis nicht in Abrede stellt. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung wird auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer eventuell im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich zutreffende Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hat. Insofern kommt es auf die tatsächlichen Kenntnisse des Klägers nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist vielmehr abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 m.w.N.). b) Die seitens des Klägers geltend gemachten, auf den Widerspruch gestützten Ansprüche sind auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die erteilten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, jedenfalls nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). Etwas anderes kann sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 4 juris; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16 juris; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02173 Rn. 16 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26 juris). Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung – sei es auch über einen langen Zeitraum – nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat derart gravierende Umstände beispielsweise in einem Fall angenommen, bei dem ein infolge von Beitragsrückständen durch den Versicherer gekündigtes Versicherungsverhältnis auf Bitten des Versicherungsnehmers fortgeführt wurde (BGH, Beschluss vom 13.01.2016, Az. IV ZR 117/15, juris). Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris). Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetze (BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16). Dabei wurden durch den Bundesgerichtshof allerdings keine „Mindestvoraussetzungen“ festgelegt, die zur Annahme einer Verwirkung zwingend vorliegen müsse. Es wurde lediglich eine gerichtliche Entscheidung überprüft. Erforderlich ist auch nach dem Bundesgerichtshof - wie bereits dargelegt - die Gesamtschau aller Einzelfallumstände. Für die Frage eines ausnahmsweise vorliegenden treuwidrigen Verhaltens kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten und welche Vorstellungen der Kläger bei den unstreitigen Handlungen hatte, sondern allein darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25). Eine subjektive Kenntnis vom Widerspruchsrecht ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwirkung unbeachtlich. Dies zugrunde gelegt besteht bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber, dass die Widerspruchsmöglichkeit des Klägers angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung hinsichtlich beider streitgegenständlicher Verträge gegenüber der Beklagten wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB ausgeschlossen ist. Der Kläger hat durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen der Beklagten den Eindruck vermittelt, die Verträge unbedingt fortsetzen zu wollen. Zwar lässt eine einmalige Abtretung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich des Vertrages Nr. S-[…]-01 für sich genommen, keinen zwingenden Schluss auf die treuwidriges Verhalten zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26 BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15). Aus der Gesamtschau ergeben sich aber besonders gravierende Umstände. Unabhängig von einem engen zeitlichen Zusammenhang der Abtretung zum Vertragsschluss des Lebensversicherungsvertrages, hat der Kläger durch die vorgenommene Sicherungsabtretung des Versicherungsvertrages an die Bank - auch sieben Jahre nach Abschluss des Vertrages - aus Sicht eines objektiven Dritten bestätigt, dass er nicht nur von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht, sondern auch ein Interesse an der Wirksamkeit aufweist. Die Abtretung umfasst auch Todesfallleistungen. Es geht um Ansprüche, die infolge des bestehenden und wirksamen Versicherungsvertragsverhältnisses ausgeübt werden können, weshalb die Wirksamkeit des Vertrages zwingende Voraussetzung ist. Der Beklagten wurde die Abtretung angezeigt, weshalb bereits hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 30). Dieses Vertrauen wurde zudem dadurch bestärkt, dass auf Wunsch der Bank die Beklagte dieser das Bestehen des Vertrages ausdrücklich bestätigen sollte und dies auch bestätigt hat. Darüber hinaus wurde durch die Bank ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrages geschaffen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem Kläger um einen mit den Produkten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vertrauten Vermittler handelte, der „sich selbst“ die streitgegenständlichen Versicherungsverträge „vermittelte“ und dafür Provisionen erhielt. Damit hat er nicht nur seinen eigenen ersten Vertragsschluss bestätigt, sondern gegenüber der Beklagten zudem zum Ausdruck gebracht, dass er mit der bestehenden Vertragsbindung mit der Nummer […]-03 nicht unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem Versicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel keine weiteren Lebensversicherungen beim selben Versicherer für sich abschließen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.2018, 12 U 190/17). Die Anzahl der Vertragsschlüsse mussten bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass der Kläger am Fortbestand der Vertragsverhältnisse interessiert ist. Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). Hier liegen zwischen den Vertragsschlüssen und dem Widerspruch 17, 15 bzw. 12 Jahre. Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren). Danach begründen bereits die vorgenannten Umstände zusammen mit dem Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers hinsichtlich der wirksamen Durchführung der Versicherungsverträge. Da der Kläger nach den Maßstäben des deutschen Rechts sein Widerspruchsrecht jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt hat, kommt es auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht mehr an. b) Die Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Vertrags mit der Nummer […]-01 ist wirksam. Der eingelegte Widerspruch damit verfristet. Die Widerspruchsbelehrung ist hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die streitgegenständliche Widerspruchserklärung ist ordnungsgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, Az. 12 U 141/15, Rn. 42 ff, zitiert nach juris). Die Hervorhebung ergibt sich daraus, dass der gesamte Absatz, der die Belehrung enthält, in Fettdruck gehalten ist. Die Belehrung befindet sich zudem an exponierter Stelle, nämlich am Ende des Versicherungsscheins vor der Unterschriftenzeile. Die Belehrung kann daher auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden, sie sticht geradezu ins Auge (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2016, Az. 12 U 141/15, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die erfolgten Nachbelehrungen. Hieran ändern auch eine andere in den Versicherungsbedingungen ohne drucktechnisch hervorgehobene, abweichende Formulierung („schriftlich“) nichts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2019, 9 U 6/19). Die erforderlichen Verbraucherinformationen richten sich nach §§ 5a Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. 10a Abs. 1 VAG a.F. Danach müssen die Versicherungsunternehmen gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig zusammen mit dem jeweiligen Versicherungsschein übermittelten, bei Vertragsschluss gültigen Verbraucherinformationen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht vollständig sind. So entsprechen die Verbraucherinformationen (Anlagenkonvolut B1) insbesondere den Anforderungen des § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. i.V.m. Anlageteil D Abschnitt I zum VAG a. F. (1) Die Verbraucherinformationen sind übersichtlich gestaltet. Insbesondere ist dem mit der fett gedruckten Überschrift „Allgemeine Bedingungen für die […] Lebensversicherung […]“ (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) versehenen Dokument ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis vorangestellt. Gleiches gilt für die mit übersandten „Besondere Bedingungen für eine Lebens- und Rentenversicherung [...]“. Die Dokumente „Verbraucherinformationen zur Überschussermittlung und -beteiligung“ und „Allgemeine Verbraucherinformationen“ bestehen lediglich aus maximal zwei Seiten. Daneben sind die Überschriften ebenfalls jeweils fett gedruckt. (2) Die nach Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 e) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auszuweisenden Informationen sind von der Beklagten mitgeteilt worden. Der insgesamt zu zahlende Betrag ist auf Seite 1 des Versicherungsscheins unter der Bezeichnung „Beitragssumme“ dargestellt. Im Folgenden werden unter der Überschrift „Monatlicher Beitrag“ die monatlichen Prämien in Höhe von 121,15 € mitgeteilt. Die Angaben über die Prämienhöhe und die Ausweisung der Einzelprämien dürften dem Kläger damit hinreichend konkret von der Beklagten mitgeteilt worden sein. Nach Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 e) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. sind Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten zu machen. Vorliegend hat die Beklagte zwar keine Angaben zu Nebenkosten gemacht. Sie war indes auch nicht verpflichtet, etwa erhobene Ratenzahlungszuschläge bei monatlicher Beitragsleitung gesondert auszuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2018, 12 U 40/18, Ziff. 1 c). In die Prämie einkalkulierten Ratenzahlungszuschläge sind keine Nebenkosten im Sinne der Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 e) zum VAG a.F. Solche sind nur zusätzliche zur Prämie anfallende Beträge, nicht aber die einzelnen kalkulatorischen Bestandteile der Prämie (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Beklagten vorgenommene Angabe der Prämienhöhe im Vorliegenden nicht zu beanstanden. (3) Die Verbraucherinformationen der Beklagten weisen zwar keine Angaben über die Antragsbindungsfrist gemäß Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 f) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auf. Angaben über die Antragsbindungsfrist sind vorliegend aber auch nicht erforderlich, nachdem der Vertrag vorliegend unstreitig in Policenmodell abgeschlossen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2018, 12 U 40/18, Ziff. 1 b). (4) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit hinsichtlich der Belehrung der in Anlage D, Abschnitt I, Nr. 2 a) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. geforderten Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger eine von den allgemeinen Vertragsbedingungen getrenntes Dokument übersandt, in dem ausschließlich Verbraucherinformationen zur Überschussermittlung und -beteiligung dargestellt sind. Daneben weist die Beklagte in den Allgemeinen Bedingungen über die Überschussbeteiligung hin und stellt daneben ausführlich Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung dar. (5) Gemäß Anlage D, Abschnitt I, Nr. 2 b) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. sind Angaben zum Rückkaufswert nach Kündigung zu machen. Insbesondere ist der Versicherungsnehmer darüber zu belehren, dass die Kündigung der Versicherung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist und er bei der Berechnung des Rückkaufswertes mit einem Stornoabzug rechnen muss. Dem ist die Beklagte in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Versicherungsnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung der Versicherung mit Nachteilen verbunden ist. Insbesondere wird aufgeführt, dass in den ersten Versicherungsjahren höhere wirtschaftliche Nachteile bestehen. Die Rückkaufswerte dürften in der dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle explizit ausgewiesen sein. (6) Auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es auch insoweit im Ergebnis nicht an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016, - 12 U 141/15 -). 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus drei Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. 1. Mit Antrag vom 07.12.2004 (vgl. Anlage K1) schloss der Kläger, der als […]-Berater im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig ist, für sich als Versicherungsnehmer mit Wirkung zum 01.12.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter der Nr. […]-03 eine fondsgebundene Lebensversicherung in Form des sogenannten Policenmodells ab (vgl. Versicherungsschein vom 28.12.2004, Anlage K2; Anschreiben vom selben Tag, Anlage K3). Auf Seite 2 des Antrags vom 07.12.2004 heißt es „Ihr […]-Berater: […..]“. Die monatliche Prämie betrug anfänglich 2.000,00 EUR. Der Kläger vermittelte sich den Vertrag als Versicherungsmakler selbst und erhielt hierfür von der […] Finanzdienstleistungen AG eine Provision. Vereinbart war eine Dynamik von 10 %. Der Kläger zahlte bis zu seiner Kündigung insgesamt Prämien in Höhe von 176.200,00 EUR an die Beklagte. Der Vertrag lief seit dem 01.07.2013 beitragsfrei. Aufgrund der Kündigung zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 273.246,81 EUR aus (Anlage B2). Die Widerspruchsbelehrung befand sich am Ende des Versicherungsscheins und hatte folgenden Wortlaut: „Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 30-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ 2. Mit Antrag vom 15.10.1999 (vgl. Anlage K4) schloss der Kläger für sich mit Wirkung zum 01.11.1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung in Form des sogenannten Policenmodells unter der Versicherungsnummer S-[…]-01, ursprünglich […] ab (vgl. Versicherungsschein vom 25.10.1999, Anlage K5; Anschreiben vom 27.10.1999, Anlage K6). Auch dieser Vertrag wurde durch den Kläger als Versicherungsmakler vermittelt, der hierfür eine Provision erhielt. Die monatliche Prämie betrug zunächst 200,00 DM; vereinbart war eine Dynamik von 10 %. Der Vertrag läuft seit dem 01.08.2013 beitragsfrei. Die im Anschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung hatte den folgenden Wortlaut: „Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ 3. Mit Antrag vom 10.12.2001 (vgl. Anlage K7) schloss der Kläger für sich mit Wirkung zum 01.12.2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Form des sogenannten Policenmodells unter der Versicherungsnummer […]-01 ab (vgl. Versicherungsschein vom 18.01.2002, Anlage K8; Anschreiben vom selben Tag, Anlage K9). Auch dieser Vertrag wurde durch den Kläger als Versicherungsmakler vermittelt, der hierfür eine Provision erhielt. Die monatliche Prämie betrug zunächst 121,15 EUR; vereinbart war eine Dynamik von 10 %. Nach Kündigung des Klägers im Jahr 2007 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.491,89 EUR an den Kläger aus (Anlage K10). Die am Ende des Versicherungsscheins enthaltene Widerspruchsbelehrung hatte den folgenden Wortlaut: „Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ 4. Bei sämtlichen Verträgen widersprach der Kläger regelmäßig den dynamischen Erhöhungen (vgl. Anlagenkonvolut B3, B17, B27). Des Weiteren änderte der Kläger bei den Verträgen mit den Nummern […]-03 und S-[…]-01 jeweils und teilweise mehrfach das Bezugsrecht (vgl. Anlagen B4, B6, B8, B15, B21). Im Jahr 2005 übertrug die Beklagte auf Wunsch des Klägers noch eine weitere fondsgebundene Lebensversicherungspolice an diesen. Auch insofern erhielt der Beklagte einen Versicherungsnachtrag vom 31.08.2005 (vgl. Anlage B6). Zudem beantragte der Kläger für den Vertrag Nummer […]-03 eine Beitragsreduktion (Anlage B10) sowie für diesen und den Vertrag mit der Nummer S-[…]-01 jeweils eine Beitragsfreistellung (Anlagen B12, B25). Im August 2014 forderte der Kläger hinsichtlich des Vertrags Nr. […]-03 eine Zweitschrift des Versicherungsscheins (vgl. Anlage B14) Mit Abtretungsanzeige vom 27.04.2006 zeigte der Kläger die Anzeige der Abtretung des Vertrages an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank an und übersandte der Beklagten eine Ausfertigung des Abtretungsvertrags (vgl. Anlage B19). In der Abtretungsvereinbarung mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank war unter Ziff. I.1 folgendes vereinbart, dass der Sicherungsgeber alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte gegen die Beklagte für den Erlebens- und Todesfall an die Bank abtritt. Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass sie die Abtretung vermerkt habe (Anlage B20). 5. Mit Schreiben vom 01.06.2016, 30.06.2016 und 04.05.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch hinsichtlich der Versicherungsverträge (vgl. Anlagen K11, K12, K13). Jeweils mit Schreiben vom 18.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (vgl. Anlagen K14, K15, K16). Mit Schreiben vom 09.01.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückabwicklung auf (Anlage K17); dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2018 zurück (Anlage K18). Der Kläger ist der Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß. Die Widerspruchsfrist sei nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung im Versicherungsschein sei drucktechnisch nicht hervorgehoben. Die streitgegenständlichen Belehrungen seien nicht umrahmt gewesen und hätten auch keine größere Schriftgröße als der übrige Text enthalten. Die Belehrungen seien auch nicht mit einem farblichen oder zumindest grauen Hintergrund hervorgehoben. Der Belehrungen seien lediglich fett gedruckt und mit einer fett gedruckten Überschrift versehen gewesen. Die Belehrungen seien auch inhaltlich fehlerhaft; in den Versicherungsbedingungen teile die Beklagte mit, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis beträfen, schriftlich zu erfolgen hätten. Die Belehrung sei damit nicht mehr eindeutig. Die Belehrung sei auch deswegen fehlerhaft, weil die Belehrung nicht mitteile, dass die Unterlagen vollständige vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist zulaufen beginne. Zudem habe die Beklagte die Verbraucherinformationen, die die Kläger von der Beklagten erhalten habe, pflichtwidrig nicht vollständig mitgeteilt. Die Verbraucherinformationen seien pflichtwidrig nicht übersichtlich gegliedert. Darüber hinaus würden die folgenden Angaben fehlen: Die nach Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 e) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auszuweisenden Angaben zu den einzelnen Prämien, etwaiger Nebengebühren bzw. -kosten und der Prämienhöhe sei von der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Zudem habe die Beklagte keine Angaben über die Antragsbindungsfrist gemacht (Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 f) zu § 10a VAG a. F.). Hinsichtlich des Vertrags Nummer 00556714-03 habe die Beklagte keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds gemacht (Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 i) zu § 10a VAG a. F.). Ferner habe die Beklagte keine Angaben über die Überschussermittlung und die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Anlage D, Abschnitt I, Nr. 2 a) § 10a Abs. 1 VAG a.F.). Die Beklagte habe bezüglich der Versicherung mit der Nummer 04126554-02 keine Angaben zu den Rückkaufswerten gemacht (Anlage D, Abschnitt I, Nr. 2 b) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.). Schließlich sei das Widerspruchsrecht auch nicht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht erloschen. Hinsichtlich der Höhe der bereicherungsrechtlichen Ansprüche führt der Kläger aus, dass er sämtliche eingezahlten Beträge von der Beklagten zurückverlangen könne, abzüglich der Prämienanteile, die auf den Risikoschutz sowie Provisionen und Abschlusskosten entfallen sind, sowie auf Herausgabe der seitens der Beklagten hieraus gezogenen Nutzungen. Der Kläger habe neben der Rückzahlung der gezahlten Beiträge zusätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Die nach Abzug der Risikokosten verbleibenden Beiträge hätten der Beklagten jedoch nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Hiervon abzuziehen seien die tatsächlichen Abschlusskosten (Provisionen) sowie die tatsächlichen Risikokosten. Die dann verbleibenden Beiträge seien zum Teil in den Deckungsstock geflossen und zum Teil hätten sie zum wirtschaftlichen Handeln der Beklagten zur Verfügung gestanden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 106.566,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 61.403,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.926,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe seine Widerspruchsrechte verwirkt. Durch seine weit überdurchschnittlichen Tätigkeiten bereits zu Beginn, insbesondere aber während der Laufzeit der streitgegenständlichen Verträge, die über eine normale Vertragsdurchführung hinausgehen, habe der Kläger nach den gesamten Umständen schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hervorgerufen, dass er an den Verträgen festhalten wolle. Ein Berufen auf ein etwaiges Widerspruchsrecht sei vor dem Hintergrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Abtretung - treuwidrig. Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger, nachdem er bereits durch den Abschluss der Verträge Provisionen erlangt habe, nun auch im Rahmen der Rückabwicklung profitieren wolle. Als aktiver Versicherungsmakler waren dem Kläger Policenbedingungen und Verbraucherinformationen - was letztlich von der Klägerseite nicht bestritten wurde - bekannt. Im Übrigen sei die Forderung der Klägerseite überhöht. Mit Schriftsatz vom 06.04.2020 und 05.05.2020 haben die Parteivertreter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 06.05.2020 hat das Gericht die Überführung des Verfahrens in das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 03.06.2020 bestimmt. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.