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Urteil

9 U 153/00

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:0306.9U153.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 59/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. 3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls vom 20.07.1998 in Belgrad seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs Daimler Benz 250 TD mit dem amtlichen Kennzeichen LEV - AU 327 aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu. 4 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls nunmehr dargelegt hat. Es bestehen nach wie vor gewisse Ungereimtheiten in der Schilderung der näheren Umstände zum Schadenfall, insbesondere im Hinblick auf die frühe Ankunftzeit und den Zeitraum des Wartens auf dem Parkplatz nahe der Deutschen Botschaft sowie deren Veranlassung (vgl. zu den Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ). Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. 5 Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadenereignisses und die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer insbesondere ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt. 6 Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 03.08.1998 falsche Angaben zu Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat auf die Frage 11 a) nach unreparierten Schäden "nein" angekreuzt und damit den Lackkratzer auf der linken Seite nicht angegeben. Ferner hat er auf die Frage 11 b) nach reparierten Vorschäden - wie er selbst einräumt - den Schadenfall aus Januar 1994 nicht erwähnt. Im Hinblick auf diesen Schaden hat die Mercedes-Benz AG eine Reparaturkostenrechnung in Höhe von 2.516, 91 DM ausgestellt (vgl. Bl. 11 ff GA). Den Schaden hatte die Allianz Versicherung AG reguliert. Schließlich hat der Kläger auf die Frage 15 d) "Wer hatte Zugang zu Fahrzeugschlüsseln oder Bedienelementen ?" und 15 e) "Wer besaß Zweitschlüssel oder Bedienelemente ?" jeweils angegeben "keine". In Wahrheit hatte seine frühere Ehefrau in der Zeit des damaligen Zusammenlebens einen Fahrzeugschlüssel zu dem Wagen in Besitz. 7 Unklarheiten in den hier maßgebenden Fragestellungen der Schadenanzeige - wie der Kläger sie rügt - sind nicht erkennbar. Die Rubrik zu 11. des Schadenanzeigeformulars befasst sich mit Vorschäden, deren Regulierung, Reparaturen und Inspektionen, die Rubrik zu 15. mit den Schlüsselverhältnissen. Bei den Schlüsselverhältnissen geht es dem Versicherer - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht nur um den Zeitraum des Schadenereignisses, sondern eindeutig auch um Angaben zu den früheren Besitzern von Zweitschlüsseln. Die Fragen sind auch nicht mißverständlich formuliert. Es ist für den Normalfall ausreichend Platz zur Beantwortung vorhanden. Notfalls müssen die Eintragungen auf einem Beiblatt fortgesetzt werden. 8 Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, 9 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z. B. Senat, r+s 1999,315; 1999, 364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier. 10 Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art neben Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln, insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der Versicherer muss sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs und zu den Schlüsselverhältnissen "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend. 11 Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist 12 inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 447; r+s 1993, 321; OLG Hamm, r+s 1999, 450; Senat r+s 1999, 315; 1999, 13 364; 1997, 317 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewußt unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Ob es in der Belehrung heißt, dass vorsätzliche Falschangaben zum Anspruchsverlust "führen" oder "führen können", ist im Hinblick auf die Warnfunktion der Belehrung nicht erheblich. Auch der hier verwendete Begriff "Schaden" im Sinne von Feststellungsnachteil ist nicht zu beanstanden. 14 Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Soweit der Kläger, der Serbe ist und schon einige Zeit in Deutschland lebt, sich auf Sprachschwierigkeiten beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich genügt die Abfassung der Schadenanzeige und die Belehrung in deutscher Sprache (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1995, 1224). Wenn der Versicherungsnehmer sprachliche Verständnisschwierigkeiten hat, muss er sich erkundigen und sich von einem der deutschen Sprache Mächtigen helfen lassen. Dass der Kläger den Lackkratzer gegenüber der Polizei angegeben hat (vgl. Bl. 1 der Akte 52 Js 220/99 StA Köln), entlastet ihn nicht. Entscheidend ist, dass gegenüber der Beklagten in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht worden sind. Es handelt sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. 15 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 16 Abs. 2 ZPO festzusetzen. 17 Streitwert für das Berufungsverfahren 18 und Wert der Beschwer des Klägers: 27.000,-- DM