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Urteil

26 O 378/21

LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0812.26O378.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Da dem Kläger in Ermangelung eines wirksamen Widerspruchs bzw. infolge Verwirkung keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zustehen, ist die Stufenklage insgesamt abweisungsreif (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.09.2020, Aktenzeichen 7 U 190/18). Es kann dahinstehen, ob ein Auskunftsanspruch überhaupt in Betracht kommt, denn Voraussetzung eines solchen ist ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch. Daran fehlt es vorliegend. Auf den streitgegenständlichen Vertrag (Versicherungsantrag vom 03.05.1999) findet § 5a VVG in der vom 21.07.1994 bis zum 30.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. Vorliegend wurde der Kläger nicht ausreichend über die einzuhaltende Schriftform unterrichtet. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG sah in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. Zwar enthielt die Belehrung keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war (vgl. hierzu BGH, VersR 2015, 1104). Das führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass dem Kläger im Jahr 2018 noch ein Recht zum Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag vom 03.05.1999 zustande zugestanden hätte. Denn nach der neueren Rechtsprechung des EuGHs (Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 = NJW 2020, 667 – Rust-Hackner) ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, a.a.O., Rz. 81); dass sich das Urteil des EuGH auf einen Ausgangsrechtsstreit nach österreichischem Recht bezieht, ist unmaßgeblich, da der EuGH die europäischen Rechtsakte autonom auslegt; Besonderheiten des österreichischen Rechts spielten nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung für die Rechtsprüfung des EuGH auch keine indirekte Rolle; die einzige Besonderheit war vorliegend, dass das österreichische Recht für den Widerspruch keine besondere Form vorsah, es allerdings den Vertragsparteien überlassen blieb, Schriftform zu vereinbaren; Jedoch hat der EuGH die Prüfung eines Bagatellverstoßes anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände (EuGH, a.a.O., Rz. 79–81) gerade für den Fall entwickelt, dass eine vertraglich vereinbarte Form des Widerspruchs verlangt wird (EuGH, a.a.O., Rz. 75–78). Somit besteht kein sachlicher Unterschied zu der deutschen Ausgangslage, in der der Widerspruch schon kraft Gesetzes einer besonderen Form bedurfte (OLG Frankfurt am Main, VersR 2022, 807). Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger Informationen über die Form der Widerspruchserklärung zumindest insoweit mitgeteilt, als diese nur im Rahmen absendungsfähiger, mithin verkörperter Erklärungen erfolgen durfte. Damit liegt ein gewisses Mindestmaß an Informationen über die Form des Widerspruchs vor, so dass eine Prüfung, ob bei der Gesamtwürdigung der Umstände ein Bagatellverstoß vorliegt, möglich ist. Dass die mitgeteilten Informationen besonders konkret, präzise, form- oder sachgerecht sein müssten, um diese Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen, ist nicht erforderlich, denn sonst bliebe für das materielle Prüfkriterium, ob wesentlich gleiche Ausübungsbedingungen bestehen, kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr. Im vorliegenden Fall nahm der unzureichende Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform dem Kläger nicht die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht bzw. sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Sofern hiergegen eingewendet werden könnte, der Verbraucher könne durch die Belehrung dahin gehend irregeführt werden, dass er auch eine Absendung per Telefax oder E-Mail für formgültig halte, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Formulierung „genügt die rechtzeitige Absendung“ ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen wird, zumal bei elektronischen Kommunikationsformen der Zeitpunkt der Absendung mit dem des Zugangs zumeist taggleich bewirkt wird, so dass es zu einem erläuterungsbedürftigen Auseinanderfallen von „Absendung“ und „Zugang“ regelmäßig nur bei der herkömmlichen Schriftform kommt (a.A. OLG Köln, Urteil vom 11.06.2021, 20 U 316/20, BeckRS 2021, 27539). Hinzu tritt, dass im privaten, nichtunternehmerischen Rechtsverkehr die Absendung per Briefpost im Jahr 2000 noch als die übliche, die Versendung in Textform dagegen noch als unübliche Versendung angesehen wurde. Für die Erwägung, es bleibe unklar, ob auch Textform ausreicht, ist auch aus Rechtsgründen kein Raum. Zum einen forderte § 5a VVG a.F. explizit eine schriftliche Widerspruchserklärung. Zum anderen ist § 126b BGB erst mit Wirkung vom 1.8.2001 eingeführt worden, fand also zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch gar keine Anwendung. Soweit der BGH in der Entscheidung vom 23.2.2005 ausgeführt hat, der Hinweis auf eine „rechtzeitige Absendung“ genüge nicht, bezog sich dies auf Fälle, in denen § 126b BGB bereits in Kraft war. Durch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung war der Kläger zutreffend über das Bestehen des Widerspruchsrechts, dessen Dauer und den Fristbeginn informiert. Irreführende oder unzutreffende Zusätze enthielten die Belehrungen nicht. In Anwendung der von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze wäre es unverhältnismäßig, stünde dem grundsätzlich zutreffend informierten Kläger ein sog. ewiges Widerspruchsrecht zu (OLG Frankfurt a.M., VersR 2022, 807; OLG Hamm, VersR 2021, 1081; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.2.2021, Aktenzeichen 8 U 3888/20, juris; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, 4 U 623/21, NJOZ 2022, 147;https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/NJOZ/2022/cont/NJOZ.2022.H06.gl2.gl3.htm OLG Köln, Urteil vom 30.12.2021, 20 U 69/21, BeckRS 2021, 43926). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH v. 9.9.2021 (EuGH v. 9.9.2021 – C-33/20, ECLI:EU:C:2021:736, C-155/20 und C-187/20, NJW 2022, 40). Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob sich der Unternehmer im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf Verwirkung bzw. Rechtsmissbrauch berufen kann. Hierum geht es im vorliegenden Falle nicht (a.A.: OLG Rostock, Beschluss vom 09.11.2021, 4 U 51/21, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob eine unrichtige Information über das Widerspruchsrecht zugleich eine unrichtige Belehrung darstellt mit der Folge eines fortbestehenden Widerspruchsrechts. Überdies fällt der hier streitgegenständliche, im Jahr 1999 geschlossene Versicherungsvertrag nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG, da diese Richtlinie nach deren Art. 30 Abs. 1 nicht für am Tag des Inkrafttretens innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende Verträge gilt (vgl. hierzu EuGH v. 14.6.2012 – C-618/10, ECLI:EU:C:2012:349, NJW 2012, 2257). Aussagekraft für den vorliegenden Fall kommt dem Urteil vom 9.9.2021 danach nicht zu, da es sich ausschließlich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der – zeitlich nicht einschlägigen – Richtlinie 2008/48/EG befasst (BGH v. 9.4.2019 – XI ZR 454/18, BeckRS 2019, 7831; OLG Frankfurt a.M., VersR 2022, 807). Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch die Belehrung im Jahr 2017 ordnungsgemäß nachbelehrt worden ist, was vorliegend ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die früheren Vertragsbelehrungen nicht der Fall ist (so wohl auch LG Heidelberg, Urteil vom 12.11.2021, 2 O 210/21). Ob § 5a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Auf die Frage, ob das hier einschlägige Policenmodell mit Europarecht unvereinbar ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dem Versicherungsnehmer ist es auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger kann sich jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht auf einen wirksamen Widerruf in den Erklärungen vom 17.12.2018 berufen. Denn jedenfalls ist die Ausübung eines Widerrufsrechts des Klägers gemäß § 242 BGB unbeachtlich, weil es sich als rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten darstellt. Eine Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers kommt auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung im Einzelfall bei Vorliegen besonders gravierender Umstände in Betracht (vgl. BGH, r+s 2016, 230). Solche besonders gravierenden Umstände liegen hier jedenfalls vor. Dabei setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus; ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung; je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, BKR 2019, 132 Rn. 14). An das Umstandsmoment sind desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, NJW 2006, 219 Rn. 23). Die Treuwidrigkeit liegt vorliegend darin, dass der Kläger nach nur maginal fehlerhaften Belehrung im Hinblick auf die Form des Widerspruchs, diesen Vertrag über einen Zeitraum von 17 Jahren unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte, bevor er den Widerspruch erklärte und unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrags Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH v. 22.7.2015 – IV ZR 97/14, BeckRS 2015, 13684). Entscheidend für die Annahme des Umstandsmomentes ist vorliegend, dass der Kläger die Laufzeit um 25 Jahre bis zum 100. Lebensjahr verlängert hat (Anlage B2, Bl. 64f d. Akte). Für den streitgegenständlichen Vertrag erfolgte eine Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 01.06.2069 (statt ursprünglich bis zum 01.06.2044). Bei einer Vertragsverlängerung der vorliegenden Art und Weise kann der Versicherer davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt fortführen will. Ob der Kläger mit der Vertragsverlängerung steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen wollte oder was Anlass hierfür gewesen ist, spielt insoweit keine Rolle. Mit der Vertragsverlängerung bekräftigt der Versicherungsnehmer in besonderem Maße sein Festhalten an dem bisherigen Vertrag und macht – für den Versicherer erkennbar – deutlich, dass er an einer Rückabwicklung des Vertrags kein Interesse hat, sondern im Gegenteil nicht nur vom Fortbestand des Vertrages ausgeht, sondern sogar eine erhebliche Erweiterung der Vertragsdauer in seinem Interesse ist. Durch die Festlegung des Endalters der versicherten Person auf 100 Jahre hat der Kläger den Wunsch nach einer lebenslangen Bindung an den Vertrag zum Ausdruck gebracht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit auch eine erhebliche Erhöhung der gezahlten Beiträge (um vorliegend etwa 6.000,00 Euro) einhergegangen ist. Unerheblich ist insoweit, dass auch die Beklagte an der Vertragsverlängerung ein geschäftliches Eigeninteresse hatte. Daher war der Beklagten ein besonders schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Vertragsverhältnisses zuzubilligen (so auch OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 78/21, Beschluss vom 25.03.2021, Anlage B9, Bl. 86ff d. Akte). II. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, soweit der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 1) zurückgenommen hat, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über · die Höhe der Verwaltungskosten aus den Versicherungsprämien, · die Höhe der Abschlusskosten aus den Versicherungsprämien, · die Höhe der erzielten Überschüsse, · die Höhe der Risikokosten infolge Rückabwicklung des geschlossenen Lebensversicherungsvertrages zur […] nach erklärtem Widerspruch. Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2001 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten. Vereinbart wurde ein Versicherungsbeginn zum 01.06.2001 (Versicherungsschein vom 03.05.1999, Anlage B1, Bl. 61ff d. Akte). Dem Versicherungsvertrag lag die nachfolgende Widerspruchsbelehrung zu Grunde: Mit dem Versicherungsschein wurden weitere Vertragsunterlagen (Allgemeine Grundlagen, Besondere Vereinbarungen, Allgemeine Versicherungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, Besondere Bedingungen für die Kapitalversicherung) übersandt. Der Kläger ließ mit Antrag vom 25.12.2004 (Anlage B2, Bl. 64f d. Akte) vor Ablauf des Jahres 2004 das Endalter auf 100 Jahre erhöhen. Damit sicherte er sich Steuervorteile, die nur bei Vertragsänderungen bis zum Ablauf des Jahres 2004 gewährt werden konnten. Die Beklagte bestätigte die Verlängerung der Vertragsdauer durch Heraufsetzen des Endalters mit Rückwirkung zum 01.12.2004 (Anlage B 3, Bl. 67 d. Akte). Hierdurch wurde die Vertragslaufzeit auf den 01.06.2069 verlängert und die Beitragssumme auf insgesamt 36.354,42 Euro erhöht. Der Kläger begehrte mit Antrag vom 01.01.2016 (Anlage B4, Bl. 73 d. Akte) um teilweise Beitragsfreistellung bis zur nächsten Hauptfälligkeit zuzüglich einem Jahr, folglich bis zum 01.06.2017, die ihm seitens der Beklagten gewährt wurde, die daraufhin am 02.02.2016 einen Versicherungsnachtrag mit Gültigkeit vom 01.02.2016 bis 01.06.2017 (Anlage B5, Bl. 74 d. Akte) übersandte. Im Nachtrag vom 02.02.2016 belehrte die Beklagte den Kläger über ein Widerspruchsrecht. Wegen der Formulierung der Belehrung wird auf die Anlage B5, Bl. 78f d. Akte) verwiesen. Zum 01.06.2017 setzte die Beklagte den Vertrag wieder zu ursprünglichen Konditionen vollumfänglich in Kraft und der Kläger zahlte ab diesem Zeitpunkt wieder den monatlichen Beitrag in voller Höhe. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage K2, Bl. 17 d. Akte) dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag. Auf den Widerspruch des Klägers reagierte die Beklagte mit dem Schreiben vom 23.05.2019 (Anlage K3, Bl. 19 d. Akte), indem sie mitteilte, dass eine Rückabwicklung des Vertrages nicht erfolgen wird. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 27.05.2019 (Anlage B6, Bl. 80 d. Akte), woraufhin die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 14.08.2019 abrechnete und an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 35.554,11 auszahlte. Der Kläger verfolgte, anwaltlich vertreten, seinen Anspruch mit außergerichtlichem Schreiben vom 02.12.2021 (Anlage K4, Bl. 21ff d. Akte) weiter und die Beklagte wurde zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch aufgefordert. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 15.12.2021 (Anlage K5, Bl. 26ff d. Akte) ab. Den zunächst angekündigten Klageantrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 37.541,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat der Kläger diesen Antrag zurückgenommen und zuletzt beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu dem Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: […] zum Zeitpunkt des Widerspruchs Auskunft zu erteilen über a) die Höhe der Verwaltungskosten aus den Versicherungsprämien, b) die Höhe der Abschlusskosten aus den Versicherungsprämien, c) die Höhe der erzielten Überschüsse, d) die Höhe der Risikokosten. 2. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten werden verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie nach besten Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Klage vom 27.12.2021 ging am gleichen Tag beim Landgericht Darmstadt ein. Auf die Vorschussanforderung vom 30.12.2021 wurde der Gerichtskostenvorschuss am 03.01.2022 eingezahlt. Die Zustellung der Klage, die am 09.02.2022 erfolgte, wurde durch die Geschäftsstelle am 07.02.2022 veranlasst.