OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 T 31/23

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2023:1009.2T31.23.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein rechtswirksamer Vollstreckungsantrag liegt vor, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) - eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht, insbesondere bedarf es nicht eines aufgedruckten Dienstsiegels (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22; Nichtfesthalten an LG Heidelberg, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 T 16/23).(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 26. April 2023 – Az. 3 M 306/22 – aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird das Amtsgericht Sinsheim angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 802 g ZPO wegen des Nichterscheinens im Termin zur Vermögensauskunft am 18. Oktober 2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Antrag erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtswirksamer Vollstreckungsantrag liegt vor, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) - eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht, insbesondere bedarf es nicht eines aufgedruckten Dienstsiegels (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22; Nichtfesthalten an LG Heidelberg, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 T 16/23).(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 26. April 2023 – Az. 3 M 306/22 – aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird das Amtsgericht Sinsheim angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 802 g ZPO wegen des Nichterscheinens im Termin zur Vermögensauskunft am 18. Oktober 2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Antrag erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 26. April 2023, mit dem ihr Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO wegen Fehlen eines Dienstsiegels zurückgewiesen wurde (I 25 ff.). Mit Vollstreckungsauftrag vom 9. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 f ZPO der Schuldnerin und ggf. den Erlass eines Haftbefehls (vgl. Akte der Gerichtsvollzieherin S., DR II 1106/22; im Folgenden: Gerichtsvollzieherakte). Dem Vollstreckungsauftrag zugrunde lag eine von der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsbehörde nach § 2 Abs. 2 JBeitrG geltend gemachte Forderung in Höhe von 108,50 EUR. Eingereicht wurde der Vollstreckungsauftrag bei dem Amtsgericht Sinsheim – Verteilerstelle für Vollstreckungsaufträge – elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach. Der Vollstreckungsauftrag war qualifiziert elektronisch signiert. Er enthielt kein Dienstsiegel. Mit Verfügung vom 23. September 2022, zugestellt am 28. September 2022, lud die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin zum Termin auf Abgabe der Vermögensauskunft und gab im Anschluss an das Nichterscheinen der Schuldnerin das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zwecks Erlass eines Haftbefehls ab. Den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls lehnte das Amtsgericht mit hier angegriffenem Beschluss ab, weil der der Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsauftrag kein Dienstsiegel aufweist. Ein solches sei nach Rechtsansicht des Gerichtes auf Grundlage des Justizbeitreibungsgesetzes im Wesentlichen deshalb erforderlich, weil keine Zweifel an der Authentizität des Vollstreckungsauftrags bestehen dürften (I 27). Gegen diesen ihr am 3. Mai 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2023 (I 39 ff.). Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin u.a. vor, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckung zu Unrecht verweigert. Bei dem Vollstreckungsauftrag handele es sich um das elektronisch einzureichende Original. Die grundsätzlich gemäß § 754 ZPO erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels – d.h. in Papierform – werde nach § 7 Satz 2 JBeitrG durch den elektronischen Vollstreckungsauftrag ersetzt. Vor Inkrafttreten der aktuell geltenden Vorschriften zur elektronischen Übermittlung habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (BGH, I ZB 27/14 –, juris Rn. 16 f.) die Vorgabe gemacht, dass ein Vollstreckungsauftrag unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen werden müsse. Auf die nunmehr geltenden Vorschriften zur elektronischen Übermittlung sei diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Die Übermittlung über beBPo und die qualifizierte elektronische Signatur stellten sicher, dass der Vollstreckungsauftrag von der Vollstreckungsbehörde stamme, sodass ein Dienstsiegel nicht erforderlich sei. § 6 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG sei weder direkt, noch analog anwendbar. Die Mitarbeitenden der Justizbeitreibungsstelle übernähmen die manuelle Bearbeitung eines Verfahrens zur Beitreibung offener Forderungen stets, bevor ein Vollstreckungsauftrag ausgereicht werde. Eine automatisierte Erteilung von Vollstreckungsaufträgen finde nicht statt. Der Entscheidung für einen Vollstreckungsauftrag ging eine Prüfung der jeweiligen Sachlage in dem betreffenden Beitreibungsverfahren voraus. Die Fertigung des elektronischen Vollstreckungsauftrags erfolge manuell mit Hilfe von Dokumentvorlagen. Dieses Dokument versähen die Beschäftigten anschließend mit ihrer persönlichen qualifizierten elektronischen Signatur. Das Amtsgericht Sinsheim hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2023 (I 93 ff.) nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2023 wurde das Beschwerdeverfahren von der zuständigen Einzelrichterin auf die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsvollzieherakte, der Akte des Amtsgerichts und der Akte des Beschwerdegerichts Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 26. April 2023 ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dieser erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Der Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls für den Fall des Nichterscheinens im Termin auf Abnahme der Vermögensauskunft entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen. Insbesondere bedurfte er, in Abweichung der Ansicht der Kammer in dem Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 T 16/23 –, an der die Kammer nicht weiter festhält, keines Dienstsiegels, um rechtswirksam zu sein. Die Kammer schließt sich in der Sache der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2023 – I ZB 115/22 – an. Nach dieser (erst nach der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung vom 26. April 2023 und nach der Kammerentscheidung vom 10. Mai 2023 veröffentlichten) Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht der Vollstreckungsantrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere sind Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 115/22 –, juris Rn. 13). Damit kann der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dieser erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Der Vollstreckungsantrag war ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht. Damit genügte er dem abschließenden Maßstab des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht anfallen (vgl. Nr. 2121 KV GKG) und der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten entstanden sind. Die Schuldnerin war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.