Urteil
2 O 1/24
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2024:0305.2O1.24.00
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Leitsätze
Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank, wenn diese ihr Kündigungsrecht nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausübt (hier: Abwarten von mehr als dreieinhalb Monaten).(Rn.50)
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde der Notarin C. G., V., vom 12.09.2005, UR-Nr. (…), wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank, wenn diese ihr Kündigungsrecht nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausübt (hier: Abwarten von mehr als dreieinhalb Monaten).(Rn.50) 1. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde der Notarin C. G., V., vom 12.09.2005, UR-Nr. (…), wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die gemäß § 767 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist begründet. Denn die Kündigung vom 11. September 2019 (Anlage K 10) ist unwirksam, so dass die Darlehen mit den End-Nr. -131, -661 und -670 nicht zur Rückzahlung fällig sind. Deshalb stehen der Beklagten die in den vorgelegten Forderungsaufstellungen (Anlage B 2) dargelegten Beträge, wegen derer sie die Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin an dem o.g. Grundstück betreibt, (derzeit) nicht zu. Mangels fälliger Forderungen ist die aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde der Notarin C. G., V., vom 12. September 2005, Ur.-Nr. (…), gegen die Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen nicht an. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen des neuen, insoweit nicht nachgelassenen Sachvortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2024 unter Ziff. 1 (Bl. 84 – 86) besteht nicht. Die Darlehensverträge mit den End-Nr. -131, -661 und -670 sind mit dem Schreiben vom 11. September 2019 (Anlage K 10) nicht wirksam gekündigt worden. Eine gegenüber der Klägerin zu erklärende Kündigung der Darlehensverträge war – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers zur Beendigung der mit der Klägerin geschlossenen Darlehensverträge und zur Fälligstellung der Darlehen auch gegenüber ihr erforderlich. Ferner lag im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers am 17. Mai 2019 gemäß Nr. 26 Abs. 2 a AGB 2018 (AHB 85) grundsätzlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor. Denn bei mehreren Darlehensnehmern steht dem Darlehensgeber das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unabhängig davon zu, bei welchem sich der Kündigungsgrund realisiert hat, d.h. es reicht aus, wenn er nur bei einem von mehreren vorliegt (vgl. nur Huber, Der gesamtschuldnerisch haftende Darlehensnehmer in Krise und Insolvenz, NZI 2019, 97, 101 m.w.N.). Indes hat die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. 1. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte ein Dauerschuldverhältnis innerhalb einer angemessenen Frist fristlos aus wichtigem Grund kündigen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. November 2010 – Xa ZR 48/09, juris Rn. 28 m.w.N.). Wegen der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse ist es ausgeschlossen, die Frist des § 314 Abs. 3 BGB für alle Verträge einheitlich zu bemessen. Bei Darlehensverträgen kann unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreters (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 – VIII ZR 157/92, juris Rn. 12 m.w.N.) ein zweimonatiges Zuwarten unter Umständen nicht mehr als eine angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der Folgen der fristlosen Kündigung angesehen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2001 – 9 U 153/00, juris Rn. 24). Unabhängig von der Regelung des § 314 Abs. 3 BGB gebietet es auch Treu und Glauben, dass der zur Kündigung Berechtigte dem Vertragspartner alsbald und möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschafft, ob er sein Kündigungsrecht ausüben wird oder nicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1978 – V ZR 199/75, juris Rn. 29 m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 4. Aufl., § 24, Rn. 46). Sobald die Bank Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen erlangt, muss sie ihr Kündigungsrecht in einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben (BGH, Urteil vom 10. Januar 1980 – III ZR 108/78, juris Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 12. Juli 1984 – III ZR 32/84, juris Rn. 2. m.w.N.; Bunte, a.a.O. m.w.N.), andernfalls kann die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – III ZR 186/82, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2016 – 17 U 79/15, n.v.). 2. Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2015 ausgesprochene Kündigung der Darlehensverträge unabhängig davon, ob das Erfordernis der Erklärung der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist aus § 314 Abs. 3 BGB oder aus Treu und Glauben abgeleitet wird, unwirksam. Denn die Beklagte hat die Kündigung nicht innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist erklärt. a) Ausweislich der Angaben des Vertreters der Beklagten während der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024 hat die Beklagte „zeitnah und innerhalb weniger Tage nach der Eröffnung von dieser [gemeint: von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens] – also um den 17. Mai 2019 herum –“ Kenntnis erlangt. Bei Zugrundelegung dieses Sachvortrags ist davon auszugehen, dass die Beklagte (aller-)spätestens am Freitag, dem 24. Mai 2019 von der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlangt hat. Gegenteiliges macht die in Bezug auf den Tag der Kenntniserlangung zumindest darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert geltend. Soweit die auf ihre Darlegungslast in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024 hingewiesene Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 vorträgt, es sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens „in jedem Falle Anfang Juni 2019“ erfolgt sei (Bl. 78), genügt sie insoweit ihrer Darlegungslast nicht. Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Sachvortrag, sie habe „über die zur Verfügung stehenden Interneteintragungen“ bisher nicht feststellen können, wann die Veröffentlichung tatsächlich erfolgt sei, ist unzureichend. Denn sie trägt weder vor, wann in ihren eigenen Unterlagen die Insolvenzeröffnung erstmals vermerkt wurde, noch (für den Fall, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung in den Unterlagen nicht dokumentiert ist), dass sie insoweit die zuständigen Mitarbeiter befragt habe. Unabhängig davon ist aufgrund einer vor der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Internetrecherche auf der allgemein zugänglichen Internetseite „Insolvenzbekanntmachungen.de“ amtsbekannt, dass die Veröffentlichung am 17. Mai 2019 erfolgt ist. b) Damit hat die Beklagte nach Kenntniserlangung (spätestens am 24. Mai 2019) mehr als dreieinhalb Monate bis zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung am 11. September 2019 zugewartet. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen hat die Beklagte die Kündigung damit nicht innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist erklärt. aa) Die jedenfalls im Hinblick auf die – lange – Dauer zwischen Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund und Kündigungserklärung zu den Gründen des Abwartens mit der Kündigung darlegungsbelastete Beklagte trägt insoweit mit Schriftsatz vom 8. Februar 2024 vor (vgl. Bl. 79 ff.), sie habe sich mit der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2019 (AHB 96 ff.) in Verbindung gesetzt und habe diese u.a. zur Prüfung einer eventuell möglichen Umschuldung des Darlehens um Übersendung einer ausgefüllten Selbstauskunft gebeten („Bevor wir die Darlehenskündigung aussprechen, wollen wir prüfen, ob unter Einhaltung der neuen Wohnkreditrichtlinie eine interne Umschuldung der Darlehen auf Sie möglich ist. Hierzu bitten wir das beiliegende Formular Selbstauskunft ausgefüllt, unterzeichnet und vervollständigt durch geeignete Nachweise an uns zu übersenden.“). Darüber hinaus habe sie der Klägerin ein persönliches Gespräch angeboten und bis spätestens 16. August 2019 um Terminsvereinbarung gebeten. Die Klägerin habe das übermittelte Formular für die Selbstauskunft am 1. August 2019 handschriftlich ergänzt und unterzeichnet (AHB 100 ff.). Das Formular sei „einige Tage später“ bei der Beklagten eingegangen und sodann in eine maschinell ausgedruckte Fassung übertragen worden (AHB 104 ff.). Unabhängig davon habe sich die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten bemüht, zu einer für die Klägerin günstigen Lösung zu kommen. Es hätten fernmündliche Unterredungen stattgefunden und es habe sich herausgestellt, dass ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Streitverkündeten Anfang August 2019 vereinbart gewesen sei. Deshalb habe die Beklagte bei dem Streitverkündeten per Mail am 7. August 2019 (AHB 107) nachgefragt, ob eine direkte Teilnahme seitens der Mitarbeiter der Beklagten an dem mit der Klägerin vereinbarten Gespräch als sinnvoll angesehen werden könne. Die Beklagte habe in der Folgezeit aber an keinem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter teilgenommen. Die Klägerin habe auch die Frist bis zum 16. August 2019 zur Vereinbarung eines Besprechungstermins bei der Beklagten unbeachtet gelassen. Sie habe sich bei der Beklagten weder fernmündlich noch schriftlich gemeldet. Aus Sicht der Beklagten habe die fehlende Reaktion der Klägerin bei gleichzeitigem Vorliegen einer negativen Bonität (Auskunft) es nicht zugelassen, die mit Schreiben vom 29. Juli 2019 angedrohte Darlehenskündigung nicht zu vollziehen. bb) Unter Berücksichtigung dieses – zu Gunsten der Beklagten der Entscheidung zu Grunde zu legenden – Sachvortrags hat die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung vom 11. September 2019 unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung (24. Mai 2019) erklärt. (1) Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nach Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung bis zur ersten Kontaktaufnahme mit der Klägerin am 29. Juli 2019 mehr als zwei Monate gewartet hat. Bereits durch dieses lange Zuwarten hat die Beklagte aus objektiver Sicht vor diesem Schreiben zu erkennen gegeben, dass für sie die Fortsetzung der Darlehensverträge trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des weiteren Darlehensnehmers nicht unzumutbar ist. Denn der Beklagten war nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin (vgl. Replik, dort S. 5 = Bl. 52) spätestens seit dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarungen im August / September 2015 bekannt, dass die Klägerin lediglich Sozialleistungen bezieht. Ferner wusste die Beklagte, dass die Klägerin trotz dieses Umstandes seit der Trennung von dem weiteren Darlehensnehmer im Jahr 2010 in der Lage war, sämtliche fälligen Darlehensraten allein von dem bei der Beklagten nach der Trennung eröffneten Einzelkonto zu begleichen (vgl. unbestritten gebliebener Sachvortrag der Klägerin in der Replik, dort S. 4 = Bl. 51). Bei dieser Sachlage hat die Beklagte aus Sicht der Klägerin durch das lange Zuwarten bis Ende Juli 2019 mit einer ersten Kontaktaufnahme und Androhung einer Kündigung bereits vor dem Schreiben vom 29. Juli 2019 zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Fortsetzung der Darlehensverträge zumutbar ist. (2) Unabhängig davon hat die Beklagte jedenfalls dadurch, dass sie nach unverzüglicher Übersendung der mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zur Prüfung einer „interne Umschuldung der Darlehen“ erbetenen Selbstauskunft der Klägerin Anfang August 2019 und nach Verstreichen der bis 16. August 2019 gesetzten Frist zur Kontaktaufnahme nicht unverzüglich entweder mitgeteilt hat, dass eine Umschuldung nicht möglich ist, oder sofort die für den Fall einer negativen Prüfung mit Schreiben vom 29. Juli 2019 in Aussicht gestellte Kündigung ausgesprochen hat, zu erkennen gegeben, dass für sie die Fortsetzung der Darlehensverträge trotz der Insolvenzeröffnung aus den o.g. Gründen (nämlich, dass die Klägerin die fälligen Darlehensraten seit Jahren trotz geringer Einkünfte vertragsgemäß alleine erbracht hat) zumutbar ist. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und weshalb nach dem 16. August 2019 eine weitere – erforderliche – Aufklärung des Sachverhalts erfolgte oder dass und weshalb die Beklagte noch einmal weitere dreieinhalb Wochen zur Überlegung der Folgen der fristlosen Kündigung benötigte. Solche Umstände waren aus objektiver Sicht für die Klägerin jedenfalls nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage kann unter Abwägung der gegenseitigen Interessen das Zuwarten mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung bis 11. September 2015 nicht mehr als eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Zeitspanne angesehen werden, so dass die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam ist. c) Nichts anderes gälte, wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers nicht (spätestens) am 24. Mai 2019 Kenntnis erlangt hätte, sondern erst Anfang Juni 2019. Auch in diesem Fall hätte die Beklagte unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen die Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt. Zwar hätte die Beklagte dann nicht bereits vor dem 29. Juli 2019 zu erkennen gegeben, dass für sie die Fortsetzung der Darlehensverträge zumutbar ist. Indes hätte sie auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der langen Zeitspanne bis zur ersten Kontaktaufnahme und der weiteren o.g. Umstände dadurch, dass sie unmittelbar nach dem 16. August 2019 weder die Darlehensverträge gekündigt noch der Klägerin mitgeteilt hat, dass eine Umschuldung nicht möglich sei, zu erkennen gegeben, dass für sie die Fortsetzung der Darlehensverträge trotz der Insolvenzeröffnung zumutbar ist. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO. Die Klägerin macht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. August 2005 (Anlage K 6) erwarben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann (im Folgenden auch Mitdarlehensnehmer oder Insolvenzschuldner genannt) für einen Kaufpreis von 210.000 EUR von dem damaligen Wohnungseigentümer dessen Miteigentumsanteil von ½ an dem Grundstück Gemarkung (…), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit (Doppelhaushälfte), nebst dem Sondernutzungsrecht an der grün markierten Grundstücksfläche nebst Terrasse Nr. 2 und Pkw-Stellplatz Nr. 2 im Freien (im Folgenden: Grundstück). Sie wurden am 15. Oktober 2005 mit einem Anteil von jeweils ½ als Eigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück eingetragen (Grundbuchauszug vgl. Anlage K 7). Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann am 25.08. / 09.09.2005 einen Bausparvertrag über 50.000 EUR mit einer geplanten Zuteilung am 30. August 2015 (vgl. AHB 16). Darüber hinaus schlossen sie mit der Beklagten folgende Darlehensverträge: (1) (KfW-Förder-) Darlehensvertrag über 68.000 EUR vom 07. / 09.09.2005 (vgl. AHB 47 ff.) mit der Konto Nr. (…) (im Folgenden: Darlehen mit der End-Nr. -131) (2) Darlehensvertrag über 85.000 EUR vom 25.08. / 09.09.2005 (vgl. AHB 23 ff. + AHB 28 ff.) mit der Konto Nr. (…) (im Folgenden: Darlehen mit der End-Nr. -661) (3) Darlehensvertrag über 50.000 EUR vom 25.08. / 09.09.2005 (vgl. AHB 14 f. + AHB 17 ff.) mit der Konto Nr. (…) (im Folgenden: Darlehen mit der End-Nr. -670) In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -131 vereinbarten die Vertragsparteien einen bis 30. September 2015 unveränderlichen Jahreszinssatz von 3,65 % (effektiver Jahreszinssatz: 3,7 %) sowie vierteljährliche Zins- und Tilgungsraten von 952,63 EUR. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -661 vereinbarten die Vertragsparteien einen bis 30. August 2015 unveränderlichen Jahreszinssatz von 3,90 % (effektiver Jahreszinssatz: 3,97 %) sowie monatliche Zins- und Tilgungsraten von 382,50 EUR. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -670 vereinbarten die Vertragsparteien einen bis 30. August 2015 unveränderlichen Jahreszinssatz von 4,15 % (effektiver Jahreszinssatz: 4,23 %), monatliche Zinszahlungen sowie eine Rückzahlung des Darlehens am 30. November 2018. In sämtlichen Darlehensverträgen wurde als Sicherheit die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 203.000 EUR an dem o.g. Grundstück vereinbart. Wegen der übrigen Vereinbarungen bezüglich der o.g. Darlehen wird auf den Inhalt der in Kopie vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Mit Urkunde der Notarin C. G., V.,UR-Nr. (…), vom 12. September 2005 (Anlage K 2) bestellte der damaliger Eigentümer an dem o.g. Grundstück zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld über 203.000 EUR zuzüglich 18 % Zinsen. Zugleich unterwarfen sich der damalige Eigentümer sowie die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das Grundstück. Wegen der Einzelheiten der notariellen Erklärungen wird auf den Inhalt der in Kopie vorgelegten Urkunde (Anlage K 2) Bezug genommen. Der Beklagten wurde in der Folgezeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Nachdem sich die Klägerin und ihr damaliger Ehemann im November 2010 getrennt hatten (vgl. Scheidungsantrag Anlage K 4), wurde die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg – Familiengericht – vom 16. November 2022 (Anlage K 5) geschieden. Bereits zuvor – nämlich im März 2022 – haben die Klägerin und ihr damaliger Ehemann einerseits und die Beklagte andererseits bezüglich der Darlehen mit den End-Nr. -661 und -670 Tilgungsänderungen vereinbart (vgl. AHB 22). Nach der Scheidung der Ehe trafen die Vertragsparteien in Bezug auf die o.g. Darlehen folgende neue Regelungen: (1) In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -131 trafen die Vertragsparteien am 10.08. / 15.09.2015 eine Vereinbarung über neue Vertragskonditionen („5. Besondere Vereinbarungen: Neuvereinbarung der Konditionen per 01.10.2015.“). Demnach vereinbarten sie einen neuen jährlichen, bis 30. September 2025 gebundenen Zinssatz von 1,75 % (effektiver Jahreszins: 1,76 %) sowie monatliche Zins- und Tilgungsraten ab 30. September 2015 in Höhe von 315 EUR (vgl. AHB 33 ff. und 39 ff.). (2) In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -661 schlossen die Vertragsparteien am 10.08. / 15.09.2015 eine Anschlusszinsvereinbarung (vgl. AHB 25 ff.). Demnach vereinbarten sie einen neuen jährlichen, bis 30. August 2025 gebundener Zinssatz von 1,75 % (effektiver Jahreszins: 1,76 %) sowie monatliche Zins- und Tilgungsraten ab 15. September 2015 in Höhe von 382,50 EUR. (3) In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der End-Nr. -670 schlossen die Vertragsparteien am 10.08. / 15.09.2015 eine Ergänzungsvereinbarung („5. Besondere Vereinbarungen: Dieser Darlehensvertrag ergänzt den Darlehensvertrag ausgestellt am 25.08.2005 wegen Änderung der Tilgungsform / Laufzeitverlängerung und ist gültig ab 01.09.2015.“). Demnach vereinbarten die Parteien einen neuen jährlichen, bis 30. August 2025 gebundenen Zinssatz von 1,75 % (effektiver Jahreszins: 1,76 %) sowie monatliche Zins- und Tilgungsraten ab 15. September 2015 in Höhe von 160 EUR (vgl. AHB 1 ff.). Wegen des Inhalts der übrigen Vereinbarungen vom 10.08./15.09.2015 wird auf den Inhalt der in Kopie vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Am 17. Mai 2019 wurde über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers M. G. das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl. 5), wovon die Beklagte zeitnah und innerhalb weniger Tage nach dem 17. Mai 2019 Kenntnis erlangte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024, dort S. 2 = Bl. 58). Der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitdarlehensnehmers wurde am 28. Mai 2019 in das Grundbuch eingetragen (vgl. Replik vom 26. Januar 2024, dort S. 1 = Bl. 48). Mit Schreiben vom 11. September 2019 (Anlage K 10) sprach die Beklagte der Klägerin gegenüber folgende Kündigung aus: (…) Am 16. März 2022 (Anlage K 8) stellte der Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. G. (im Folgenden: Insolvenzverwalter) bei dem Amtsgericht Heidelberg – Vollstreckungsgericht – den Antrag auf Teilungsversteigerung des Miteigentumsanteils der Klägerin und des Insolvenzschuldners an dem o.g. Grundstück. Das Amtsgericht Heidelberg – Familiengericht – erklärte die von dem Insolvenzverwalter betriebene Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 8. November 2022 (Anlage K 9) für unzulässig. Bei Eheschließung seien die hiesige Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam am engsten mit dem Recht der Dominikanischen Republik verbunden gewesen, so dass auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe ausschließlich das Recht der Dominikanischen Republik Anwendung finde. Deshalb sei davon auszugehen, dass die während der Ehe erworbene Immobilie als Gesamtgut in die Errungenschaftsgemeinschaft der Eheleute eingegangen sei. Die anderweitige Regelung im Kaufvertrag habe darauf keinen Einfluss, da es den Ehegatten nicht freistehe, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die Veräußerung eines einzelnen der Errungenschaftsgemeinschaft unterliegenden Gegenstands könne nicht durch Teilungsversteigerung erfolgen. Es soll verhindert werden, dass vor einer – hier bisher nicht erfolgten – Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft etwa das gemeinsam geschaffene Familienheim in fremde Hände gelange. Bereits zuvor – nämlich mit Schreiben vom 31. März 2022 (Anlage K 11, AHK 45) – beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Heidelberg die Zwangsversteigerung des Anteils des Mitdarlehensnehmers M. G. an dem o.g. Grundstück. Mit Schreiben vom 20. September 2022 (Anlage K 11, AHK 46) beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Heidelberg außerdem die Zwangsversteigerung des Anteils der Klägerin an diesem Grundstück. Mit Beschlüssen vom 6. April 2022 und 16. November 2022 ordnete das Amtsgericht Heidelberg – Vollstreckungsgericht – die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Klägerin und des Mitdarlehensnehmers M. G. an dem o.g. Grundstück zu Gunsten der Beklagten an (vgl. Bl. 6) und bestimmte am 6. Dezember 2023 Termin zur Zwangsversteigerung für den 6. Februar 2024 an. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kündigung der Darlehensverträge sei unwirksam. Durch die Insolvenz des Mitdarlehensnehmers sei keine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eingetreten. Denn sie habe bereits seit der Trennung (im Jahr 2010) sämtliche vereinbarten Darlehensraten selbst bezahlt. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung habe sie allein unter Berücksichtigung einer Sondertilgung innerhalb von acht Jahren insgesamt 60.000 EUR getilgt. Auch nach der Kündigung habe sie alle Darlehensraten vollständig und regelmäßig erbracht. Bei dieser Sachlage sei die Kündigung jedenfalls treuwidrig. Darüber hinaus sei die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundstückswerts von 435.000 EUR übersichert. Im Übrigen sei die Errungenschaftsgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehemann und Mitdarlehensnehmer noch nicht auseinandergesetzt, so dass die Beklagte nicht die Zwangsversteigerung betreiben könne. Die Klägerin beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde der Notarin C. G., V., vom 12.09.2005, UR-Nr. (…), wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung der Darlehensverträge sei wirksam, insbesondere sei sie nicht verspätet erklärt worden. Ferner liege eine wirksame Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung der Klägerin vor. Aufgrund der wirksamen Kündigungen stehe ihr – der Beklagten – ausweislich der (als Anlage B 2 vorgelegten) Forderungsberechnungen (Stand 25.01.2024) insgesamt ein Betrag von 95.898,42 EUR zu (Vertrag mit der End-Nr. -670: 31.436,10 EUR; Vertrag mit der End-Nr. -131: 46.963,19 EUR; Vertrag mit der End-Nr. -661: 17.499,13 EUR). Dass die Klägerin und der Mitdarlehensnehmer eine Errungenschaftsgemeinschaft begründet hätten, werde bestritten. Dies hätten sie in dem notariellen Kaufvertrag nicht erklärt. Im Grundbuch sei die behauptete Errungenschaftsgemeinschaft nicht eingetragen. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 8. November 2022 sei gegenüber ihr – der Beklagten – nicht bindend. Jedenfalls sei ein Zustimmungserfordernis des geschiedenen Ehemannes nach erfolgter Scheidung im Jahr 2012 entfallen, da Folgesachen nicht anhängig gemacht worden seien. Auf Antrag der Klägerin wurde die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der Notarin C. G., V., vom 12.09.2005, UR-Nr. (…), mit Beschluss vom 30. Januar 2024 (Bl. 63 ff.) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2024 (Bl. 67 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2024 (Bl. 77 ff.) und 29. Februar 2024 (Bl. 89 ff.) weiter vorgetragen, die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 (Bl. 84 ff.). Soweit die Klägerin Rechtsanwalt (…) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. G. den Streit verkündet hat, ist dieser dem Rechtsstreit nicht beigetreten.