Urteil
3 S 21/08
LG HEIDELBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei durch von einer Photovoltaikanlage reflektiertem Sonnenlicht verursachter Blendwirkung kann ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 903, 906 BGB bestehen.
• Eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Reflexion ist rechtswidrig, wenn sie erheblich ist; Wesentlichkeit bemisst sich nach der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft und der Intensität, Dauer und Zeitwirkung der Immission.
• Ein Unterlassungsanspruch entfällt nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht als ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks anzusehen ist; der Störer trägt hierfür Vortrag und Beweis.
• Kurzfristige, aber intensive Lichtreflexe können den Gebrauch von Wohnräumen und Terrasse erheblich beeinträchtigen und damit unzumutbar sein.
• Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist maßgeblich die gleichartige Beeinträchtigungswirkung im Vergleichsbezirk (Gemeinde), nicht die Verbreitung der technischen Einrichtung insgesamt.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Blendwirkung durch Photovoltaikanlage auf Flachdach • Bei durch von einer Photovoltaikanlage reflektiertem Sonnenlicht verursachter Blendwirkung kann ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 903, 906 BGB bestehen. • Eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Reflexion ist rechtswidrig, wenn sie erheblich ist; Wesentlichkeit bemisst sich nach der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft und der Intensität, Dauer und Zeitwirkung der Immission. • Ein Unterlassungsanspruch entfällt nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht als ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks anzusehen ist; der Störer trägt hierfür Vortrag und Beweis. • Kurzfristige, aber intensive Lichtreflexe können den Gebrauch von Wohnräumen und Terrasse erheblich beeinträchtigen und damit unzumutbar sein. • Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit ist maßgeblich die gleichartige Beeinträchtigungswirkung im Vergleichsbezirk (Gemeinde), nicht die Verbreitung der technischen Einrichtung insgesamt. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses oberhalb des Hauses des Beklagten. Auf dem Flachdach des Beklagten ist eine nach Süden gerichtete Photovoltaikanlage installiert. Durch reflexionsbedingt reflektiertes Sonnenlicht kommt es in den Wohnräumen und auf der Terrasse der Kläger zu Blendwirkungen, insbesondere bei tiefstehender Sonne in den späteren Nachmittagsstunden. Ein Sachverständigengutachten stellte eine tägliche Blendwirkung von etwa 20–30 Minuten in der Zeit vom 21.2. bis 21.10. fest und beschrieb einen schrägen Einfall, gegen den übliche Verschattungen nicht schützen. Die Kläger begehrten Beseitigung bzw. Unterlassung dieser Blendwirkungen; das Amtsgericht hatte dies teilweise anders beurteilt, weshalb Berufung eingelegt wurde. • Anspruchsgrundlage ist § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 903, 906 BGB; die durch Reflexion verursachte Blendwirkung stellt eine Eigentumsstörung dar, weil sie den Gebrauch der Grundstücke beeinträchtigt. • Die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung wird durch die tatsächliche Beeinträchtigung indiziert; es bedarf daher einer Prüfung der Wesentlichkeit. • Wesentlichkeit ist nach der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft und den konkreten Umständen zu beurteilen; intensive, auch nur zeitweise auftretende Lichtreflexe können erheblich und damit unzumutbar sein, insbesondere bei Nutzung betroffener Räume und Terrassen zu den betroffenen Zeiten. • Im vorliegenden Fall sind Intensität, Dauer (20–30 Minuten täglich über einen Zeitraum von Februar bis Oktober) und der flache, von unten kommende Einfall gegeben, wodurch die Beeinträchtigung wesentlich ist und übliche Schutzvorrichtungen nicht ausreichend wirken. • Eine Obliegenheit der Kläger, durch Selbstschutz Abhilfe zu schaffen, ist nicht gegeben, weil die Nutzbarkeit der Wohnung und der Außenbereiche erheblich leidet und Schutzvorrichtungen die Nutzung beeinträchtigen würden. • Ein Einwand nach §§ 1004 Abs.2, 906 Abs.2 BGB (Duldung wegen ortsüblicher Benutzung) greift nicht, weil die konkrete, auf Flachdach nach Süden gerichtete Montage mit der hier hervorgerufenen Reflektion im Gemeindegebiet nicht als ortsübliche Benutzung nachgewiesen ist; der Beklagte trägt hierfür Vortrag und Beweis, den er nicht erbracht hat. • Da die Benutzung nicht ortsüblich ist, musste nicht geprüft werden, ob wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung ergriffen werden könnten. • Folgerichtig war der Beklagte zur Beseitigung der Blendwirkung zu verurteilen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung der Kläger ist begründet; das Landgericht verurteilt den Beklagten, durch geeignete Maßnahmen die von seiner Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung in Richtung auf das oberhalb gelegene Haus der Kläger zu beseitigen. Die Blendwirkung wurde als wesentlich und damit rechtswidrig im Sinne von § 1004 i.V.m. §§ 903, 906 BGB bewertet, da sie Wohnräume und Terrasse beeinträchtigt, intensiv auftritt und durch übliche Schutzmittel nicht abgewehrt werden kann. Ein Duldungsanspruch des Beklagten nach § 906 BGB scheidet aus, weil die konkrete Montage und die dadurch hervorgerufene Reflektion in der Gemeinde nicht als ortsübliche Benutzung nachgewiesen wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.