Urteil
4 C 1726/09.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0826.4C1726.09.N.0A
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Leitsätze
1. Lässt sich die Belästigung eines benachbarten Wohngebietes durch Lichtreflexionen aus einem 250 m langen und 3 m breiten Sondergebiet Photovoltaikanlage gerade dadurch vermeiden, dass die Photovoltaikanlage so aufgestellt wird, dass diese eine größere Energieausbeute erzielt, so können nur ganz gravierende Gründe eine gleichwohl erfolgende Beeinträchtigung der Nachbarschaft rechtfertigen.
2. Legt die Begründung eines Bebauungsplans, durch den ein Sondergebiet Photovoltaikanlage festgesetzt wird, im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet die technischen Einzelheiten wie Größe, Höhe und Aufstellwinkel der vorgesehenen Anlage zugrunde, ohne diese Parameter festzusetzen, so kann darin ein Abwägungsfehler liegen, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist.
3. Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist eine konkrete Betrachtung anzustellen.
Tenor
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Wasserwerkstraße“ ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich die Belästigung eines benachbarten Wohngebietes durch Lichtreflexionen aus einem 250 m langen und 3 m breiten Sondergebiet Photovoltaikanlage gerade dadurch vermeiden, dass die Photovoltaikanlage so aufgestellt wird, dass diese eine größere Energieausbeute erzielt, so können nur ganz gravierende Gründe eine gleichwohl erfolgende Beeinträchtigung der Nachbarschaft rechtfertigen. 2. Legt die Begründung eines Bebauungsplans, durch den ein Sondergebiet Photovoltaikanlage festgesetzt wird, im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet die technischen Einzelheiten wie Größe, Höhe und Aufstellwinkel der vorgesehenen Anlage zugrunde, ohne diese Parameter festzusetzen, so kann darin ein Abwägungsfehler liegen, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist. 3. Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist eine konkrete Betrachtung anzustellen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Wasserwerkstraße“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu ihren Lasten zumindest als möglich erscheinen. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse, von den belastenden Auswirkungen einer 250 m langen Photovoltaikanlage verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans steht allerdings nicht entgegen, dass bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes lediglich eine zeichnerische Darstellung des Plangebietes erfolgt ist, aus der Flurstücksgrenzen oder Flurstücksbezeichnungen nicht erkennbar gewesen sind und dass auch keine Angabe von Straßen oder Gewannbezeichnungen erfolgt ist. Denn in der Bekanntmachung vom 9. Februar 2008 wird der zu ändernde Bebauungsplan ordnungsgemäß bezeichnet und es wird sodann ausgeführt, Ziel der Bebauungsplanänderung sei die Ermöglichung einer Photovoltaikanlage entlang der Lärmschutzwand im Baugebiet Sonneneck. Aus diesen Angaben ist zweifelsfrei zu ersehen, auf welchen Bereich sich das Planänderungsverfahren bezieht, ohne dass es weiterer Hinweise auf Straßennamen, Flur- oder Gewannbezeichnungen bedurfte. Der Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn die Wirtschaftlichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung auf die Dauer nicht gegeben ist. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, dass bei einem gewählten Anstellwinkel von 72° nur geringe Erträge der Photovoltaikanlage zu erwarten seien, so dass erhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung bestünden. Könne eine Wirtschaftlichkeit auf Dauer nicht erwartet werden, so sei die Abwägung fehlerhaft, weil die unwirtschaftliche Festsetzung eine Grundstücksnutzung sperre, das heißt im Ergebnis auf Dauer ein unzumutbares Bauverbot vorliege. Mit dieser Argumentation könnten die Antragsteller nur durchdringen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden könnte oder wenn die festgesetzte Nutzung auf Dauer an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern muss. Erforderlich ist indes nur eine grundsätzlich mögliche Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen; eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit sowie eine „optimale“ Wirtschaftlichkeit von Festsetzungen wird nicht verlangt. Das Erfordernis der Durchführbarkeit verlangt lediglich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine realistische Chance (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Januar 2010, § 1 Rdnr. 214). Eine solche realistische Chance auf Realisierung der Planung ist vorliegend zu bejahen. Dies gilt zum einen deshalb, weil die von dem Sondergebiet in Anspruch genommene Fläche zuvor ohnehin nicht für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen, sondern als Grünfläche festgesetzt war. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung des Bebauungsplans einen Aufstellwinkel von 72° nicht vorschreibt, so dass es dem Anlagenbetreiber freisteht, einen geringeren Aufstellwinkel zu wählen, der einen besseren Wirkungsgrad der Anlage gewährleisten würde. Der Bebauungsplan verstößt indes in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die gegen die Planung sprechenden Belange fehlerfrei ermittelt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin zur Bewertung der von einer Photovoltaikanlage ausgehenden Beeinträchtigungen auf die der Planbegründung beigefügten fünf Gutachten gestützt hat. Das Gutachten zu den Schallreflexionen steht nicht im Widerspruch zu dem Gutachten über die zu erwartenden Lichtreflexionen. Denn die bei einem Aufstellwinkel von 72° erwartbaren Lichtreflexionen werden nur in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte April und von Mitte August bis Mitte Oktober in den Mittagsstunden auftreten, also in Zeiten, in denen die Sonne auch zur Mittagszeit relativ tief steht. Demgegenüber spielt der Schall von Flugzeugen nur beim unmittelbaren Überflug, also bei relativ großem Einfallswinkel eine Rolle. Dieser Schall wird, wie in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, bei dem entsprechend großen Ausfallwinkel zum Erdboden hin abgeleitet. Im Übrigen ist die Annahme der Gutachter nachvollziehbar, dass der überwiegende Teil der von der Photovoltaikanlage reflektierten Schallwellen nicht von Flugzeugen, sondern aus dem Baugebiet selbst stammt. Auch das Gutachten zur Wärmestrahlung der Photovoltaikanlage ist nachvollziehbar und schlüssig; es gelangt zu dem Ergebnis, dass selbst im ungünstigsten Fall einer Modulerwärmung auf 70° C bei Windstille nur eine Wärmeleistung von ca. 90 W pro m 2 Modulfläche erzeugt wird, die überdies überwiegend nach oben abgestrahlt wird. Dies ist ein Wert, den die Antragsgegnerin als vernachlässigenswert einstufen konnte. Das Gutachten, das sich mit möglichen Lichtreflexionen der Anlage befasst, wird hinsichtlich seiner physikalischen Aussagen von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere gehen auch die Antragsteller mit dem Gutachten davon aus, dass bei einem Aufstellwinkel von 30° Lichtreflexionen an den gegenüberliegenden Fenstern kaum auftreten würden und der Wirkungsgrad der Anlage wesentlich erhöht würde. Soweit das Gutachten die Lichtreflexionen bei einem Aufstellwinkel von 72° bewertet, ist es jedoch nicht nachvollziehbar. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Gutachten in diesem Zusammenhang gar nicht auf eine mögliche Blendwirkung eingeht, sondern ausschließlich eine angeblich erwünschte Aufhellung von Zimmern benennt, die durch nach Nordwesten ausgerichtete Fenster belichtet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten „Alltagsvergleich möglicher Lichtreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage am Standort Bürstadt - Im Sonneneck“, der darauf hinweist, dass jedes handelsübliche Fenster die 3,75fache Blendwirkung der sogenannten Kaneka K60 PV-Module aufweise. Denn von Fenstern geht normalerweise allein deshalb kaum eine Blendwirkung aus, weil sie senkrecht stehen und weil schräg stehende Dachfenster so hoch angebracht sind, dass die von dort ausgehende, wiederum nach oben gerichtete Reflexion im Normalfall Nachbargebäude nicht betrifft. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass relativ niedrig über dem Erdboden angebrachte reflektierende Anlagen eine störende Blendwirkung für die Nachbarschaft entfalten können, weil sich diese gegen die von unten in Fenster einfallende starke Strahlung nicht durch herkömmliche Jalousien oder Markisen schützen kann und ein Arbeiten oder ein Aufenthalt mit Blickrichtung zu den reflektierenden Flächen unangenehm oder unmöglich ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 19. Juli 2007 - 3 S 1654/06 - (BRS 71 Nr. 170) die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs auf den Außenwohnbereich eines Nachbarn als im Einzelfall rücksichtslos angesehen und hat insoweit einen Anspruch auf behördliches Einschreiten bejaht. Das Landgericht Heidelberg hat im Urteil vom 15. Mai 2009 - 3 S 21/08 - (Juris) festgestellt, dass ein Hauseigentümer wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen muss, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 - 15 CS 06.2933 - (Juris) eine Blendwirkung von Solarmodulen, die ein Nachbar nicht hinnehmen muss, für denkbar gehalten, diese Frage im Rahmen eines Eilverfahrens jedoch offen gelassen. Soweit das Verwaltungsgericht Würzburg und das Verwaltungsgericht Regensburg einen auf Lichtreflexionen gestützten nachbarlichen Abwehranspruch verneint haben, beruht dies darauf, dass in einem Fall die Blendwirkung nur in einer kurzen Einwirkungszeit auftrat und sich die Nachbarn einfach mit zumutbaren Abschirmmaßnahmen selbst schützen konnten; in dem anderen Fall hat das Verwaltungsgericht die Unzumutbarkeit einer Blendwirkung im Hinblick auf die beträchtliche Entfernung des betroffenen Wohnhauses (700 m) verneint. Im vorliegenden Fall ist anhand der tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigengutachtens aber davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragsteller durch eine gegenüberliegende 250 m lange und 5 m hohe Photovoltaikanlage bei einem Aufstellwinkel von 72° über erhebliche Zeiträume hinweg Lichtreflexionen ausgesetzt sein würde; ergänzend zu der Bewertung des Gutachtens ist dabei festzuhalten, dass diese Lichtreflexionen nicht nur eine mögliche Aufhellung sonst dunkler Zimmer bewirken, sondern auch eine Blendwirkung entfalten können. Soweit die Antragsgegnerin, gestützt auf das Gutachten zu den Lichtreflexionen, zu dem Ergebnis gelangt, aus statischen Gründen müsse trotz der auftretenden Lichtreflexionen und trotz der geringeren Energieausbeute ein Aufstellwinkel von 72° gewählt werden und die dabei auftretenden Lichtreflexionen seien der Nachbarschaft zumutbar, hat sie die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den Belangen möglicherweise in einer Weise vorgenommen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektiven Gewicht steht. Denn sowohl der Hauptzweck der Anlage als auch die unerwünschte Blendwirkung sprechen dafür, einen deutlich niedrigeren Neigungswinkel als 72° für die Module zu wählen. Lässt sich eine Belästigung der Nachbarn gerade dadurch vermeiden, dass man die Photovoltaikanlage so aufstellt, dass diese eine größere Energieausbeute erzielt, so können nur ganz gravierende Gründe eine gleichwohl erfolgende Beeinträchtigung der Nachbarschaft rechtfertigen. Die insoweit von der Antragsgegnerin einzig und allein angeführten statischen Gründe werden nicht näher beschrieben und sind dementsprechend auch nicht bewertbar. Dass es sich insoweit um technisch nicht lösbare statische Probleme handeln könnte, erscheint aber als ausgeschlossen. Vielmehr dürfte der Hinweis auf statische Probleme so zu verstehen sein, dass die Ständer, an denen die Module angebracht sind, bei einem flacheren Anstellwinkel etwa wegen möglicher Schneelasten eine größere Tragfähigkeit aufweisen müssten. Es dürfte sich letztlich also um einen Kostenfaktor handeln. Dieser ist von der Antragsgegnerin nicht beziffert und nach Lage der Akten auch nicht ermittelt worden. Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Lichtimmissionen würden durch Anpflanzungen gemildert, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht sichergestellt ist, dass die Anpflanzungen im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bereits eine ausreichende Höhe erreicht haben und dass in den Monaten Februar bis April die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans aufgeführten anzupflanzenden Laubgehölze wenig abschirmende Wirkung entfalten. Der Antragsgegnerin ist darüber hinaus bei der Aufstellung des Bebauungsplans deswegen ein weiterer Abwägungsfehler unterlaufen, weil sie die Reichweite der von ihr getroffenen Festsetzungen und deren Auswirkungen auf die betroffenen privaten Belange der Antragsteller verkannt hat. Der Begründung des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihrer Abwägungsentscheidung eine Photovoltaikanlage in zwei Abschnitten zugrundegelegt hat, wobei allein der erste Abschnitt eine Länge von ca. 400 Metern erreichen sollte. Weiterhin wird in der Planbegründung ausgeführt, die Photovoltaikanlage bestehe aus ca. 1,8 m breiten, aufgeständerten Elementen, die auf jeweils zwei Standbeinen stünden. Das eigentliche Photovoltaik-Element beginne in 1,9 m Höhe. Die Elemente würden an der Lärmschutzwand angestellt und an dieser befestigt. Der Fußpunkt der Elemente liege in 2,2 m Entfernung vor der Lärmschutzwand, davor sei ein Bewegungsraum für Wartungs- und Reparaturarbeiten von 0,8 m vorgesehen. In den fünf Gutachten, die der Begründung des Bebauungsplans als Anlage beigefügt sind, wird die vorgesehene Photovoltaikanlage noch präziser beschrieben. Dort wird ausgeführt, die dem Wohngebiet gegenüberliegende Photovoltaikanlage werde sich über eine Länge von 422,1 m erstrecken. Es sollten danach jeweils fünf Kaneka K60 PV-Module in einer Höhe von 1,88 m bis 6,82 m montiert werden. Mit diesen präzisen Angaben, die die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ersichtlich zur Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung gemacht hat, stehen die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans jedoch nicht in Einklang. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der erste Abschnitt der Photovoltaikanlage nicht ca. 400 m, sondern nur etwa 250 m lang ist. Dies hat zur Folge, dass die erwartbaren Erträge bei im Übrigen gleichen Bedingungen deutlich geringer ausfallen dürften. Weiterhin ist festzuhalten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Höhe, die Größe und den Anstellwinkel der zugelassenen Photovoltaikanlage nicht bestimmen, so dass die vom Bebauungsplan zugelassene Anlage unmittelbar über dem Boden beginnen, die Lärmschutzwand überragen und einen beliebigen Aufstellwinkel aufweisen könnte. Es wäre mithin nach den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich, eine Photovoltaikanlage zu errichten, die die benachbarte Wohnbebauung weniger beeinträchtigt als in der Planbegründung (und den beigefügten Gutachten) vorgesehen; ebenso wäre es aber auch möglich, eine stärker beeinträchtigende Anlage zu errichten. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 - 245 m.w.N.). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich. Der festgestellte Mangel ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Widerspruch der planerischen Festsetzung und der dem Plan beigefügten Begründung. Der festgestellte Mangel hat sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 sowie B. vom 20.01. 1995 - BVerwG 4 NB 43/93 - NVwZ 1995, 692), der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, eine konkrete Betrachtung anzustellen. Eine bloße abstrakte Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. An das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "von Einfluss gewesen" ist ebenso wie im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 214 BauGB, mit dem die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen eingeschränkt und insbesondere der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt werden soll, wegen überhöhter Anforderungen an das Planverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 BauGB Rdnr. 22 m.w.N.). Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Planbegründung, lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin das benachbarte Wohngebiet keinen unzumutbaren Belastungen aussetzen wollte, sondern lediglich eine solche Photovoltaikanlage zulassen wollte, bei der von vornherein feststand, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht eintreten. Dementsprechend wollte die Antragsgegnerin auch keinen Konflikttransfer in ein nachgelagertes Baugenehmigungsverfahren, da sie davon ausging, nur ein konkret bestimmtes Bauvorhaben planerisch zu ermöglichen. Wäre der Stadtverordnetenversammlung bekannt gewesen, dass sie dieses Ziel durch die getroffenen Festsetzungen nicht erreichen konnte, so hätte sie voraussichtlich durch Festsetzung der zulässigen Höhe und des zulässigen Aufstellwinkels der Photovoltaikanlage sichergestellt, dass eine störende Blendwirkung der Photovoltaikanlage in dem benachbarten Wohngebiet nicht auftritt. Weitere Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den streitigen Bebauungsplan nicht unterlaufen. Soweit die Sicherheit spielender Kinder und Brandgefahren betroffen sind, ist der Antragsgegnerin kein weiterer Abwägungsfehler unterlaufen, weil diese Fragen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gelöst werden können und müssen. Der Senat vermag auch keinen Abwägungsfehler darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den der Lärmschutzwand vorgelagerten Grünstreifen von 10 Metern Breite auf 7 m Breite verringert hat. Denn die Lärmschutzwand und die vorgelagerte Photovoltaikanlage wird innerhalb des verbleibenden Grünstreifens von 7 m Breite durch eine 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen abgeschirmt, die in einer vierstufigen Anpflanzung einen wirkungsvollen Schutz gewährleisten. Die für die Lärmschutzwand erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auch durch die Photovoltaikanlage nicht ersatzlos rückgängig gemacht, denn insgesamt erzielt die Antragsgegnerin für die Gesamtmaßnahme einen Biotopwertüberschuss von mehr als 3.000 Punkten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Wasserwerkstraße“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 13. Januar 2006 von der Bürstädter Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH das Grundstück in der Gemarkung von Bürstadt, Flur ..., Flurstück xy, mit einer Fläche von 456 qm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „Westlich der Wasserwerkstraße“, den die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 13. Juli 2005 als Satzung beschlossen und am 16. September 2005 ortsüblich bekannt gemacht hat. Dieser Bebauungsplan setzt in dem 5,5 ha großen Plangebiet im Südosten der Kernstadt (von dieser durch die planfestgestellte vierspurige B 47 getrennt) allgemeines Wohngebiet fest. Im Nordwesten des Plangebietes, parallel zur B 47, sieht der Bebauungsplan eine ca. 600 m lange Lärmschutzwand vor. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der Lärmschutzwand trifft der Bebauungsplan in einer Tiefe von teils 15 m teils 10 m die Festsetzungen „Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) sowie „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB). In der Begründung des Bebauungsplans wird hinsichtlich dieser Festsetzungen u. a. ausgeführt, in der im Norden und Nordwesten des Plangebiets ausgewiesenen Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sei eine geschlossene stufig entwickelte Strauch- und Baumhecke anzulegen. Mit dieser Maßnahme werde die Einsehbarkeit der nördlich des Plangebietes geplanten Lärmschutzanlage minimiert und das Landschaftsbild im Nahsichtbereich aufgewertet. Zugleich fungiere die Pflanzung als „Immissionsschutzgrün“. Weiterhin diene die Maßnahme der Schaffung neuer Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Durch Schattenwurf und Luftfilterung der Gehölze würden kleinklimatische Gunsträume geschaffen und die Bodenfunktionen aufgewertet. Am 28. Februar 2007 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan zu ändern mit dem Ziel, Photovoltaikanlagen an der bestehenden Lärmschutzwand zu ermöglichen. Dieser Beschluss wurde am 9. Februar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18. Februar bis 20. März 2008 öffentlich ausgelegen. Am 7. Mai 2008 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 9. Mai 2008 ausgefertigt und am 24. Juni 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt in einem ca. 250 m langen sowie in einem weiteren ca. 210 m langen Abschnitt auf der Südostseite der Lärmschutzwand ein drei Meter breites Sondergebiet Photovoltaikanlage fest. Zwischen den beiden Sondergebietsabschnitten wird auf einer Strecke von ca. 55 m südöstlich der Lärmschutzwand ein Anpflanzungsgebot für Bäume festgesetzt. Insoweit trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung: „Die Fläche des Sondergebietes (Unterpflanzung der Anlagen) und die im Plan festgesetzte private Grünfläche sind als extensiv zu pflegende Rasen- und Wiesenfläche anzulegen und dauerhaft zu erhalten.“ In der Begründung des Bebauungsplans wird zur Erläuterung ausgeführt, die Errichtung der Photovoltaikanlage sei in zwei Abschnitten vorgesehen. Der erste Teil erfolge auf einer Länge von ca. 400 m im Bereich der bereits jetzt realisierten Wohnbebauung entlang der errichteten Lärmschutzwand. Der rechtkräftige Bebauungsplan enthalte zudem bereits Festsetzungen für einen zweiten Bauabschnitt der Lärmschutzwand, die im Zuge der Realisierung der Erweiterung des Baugebietes errichtet werden solle. Die Photovoltaikanlage bestehe aus ca. 1,8 m breiten, aufgeständerten Elementen, die auf jeweils 2 Standbeinen stünden. Das eigentliche Photovoltaikelement beginne in 1,9 m Höhe. Die Elemente würden an der Lärmschutzwand angestellt und an dieser befestigt. Der Fußpunkt der Elemente liege in 2,2 m Entfernung zur Lärmschutzwand, davor sei ein Bewegungsraum für Wartungs- und Reparaturarbeiten von 0,8 m vorgesehen. Im Westteil des Plangebietes erfolge zur optischen Abschirmung unmittelbar entlang der Erschließungsstraße die Festsetzung einer 3 m breiten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Für diese Fläche sei eine vierstufige Anpflanzung aus Bäumen und Sträuchern unter Verwendung der festgesetzten Artenliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Im Ostteil sei die Festsetzung einer Anpflanzungsfläche als Sichtschutz nicht erforderlich, da die derzeit laufende Baugebietserweiterung nicht unmittelbar an das Sondergebiet angrenze. In diesem Bereich werde dem Sondergebiet ein 2 m breiter Streifen private Grünfläche als zusätzlicher Bewegungsraum vorgelagert. Zur Realisierung der Sondergebietsfläche wie auch des Grünstreifens sei die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans erforderlich. Die entsprechenden Flächen seien durch die Stadt Bürstadt angekauft worden. Im Rahmen der Abwägung aller Belange seien auch mögliche Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung seien die Schallreflexionen, die Wärmestrahlung, die elektromagnetische Strahlung, Lichtreflexionen sowie die Blendwirkung gutachterlich untersucht worden. Die entsprechenden fünf Gutachten seien der Begründung als Anlage beigefügt worden. Insgesamt sei den Gutachten zu entnehmen, dass von der Photovoltaikanlage keine Gefahren oder nennenswerte Beeinträchtigungen ausgingen. Soweit die Photovoltaikanlage zu Lichtreflexionen führe, sei zu bedenken, dass die betroffenen Fenster der angrenzenden Wohnbebauung nach Nordwesten wiesen, also normalerweise wenig direktes Licht erhielten. Es würde sich mithin um eine Aufhellung der betroffenen Zimmer handeln. Der von der Photovoltaikanlage ausgehende Lichtschein könne also ein dunkles Nordzimmer in gewünschter Weise aufhellen, zumal die Aufhellung nicht plötzlich geschehe, sondern die reflektierten Sonnenstrahlen nach und nach mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit, mit der die direkte Sonnenstrahlen in ein Südzimmer wanderten, einfallen würden. Da der Anlage eine Grünfläche vorgelagert sei, die auch öffentlich genutzt werden könne, sei das Gefährdungspotential für spielende Kinder in die Überlegungen einzustellen gewesen. Insoweit ergebe sich, dass die Ankerstangen der Modulaufständerungen bis zu einer Höhe von 1,6 m keine Querverstrebungen aufwiesen. An den um 18° zur Senkrechten geneigten glatten Aluminiumstangen mit einem Querschnitt von 100 x 50 mm sei ein Hochklettern praktisch nicht möglich. Es gebe in Reichweite der Kinder keine Querverstrebungen, die als Fußstand zum Weiterklettern geeignet seien. Die in 1,6 m Höhe beginnenden Module seien so glatt, dass ein Hochklettern unmöglich sei. Gefahr von Stromschlägen bestehe nicht, da alle stromführenden Leitungen isoliert seien. Die ersten Gleichstromleitungen für die Module seien in 2,6 m Höhe verlegt. Die Wechselstromkabel in Anbindung an die Netzeinspeisung würden auf dem ersten Absatz der Schallschutzwand in Kabelpritschen verlegt und seien für Kinder ebenfalls nicht erreichbar. Insgesamt führe die Errichtung der Photovoltaikanlage zu keinen erheblichen Störungen im Wohngebiet. Zudem werde eine mögliche visuelle Beeinträchtigung durch eine mehrstufige Pflanzung zwischen der Anlage und den direkt angrenzenden Wohnhäusern abgemildert bzw. beseitigt. Der von den Gutachtern unter dem Gesichtspunkt Lichtreflexionen genannte Vorschlag, die Anlagen mit einem Winkel von 30 ° zu errichten, sei geprüft worden. Er sei aber nicht realisierbar, da dies zu Problemen mit der Statik und dem Fußpunkt führen würde. Durch die Festsetzung des Sondergebietes werde flächenmäßig ein 3 m breiter Streifen von der ehemals gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche beansprucht. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass die Anlagenteile lediglich auf zwei schmalen Stützen stünden und die Flächen im Übrigen für grünordnerische Maßnahmen zur Verfügung stünden. Demgemäß stelle die Photovoltaikanlage de facto keinen Eingriff dar. Die gesamte Fläche sei als extensiv zu pflegende Rasen- und Wiesenfläche anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Darüber hinaus werde entlang der Straße, also zwischen der Anlage und der Wohnbebauung, eine 3 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung festgesetzt. Im Ostteil werde dem Sondergebiet ein 2 m tiefer Grünstreifen vorgelagert, der auch grünordnerisch anzulegen sei. Beide Maßnahmen trügen zu einem insgesamt höheren Biotopwert bei. Obwohl eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht notwendig sei, sei den Anwohnern des Gebietes im Rahmen einer Anliegerversammlung zugesagt worden, den eventuellen Eingriff zu ermitteln und gegebenenfalls zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Die Bilanzierung für den Westteil komme zu einem Biotopwertdefizit von 4.972 Punkten; für den Ostteil sei ein Biotopwertüberschuss von 8.320 Punkten ermittelt worden. Es ergebe sich somit eine positive Gesamtbilanz; daher seien weitere Ausgleichsmaßnahmen nicht beabsichtigt. Die der Begründung des Bebauungsplans als Anlage beigefügten fünf Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass die dem Wohngebiet gegenüberliegende Photovoltaikanlage sich über eine Länge von 422,1 m erstreckt. Es sollen danach jeweils fünf Kaneka K60 PV-Module in einer Höhe von 1,88 m bis 6,82 m montiert werden. Das Gutachten zum Analysebereich Lichtreflexionen kommt zu folgendem Fazit: „Eine Möglichkeit der völligen Vermeidung von Lichtreflexionen auf die Wohngebäude wäre das Anpflanzen einer Hecke in angemessener Höhe. Bei der zu wählenden Höhe muss darauf geachtet werden, dass keine Anlagenverschattung auftritt. Ebenso würde eine Änderung des Aufstellwinkels der PV-Anlage auf 30° die Lichtreflexionen, die auf die benachbarten Fenster treffen, wesentlich vermindern. Zudem würde der Anlagenertrag durch diese Maßnahme erhöht. Ist dies nicht gewünscht, so ist zu bedenken, dass die betroffenen Fenster nach Nordwesten weisen, also normalerweise wenig direktes Licht in die Fenster fällt. Es würde sich mithin um eine Aufhellung der Zimmer handeln. Da diese Aufhellung nicht plötzlich geschieht, sondern die reflektierten Sonnenstrahlen nach und nach Licht in die Zimmer werfen, mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit, mit der direkte Sonnenstrahlen z. B. durch ein Südfenster wandern, wird die Aufhellung meist nicht als Nachteil wahrgenommen. Im Allgemeinen erfreuen sich Südfenster besonderer Beliebtheit. Der von einer PV-Anlage ausgehende Lichtschein kann also ein dunkles Nordzimmer in gewünschter Weise aufhellen.“ Am 18. Juni 2008 (also nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Veröffentlichung des Bebauungsplans) schloss die Antragsgegnerin mit der Firma S.A. e.K. einen städtebaulichen Vertrag. Darin verpflichtete sich die genannte Firma, eine Photovoltaikanlage in dem vorgesehenen Sondergebiet in Abstimmung mit der Antragsgegnerin herzustellen. Die Antragsteller haben am 29. Mai 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend, als unmittelbare Nachbarn der geplanten Photovoltaik-Anlage durch diese optisch und gesundheitlich beeinträchtigt zu werden. Der Bebauungsplan sei unwirksam, da bei der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung der Geltungsbereich des Planes unzureichend wiedergegeben worden sei. In der Bekanntmachung vom 9. Februar 2008 sei allein eine zeichnerische Darstellung des Plangebiets erfolgt, aus der weder Flurstücksgrenzen oder Flurstücksbezeichnungen noch sonstige in der Zeichnung enthaltene Texte oder Zahlen erkennbar gewesen seien. An einer textlichen Beschreibung des Baugebiets durch Angabe von Straßen, der betroffenen Flurstücke oder Gewannbezeichnungen fehle es gänzlich. Die notwendige Anstoßfunktion werde damit nicht erfüllt. Diesen nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler hätten sie, die Antragsteller, auch gegenüber der Antragsgegnerin fristgemäß gerügt. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Ein überwiegendes Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien bestehe nicht. Dieses Interesse sei im vorliegenden Fall als gering einzustufen, da die Anlage bei einem Aufstellwinkel von 72° lediglich 28 Haushalte versorge. In dem Gutachten zum Analysebereich Lichtreflexionen werde ausgeführt, die Anlage sei sowohl ertragreicher als auch reflexionsärmer, wenn ein Aufstellwinkel von 30° gewählt werde. Hiervon habe die Antragsgegnerin aus „statischen Gründen“ Abstand genommen. Ein hochwertiger Beitrag zur Förderung regenerativer Energien werde daher nicht erbracht. Es stelle sich somit die Frage, inwieweit der gewählte Standort überhaupt geeignet sei, den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu erfüllen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung. Könne eine Wirtschaftlichkeit auf Dauer nicht erwartet werden, so sei die Abwägung fehlerhaft, weil die unwirtschaftliche Festsetzung eine Grundstücksnutzung sperre, d. h. im Ergebnis auf Dauer ein unzumutbares Bauverbot vorliege. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten seien unzureichend. Insbesondere sei die Stellungnahme zu den Schallreflexionen ungenügend und teilweise widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nur zu unwesentlichen Schallreflexionen kommen solle. Es werde in dem Gutachten pauschal behauptet, der Schall von Flugzeugen werde ins Erdreich reflektiert. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens zu den zu erwartenden Lichtreflexionen. Dort sei von Reflexionen der Sonnenstrahlen in die untere bzw. obere Etage der Wohnräume die Rede, obwohl die Sonne im Zweifel höher stehe als die Flugzeuge flögen. In dem Gutachten zur Wärmestrahlung werde die Wärmestrahlung der Anlage in einem Abstand von 15 m mit der einer Fußbodenheizung im Winter verglichen. Dies führe vor allem an warmen und heißen Tagen zu einem unerwünschten Heizeffekt. Dass dies nicht spürbar sei, sei spekulativ und zahlenmäßig nicht untermauert. Bisher hätten sie, die Antragsteller, aufgrund der Festsetzungen des alten Bebauungsplans mit einem günstigen Kleinklima rechnen können. Dies ändere sich mit der neuen Planung, ohne dass eine genügende Auseinandersetzung mit der unstreitig entstehenden Wärmekumulation erfolge. Wie bereits dargestellt, könnten die Lichtreflexionen bei einem vom Gutachter empfohlenen Neigungswinkel von 30° vermieden werden. Bei dem gewählten Aufstellungswinkel von 72° sei zu erwarten, dass in allen Räumen der betroffenen Hausseite Lichtreflexionen auftreten würden. Diese würden in dem Gutachten einseitig und unkritisch als vermeintlich positiv wirkende Aufhellung deklariert, ohne dass die damit einhergehende Blendwirkung realistisch betrachtet werde. Eine erhebliche Blendwirkung werde in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedoch als nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar angesehen. So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. Juli 2007 die Rücksichtslosigkeit eines reflektierenden Ziegeldachs bejaht. Um die Blendwirkung abzumildern, sehe der Bebauungsplan eine Bepflanzung vor, die nahe der Photovoltaikanlage mit niedrigen Büschen beginne und sich sukzessiv zur Straße hin in der Höhe steigere. Inwieweit dies tatsächlich die Belastungen reduziere, ohne die Effizienz der Anlage zu gefährden, sei ungeklärt. Im Übrigen werde es viele Jahre dauern, bis die Bäume so hoch seien, dass sie einen effektiven Schutz bieten könnten. Zudem entfalle der Schutz in der laubfreien Jahreszeit. Hier sei die Blendwirkung aber in der Folge der tiefstehenden Sonne besonders stark. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung sei, die Anlage stelle keine Gefahr für spielen- de Kinder dar, werde außer Acht gelassen, dass diese die Module in einer Höhe von 1,6 m durchaus mit ausgestreckten Armen erreichen könnten. Die dort herrschenden Temperaturen seien ohne weiteres geeignet, ernsthafte Verbrennungen hervorzurufen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das von der Photovoltaikanlage ausgehende Brandrisiko eine anlagennahe Bepflanzung gefährlich. Die Planung erfülle nicht die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Hervorzuheben sei der geringe Abstand der Anlage zur Wohnbebauung, der nur etwa 16 m betrage. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Nutzungen Sondergebiet/Photovoltaikanlage und allgemeines Wohngebiet seien miteinander nicht verträglich. Die projektierte Anlage stelle einen Solarpark dar, der wie ein Gewerbe- und Industriebetrieb als emittierende Anlage zu qualifizieren sei, die grundsätzlich nicht neben einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet zulässig sei. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Trennungsgebots aus Gründen der planerischen Gestaltungsfreiheit sei hier deswegen nicht möglich, weil es sich um einen besonders „harten“ Übergang handele, der sich zudem wegen der Kettenförmigkeit der Anlage über den gesamten nördlichen Bereich des allgemeinen Wohngebiets erstrecke. Dies habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung verkannt. Stattdessen werde der Versuch unternommen, beide Nutzungen provisorisch durch eine Bepflanzung gegeneinander abzuschirmen. In diesem Zusammenhang sei auch auf nicht untersuchte Geräuschimmissionen wie tieffrequente Dauertongeräusche aus Trafoanlagen oder Geräusche von Lüftungsanlagen im Hochsommer hinzuweisen. Schließlich sei es unzulässig, den im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünzug zu verändern, da dieser ein konstituierendes Element für die Ausgewogenheit der bisherigen Planung gewesen sei. Die Lärmschutzwand habe eine Höhe von 6,5 m. Sie habe eine erdrückende Wirkung für die anschließende Wohnbebauung. Dieser Riegeleffekt habe aus Gründen des Rücksichtnahmegebots abgemildert werden müssen. Zu diesem Zweck habe die Antragsgegnerin einen Grünzug festgesetzt mit hochkronigen Bäumen unmittelbar vor der Lärmschutzwand und davor liegenden allgemein nutzbaren Freiflächen. Letztere dienten dazu, einen noch akzeptablen Abstand zwischen der Lärmschutzwand und der angrenzenden Bebauung zu schaffen. Mit der Änderungsplanung hebe die Antragsgegnerin jedoch dieses zwingend vorgegebene Ausgleichskonzept auf und ersetze den vorgesehenen Grünzug durch ein Sondergebiet Photovoltaikanlage. Damit rücke nicht nur die ohnehin schon erdrückende Wand noch näher an die Wohnbebauung heran, sondern es würden den Betroffenen zusätzlich auch noch die von der Solaranlage ausgehenden Immissionen zugemutet. Es entfielen somit nicht nur die für die Steinwand notwendigen Kompensationsmaßnahmen, sondern die Situation werde zusätzlich durch die näher rückende Solarwand verschlechtert. Die Antragsteller beantragen, die 1. Änderung des Bebauungsplans „Westlich der Wasserwerkstraße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei in der Bekanntmachung nämlich der zu ändernde Bebauungsplan benannt worden und auf die Lärmschutzwand im Baugebiet hingewiesen worden. Unter diesen Umständen seien weitergehende Hinweise auf die betroffenen Flurstücke nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Meinung der Antragsteller sei der Bebauungsplan auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Betrieb der Photovoltaikanlage an wirtschaftlichen Gründen scheitern sollte. Die schalltechnische Stellungnahme zu Schallreflexionen an der geplanten Solaranlage der F. GmbH sei schlüssig und nachvollziehbar. Anders als die Antragsteller gehe der Gutachter jedoch davon aus, dass der Großteil der Schallwellen nicht „aus dem Himmel“, sondern von einer Reflexion der Schallwellen aus dem Baugebiet stamme. Insoweit ergebe sich aus dem allgemeinen physikalischen Grundsatz „Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel“ auch ohne Angabe von dB(A)-Werten, dass eine erhebliche Belastung nicht vorliegen werde. Es werde sogar eine Verbesserung gegenüber der Situation ohne Photovoltaikanlage auftreten, da bisher Schallwellen von der vorhandenen Gabionenmauer reflektiert worden seien. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Wärmestrahlung sei irreführend. Aus dem vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass eine 100 W-Glühbirne mehr Wärme abgebe als die Solaranlage im streitgegenständlichen Gebiet pro Quadratmeter (in einem Abstand von 15 Metern zur Photovoltaikanlage). Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine „worst case“-Betrachtung handele, die nur äußerst selten vorkomme. Zudem dürfte bei derartigen Ausnahmezuständen die reflektierte Wärme ohnehin in der dann vorliegenden Außentemperatur „untergehen“. Sie, die Antragsgegnerin, habe daher im Rahmen der Abwägung von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung ausgehen können. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Lichtreflexionen sei unsubstantiiert. Auf Seite 3 des „Alltagsvergleichs möglicher Lichtreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage am Standort Bürstadt - Im Sonneneck“ werde nachvollziehbar belegt, dass jedes mittlerweile handelsübliche Fenster die 3,75fache Blendwirkung im Vergleich zu einem sogenannten Kaneka K60 PV-Modul aufweise. Hinzu komme, dass die Blendwirkung nur bei flachem Sonnenstand eintreten werde. Gerade in der dunklen Jahreszeit werde sich wohl kaum jemand an der Lichtreflexion stoßen. Das von den Antragstellern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem dort entschiedenen Fall habe sich das Dach des streitigen Bauvorhabens etwa auf Terrassenhöhe der Nachbarn befunden. Nach der gutachterlichen Stellungnahme habe die Antragsgegnerin davon ausgehen können, dass keine unzumutbaren Lichtimmissionen zu befürchten seien. Zudem habe sie eine Abmilderung der Lichtimmissionen durch die geplanten Anpflanzungen in Rechnung stellen dürfen. Die Frage der Sicherheit der Anlage für spielende Kinder sowie die von der Anlage ausgehenden Brandgefahren seien nicht im Rahmen der Bauleitplanung, sondern auf der Ebene der konkreten Vorhabenszulassung zu lösen. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Das Trennungsgebot verlange bei raumbedeutsamen Planungen, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen untereinander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die vorliegenden Gutachten belegten, dass die geplante Photovoltaikanlage das Wohnen nicht ernsthaft beeinträchtige. Der Gesetzgeber habe keine Ausbreitung von Photovoltaikanlagen in den Außenbereich hinein gewollt. Darüber hinaus müsse herausgestellt werden, dass den beeinträchtigten Grundstücken keine hochwertige Sicht beispielsweise in ein Naturschutzgebiet genommen werde, sondern lediglich der Blick auf eine Lärmschutzwand. Soweit die Antragsteller geltend machten, der ursprünglich festgesetzte Grünzug sei ein konstituierendes Element für die Ausgewogenheit der bisherigen Bauleitplanung gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass zum Schutz der Antragsteller eine blickschonende, geschlossene, stufig entwickelte Strauch- und Baumhecke festgesetzt worden sei. Letztlich sei die Bepflanzung planungsrechtlich betrachtet geringfügig an die Bebauung herangerückt. Es gebe keinen Rechtssatz dahingehend, dass eine bisher vorhandene Freiraumsituation besonderen Schutz genieße. Dies gelte umso mehr, als sich die Antragsteller ein Grundstück ausgesucht hätten, welches ohnehin schon durch den Riegel der Lärmschutzwand vorbelastet sei. Selbstverständlich kollidierten hier die Interessen der Antragsteller an der Erhaltung von Freiraum mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der Schaffung von Flächen für Photovoltaik. Dabei sei auch einzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Diese gegenläufigen Interessen seien in einen gerechten Ausgleich zu bringen gewesen. Es sei hervorzuheben, dass durch die Photovoltaikanlage der der Lärmschutzwand vorgelagerte Grünzug nicht völlig entfalle, sondern nur in seiner Ausdehnung verringert werde. Die insoweit im Bebauungsplan vorgesehene Bepflanzung sei bereits vorgenommen worden. Es sei kaum vorstellbar, dass die Bepflanzung hinsichtlich der Schallimmissionen und der Frischluftproduktion andere Auswirkungen haben werde als die ursprünglich vorgesehene. Mit Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Bergstraße vom 9. September 2008 wurde die Errichtung einer Photovoltaikanlage an der Lärmschutzwand westlich der Wasserwerkstraße zunächst so genehmigt, wie dies in der Begründung des Bebauungsplans sowie den der Begründung beigefügten fünf Gutachten vorausgesetzt worden ist. Durch Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2009 wurde der Einbau eines monokristallinen Modultyps anstelle eines Dünnschichtmoduls genehmigt. Aus den Fotos zur Einweihung der Photovoltaikanlage ist zu ersehen, dass die errichtete Anlage einen flacheren Neigungswinkel als 72° aufweisen dürfte, dass sie die Lärmschutzwand überragt, dass die Ständer der Lärmschutzwand keine durchgehende Schräge aufweisen, sondern zunächst senkrecht aus dem Boden aufsteigen, dass die Module in einer Höhe von schätzungsweise 90 cm über dem Boden beginnen, und dass die Schutzanpflanzung anscheinend noch nicht erfolgt war. Die Antragsteller haben am 26. Mai 2009 Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und mit Schreiben vom 30. Juni 2009 darum gebeten, die Entscheidung über den Widerspruch bis zu einer Entscheidung über das vorliegende Normenkontrollverfahren auszusetzen. Auch gegen die Nachtragsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin betreffend den angefochtenen Änderungsplan (1 Ordner) und die den ursprünglichen Bebauungsplan „Westlich der Wasserwerkstraße“ betreffenden Unterlagen (4 Ordner) sowie auf einen Hefter der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Bergstraße (die Baugenehmigung für die Photovoltaikanlage betreffend) Bezug genommen.