OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 T 16/23

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2023:0510.2T16.23.00
1mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein rechtswirksamer Vollstreckungsantrag gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO liegt nur vor, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg - hier das beBPO - eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen oder qualifizierten Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 31.01.2023 – Az. 3 M 321/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3.  Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtswirksamer Vollstreckungsantrag gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130a, 130d ZPO liegt nur vor, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg - hier das beBPO - eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen oder qualifizierten Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist.(Rn.19) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 31.01.2023 – Az. 3 M 321/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 31.01.2023, mit dem ihre Erinnerung gegen die erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft der Beschwerdegegnerin wegen Fehlen eines Dienstsiegels zurückgewiesen wurde. Mit Vollstreckungsauftrag vom 07.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO der Beschwerdegegnerin und ggf. den Erlass eines Haftbefehls (vgl. Akte des Gerichtsvollziehers (…), DR II 515/22; im Folgenden: Gerichtsvollzieherakte). Dem Vollstreckungsauftrag zugrunde lag eine von der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsbehörde nach § 2 Abs. 2 JBeitrG geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.008,50 EUR. Eingereicht wurde der Vollstreckungsauftrag bei dem Amtsgericht Sinsheim – Verteilerstelle für Vollstreckungsaufträge – elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo). Der Vollstreckungsauftrag war qualifiziert elektronisch signiert. Er enthielt kein Dienstsiegel. Mit Schreiben vom 19.09.2022 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, der Auftrag sei derzeit in Ermangelung des Dienstsiegels nicht vollstreckbar (vgl. Gerichtsvollzieherakte). Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Erinnerung vom 14.11.2022 (I 5 ff.). Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vollstreckung der Forderung richte sich nach §§ 1, 2, 6 und 7 JBeitrG, wonach das Bundesamt für Justiz als zuständige Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag elektronisch gemäß § 753 Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. § 130 a und § 130 d ZPO einreichen müsse. Eine Verpflichtung zur Einreichung weiterer bzw. kopierter Unterlagen in Papierform bestehe nicht. Eines Dienstsiegels bedürfe der Vollstreckungsauftrag nicht. Nachdem der Erinnerung durch den Gerichtsvollzieher am 26.12.2022 nicht abgeholfen worden war (I 13), trug die Beschwerdeführerin im Erinnerungsverfahren weiter vor, es läge bereits tatbestandlich kein Auftrag vor, der im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erstellt worden sei. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 31.01.2023 (I 27 ff.) wies das Amtsgericht Sinsheim die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der zuständige Gerichtsvollzieher habe den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu Recht abgelehnt. Das Aufbringen eines Dienstsiegels sei neben der qualifizierten elektronischen Signatur notwendig, damit ein rechtswirksamer Vollstreckungsauftrag vorliege. Dies folge aus der gebotenen unabhängigen Auslegung. Nur so werde der hoheitliche Charakter deutlich und der gebotene Schuldnerschutz gewährleistet. Dass ein Dienstsiegel erforderlich sei, ergäbe sich ferner aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 (I ZB 27/14 –, juris Rn. 16 f.). Gegen diesen ihr am 27.02.2023 zugestellten Beschluss (I 39) richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.03.2023. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckung zu Unrecht verweigert. Bei dem Vollstreckungsauftrag handele es sich um das elektronisch einzureichende Original. Die grundsätzlich gemäß § 754 ZPO erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels – d.h. in Papierform – werde nach § 7 Satz 2 JBeitrG durch den elektronischen Vollstreckungsauftrag ersetzt. Vor Inkrafttreten der aktuell geltenden Vorschriften zur elektronischen Übermittlung habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2014 (BGH, aaO) die Vorgabe gemacht, dass ein Vollstreckungsauftrag unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen werden müsse. Auf die nunmehr geltenden Vorschriften zur elektronischen Übermittlung sei diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Die Übermittlung über beBPo und die qualifizierte elektronische Signatur stellten sicher, dass der Vollstreckungsauftrag von der Vollstreckungsbehörde stamme, sodass ein Dienstsiegel nicht erforderlich sei. § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG sei weder direkt, noch analog anwendbar. Die Mitarbeitenden der Justizbeitreibungsstelle übernähmen die manuelle Bearbeitung eines Verfahrens zur Beitreibung offener Forderungen stets, bevor ein Vollstreckungsauftrag ausgereicht werde. Eine automatisierte Erteilung von Vollstreckungsaufträgen finde nicht statt. Der Entscheidung für einen Vollstreckungsauftrag ging eine Prüfung der jeweiligen Sachlage in dem betreffenden Beitreibungsverfahren voraus. Die Fertigung des elektronischen Vollstreckungsauftrags erfolge manuell mit Hilfe von Dokumentvorlagen. Dieses Dokument versähen die Beschäftigten anschließend mit ihrer persönlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Das Amtsgericht Sinsheim hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2023 (I 85) nicht abgeholfen. Insbesondere sei durch die Pflicht zur Einreichung des Vollstreckungsauftrags in elektronischer Form keine Absenkung von Notwendigkeiten in Bezug auf die Erkennbarkeit hoheitlichen Handelns für den Schuldner eingetreten. Ein Dienstsiegel sei durch einen Vollstreckungsschuldner als Ausdruck hoheitlichen Handelns zu erkennen, eine qualifizierte elektronische Signatur hingegen nicht. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 wurde das Beschwerdeverfahren von der zuständigen Einzelrichterin auf die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsvollzieherakte, der Akte des Amtsgerichts und der Akte des Beschwerdegerichts Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 31.01.2023 ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache indes unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Erinnerung war zulässig, aber unbegründet. Der Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wurde durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zu Recht zurückgewiesen. Zwar war der Vollstreckungsauftrag elektronisch und nicht – auch nicht zusätzlich – in Papierform einzureichen (a.)). Indes hätte der Vollstreckungsauftrag eines Dienstsiegels bedurft, um rechtswirksam zu sein (b.)). a) Die elektronische Einreichung des Vollstreckungsauftrags per beBPo mit qualifiziert elektronischer Signatur war der rechtlich gebotene Übermittlungsweg. Nach § 753 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 a ZPO können schriftliche Anträge als elektronische Dokumente eingereicht werden, gemäß § 753 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 d ZPO ist die Beschwerdeführerin seit Inkrafttreten des § 130 d ZPO am 01.01.2022 hierzu verpflichtet. Dass daneben eine zusätzliche Einreichung des Vollstreckungsauftrags schriftlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich gewesen wäre, wie das Amtsgericht zu Recht nicht angenommen hat; lässt sich den o.g. Vorschriften nicht entnehmen. Der Übersendung eines Originals des Vollstreckungstitels in Papierform bedurfte es daher nicht (ebenso LG Hildesheim, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 1 T 46/22, juris Rn. 10). b) Der Vollstreckungsauftrag war ohne Anbringung eines Dienstsiegels nicht rechtswirksam. Zwar ist das Erfordernis eines Dienstsiegels gesetzlich nicht vorgesehen (aa.)). Jedoch ergibt es sich auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer am Grundrechts- und Schuldnerschutz orientierten Auslegung des § 7 Satz 1 HS 1 JBeitrG (bb.)). aa) Gemäß § 7 Satz 1 HS 1 JBeitrG beantragt die Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetzt der Antrag den vollstreckbaren Schuldtitel. Welche Anforderungen im Einzelnen an einen wirksamen Vollstreckungsauftrag zu stellen sind, konkretisiert § 7 Satz 1 HS 1 JBeitrG dem Wortlaut nach nicht. Aus § 6 JBeitrG folgt nichts anderes. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG sind enumerativ aufgeführte Vorschriften der Zivilprozessordnungen über die Zwangsvollstreckung anwendbar, indes lässt sich diesen kein Erfordernis eines Dienstsiegels entnehmen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG werden Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen. Ein solcher Auftrag liegt hier aber nicht vor. Zum einen bezieht sich § 6 Abs. 3 JBeitrG auf die Vollstreckung durch eigene Vollziehungsbeamte, Rechtsgrundlage für die Abnahme der Vermögensauskunft ist aber § 7 JBeitrG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris Rn. 17). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt, dass eine automatisierte Erteilung von Vollstreckungsaufträgen gerade nicht stattfinde. Stattdessen erfolge die Fertigung des elektronischen Vollstreckungsauftrags jeweils manuell mit Hilfe von Dokumentvorlagen. Damit liegt keine Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG vor. bb) Das hier nicht erfüllte Erfordernis eines Dienstsiegels folgt – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – aus einer am Schuldner- und Grundrechtsschutz orientierten Auslegung des § 7 Satz 1 HS 1 JBeitrG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass als Ausgleich für den gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG fehlenden Titel sichergestellt sein muss, dass der Vollstreckungsauftrag auch wirklich von der Vollstreckungsbehörde stammt. Deshalb war – so zumindest bei schriftlicher Einreichung vor Inkrafttreten der aktuell geltenden Vorschriften zur elektronischen Übermittlung – anerkannt, dass ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehender Vollstreckungsauftrag erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14-, juris Rn. 16). Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen (BGH, aaO; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2019 – 28/19.VB-2 –, juris Rn. 19; Berendt, BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 40. Edition, Stand 01.01.2023, JBeitrG § 7 Rn. 9; Volpert, Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage 2023 JBeitrG § 7 Rn. 2). Hieran hat sich durch die seit 01.01.2022 bestehende Verpflichtung zur Einreichung des Vollstreckungsauftrags als elektronisches Dokument nichts geändert. Die §§ 130 a ff. ZPO bezwecken keine Vereinfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Stattdessen wollte der Gesetzgeber eine weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge vorantreiben und entsprechende Rahmenbedingungen schaffen (BT-Drs. 17/12634, S. 20). Deshalb liegt ein rechtswirksamer Antrag gemäß §§ 6, 7 JBeitrG, 753 Abs. 4 und 5, 130 a, 130 d ZPO nur vor, wenn der Vollstreckungsauftrag über einen sicheren Übermittlungsweg – hier das beBPo – eingereicht wird und mit einem aufgedruckten Dienstsiegel sowie einer einfachen oder qualifizierten Signatur des jeweiligen Bearbeiters versehen ist (ebenso LG Hildesheim, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 1 T 46/22 –, juris Rn. 7.) Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Zweifel an der Echtheit bei elektronischer Übertragung per beBPo schon durch die qualifizierte elektronische Signatur ausgeräumt würden, ist unzutreffend. Ein Dienstsiegel stellt ein Symbol eines Amtes dar und bringt deshalb eindeutig hoheitliches Handeln zum Ausdruck. Dies ist bei einer elektronischen Signatur nicht der Fall. Eine unzweifelhafte Erkennbarkeit hoheitlichen Handelns ist aber vor dem Hintergrund geboten, dass mit dem Vollstreckungsauftrag staatlicher Zwang und damit zum Teil einschneidende Grundrechtseingriffe verbunden sind. Das gilt auch für den vorliegenden Einzelfall, bei dem neben der Vermögensauskunft der Erlass eines Haftbefehls beauftragt wurde. Hinzukommt, dass nicht nur die für die Beitreibung und gerichtliche Antragstellung intern zuständigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf das beBPo zugreifen können und über die Möglichkeit der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verfügen, sondern auch andere hierfür nicht zuständige Mitarbeiter. Durch das Erfordernis der Anbringung eines unter Verschluss zu haltenden Dienstsiegels, das nur den zur Verwendung berechtigten Personen ausgehändigt werden darf, ist sichergestellt, dass der Vollstreckungsauftrag nicht nur von der zuständigen Vollstreckungsbehörde, sondern auch von einem für die Vollstreckung zuständigen Mitarbeiter stammt. Dass die Anbringung eines Dienstsiegels bei einem elektronisch einzureichenden Antrag aus technischen Gründen nicht möglich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob ein titelersetzender, in elektronischer Form gestellter Vollstreckungsauftrag eines Dienstsiegels bedarf, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung.