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Urteil

2 O 192/22

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2024:0130.2O192.22.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des Verjährungsbeginns wegen grob fahrlässiger Unkenntnis, weil der Gläubiger trotz Vorliegens konkreter Hinweise auf das Bestehen von möglichen Ansprüchen (hier: Ansprüchen aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn) nicht umgehend Rechtsrat eingeholt hat.(Rn.70) 2. Der Qualifizierung einer Geldannahme als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG steht die Vereinbarung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel entgegen.(Rn.93)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 7. November 2023 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Verjährungsbeginns wegen grob fahrlässiger Unkenntnis, weil der Gläubiger trotz Vorliegens konkreter Hinweise auf das Bestehen von möglichen Ansprüchen (hier: Ansprüchen aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn) nicht umgehend Rechtsrat eingeholt hat.(Rn.70) 2. Der Qualifizierung einer Geldannahme als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG steht die Vereinbarung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel entgegen.(Rn.93) 1. Das Versäumnisurteil vom 7. November 2023 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere wurde er frist- und formgerecht eingelegt (vgl. §§ 339, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Zwar ist die mit dem Einspruch erfolgte Erweiterung des Klageantrags (ursprünglich begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen lediglich Zug-um-Zug gegen Abtretung näher bezeichneter Rechte [vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023, dort S. 5 = Bl. 86 sowie Klageschrift, dort S. 1]) gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die zuletzt (lediglich) noch geltend gemachte Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen. In Höhe der ihr in den Jahren 2015 und 2016 ausgezahlten Beträge von zusammen 817 EUR ist die geltend gemachte Hauptforderung von vornherein unschlüssig (1.). Einen Anspruch auf Zahlung der über diesen Betrag hinausgehenden Klageforderung hat die Klägerin ebenfalls nicht. Der Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn steht gemäß § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen (2.). Einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB hat die Klägerin gegen die Beklagte ebenso wenig (3.) wie einen solchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG (4.). Schließlich steht der Klägerin kein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu (5.). 1. Unstreitig hat die Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 von der Emittentin Zahlungen in Höhe von 817 EUR erhalten, die von ihrem behaupteten Schaden – was die Klägerin auf den entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 (vgl. Protokoll, dort S. 3 = Bl. 84) auch nicht in Frage stellt – schadensmindernd in Abzug zu bringen sind. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedenfalls kein durchsetzbarer Anspruch aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, juris Rn. 17 ff.) zu, weshalb dahinstehen kann, ob solche Ansprüche dem Grunde nach bestehen. Etwaige hierauf gestützte Ansprüche waren nämlich im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 21. November 2022 bereits verjährt und die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. a) Die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn richtet sich nach der allgemeinen Regelverjährung von Ansprüchen nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Assmann/Kumpan, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl. 2020, Rn. 278). Danach verjähren solche Ansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 21 Februar 2018 – IV ZR 385/16 –, juris Rn. 15). Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 28.Oktober 2014 – XI ZR 348/13 –, juris Rn. 35). Der positiven Kenntnis steht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07 –, juris Rn. 34). Grobe Fahrlässigkeit setzt mithin einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris Rn. 28, vom 13. Januar 2015 – XI ZR 182/13 –, juris Rn. 28 und vom 2. Juli 2015 – III ZR 149/14 –, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, juris Rn. 34). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – IX ZR 168/17 –, juris Rn. 13). Der Gläubiger ist zwar nicht schlechthin gehalten, umfängliche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person seines Schuldners anzustellen. Wohl aber besteht die Obliegenheit, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, so dass das Unterlassen von Ermittlungen geradezu unverständlich erscheint. Die Obliegenheit des Gläubigers, sich über die anspruchsbegründenden Umstände Kenntnis zu verschaffen, beinhaltet eine Organisations-, Prüfungs- und Nachforschungskomponente. Im Rahmen seiner Organisationsobliegenheit hat der Gläubiger einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um seine Forderungen zu verwalten (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 31). Einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen zu beauftragen, ist allenfalls bei auf der Hand liegenden Ermittlungsmöglichkeiten zumutbar (MüKoBGB/Grothe, a.a.O.). Erhält ein Gläubiger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, weitere Nachforschungen anzustellen. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist hierbei, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitsverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Gläubiger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Gläubiger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Gläubiger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten – und von ihm unterlassenen – Recherche hätte erlangen können (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 47/15 –, juris Rn. 17). Die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, BGHZ 186, 152-164, juris Rn. 27). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist zwar weder von einer Kenntnis noch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den den nun geltend gemachten Ansprüchen begründenden Umständen ab Zeichnung (aa)) oder ab 28. Juli 2017 – dem Tag, an dem die Klägerin nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Beklagten Kenntnis von dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 25. Juli 2017 (Anlage B 2) erlangte – (bb)) auszugehen. Indes ist im vorliegenden Einzelfall nach diesen allgemeinen Maßstäben von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den nun gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüchen aus § 20 Abs. 1 VermAnlG oder wegen Prospekthaftung im engeren Sinn spätestens Ende Dezember 2018 auszugehen (cc)) mit der Folge, dass solche mit Ablauf des Jahres 2021 und somit vor Klageerhebung verjährt waren. aa) Die Verjährung begann nicht mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen. Zwar hat die Klägerin mit Zeichnung bestätigt, dass sie die Anlageentscheidung nach Lektüre ausschließlich und vorbehaltlos aufgrund des mit ausgehändigten Verkaufsprospekts vom 5. Mai 2014 und der darin abgedruckten Verträge sowie etwaiger Nachträge ihre Anlageentscheidung getroffen habe. Indes folgt daraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte und sich bezüglich der nun geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche (insbesondere wegen der behaupteten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko infolge des Fehlens einer Rückabwicklungsvereinbarung bei Nichterreichen der Plansumme und wegen der behaupteten fehlenden Aufklärung über die tatsächlichen Verlustrisiken) im Zustand grob fahrlässiger Unkenntnis befunden habe. Denn aus dem Prospekt selbst ergeben sich weder Hinweise auf diese nun behaupteten Prospektfehler noch darauf, dass sich daraus Ansprüche gegen die Beklagte ergeben könnten. Er gab der Klägerin auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Prospektangaben durch einen Dritten überprüfen zu lassen. bb) Die Verjährung begann nicht mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten drängte sich der Klägerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Kenntnis des Berichts des Insolvenzverwalters vom 25. Juli 2017 eine Haftung der Beklagten wegen der nun geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. Zwar mag der Bericht jedenfalls teilweise Anhaltspunkte auf Prospektfehler enthalten. Indes musste sich der Klägerin aus dem Bericht (noch) nicht aufdrängen, dass ihr wegen etwaiger Fehler im Prospekt auch Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten. Der Inhalt des Berichts musste die Klägerin auch (noch) nicht veranlassen, nun die Richtigkeit der Prospektangaben und das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte durch einen Dritten überprüfen zu lassen. cc) Indes ist im vorliegenden Einzelfall nach den obigen allgemeinen Maßstäben von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin spätestens Ende Dezember 2018 auszugehen mit der Folge, dass etwaige Prospekthaftungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2021 und somit vor Klageerhebung verjährt waren. Denn spätestens Anfang Dezember 2018 hatte die Klägerin konkrete Hinweise für das Bestehen von möglichen Prospekthaftungsansprüchen gegen die Beklagte, wobei es für sie zugleich mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich war, umgehend und unverzüglich weiteren Rechtsrat einzuholen. Indem sie die auf der Hand liegende und zumutbare umgehende Einholung von weiterem Rechtsrat unterließ, hatte sie spätestens Ende Dezember 2018 grob fahrlässige Unkenntnis von den nun geltend gemachten Prospekthaftungsansprüchen gegen die Beklagte. (1) Nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt steht fest, dass die Klägerin Ende Juli 2017 den Bericht des Insolvenzverwalters zur Kenntnis genommen hat. Dieser enthielt jedenfalls teilweise bereits Anhaltspunkte auf Prospektfehler (z.B. dass für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte ein Kapitalbetrag von mindestens 5 Mio. Euro erforderlich war, worauf der Prospekt nicht hinwies). Es steht ferner fest, dass die Klägerin das Schreiben der Schutzgemeinschaft vom 12. Oktober 2018 (Anlage K 10, AHK 236 f.) ebenso erhalten hat wie das Schreiben der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018 (Anlage K 9, AHK 230 ff.). Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin den Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen hat. Denn andernfalls hätte die Klägerin den dem Schreiben beigefügten Fragegebogen nicht ausgefüllt an die Schutzgemeinschaft zurückgesandt. Schließlich steht fest, dass die Klägerin das Schreiben der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018 spätestens am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis genommen hat. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer vom 19. Juli 2023 (Bl. 143) hat die Klägerin Gegenteiliges nicht vorgetragen. (2) Bei diesem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt hatte die Klägerin spätestens Ende Dezember 2018 grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den nun wegen der behaupteten Prospektfehler geltend gemachten Ansprüchen gegen die Beklagte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin die erforderliche Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Haftungsgegnerin haben können und müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ohne Weiteres wissen können und müssen, dass die Erhebung einer Schadenersatzklage wegen der nun behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich war. Denn bereits im Schreiben vom 12. Oktober 2018 hatte die Schutzgemeinschaft die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unbeschadet der Insolvenz der Emittentin grundsätzlich Prospekthaftungsansprüche bestehen („Es dürfte jedem klar sein, dass aus der Insolvenz nichts mehr zu holen sein wird. Unbeschadet dessen bleiben aber grundsätzlich Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen die Berater.“ [Unterstreichung im Original nicht vorhanden]). Die Klägerin hätte also bereits zu diesem (früheren) Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass ihr Schadensersatzansprüche auch gegen die für den Prospekt verantwortlichen Personen – und damit auch gegen die den Prospekt unterzeichnende Beklagte – zustehen können. Hinzukommt, dass die Klägerin in dem weiteren Schreiben der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018 abermals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihr auch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche zustehen können („Zudem könnten auch Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen bestehen.“ [Unterstreichung im Original nicht vorhanden]). In diesem Zusammenhang verwies die Schutzgemeinschaft – unter Bezugnahme auf das bereits im Rundschreiben vom 12. Oktober 2018 dargestellte Fondskonzept und die wirtschaftlichen Probleme und der daraus resultieren möglichen Ansprüche – ausdrücklich auch auf Fehler im Prospekt und Unzulänglichkeiten der Vermögensanlage hin („Es gibt eine Reihe von Ungereimtheiten in den drei Fonds der A.O.M.“, „Allein der Prospekt der A.O.M. 2 GmbH & Co. KG ist verwirrend.“, „So heißt es, dass die Superkomposter-Serie fortgesetzt wird. […] Das ist schlichtweg unwahr.“, „Alles Lüge.“). Bei dieser Sachlage waren der Klägerin spätestens mit Kenntnisnahme dieses weiteren Schreibens am 6. Dezember 2018 alle wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt, um einschätzen zu können, dass ihr Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche zustehen können und die Verfolgung derselben Erfolg versprechend ist. Denn die Schutzgemeinschaft, die satzungsgemäß die Interessen von Kapitalanlegern vertritt und nach eigenen Angaben mit Spezialisten zusammenarbeitet, kam ausweislich ihrer beiden Schreiben nach offensichtlich eingehender Prüfung des streitgegenständlichen Prospekts zu dem Ergebnis, dass Prospektangaben teilweise „schlicht unwahr“ seien und dieses „Lügen“ enthalte, weshalb „Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen bestehen“ könnten. Angesichts dieser eindeutigen Hinweise in den beiden Schreiben der Schutzgemeinschaft vom 12. Oktober 2018 und 4. Dezember 2018 auf Prospektfehler und daraus folgenden Schadensersatzansprüchen gegen Prospektverantwortliche – und damit auch gegen die Beklagte – ist das Unterlassen der Klägerin, nach Erhalt des Schreibens im Oktober 2018, spätestens aber umgehend nach Erhalt des weiteren Schreibens der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018, unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen weitere Nachforschungen anzustellen und unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der (weiteren) Prüfung der ihr gegen Prospektverantwortliche zustehenden Ansprüche zu beauftragen, als nicht nachvollziehbarer schwerer Obliegenheitsverstoß der Klägerin anzusehen. Es musste sich der Klägerin unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spätestens nach Kenntnisnahme des weiteren Schreibens der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018 geradezu aufdrängen, dass es nunmehr geboten ist, unverzüglich und ohne weitere Verzögerung in Erfahrung zu bringen, welche Fehler der Prospekt genau enthält und gegen welche Personen ihr wegen dieser Fehler Schadensersatzansprüche zustehen. Gerade auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Klägerin bereits Ende Juli 2017 durch den Bericht des Insolvenzverwalters Anhaltspunkte auf Prospektfehler hatte und durch das Schreiben des Schutzgemeinschaft vom 12. Oktober 2018 unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, dass ihr grundsätzlich Prospekthaftungsansprüche zustehen, musste der Klägerin spätestens Anfang Dezember 2018 einleuchten, dass nunmehr unverzügliche weitere Nachforschungen ihrerseits zwingend angezeigt sind und ausnahmsweise eine unverzügliche Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Überprüfung des Prospekts auf einzelne Fehler einzig geboten ist. Aufgrund der Eindeutigkeit der beiden Schreiben der Schutzgemeinschaft hätte es der Klägerin klar sein müssen, dass sie nun keine weitere Zeit mehr verlieren darf und sie umgehenden Rechtsrat einholen muss, zumal die Klägerin rechtsschutzversichert und damit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts keinem Kostenrisiko ausgesetzt war. Dadurch, dass sie die umgehende Einholung von weiterem Rechtsrat unterließ, hat sie hinsichtlich der Anspruchsverfolgung einen schweren Obliegenheitsverstoß in eigener Angelegenheit und damit ein „Verschulden gegen sich selbst" begangen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die auf der Hand liegende, für sie kostenlose und auch im Übrigen zumutbare umgehende Einholung von weiterem Rechtsrat unterließ und stattdessen mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bis in das Jahr 2019 zugewartet hat. Trotz mehrfachen Hinweises der Kammer (Bl. 144, 175) hat sich die Klägerin dazu, weshalb sie von der sich aufdrängenden, umgehenden und für sie kostenlosen Einholung von weiterem Rechtsrat abgesehen hat, nicht geäußert. Insbesondere hat die Klägerin trotz der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast, auf die sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 hingewiesen wurde (vgl. Protokoll, dort S. 4 = Bl. 85), nicht dargelegt, dass und weshalb ihr die umgehende Einholung weiteren Rechtsrats noch im Dezember 2018 nicht möglich oder zumutbar war, so dass keine Umstände vorgetragen sind, die das – objektiv verspätete – Tätigwerden der Klägerin erst im Jahr 2019 erklären könnten. Nach alldem befand sich die Klägerin spätestens im Dezember 2018 in grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen begann. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB zu. Insoweit fehlt es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen einer Haftung. a) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich – geschieht (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solches Vorgehen kann zugleich die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs erfüllen. Der getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 –, juris Rn. 17). Derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – VI ZR 367/09 –, juris Rn. 13). Der Anspruchsteller trägt ebenso die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Anspruchsgegners. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss (im Fall der §§ 263, 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers) gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, a.a.O., juris Rn. 10). Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich – zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes – verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, Rn. 8). b) Nach vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen der Klägerin nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264a StGB. aa) Die Klägerin macht deliktische Ansprüche zwar mit der Klageschrift vom 21. November 2022 pauschal geltend und bestreitet ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die Klägerin gibt indes aber selbst an, dass „An Deliktischem […] weiterer Vortrag erfolgen“ (Bl. 4) müsse. Mit der Replik vom 11. April 2023 (Bl. 46 ff.) führt die Klägerin dann in der Sache aus, dass die Beklagte ein unzureichendes Risikomanagement betrieben und nicht ausreichend deutlich über das Risiko des Totalverlustes infolge fehlender Rückabwicklungsvereinbarungen bei Nichterreichen der Plansumme aufgeklärt habe, worin eine sittenwidrige Schädigung bzw. Täuschung zu sehen sei. bb) Mit diesem pauschalen Vortrag genügt die Klägerin bereits nicht ihrer Darlegungslast. Unabhängig von dem Umstand, dass der Emissionsprospekt neben zahlreichen anderen Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko (vgl. Anlage K 1, AHK 15, 16, 18, 20) auch darauf hinweist, dass die Entwicklung der Vermögensanlage erheblich von den erstellten Prognosen abweichen und zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen könne (Anlage K 1, AHK 19), ist allein damit ein vorsätzlicher – zumindest billigend in Kauf genommener – Sittenverstoß der Beklagten ebenso wenig schlüssig vorgetragen wie ein (bedingt) vorsätzlicher (Kapitalanlage-)Betrug. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Beklagte zumindest bedingten Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes der §§ 263, 264a StGB oder der sittenwidrigen Schädigung (auch) der Klägerin hatte; Tatsachen, aus denen dies abgeleitet werden könnte, trägt die Klägerin nicht vor. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nach ihrem unstreitig gebliebenen Sachvortrag bei der Erstellung des Emissionsprospekts von einer Steuerberatungsgesellschaft und einer Rechtsanwältin beraten lassen und sich nach Erstellung des Prospekts auf die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verlassen hat (vgl. Protokoll vom 9. Mai 2023, dort S. 3 = Bl. 84). Die Beklagte hat sich mithin Fachleuten bei der Ausgestaltung des Prospekts bedient, um über bestehende Risiken der Vermögensanlage hinreichend aufzuklären. Diese zahlreichen Risiken haben sodann Einfluss in die Prospekterstellung gefunden und werden im Prospekt ausführlich dargestellt (vgl. Anlage K 1, AHK 15, 16, 18, 19, 20). Es ist damit nicht ersichtlich, dass und weshalb der Beklagten das von der Klägerin vorgeworfene Risiko des Totalverlustes infolge fehlender Rückabwicklungsvereinbarungen bei Nichterreichen der Plansumme überhaupt bewusst war, geschweige denn – dies unterstellt –, dass die Beklagte durch das Unterlassen der Aufklärung die Anleger (bedingt) vorsätzlich sittenwidrig schädigen oder täuschen wollte. Weiterer Vortrag der Klägerin als der dargestellte ist nicht erfolgt. Trotz Hinweises der Kammer sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 (vgl. Protokoll, dort S. 4 = Bl. 85) als auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2023 (vgl. Protokoll, dort S. 2 = Bl. 175) hat die Klägerin bis zuletzt keinerlei weitere Ausführungen zu einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten gemacht. 4. Der Klägerin steht mangels Vorliegens eines Bankgeschäfts im Sinne von § 32 KWG kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG zu. a) Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 HS 1 KWG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Dem Geschäftspartner des Anbieters von erlaubnispflichtigen Dienstleistungen, die nicht von einer Betriebserlaubnis nach § 32 KWG legitimiert sind, kann ein Anspruch auf Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Vertrags zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 – III ZR 238/03 –, juris Rn. 16). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind Bankgeschäfte im Sinne von § 32 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Oderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Unbedingt rückzahlbar sind solche Gelder, die der Kapitalgeber nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung – insbesondere unabhängig vom Geschäftserfolg des Kapitalnehmers - jederzeit wieder zurückfordern kann. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden darf, der für den Fall der Insolvenz erklärte Rangrücktritt also mit einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre verbunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Eine qualifizierte Nachrangabrede steht der Qualifikation des Rückzahlungsanspruchs als unbedingt jedoch nur dann entgegen, wenn die Abrede wirksam ist. Stellt sich die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abrede dagegen als überraschende Klausel im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar und wurde sie deshalb nicht Vertragsbestandteil oder hält sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 nicht stand, vermag sie eine entsprechende Wirkung nicht zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 18 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben liegt kein Bankgeschäft im Sinne von § 32 KWG vor, da kein unbedingter Rückzahlungsanspruch und damit kein Rückzahlungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG vereinbart wurde. Denn in dem geschlossenen Vermögensanlagevertrag ist eine – wirksame – qualifizierte Nachrangabrede („Rangrücktrittserklärung“) vereinbart (vgl. Zeichnungsschein, Anlage K 2 AHK 139 und Verkaufsprospekt, Anlage K 1 AHK 9, 10, 15). Die Abrede verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB (aa)) noch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb)). Andere Unwirksamkeitsgründe der Klausel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. (1) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits. Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt. Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 476/15 –, juris Rn. 10). (2) Nach dieser Maßgabe ist die Nachrangklausel im vorliegenden Fall – worauf die Kammer im Termin vom 9. Mai 2023 hingewiesen hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023, dort. S. 4 = Bl. 85) – nicht überraschend. Bereits im Zeichnungsschein ist geregelt, dass die Forderung aus der Namensschuldverschreibung gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen „die Emittentin im Rang zurück“ tritt und Rückzahlungen im Falle der Insolvenz erst „nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger“ erfolgen (Anlage K 2, AHK 139). Im Verkaufsprospekt steht in einer übersichtlichen Zusammenfassung, dass das Kapital „in Form von Nachrangdarlehen“ zur Verfügung gestellt wird (Anlage K 1, AHK 9). Dem Verwendungsgegner dieser in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Verträge ist es ohne weiteres möglich, den Inhalt der Klausel zu erkennen und zu bewerten. bb) Die verwendete Nachrangklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Beklagte hat die Nachrangabrede so gestaltet, dass auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden sie ohne besondere Erläuterung verstehen können. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies gilt auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. U.a. soll der Vertragspartner davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 22-23 m.w.N.). Qualifizierte Nachrangklauseln genügen den Anforderungen des Transparenzgebots, wenn dem juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildeten Anleger die rechtliche Tragweite der getroffenen Nachrangabrede sowie die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile in ausreichendem Maße verdeutlicht werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 11. März 2020 – 13 U 141/19 –, juris Rn. 11). Denn die Verwendung einer qualifizierten Nachrangabrede in einem Darlehensvertrag verleiht dem darlehenshalber überlassenen Betrag den Charakter von Risikokapital. Sie kann dazu führen, dass sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehen dauerhaft nicht durchsetzbar sind. Zugleich bewirkt sie eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Das darlehenshalber überlassene Geld wird zu wirtschaftlichem Eigenkapital und dient den nicht im Rang zurückgetretenen Gläubigern als Haftungsgegenstand (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 26). Dem Darlehensgeber wird ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt, das an sich nur das Eigenkapital trifft, ohne dass ihm zugleich die korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt würden, die es ihm ermöglichten, Einfluss auf die Realisierung dieses Risikos zu nehmen, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, bevor das eingebrachte Kapital verbraucht ist. Mit einer solchen vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Darlehensnehmers die Vorteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Gewinn- und Vermögensbeteiligung, kein Einfluss auf die Unternehmensführung und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte) mit den Vorteilen des Eigenkapitals (Beteiligung am unternehmerischen Risiko, keine Insolvenzantragspflicht bei fehlender Möglichkeit der ohnehin verbotenen Rückzahlung) verknüpft. Für den Darlehensgeber bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen. Während die Organe der GmbH oder der Aktiengesellschaft die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einberufen müssen, wenn es zu einem Verlust des hälftigen Stamm- bzw. Grundkapitals gekommen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG), und es sodann den Kapitalgebern überlassen ist zu entscheiden, ob sie die Geschäftstätigkeit gleichwohl fortsetzen und damit riskieren wollen, auch noch die zweite Hälfte des eingebrachten Kapitals aufzubrauchen, hat der Nachrangdarlehensgeber keine derartigen Informations- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. März 2020 – 13 U 141/19 –, juris Rn. 13). (2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben verstößt die verwendete Nachrangklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die mit der Verwendung der streitgegenständlichen Rangrücktrittsklausel verbundenen besonderen Risiken erschließen sich im vorliegenden Fall einem durchschnittlichen Privatanleger ohne juristische und kaufmännische Vorbildung. α) Das dem qualifizierten Nachrangdarlehen immanente unternehmerische Verlustrisiko von Eigenkapital, ohne, dass dem Anleger gleichzeitig Rechte der Einflussnahme zustünden, ist hinreichend klar dargestellt. Im Zeichnungsschein heißt es mit drucktechnischer Hervorhebung (vgl. Anlage K 2 AHK 139): „Damit handelt es sich um eine unternehmerische Kapitalanlage mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion.“ Bereits insofern ist das Verlustrisiko ausreichend deutlich herausgestellt. Hinzu tritt der ausführliche Hinweis im Prospekt (Anlage K 1 AHK 16) im Hinblick auf die – nicht vorhandenen – Einflussmöglichkeiten auf unternehmerische Entscheidungen. So heißt es – sprach- und inhaltlich für einen juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weitere Erläuterung verständlich – unter der Überschrift „Einflussmöglichkeiten auf unternehmerische Entscheidungen“ auszugsweise: „Die Namensschuldverschreibung stellen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung dar und sind nicht mit Stimmrechten, Geschäftsführungsbefugnissen oder anderen Mitspracherechten ausgestattet. Hieraus folgt, dass der Anleger keine Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen der Geschäftsführung der Emittentin hat und die Geschäftsführung Entscheidungen treffen kann, die der Anleger nicht beeinflussen kann. Bei für die Emittentin negativen Auswirkungen solcher Entscheidungen besteht das Risiko, dass der Anleger das eingesetzte Kapital nebst Agio verliert […].“ Auf der nachfolgenden Seite wird unter „Risiken als Folge der Nachrangabrede“ (erneut) auf das Risiko hingewiesen „dass der Anleger das eingesetzte Kapital samt Agio und auch die prognostizierten Zinsen nicht, nur teilweise oder verspätet zurück erhält“ (Anlage K 1, AHK 17). Bei dieser Sachlage liegt keine Intransparenz des qualifizierten Nachrangdarlehens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Verdeutlichung des Verlustrisikos vor. β) Die Abrede ist außerdem nicht deshalb unwirksam, weil sich ihr nicht klar und verständlich entnehmen ließe, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung auch außerhalb der Insolvenz oder drohenden Insolvenz möglich wäre (vgl. zu dem insoweit anders gelagerten Fall: OLG Hamburg, Urteil vom 11. März 2020 – 13 U 141/19 –, juris Rn. 14). In dem hier maßgebenden Verkaufsprospekt ist klar erkennbar geregelt, dass die vom Anleger gezeichnete und eingezahlte Nennbetragssumme grundsätzlich nach einer Grundlaufzeit von drei Jahren nach Einzahlung zur Rückzahlung fällig wird, ohne, dass der Anleger die Kündigung gegenüber der Emittentin vorzunehmen hat (Anlage K 1, AHK 10). Damit aber besteht für einen durchschnittlichen Anleger keinerlei Unklarheit über die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs, sodass auch insoweit kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben ist. γ) Ob ein Unwirksamkeitsgrund gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dann zu sehen sein kann, wenn die Tiefe des Rangrücktritts und die Erstreckung der vorinsolvenzlichen Rückzahlungssperre nicht klar und verständlich geregelt ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18 –, juris Rn. 28). Denn auch wenn in einem solchen Fall grundsätzlich von einem Unwirksamkeitsgrund auszugehen sein sollte, liegt im vorliegenden Fall eine klare, verständliche und damit gemäß § 307 BGB transparente Regelung im Hinblick auf die Tiefe des Rangrücktritts und die Erstreckung der vorinsolvenzlichen Rückzahlungssperre vor. Bereits im Zeichnungsformular heißt es, dass die Zinszahlung oder Rückzahlung der gezeichneten Namensschuldverschreibung einen Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeiführen darf und sowohl die Zinszahlung als auch die Rückzahlung der Namensschuldverschreibung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger erfolgen darf (Anlage K 2, AHK 139). Diese „Risiken als Folge der Nachrangabrede“ (so ausdrücklich: Anlage K 1, AHK 15) sind im Verkaufsprospekt im Einzelnen klar und verständlich erläutert. Insofern ist geregelt, dass der Rückgewähranspruch der Anleger „nicht besichert“ und „im Rang hinter allen gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von nicht nachrangigen Gläubigerforderungen gegen die Emittentin“ stehend ist. Im Fall der Insolvenz würden „zunächst alle vorrangigen Fremdkapitalgeber […] befriedigt“ (Anlage K 1, AHK 15). Bei dieser Sachlage wurde zutreffend, klar und verständlich auf die Tiefe des Rangrücktritts und die Erstreckung der vorinsolvenzlichen Rückzahlungssperre hingewiesen. 5. Der Klägerin steht kein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB (a)) zu. Unabhängig vom Bestehen eines solchen im vorliegenden Fall, stellt § 20 Abs. 1 VermAnlG bereits keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 852 Satz 1 BGB dar (b)). Ein Anspruch kann sich zwar grundsätzlich aus einer Bereicherung des Ersatzpflichtigen basierend auf einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB ergeben; vorliegend steht ein solcher Anspruch jedoch nicht fest (c)). a) Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Bereicherung des Ersatzpflichtigen auf einer unerlaubten Handlung beruht. Dies folgt einerseits bereits unmittelbar aus dem Wortlaut, andererseits aber auch aus der heute ganz herrschenden Qualifikation der Norm als Fortsetzung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs (sog. Restschadensersatzanspruch, vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 –, juris Rn. 29). § 852 Satz 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Ersatzpflichtige – lässt man die Verjährung des Anspruchs außer Betracht – dem Anspruchsteller Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung schuldet. Es muss deshalb der vollständige Tatbestand, objektiv wie subjektiv, einer unerlaubten Handlung erfüllt sein, sodass § 852 Satz 1 BGB insbesondere bei schuldlosem Handeln (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) oder fehlender Verantwortlichkeit nicht anwendbar ist (BeckOGK/Eichelberger, 1.9.2023, BGB § 852 Rn. 12). Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein wichtiges Anwendungsfeld des § 852 BGB nicht im bürgerlichen Recht der unerlaubten Handlungen als solches, sondern in den wirtschaftsrelevanten Spezialmaterien des Deliktsrechts, insbesondere im Recht des geistigen Eigentums. In diesen Bereichen liegt die Interessenlage, dass der Betroffene in voller Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzberechtigten gute Gründe hat, zunächst mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zuzuwarten, häufig vor, weil die Rechtslage in der Regel kompliziert, der Streitwert hoch und die Prozessrisiken deshalb erheblich sind. Folgerichtig findet sich in den Fachgesetzen des Immaterialgüterrechts durchweg eine durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angepasste ausdrückliche Verweisung auf § 852 BGB (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 PatG, § 141 Satz 2 PatG, § 24f Satz 2 GebrMG, § 9 Abs. 3 Satz 2 HalblSchG, § 37f S. 2 SortSchG, § 20 Satz 2 MarkenG und § 102 Satz 2 UrhG). Fehlt es daran, ist § 852 BGB dennoch anwendbar, wenn es sich bei der jeweiligen Materie der Sache nach um Sonderdeliktsrecht handelt, was insbesondere auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zutrifft (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 4). § 852 BGB gilt auch im Bereich des Kartellschadensersatzes (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 5). b) Ein (verjährter) Anspruch § 20 Abs. 1 VermAnlG stellt keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 852 Satz 1 BGB dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann § 20 Abs. 1 VermAnlG nicht als eine sonderdeliktsrechtliche Schadensersatzanspruchsgrundlage im Sinne des § 852 Satz 1 BGB angesehen werden. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des (neuen) § 852 BGB wird ausgeführt, dass „die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs bei deliktsähnlichen Verletzungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erforderlich ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutz-, Urheberrechts-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzgesetzes)“ (BT-Drs. 14/6040, S. 270). Prospekthaftungsansprüche wie z.B. § 20 Abs. 1 VermAnlG stehen diesen Rechtsgebieten jedoch nicht gleich. Denn die Prospekthaftung schützt nicht eigentumsähnliche Rechtsgüter des Anlegers, sondern das (bei bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne typisierte, bei bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne besondere persönliche) Vertrauen des Anlegers. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte gem. §§ 8 f, 13 VerkProspG war durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz eingeführt worden und hatte das Ziel, für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen eine Prospektpflicht und damit einhergehend eine Regelung über die Prospekthaftung einzuführen (Suchomel in NJW 2013, 1126, beck-online; BT-Drs. 15/3174, S. 27 f.). Durch die Einführung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sollten die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden (BT-Drs. 17/6051, S. 1). Eine Anwendung von § 20 Abs. 1 VermAnlG im Bereich § 852 Satz 1 BGB scheidet demnach aus. c) Ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Bezug auf § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB besteht aus dem Grund nicht, weil die Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Vorschriften von der Klägerin nicht dargelegt sind (s.o.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2, 3 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage. Die Klägerin zeichnete am 15. Oktober 2014 eine Unternehmensanleihe der A. O. M. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Emittentin) in Höhe von nominal 10.000 Euro (Zeichnungsschein vgl. Anlage K 2, AHK 139). Nachdem die Emittentin die Zeichnungserklärung am 24. Oktober 2014 angenommen hatte, zahlte die Klägerin die Zeichnungssumme nebst einem fünfprozentigen Agio in Höhe von 500 Euro am 27. Oktober 2014 an die Emittentin (vgl. Anlage K 2 AHK 142). Bei der Unternehmensanleihe handelte es sich um unverbriefte, nicht durch Sachsicherheiten besicherte und nachrangige Namensschuldverschreibungen. Komplementärin der Emittentin war die A. P. GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte war. (Gründungs-)Kommanditistin der Emittentin war die A. I. AG (im Folgenden: Kommanditistin oder Prospektverantwortliche), deren (alleiniger) Vorstand die Beklagte war. Für die Unternehmensanleihe bestand der von der Kommanditistin herausgegebene und von der Beklagten in ihrer Funktion als Vorstand der Kommanditistin unterschriebene Verkaufsprospekt vom 5. Mai 2014 (Anlage K 1). Die Prospekterstellung wurde von der A. Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie einer Rechtsanwältin begleitet. Das von der Emittentin durch Namensschuldverschreibungen eingeworbene Kapital sollte nach Abzug der Emissionskosten der A. P. E. GmbH (im Folgenden: Projektentwicklungsgesellschaft), deren Geschäftsführerin die Beklagte war, als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt werden. Die Projektentwicklungsgesellschaft sollte wiederum international tätigen Gesellschaften der A. Gruppe (im Folgenden: Projektierungsgesellschaften) das bereitgestellte Kapital als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellen. Die Projektierungsgesellschaften sollten mit dem Kapital Anlagen zur industriellen Kompostierung von organischen Abfällen („Super-Compost-Verfahren“) planen oder erwerben. Die Verzinsung und Rückführung des bereitgestellten Kapitals an die Anleger sollte entweder durch Verkauf der Anlagen oder der Projektierungsgesellschaften durch die Projektentwicklungsgesellschaft oder durch den Betrieb der Anlagen erfolgen (vgl. Prospekt, dort S. 29 = AHK 31). Die angebotene gesamte Zeichnungssumme der Namensschuldverschreibungen betrug 19.999.000 EUR. Tatsächlich eingeworben wurde von 140 Anlegern letztlich nur ein Betrag von 3.349.043 EUR. Um die Projekte erfolgreich umsetzen zu können, wäre ausweislich der Angaben der Beklagten gegenüber dem (späteren) Insolvenzverwalter der Emittentin ein Kapitalbetrag in Höhe von 5.000.000 EUR erforderlich gewesen (vgl. das als Anlage K 4 vorgelegte Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16. Mai 2017, dort S. 11 = AHK 163 sowie den als Anlage B 2 vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters vom 25. Juli 2017, dort S. 11 = AHB 17). Unmittelbar oberhalb der Unterschrift der Klägerin auf dem Zeichnungsschein (Anlage K 2, AHK 139) befand sich folgender separater Abschnitt mit hier wiedergegebener drucktechnischer Hervorhebung: „Mir ist bekannt, dass es sich bei diesem Angebot um eine Anlageform mit Risiken handelt. Ich bestätige, dass meine Zeichnung ausschließlich und vorbehaltlos aufgrund des mir ausgehändigten Verkaufsprospektes vom 05.05.2014 und der darin abgedruckten Verträge sowie etwaiger Nachträge erfolgt und keine hiervon abweichenden Erklärungen oder Zusicherungen von Dritten abgegeben wurden. Ich bestätige, dass ich vor Unterzeichnung des Zeichnungsscheins genügend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt einschließlich etwaiger Nachträge zu lesen. Ich bestätige weiter, dass ich aufgrund meines wirtschaftlichen Hintergrundes in der Lage bin, die Risiken der Zeichnung einzuschätzen. Meine Forderung aus der Namensschuldverschreibung tritt gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Emittentin im Rang zurück. Weiterhin darf die Zinszahlung oder Rückzahlung der gezeichneten Namensschuldverschreibung einen Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeiführen. Sowohl die Zinszahlung als auch die Rückzahlung der Namensschuldverschreibung erfolgen im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger. Damit handelt es sich um eine unternehmerische Kapitalanlage mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. […]“ In den Jahren 2015 und 2016 erhielt die Klägerin von der Emittentin Zahlungen in Höhe von (251 EUR + 278 EUR + 288 EUR=) 817 EUR (vgl. Replik, dort S. 21 = Bl. 66). Nachdem die Emittentin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Heidelberg mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der am 16. Mai 2017 ein Gutachten (Anlage K 4) erstattete. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom (…) über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren. Über die Vermögen der Gründungskommanditistin und der Komplementärin wurden ebenfalls Insolvenzverfahren eröffnet. Am 25. Juli 2017 erstattete der Insolvenzverwalter zur der am 28. Juli 2017 stattfindenden ersten Gläubigerversammlung einen Bericht (Anlage B 2), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 12. Oktober 2018 erhielt die Klägerin ein Schreiben der Schutzgemeinschaft (…) e.V. (im Folgenden: Schutzgemeinschaft; Anlage K 10, AHK 236 f.). In dem Schreiben wurde die Klägerin u.a. auf Folgendes hingewiesen: „[…] Aus vielerlei Gründen ist dieses Konzept gescheitert. Man kann sogar davon ausgehen, dass das Scheitern eigentlich unvermeidbar gewesen ist. Wer sich mit den Hintergründen und der Konzeption auskennt, wird dem leicht beipflichten können. Zum Beispiel fehlten für die geplanten Kompostieranlagen die dafür notwendigen Behördengenehmigungen, so dass der Bau nicht realisiert werden konnte. Deswegen war die Insolvenz des A. O. M. 2 und der übrigen Gesellschaften der A.-Gruppe fast zwangsläufig. Es dürfte jedem klar sein, dass aus der Insolvenz nichts mehr zu holen sein wird. Unbeschadet dessen bleiben aber grundsätzlich Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen die Berater. […] Wenn Sie uns den beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurücksenden, werden unsere Experten Ihre Informationen auswerten und Sie erhalten als Dankeschön eine Einschätzung Ihres konkreten Falles. Dies geschieht im Rahmen unserer satzungsgemäßen Aufgaben und deshalb ist die Einschätzung für Sie kostenfrei. Mit der Rücksendung Ihres Fragebogens gehen Sie keinerlei Verpflichtungen ein. Für Rückfragen steht Ihnen unser Vorsitzender, (…), gerne zur Verfügung. (…)“ Die Klägerin füllte den Fragebogen der Schutzgemeinschaft aus (vgl. Anlage K 10, AHK 235) und sandte ihn an diese zurück. Anfang Dezember 2018 erhielt die Klägerin einen Brief der Schutzgemeinschaft vom 4. Dezember 2018 (Anlage K 9, AHK 230 ff.), der auszugsweise wie folgt lautete: „A. O. M. 2 GmbH & Co. KG Sehr geehrte Frau (…), Ihren ausgefüllten Fragebogen haben wir erhalten. Aus Ihren Antworten ergibt sich, dass Sie nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden sind. Daraus resultiert grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen den Vertrieb. Zudem könnten auch Schadenersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen bestehen. Das Fondskonzept und die wirtschaftlichen Probleme der A. O. M. 2 GmbH & Co. KG und die daraus resultierenden möglichen Ansprüche hatten wir Ihnen bereits in unserem Rundschreiben vom 12.10.2018 dargestellt. […] Die Situation Ihres Fonds! Es gibt eine Reihe von Ungereimtheiten in den drei Fonds der A.O.M. Allein der Prospekt der A.O.M. 2 GmbH & Co. KG ist verwirrend. So heißt es, dass die Superkomposter-Serie fortgesetzt wird. Damit wird auf den ersten A.fonds Bezug genommen, der als voller Erfolg angepriesen wird. Dieser sei vollplatziert bzw. überzeichnet worden und laufe nach Plan. Nach der Inbetriebnahme, so heißt es weiter, werden prognosegemäß die ersten Ausschüttungen vorgenommen. Das ist schlichtweg unwahr. Für den ersten Fonds gab es keine Genehmigung der zuständigen Behörden. Die geplanten Kompostieranlagen waren gar nicht realisierbar. Folglich konnten die Ausschüttungen auch nur als Teilrückzahlung der eingesammelten Gelder verstanden werden. Es gab also keine Erfolgsgeschichte, die mit dem A.O.M. 2 fortgesetzt werden konnte. Alles Lüge. Inzwischen sind alle Fonds in der Insolvenz und die Anleger fragen sich, wie sie ihr Geld zurückbekommen. Anspruch auf Schadenersatz! Der Anlageberater war zu einer branchenüblichen kritischen Prüfung der von ihr empfohlenen Beteiligung an der A.O.M. 2 GmbH & Co. KG verpflichtet. Leicht hätte er herausfinden können, dass bereits der erste Fonds gescheitert war, sodass die Anleger des A.O.M. 2 erhebliche Risiken eingehen würden. Aber letztlich ging es den Vertrieben wohl nur um die Provisionen. Wenn man sich das bewusst macht, werden sich sicherlich viele Anleger zusammenfinden, um die Möglichkeiten eines gemeinsamen Vorgehens zu prüfen, um so ihr Geld zurückzuholen. Da es mehrere Aspekte für Schadenersatzansprüche gibt, muss in Ihrem Fall eine individuelle Prüfung anhand Ihrer Zeichnungsunterlagen erfolgen. Kostenfreie rechtliche Prüfung! Wenn Sie Interesse daran haben, alle Aspekte Ihrer möglichen Rechtsansprüche auf Schadenersatz durch die mit uns im A.O.M. Komplex kooperierenden Rechtsanwälte, die sich auf das für Sie relevante Fachgebiet spezialisiert haben, kostenlos prüfen zu lassen, benötigen wir folgende Unterlagen (Original, Kopien oder PDF): - den Zeichnungsschein zu Ihrer A.O.M. 2 GmbH & Co. KG (unbedingt erforderlich) - das Beratungsprotokoll / die Beratungsdokumentation (wenn vorhanden) - das beigefügte Rücksendeformular Zur Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen unser Vorstandsvorsitzender, Dipl.-Ing. J. mache, gerne zur Verfügung. (…)“ Die Klägerin füllte das Rücksendeformular am 8. Januar 2019 aus, mit welchem sie sich einverstanden erklärte, „meine Angaben und die beigefügten Unterlagen von den mit der Schutzgemeinschaft (…) kooperierenden Rechtsanwälten kostenlos und für mich unverbindlich prüfen zu lassen“ (vgl. Anlage K 10, AHK 234) und sandte es an die Schutzgemeinschaft zurück. Am 23. April 2019 bevollmächtigte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in Sachen A.O.M. 2 GmbH & Co. KG wegen Schadensersatzforderungen (Anlage K 7). Für eine Erstberatung sagte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 Versicherungsschutz zu (Anlage K 8). Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2019 (Anlage K 3) machte die Klägerin gegen die Beklagte als Verantwortliche des Verkaufsprospekts Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.000 EUR geltend. Mit ihrer hiesigen, am 21. November 2022 bei dem Landgericht eingereichten Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend. Nach Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 8. Dezember 2022 wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (Bl. 7) die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet. Diese Verfügung wurde der Beklagten zusammen mit der Klageschrift am 18. Januar 2023 zugestellt (Zustellungsurkunde vgl. Bl. 10 f). Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, die Mittelverwendung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das ohnehin bestehende Graumarktrisiko habe sich infolge fehlender Sicherungen durch Rückabwicklungsvereinbarungen zum Totalverlustrisiko verschärft. Es fehle an einer Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes infolge des Fehlens einer Rückabwicklungsvereinbarung bei Nichterreichen der Plansumme. Zudem kläre der Prospekt über die tatsächlichen Verlustrisiken nicht auf. Ein Anspruch bestehe ferner wegen eines unzureichenden Risikomanagements und wegen vorsätzlicher Verletzung nachwirkender Informationspflichten durch die Beklagte. Ihr stünden daher Ansprüche der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sowie Ansprüche nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB zu. Es bestehe ferner ein Schadensersatzanspruch in Form der Rückabwicklung des Vertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Die vereinbarte Nachrangklausel sei wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es lägen Einlagegeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG vor, welche als Bankgeschäfte gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG einer Erlaubnis bedurft hätten, über die die Emittentin nicht verfügt habe. Bestehende Ansprüche seien nicht verjährt. Die Mandatierung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahr 2019 sei maßgeblich für den Verjährungsbeginn. Zudem bestehe ein Anspruch aus § 852 BGB. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst folgendes beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.O.M. 2 GmbH & Co. KG aus unerlaubter Handlung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug mit der Zug-um-Zug-Leistung befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Zahlung in Höhe von Euro 10.000,00 entstanden sind. Nachdem die Klägerin den Klageantrag Ziff. 3 mit Schriftsatz vom 11. April 2023 zurückgenommen hatte (Bl. 48) und für sie in dem Fortsetzungstermin vom 7. November 2023 niemand erschienen war (vgl. Bl. 157), wurde die Klage in Bezug auf die noch rechtshängigen Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 mit Versäumnisurteil vom 7. November 2023 abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 9. November 2023 zugestellte Versäumnisurteil vom 7. November 2023 hat die Klägerin mit bei dem Landgericht am 22. November 2023 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit ihrem Einspruch verfolgt die Klägerin nur noch den Klageantrag Ziff. 1 (in abgeänderter Form) weiter. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Heidelberg, Az.: 2 O 192/22, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 7. November 2023. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Prospekt kläre umfassend, transparent und detailreich sowie in einer für Laien verständlichen Sprache über sämtlich nur denkbare Risiken auf. Eine unrechtmäßige Mittelverwendung liege nicht vor und sei in keinem der Insolvenzverfahren hinsichtlich der A. Gruppe festgestellt worden. Eine Haftung der Beklagten aus § 20 Vermögensanlagengesetz (im Folgenden: VermAnlG) scheide schon deshalb aus, da der Prospekt nicht unvollständig sei. Zudem sei ein etwaiger Anspruch nach § 20 Abs. 3 VermAnlG ausgeschlossen, da die Beklagte weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von etwaigen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Prospekts gehabt habe, für dessen Erstellung sie eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt habe. Daneben habe die Klägerin die Vermögensanlage nicht aufgrund des Prospekts erworben, sondern sich auf Anpreisungen der Anlageberater verlassen, sodass der Anspruch ebenfalls nach § 20 Abs. 4 VermAnlG ausgeschlossen sei. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls nach § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Maßgeblich sei die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Mit Zeichnung habe die Klägerin bestätigt, dass sie die Anlageentscheidung nach Lektüre ausschließlich und vorbehaltlos aufgrund des mit ausgehändigten Verkaufsprospekts vom 5. Mai 2014 und der darin abgedruckten Verträge sowie etwaiger Nachträge ihre Anlageentscheidung getroffen habe, woraus folge, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt und sich bezüglich der nun geltend gemachten angeblichen Prospektfehler im Zustand grob fahrlässiger Unkenntnis befunden habe. Von dieser sei darüber hinaus auch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls mit Kenntniserlangung des Berichts vom 25. Juli 2017 (Anlage B 2) ab dem 28. Juli 2017 auszugehen. Spätestmöglicher Zeitpunkt zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei aber der Dezember 2018. Die Klägerin sei damals von der Schutzgemeinschaft angeschrieben und auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortliche hingewiesen worden. Damit sei der streitgegenständliche Anspruch zum 31. Dezember 2018 entstanden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 5. Mai 2023 (Bl. 82 ff.), 7. November 2023 (Bl. 157 ff.) und 12. Dezember 2023 (Bl. 174 ff.) Bezug genommen.