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Urteil

2 O 210/21

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2021:1112.2O210.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.627,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 66 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.710,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.627,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 66 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 23.710,15 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte infolge wirksamen Widerspruchs gem. § 5a VVG in der vom 21.07.1994 bis 31.07.2001 geltenden Fassung i.V.m. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 398 BGB ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 15.627,14 EUR zu. a) Die Zedenten haben die streitgegenständlichen Versicherungsverträge vollumfänglich an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt das Geschäftsmodell der Klägerin nicht zu einer Unwirksamkeit des Widerspruchs. Insbesondere sind Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB weder vorgetragen noch ersichtlich. Offenbleiben kann, ob allein der gewinnorientierte Ankauf der Verträge der Zedenten von der Klägerin auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise hohen Divergenz zwischen Ankaufspreis und Höhe des Rückabwicklungsanspruchs für das Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ausreicht. Insoweit ist zwar zu sehen, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Versicherungsverträge von Versicherungsnehmern ankauft und hieraus ein Geschäftsmodell entwickelt hat. Dieses Konzept der Klägerin, das möglicherweise auch nicht der Durchsetzung des Verbraucherschutzes dient, führt indes nicht dazu, dass hieraus eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin vermutet werden kann. So ist eine "Vormachtstellung" der Klägerin gegenüber den Zedenten nicht erkennbar. Dass die Klägerin diesen von ihr vorformulierte Formulare zur Verfügung stellt und Widerspruch und Abtretung des Zedenten zeitgleich erfolgen, ändert hieran nichts. Vielmehr wird von der Klägerin weder eine schwierige Lebenssituation der Zedenten ausgenutzt noch werden von diesen unbillige Opfer verlangt. Im Geschäftsgebaren der Klägerin ist ein Serviceangebot für Versicherungsnehmer zu sehen, welches diesen die Durchsetzung möglicherweise bestehender Ansprüche gegen den Versicherer abnimmt. c) Der von den Zedenten mit Schreiben vom 03.03.2021 (Anlage K4, K11 und K18) erklärte Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Versicherungsverträge erfolgte rechtzeitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Wirksamkeit des Widerspruchs nicht entgegen, dass die Zedenten jeweils taggleich den Widerspruch und die Abtretungsvereinbarung (Anlagen K5, K12 und K19) unterzeichnet haben. Im Zeitpunkt des Widerspruchs waren die Zedent noch Versicherungsnehmer, nachdem die Klägerin die Abtretung zeitlich erst nach Erhebung des Widerspruchs angenommen hat. (1) Die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Zedent nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. belehrt wurde. Die streitgegenständlichen Belehrungen sind inhaltlich fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis darauf halten, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die Mitteilung, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung, war insoweit nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 26.09.2018 – IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 – 12 U 78/18, zit. nach juris). (2) Die Beklagte hat die Unwirksamkeit der Belehrung auch nicht durch eine Nachbelehrung geheilt. Eine Nachbelehrung muss – sollte man von der grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen ausgehen - einen für den Versicherungsnehmer erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.20111, XI ZR 148/10 zu § 355 Abs. 2 BGB ZIP 2011, 704). Zudem unterliegt die Nachbelehrung dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 –, Rn. 31, juris zu Verbraucherdarlehen; OLG Bamberg, Beschluss vom 8.3.2019, Az. 1 u 15/19). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung im Versicherungsschein vom 01.08.2010 (Anlage B13 und B24) nicht. Sie enthält weder einen Hinweis darauf, dass sie sich auch auf den ursprünglichen Vertrag bezieht, noch entspricht sie der zum Vertragsschluss geltenden Fassung des § 5a VVG, da sie eine Frist von 30 Tagen und einen Hinweis auf die Textform enthält. (3) Das Widerspruchsrecht bestand damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, zit. nach juris). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Zedent zeitgleich mit der Erklärung die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Zedent Anspruchsinhaber. 2. Das Widerspruchsrecht war schließlich auch nicht verwirkt. a) Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, WM 2016, 1930; MDR 2016). aa) Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann regelmäßig nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, MDR 2014, 82). bb) Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris, Rn. 39; Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 22; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23). cc) Etwas Anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26), ebenso wenig bloße Vertragsänderungen (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris, Rn. 16 Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 24; Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris, Rn. 33; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). b) Unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen kann keine Verwirkung angenommen werden. Die von dem Zedenten durchgeführten Portfoliowechsel bewegen sich im Bereich normaler Vertragsdurchführung und stellen somit keinen gravierenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch die Beitragsfreistellung vermögen solche gravierenden Umstände nicht zu begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019 – 12 U 134/17 –, Rn. 77, juris). Da der Zedent nur den Antrag auf eine temporäre und nicht auf eine endgültige Beitragsfreistellung zurückzog ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit einem bereits gekündigten oder dauerhaft beitragsfrei gestellten Vertrag vergleichbar, bei dem der Versicherer bei einer Wiederaufnahme auf ein Vertragsfortführungsinteresse vertrauen darf. Da auch ohne die Rücknahme des Antrag das Versicherungsverhältnis fortbestanden hätte und der Zedent nach sechs Monaten die Beitragszahlung wieder aufgenommen hätte, stellt diese keinen gravierenden, eine Verwirkung begründenden Umstand dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Zedenten mitteilte "Eine eventuell bestehende Zusatzversicherung ist durch die Beitragsfreistellung erloschen". Da eine solche Zusatzversicherung nicht bestand, kann aus der Rücknahme des Antrags auf Beitragsfreistellung auch nicht geschlossen werden, dass es dem Zedenten auf den Erhalt der Zusatzversicherung ankam. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlungen in Höhe von 15.627,14 EUR, der sich wie folgt berechnet: a) Die Beklagte schuldet aufgrund des wirksamen Widerspruchs die Rückerstattung der von dem Zedenten gezahlten Versicherungsprämien. Hiervon abzuziehen sind die von der Beklagten an den Zedenten – im Rahmen der Rückabwicklung infolge Kündigung – bereits geleisteten Auszahlungen. b) Hierauf muss sich die Klägerin den Wert des genossenen Risikoschutzes anrechnen lassen, der anhand der von der Beklagten für die Absicherung des Todesfallrisikos einbehaltenen Prämienanteile gem. § 287 ZPO zu schätzen ist. c) Daneben hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, § 818 Abs. 1 BGB. aa) Die Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien stehen dem Versicherungsnehmer zu und werden als Differenz zwischen dem Fondsguthaben und dem Sparanteil berechnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –, Rn. 126, juris). Die jeweilige Rendite in Höhe von ist zwischen den Parteien unstreitig. bb) Darüber hinaus stehen der Klägerin grundsätzlich die aus den Kostenanteilen der Prämien durch die Beklagte tatsächlich gezogenen Nutzungen zu. Als aussagekräftiger Maßstab zur Schätzung der tatsächlichen Nutzungsziehung gem. § 287 ZPO ist die Nettoverzinsung, welche die Beklagte mit ihren Kapitalanlagen in der fraglichen Zeit erzielen konnte, geeignet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 – 12 U 78/18, juris.). Die Höhe der so zu errechnenden Nutzungen ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. dd) Damit gestaltet sich der Anspruch der Klägerin wie folgt aus: Position Vertrag 48-01 Vertrag 49-01 Vertrag 50-01 Prämien 43.459,82 EUR 43.459,82 EUR 43.459,82 EUR Rendite 8.229,96 EUR 8.231,50 EUR 8.233,92 EUR Risikokosten -235,90 EUR -235,88 EUR -217,94 EUR Nutzungen Eigenkapital / Nettoverzinsung 1.000,94 EUR 1.000,94 EUR 1.000,94 EUR Rückkaufswert -47.251,77 EUR -47.244,10 EUR -47.264,93 EUR Ergebnis 5.203,05 EUR 5.212,28 EUR 5211,81 EUR d) Die Klägerin hat somit lediglich einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 15.627,14 EUR. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus drei Versicherungsverträgen des Zedenten Hauschild in Anspruch. Die Klägerin ist ein Fonds mit Sitz in Luxemburg. Sie wird in der Rechtsform "SCA RAIF" (KGaA nach luxemburgischen Recht) betrieben. Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht unter anderem darin, dass Verbraucher ihre Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch aus Lebens- und Rentenversicherungen an sie veräußern und abtreten. Im vorliegenden Rechtsstreit sind folgende Versicherungsverträge des Zedenten A. H. streitgegenständlich: 1. Der Zedent schloss 2000 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag im Wege des sog. Policenmodells. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Zedenten den Versicherungsschein vom 20.11.1999 mit der Versicherungsnummer ... (Anlage K1) sowie ein Begleitschreiben (Anlage K2). Versicherungsbeginn war der 01.10.2000. Im letzten Absatz des Begleitschreibens (Anlage K2) fand sich folgende Belehrung: "Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Der Zedent kündigte den Versicherungsvertrag zum 1.10.2018, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 47.251,77 EUR an den Zedenten auszahlte (vgl. Anlage K3). Mit Schreiben vom 03.03.2021 widersprach der Zedent dem Abschluss des Versicherungsvertrags (Anlage K4). Anschließend trat er die Rechte aus der Versicherung an die Klägerin ab (vgl. Anlage K5). 2. Der Zedent schloss im September 2000 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag im Wege des sog. Policenmodells. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Zedenten den Versicherungsschein vom 20.09.2000 mit der Versicherungsnummer ... (vgl. Anlage K8) sowie ein Begleitschreiben. Versicherungsbeginn war der 01.10.2000. Im letzten Absatz des Begleitschreibens (Anlage K2) fand sich folgende Belehrung: "Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Der Zedent kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.10.2018, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 47.244,10 EUR an den Zedenten auszahlte (vgl. Anlage K10). Mit Schreiben vom 03.03.2021 widersprach der Zedent dem Abschluss des Versicherungsvertrags (Anlage K11). In der Folge trat er sämtliche Rechte aus der Versicherung an die Klägerin ab (vgl. Anlage K12). 3. Der Zedent schloss 2000 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag im Wege des sog. Policenmodells. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Zedenten den Versicherungsschein vom 20.09.2000 mit der Versicherungsnummer ... (Anlage K15) nebst Anschreiben (vgl. Anlage K16). Versicherungsbeginn war der 01.10.2000. Im letzten Absatz des Begleitschreibens (Anlage K16) fand sich folgende Belehrung: "Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Der Zedent kündigte den Versicherungsvertrag zum 1.10.2018, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 47.264,93 EUR an den Zedenten auszahlte (vgl. Anlage K17). Mit Schreiben vom 03.03.2021 widersprach der Zedent dem Abschluss des Versicherungsvertrags (Anlage K18). In der Folge trat er sämtliche Rechte aus der Versicherung an die Klägerin ab (vgl. Anlage K19). 4. Mit Schreiben vom 18.12.2012, (Anlage B2) bat der Zedent um eine temporäre Beitragsfreistellung. Dort heißt es: "ich bitte Sie, die obigen Versicherungen für 6 Monate beitragsfrei zu stellen, ich werde die fälligen Beiträge vom 01.10.2012 über jeweils 2.556,46 EUR jeweils am 15.03.2013 überweisen." Die Beklagte erstellte daraufhin einen Versicherungsnachtrag mit Gültigkeit zum 01.10.2012, mit welcher der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde (Anlage B3). Dort findet sich folgende Belehrung: Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt. nachdem Sie den Versicherungsschein die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an (...) Zudem heißt es: "kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben wir Ihre MLP fondsgebundene Lebensversicherung zum 01. Oktober 2012 beitragsfrei gestellt. Eine eventuell bestehende Zusatzversicherung ist durch die Beitragsfreistellung erloschen." Mit Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage B4) nahm der Versicherungsnehmer zu sämtlichen Verträgen die Beitragsfreistellung wieder zurück und erklärte, dass lediglich eine Stundung der Beiträge für die Monate Oktober 2012 bis März 2013 gewollt gewesen sei, worauf die Beklagte die Nachträge für ungültig erklärte und bestätigte, dass der Versicherungsschutz wieder in vollem Umfang bestehe. Mit Antrag vom 27.10.2014 (Anlage B 5) beantragte der Versicherungsnehmer zu sämtlichen Verträgen einen Portefeuillewechsel. Mit Schreiben vom 21.11.2017 ließ er den Vertrag mit Wirkung zum 01.10.2017 rückwirkend beitragsfrei stellen und erhielt daraufhin einen entsprechenden Nachtrag der Beklagten, in welchem die oben bereits zitierte Belehrung nach neuem Recht enthalten war (Anlagenkonvolut B 6). Folgende Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig: Position Vertrag 48-01 Vertrag 49-01 Vertrag 50-01 Prämien 43.459,82 EUR 43.459,82 EUR 43.459,82 EUR Rendite 8.229,96 EUR 8.231,50 EUR 8.233,92 EUR Risikokosten 235,90 EUR 235,88 EUR 217,94 EUR Nutzungen Eigenkapital / Nettoverzinsung 1.000,94 EUR 1.000,94 EUR 1.000,94 EUR Rückkaufswert 47.251,77 EUR 47.244,10 EUR 47.264,93 EUR Die Klägerin trägt vor, ihr stünden nach wirksamem Widerspruch aus abgetretenem Recht Bereicherungsansprüche zu. Dem Zedenten habe ein gesetzliches Widerspruchsrecht zugestanden. Die Versicherungsverträge seien zwischen dem Zedenten und der Beklagte nach dem so genannten Policenmodell nach § 5a VVG alte Fassung geschlossen worden. Das Widerspruchsrecht des Zedenten, respektive der Klägerin bestehe noch fort, da aufgrund der vorliegenden fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Frist zum Widerspruch jedenfalls nicht angelaufen sei. Die Belehrungen seien inhaltlich fehlerhaft. Sie würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. Die Beklagte schulde der kondiktionsberechtigten Klägerin die Differenz zwischen den Ein- und Auszahlungen und die gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten. Zunächst seien alle eingezahlten Prämien zu addieren. Vorliegend sei die Beklagte berechtigt, die Prämien für den Todesfallschutz in Abzug zu bringen. Die Beklagte sei hingegen nicht berechtigt, die geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen und sei ebenfalls nicht berechtigt, sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen. Weiterhin habe die Beklagte noch die gezogenen Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Dabei gelte es zu beachten, dass es sich bei den Nutzungen um die tatsächlich gezogenen Zinsnutzungen handele. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Es fehle hier an einem Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Zedenten keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.710,15 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, es handele sich bei der Klägerin um einen Investmentfonds mit dem Geschäftsmodell, Versicherungsnehmer dafür zu gewinnen, ihre vermeintlichen Vertragslösungsrechte als Verbraucher auszuüben und gleichzeitig die daraus etwa resultierenden Rückabwicklungsansprüche gegen Versicherer anzukaufen. Die Klägerin habe hierfür ein spezielles Konzept entwickelt, um zu den für sie günstigen Konditionen solche (vermeintlichen) Forderung zu erwerben und im Anschluss durchzusetzen. Der Durchsetzung des Verbraucherschutzes diene dieses Konzept jedoch mitnichten. Die Klägerin habe augenscheinlich eine ganze Formularreihe entwickelt, die sie ihren Kunden als Ganzes zur Befüllung und Unterzeichnung vorlege. Aus diesem Gesamtkonzept ergebe sich deutlich, dass der Widerspruch zwar vom Versicherungsnehmer unterzeichnet werde, der Erklärungsgehalt der Willenserklärung jedoch tatsächlich einzig der Klägerin zuzuschreiben sei. Zur Vorbereitung des Forderungskaufs präsentiere die Klägerin den angesprochenen Verbrauchern eine Berechnung, auf deren Basis sich die Versicherungsnehmer den unterstellten Rückabwicklungsanspruch abkaufen lassen könnten. Der angebotene Preis betrage dabei lediglich einen geringen prozentualen Anteil des von der Klägerin errechneten Beitreibungserlöses. Der angebotene Kaufpreis stelle teilweise im Verhältnis zum Beitreibungserlös lediglich rund 14 % dar. Weiter erziele der Versicherungsnehmer eine maximale Erlösbeteiligung von 20 %. Auch im vorliegenden Fall sei angesichts der standardisierten Vorgehensweise der Klägerin davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmer selbst nur zu einem vergleichbar geringen prozentualen Anteil beteiligt werden würden. Der im Verhältnis sehr geringe Kaufpreis solle von der Klägerin wohl in erster Linie mit den der Realisierung anhängenden Risiken gerechtfertigt werden. Hingegen würde die Klägerin den Eindruck erwecken, sie sei es, die im Interesse des Versicherungsnehmers für dessen Rechte kämpfe und dabei die wesentlichen Kosten und Risiken trage. Die Widerspruchserklärungen seien verfristet, weil sie weit nach Ablauf der Jahresfrist aus § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erfolgt seien, die hier weiterhin Gültigkeit habe. Die Unterzeichnung der Widerspruchserklärung durch den Zedenten sei jeweils im selben Atemzug mit dem beabsichtigten Verkauf des jeweiligen vermeintlichen Rückabwicklungsanspruchs erfolgt. Der Widerspruch stelle sich daher letztlich nicht als Willenserklärung des Zedenten dar, sondern sei einer eigenen Erklärung der Klägerin gleichzusetzen. Die Klägerin behandele das Widerspruchsrecht als ein Produkt des Kapitalmarkts und damit als ein handelbares Wirtschaftsgut. Durch diesen Umgang mit dem Widerspruchsrecht werde die europarechtliche Absicht, einen einheitlichen Verbraucherschutz zu implementieren, unterlaufen. Der Widerspruch sei - auch wenn formal der Versicherungsnehmer ihn unterzeichnet - als Widerspruch der Klägerin zu werten und daher nicht mehr vom Schutzzweck der höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst. Die Ansprüche seien jeweils verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt. Auch das Umstandsmoment sei aufgrund besonders gravierender Umstände gegeben, die der Klägerin das jeweilige Widerspruchsrecht abschneiden würden. Besonders gravierend sei hier der Umstand, dass der Versicherungsnehmer zunächst eine Beitragsfreistellung beantragt habe, die er später rückgängig gemacht wissen wollte. Mit der Bitte um Beitragsfreistellung komme es jedoch zu einer (endgültigen) Umwandlung der jeweiligen Versicherung in eine prämienfreie Versicherung gem. § 165 VVG. Dieses Umwandlungsverlangen sei endgültig und nicht einseitig – auf Verlangen des Versicherungsnehmers – rückkehrbar. Die Rücknahme der Beitragsfreistellung aus dem Schreiben vom 05.02.2013 sei daher wie der Neuabschluss einer Versicherung zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen