Urteil
2 O 42/13
Landgericht Heidelberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.802,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung aus abgetretenem Recht geltend. 2 Der Kläger ließ sich mit Abtretungsvereinbarung vom 09.02.2013 (Anlage K 1) die geltend gemachten Ansprüche von Frau A.M. (im Folgenden: Zedentin) gegen den Beklagten aus Beratungs- / Vermittlungsverhältnis abtreten. 3 Der Beklagte war seit 2001 als Vertreter der A. Versicherung und seit 2009 als Vertreter der W. Versicherung für die Zedentin tätig und kümmerte sich um deren Finanzgeschäfte. Im April 2010 fand zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Kundengespräch statt. Dabei wurde über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei M. gesprochen, die Verluste gemacht hatte. Im Rahmen dieses Gesprächs eröffnete der Beklagte der Zedentin das Geschäftsmodell der P. AG (HRB-Nr.: ..., Amtsgericht M.), für das der Beklagte der Zedentin einen Werbe-Flyer überreichte (Anlage K 3). Das Geschäftsmodell bestand darin, dass sich P. Versicherungsansprüche von Anlegern abtreten ließ und dann die Versicherungen kündigte. Anschließend stellten die Anleger den Betrag aus dem Erlös der Versicherungen P. als Nachrangdarlehen zur Verfügung. Mit diesem Geld investierte die P. AG in Immobiliengeschäfte. Monatlich sollte an die Anleger der P. AG eine Tilgungssumme für das Nachrangdarlehen ausbezahlt werden. 4 Parallel schloss die Zedentin bei der W. Versicherung eine G. Privatrente ab. Der monatliche Beitrag für diese Rente sollte überwiegend aus den monatlichen Ausschüttungen der P. AG finanziert werden. Der Beklagte füllte am 27.04.2010 den Zeichnungsschein in Höhe von 26.060,20 Euro sowie die Abtretungsurkunde und den Forderungskauf- / Abtretungsvertrag aus (Anlage K 7, K 8 und K 9) und legte die Schriftstücke der Zedentin zur Unterzeichnung vor. Über mögliche Verluste oder ein Totalverlustrisiko klärte der Beklagte nicht auf. K 7) hin. Die Zedentin stellte der P. AG ein Darlehen in Höhe von 26.060,20 Euro zur Verfügung. Sie erhielt in der Folgezeit von der P. AG neun Auszahlungen in Höhe von jeweils 361,98 Euro netto, insgesamt also 3.257,82 Euro. Mit Schreiben vom 30.09.2011 der Rechtsanwaltskanzlei T. versuchte die Zedentin gemeinsam mit dem Beklagten gegenüber der P. AG weitere Auszahlungen zu veranlassen (K 17). Am 16.05.2012 wurde über das Vermögen der P. AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Zedentin ist mit einem restlichen Anlagebetrag von 22.802,38 Euro nachrangige Insolvenzgläubigerin in jenem Verfahren, weshalb zu erwarten steht, dass sie mit einem Anlagebetrag von 22.802,38 Euro Totalverlust erleidet. 5 Der Kläger behauptet, zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die daraus resultierende Beratungs- und Aufklärungspflicht habe der Beklagte verletzt, da der Beklagte die Zedentin nicht über etwaige Risiken und Verlustmöglichkeiten unterrichtet habe. Vielmehr habe der Beklagte in der Zedentin die Vorstellung geweckt, dass die Anlage bei der P. AG genauso sicher wie eine Lebensversicherung sei. Dies sei der Zedentin wichtig gewesen, da sie die G. Rentenversicherung abgeschlossen habe, deren Raten sie überwiegend durch die Ausschüttungen der P. AG habe finanzieren wollen. Ferner habe sie die Risikobelehrung nicht zur Kenntnis genommen. Sie habe in diesem Zusammenhang dem Beklagten vertraut, der das Anlagegeschäft als sicher und gewinnbringend beschrieben habe. Außerdem sei die Zedentin davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht für die W. Versicherung gehandelt habe, da das Produkt von dieser nicht vertrieben worden sei, was unstreitig ist. Der Beklagte sei für die W. Versicherung nur im Rahmen der von dieser angebotenen Produkte tätig gewesen. Bei der Geldanlage über die P. AG habe es sich um kein Versicherungs- oder sonstiges Anlageprodukt der W. Versicherung oder der W1 Bausparkasse AG bzw. der W1 Bank AG, sondern um ein Anlageprodukt einer anderen Firma gehandelt. Im Hinblick auf die Anlage bei P. habe er die Zedentin selbständig beraten. Es habe sich um ein gesondertes Anlagegeschäft gehandelt, wobei der Beklagte als selbständiger Anlageberater bzw. -vermittler tätig geworden sei. Aufgrund der Informationen und der Beratung des Beklagten sei die Zedentin davon ausgegangen, dass sie den Zeichnungsschein guten Gewissens unterschreiben könne. Über einen Totalverlust sei nicht gesprochen worden. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, hätte sie das Anlagegeschäft bei der P. AG nicht abgeschlossen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.802,38 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, ein Beratungsvertrag zwischen ihm und der Zedentin sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen. Er sei immer nur für die W. Versicherung aufgetreten. Dies ergebe sich aus der Geschäftsbeziehung allgemein, aus seiner der Zedentin übergebenen Visitenkarte (Anlage B 1) und dem Emailverkehr zwischen ihm und der Zedentin. Insbesondere aus der Anlage K 13 und den Anlagen K 21 ff., in denen jeweils die Signatur der W. Versicherung enthalten sei, sei die Vertreterstellung des Beklagten deutlich zu erkennen. Auch mit der W. Versicherung sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Er dürfe aufgrund einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit der W. Versicherung keine anderen Produkte vertreiben oder diesbezüglich beraten. Dies habe er auch im konkreten Fall nicht getan. Er sei im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft bei der P. AG lediglich „Tipp-Geber“ gewesen. Als die Zedentin ihn gefragt habe, wie sie mit der bei M. abgeschlossenen Lebensversicherung, mit der sie Verluste erwirtschaftet habe, weiter verfahren solle, habe der Beklagte ihr erklärt, dass es drei Möglichkeiten gebe. Sie könne die Versichrung kündigen mit der Folge eines weiteren Kapitalverlusts, da die Lebensversicherung eine langfristige Anlage sei. Sie könne die Versicherung weiterführen, wobei es ungewiss sei, ob die Versicherung in Zukunft wieder Erträge erwirtschaften werde. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass sie die Lebensversicherung veräußern könne. Er habe hierbei gegenüber der Zedentin ausdrücklich klargestellt, dass er in diesem Bereich keinerlei Kompetenzen habe, da die W. Versicherung entsprechende Produkte nicht anbiete. Er könne nur einen Kontakt vermitteln, der sie zu dem Produkt informieren könne. Als die Zedentin eingewilligt habe, habe er den Zeugen B. gebeten, ihr Informationsmaterial zu übersenden. Dieser habe ihr Angebots- und Prospektunterlagen übersandt. Die Zedentin habe sich an den Beklagten gewandt und ihm mitgeteilt, dass sie an dem Produkt interessiert sei und ihn um einen Termin gebeten, um ihr bei dem Ausfüllen des Zeichnungsscheins behilflich zu sein. Gleichzeitig habe der G.-Vertrag abgeschlossen werden sollen. Die Einzahlungen in diesen Vertrag sollten aus den Ausschüttungen der streitgegenständlichen Kapitalanlage erfolgen. Der Beklagte habe sich von Anfang an von dem streitgegenständlichen Produkt distanziert und mitgeteilt, dass er hier nicht beraten bzw. keine Auskunft erteilen könne. Die Zeugin habe bereits die Anlageentscheidung getroffen gehabt, bevor sie den Beklagten darum gebeten habe, ihr beim Ausfüllen des Zeichnungsscheins zu helfen. Der Beklagte ist der Rechtsansicht, dass ein Anspruch der Zedentin allenfalls unter den Voraussetzungen der Vertretereigenhaftung begründet sei. Jedenfalls sei der Beklagte nicht passivlegitimiert, da er als Vertreter der W. Versicherung aufgetreten sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.M. und des Zeugen A.B.. Wegen des Inhalts der Angaben wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.06.2013 (AS. 167 - 185) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 22.802,38 Euro aufgrund fehlerhafter Anlagevermittlung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 398 BGB. 15 1. Zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. 16 Es kann offen bleiben, ob zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Anlageberatungs- oder ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar sind Stellung und Aufgabe eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich; ihre Pflichtenkreise decken sich nicht vollständig (vgl. BGH WM 1993, 1238, Tz. 12). Indes sind Überschneidungen möglich. Im Wesentlichen schulden beide dem Anleger eine wahre und vollständige Information über die Kapitalanlage. Wenn der Anlagevermittler diese Basispflicht bereits verletzt, kommt es auf eine Unterscheidung zwischen den beiden Vertragstypen für die weitere Prüfung der Haftungspflicht nicht weiter an (BGH, MDR 2002, 1247; OLG Stuttgart, OLG Report Stuttgart 2001, 243 (247); OLG Saarbrücken, OLG Report Saarbrücken 2002, 282 f.). In jedem Fall ist der Vertragspartner zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, WM 1993, 1238 Tz. 14). 17 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW 2007,1362 ff.). So liegen die Dinge im konkreten Fall. Der Beklagte und die Zedentin haben im April ein Gespräch geführt, in dem es um verschiedene Versicherungen und Kapitalanlagen ging. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte die Zedentin gegenüber dem Beklagten den Wunsch, die Rentenversicherung der M. aufzulösen und das freigewordene Kapital gewinnbringend aber sicher zu reinvestieren. Die Zeugin M. hat glaubhaft bekundet, dass die Anlage bei der P. AG insbesondere deshalb sicher sein sollte, weil sie aus den monatlichen Erträgen die monatlichen Beiträge der G. Rentenversicherung bei der W. Versicherung habe finanzieren wollen. Andernfalls wären die Raten von monatlich 420,00 Euro für sie finanziell nicht zu stemmen gewesen. Dadurch, dass die Zedentin den Beklagten fragte, ob es eine Möglichkeit gebe, aus der fondsgebundenen M. Lebensversicherung herauszukommen oder ob es eine bessere Anlagemöglichkeit gebe, hat sie deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten als Vermittler in Anspruch nehmen will. Der Beklagte überreichte ihr bei dem ersten Gespräch den Flyer der P. AG (Anlage K 3) und sagte ihr, er habe vor zwei Tagen etwas über diese Anlage gehört und dass sie sich ein Angebot erstellen lassen und das Angebot anschauen können. Beim zweiten Gespräch ging er mit ihr das Angebot von P. durch (Seite 2 des Protokolls vom 11.06.2013, AS. 169). Der Beklagte hat bekundet, er habe der Zedentin erklärt, die Anlage sei sicher und insolvenzfest (S. 3 des Protokoll, AS. 171). Durch diese von ihm geschilderten Tätigkeiten hat der Beklagte als Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit begonnen, indem er der Zedentin Auskunft über die streitgegenständliche Anlage gab. Der Beklagte gab selbst an, er habe auf die Frage der Zedentin, ob es eine Alternative zu der M. fondsgebundenen Rentenversicherung gebe, die Anlage von P. genannt. Auch der Umstand, dass der Beklagte gegenüber der Zedentin sagte, dass ihm das Produkt erst vor zwei Tagen vorgestellt worden sei, er ansonsten davon keine Kenntnis habe und Herr B. erklärt habe, dass das investierte Geld bei P. insolvenzfest und sicher sei, ändert an dem Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages nichts. Denn die Zedentin machte ihre Anlageentscheidung maßgeblich von den besonderen Kenntnissen und Verbindungen des Beklagten abhängig. 18 2. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens an P. als Vertreter der W. Versicherung aufgetreten ist. Wird der Verhandelnde als Vertragspartner in Anspruch genommen, muss er beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille aus den Umständen zu entnehmen war (BGH NJW 1991, 2958; Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, § 164 Rn.18). 19 Weder der Beklagte noch die Zedentin haben angegeben, dass bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens ausdrücklich darüber gesprochen wurde, ob der Beklagte im Namen der W. Versicherung oder im eigenen Namen aufgetreten ist. 20 Bei der Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung aus Sicht des Empfängers sind nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen außer dem Wortlaut der Erklärung auch alle Umstände zu berücksichtigen, welche unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (vgl. Schramm, in: Münchener Kommentar, BGB, 6 Aufl. 2012, § 164 Rn. 21 f.). 21 Aufgrund der Umstände steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Vertreter aufgetreten ist. Richtig ist, dass der Beklagte bei den vorherigen Vermittlungen von Versicherungen und Kapitalanlagen gegenüber der Zedentin als Vertreter für die W. Versicherung aufgetreten ist. Darauf deuten auch die äußeren Umstände wie die verwendete Visitenkarte und der Schriftverkehr hin. Der Beklagte hat aber selbst erklärt, er dürfe nach seinem Vertrag mit der W. Versicherung ausschließlich Produkte vermitteln, die die W. Versicherung anbiete. 22 Die Zedentin hat als Zeugin glaubhaft bekundet, der Beklagte und sie hätten gewusst, dass das Nachrangdarlehen an P. kein Produkt der W. Versicherung sei; sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht für die W. Versicherung handele (AS. 181). Der Umstand, dass es sich bei dem Nachrangdarlehen an P. nicht um ein Produkt der W. Versicherung handelte, spricht objektiv dafür, dass der Beklagte im eigenen Namen und nicht für die W. Versicherung auftrat. 23 Ferner ist die Einlassung des Beklagten widersprüchlich, wenn er zum einen ein Vertretergeschäft für die W. Versicherung behauptet (AS. 77), in der mündlichen Verhandlung aber erklärt, Vermittler des Nachrangdarlehens sei Herr B. gewesen. (AS. 171). Es gab auch in Bezug auf das konkrete Anlagegeschäft keine Hinweise auf die W. Versicherung; weder der Werbe-Flyer noch der Zeichnungsschein enthalten Hinweise auf die W. Versicherung. Die Zedentin hat angegeben, sie habe sich über die Person des Vertretenen keine Gedanken gemacht; der Beklagte sei ihr Anlage- und Versicherungsberater gewesen. Angesichts der objektiven Umstände spricht mehr dafür, dass der Beklagte im eigenen Namen aufgetreten ist, so dass der Beklagte jedenfalls nicht beweisen konnte, dass er bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens in fremdem Namen aufgetreten ist. 24 3. Der Beklagte hat die ihm aus dem Anlagevermittlungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er die Kapitalanlage bei der P. AG als eine sichere und insolvenzfeste Anlage bezeichnete. Der Beklagte hat bei seiner Parteianhörung angegeben, er habe der Zedentin gesagt, dass die Anlage insolvenzfest und sicher sei (Seite 3 des Protokolls, AS. 171). Er hat bekundet, er habe ihr das über die Anlage gesagt, was der Zeuge B. ihm erklärt habe. Auf die Risikobelehrung im Zeichnungsschein (Anlage K 7) sowie auf die Umstände und Bedeutung eines Nachrangdarlehens hat der Beklagte nicht hingewiesen, wie er bei seiner Parteianhörung einräumte (AS. 173). Bereits in der Risikobelehrung im Zeichnungsschein wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer anhaltenden negativen Entwicklung der Emittentin ein Verlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden könne. Es geht zu Lasten des Beklagten, wenn er sich auf die Angaben des Zeugen B. verließ und diese nicht selbst überprüfte und er insbesondere die Risikobelehrung im Zeichnungsschein nicht gelesen hat. Der Zeuge B. hat bekundet, er habe dem Beklagten gesagt, das Anleger habe das Risiko zu tragen, falls P. insolvent werde und die Sicherungsgesellschaft „nicht alles auffangen“ könne. Der Beklagte hat durch die von ihm eingeräumten Angaben über die Kapitalanlage seine Aufklärungspflicht gegenüber der Zedentin verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass er der Zedentin erklärte, ihm sei das Produkt erst vor zwei Tagen vorgestellt worden und er habe ansonsten keine Kenntnis darüber. 25 4. Als Rechtsfolge der Verletzung des mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrags kann der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, als hätte die Zedentin die empfohlene Kapitalanlage nicht gezeichnet (BGH, WM 2009, 1274, Tz. 27). Der Beklagte ist somit zur Erstattung der Anlagesumme abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 22.802,38 Euro verpflichtet. 26 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 28 [Hinweis Beschluss vom 05.08.2013 29 Der Tatbestand des Urteils vom 11.07.2013 - 2 O 42/13 - wird auf Seite 3 wie folgt berichtigt: 30 Statt des Satzes „Der Beklagte legte die ausgefüllten Schriftstücke der Zedentin zur Unterzeichnung vor“ muss es heißen: 31 Der Kläger behauptet: Der Beklagte habe die Vertragsunterlagen handschriftlich ausgefüllt und der Zedentin zur Unterzeichnung vorgelegt (Seite 10 der Klagschrift, AS. 19). 32 Hingegen behauptet der Beklagte: Die Vertragsunterlagen seien bereits vorher bei der Zedentin vorhanden gewesen; er sei der Zedentin beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich gewesen. ] Gründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 22.802,38 Euro aufgrund fehlerhafter Anlagevermittlung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 398 BGB. 15 1. Zwischen der Zedentin und dem Beklagten ist jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. 16 Es kann offen bleiben, ob zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Anlageberatungs- oder ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar sind Stellung und Aufgabe eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich; ihre Pflichtenkreise decken sich nicht vollständig (vgl. BGH WM 1993, 1238, Tz. 12). Indes sind Überschneidungen möglich. Im Wesentlichen schulden beide dem Anleger eine wahre und vollständige Information über die Kapitalanlage. Wenn der Anlagevermittler diese Basispflicht bereits verletzt, kommt es auf eine Unterscheidung zwischen den beiden Vertragstypen für die weitere Prüfung der Haftungspflicht nicht weiter an (BGH, MDR 2002, 1247; OLG Stuttgart, OLG Report Stuttgart 2001, 243 (247); OLG Saarbrücken, OLG Report Saarbrücken 2002, 282 f.). In jedem Fall ist der Vertragspartner zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, WM 1993, 1238 Tz. 14). 17 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW 2007,1362 ff.). So liegen die Dinge im konkreten Fall. Der Beklagte und die Zedentin haben im April ein Gespräch geführt, in dem es um verschiedene Versicherungen und Kapitalanlagen ging. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte die Zedentin gegenüber dem Beklagten den Wunsch, die Rentenversicherung der M. aufzulösen und das freigewordene Kapital gewinnbringend aber sicher zu reinvestieren. Die Zeugin M. hat glaubhaft bekundet, dass die Anlage bei der P. AG insbesondere deshalb sicher sein sollte, weil sie aus den monatlichen Erträgen die monatlichen Beiträge der G. Rentenversicherung bei der W. Versicherung habe finanzieren wollen. Andernfalls wären die Raten von monatlich 420,00 Euro für sie finanziell nicht zu stemmen gewesen. Dadurch, dass die Zedentin den Beklagten fragte, ob es eine Möglichkeit gebe, aus der fondsgebundenen M. Lebensversicherung herauszukommen oder ob es eine bessere Anlagemöglichkeit gebe, hat sie deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten als Vermittler in Anspruch nehmen will. Der Beklagte überreichte ihr bei dem ersten Gespräch den Flyer der P. AG (Anlage K 3) und sagte ihr, er habe vor zwei Tagen etwas über diese Anlage gehört und dass sie sich ein Angebot erstellen lassen und das Angebot anschauen können. Beim zweiten Gespräch ging er mit ihr das Angebot von P. durch (Seite 2 des Protokolls vom 11.06.2013, AS. 169). Der Beklagte hat bekundet, er habe der Zedentin erklärt, die Anlage sei sicher und insolvenzfest (S. 3 des Protokoll, AS. 171). Durch diese von ihm geschilderten Tätigkeiten hat der Beklagte als Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit begonnen, indem er der Zedentin Auskunft über die streitgegenständliche Anlage gab. Der Beklagte gab selbst an, er habe auf die Frage der Zedentin, ob es eine Alternative zu der M. fondsgebundenen Rentenversicherung gebe, die Anlage von P. genannt. Auch der Umstand, dass der Beklagte gegenüber der Zedentin sagte, dass ihm das Produkt erst vor zwei Tagen vorgestellt worden sei, er ansonsten davon keine Kenntnis habe und Herr B. erklärt habe, dass das investierte Geld bei P. insolvenzfest und sicher sei, ändert an dem Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages nichts. Denn die Zedentin machte ihre Anlageentscheidung maßgeblich von den besonderen Kenntnissen und Verbindungen des Beklagten abhängig. 18 2. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens an P. als Vertreter der W. Versicherung aufgetreten ist. Wird der Verhandelnde als Vertragspartner in Anspruch genommen, muss er beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille aus den Umständen zu entnehmen war (BGH NJW 1991, 2958; Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, § 164 Rn.18). 19 Weder der Beklagte noch die Zedentin haben angegeben, dass bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens ausdrücklich darüber gesprochen wurde, ob der Beklagte im Namen der W. Versicherung oder im eigenen Namen aufgetreten ist. 20 Bei der Ermittlung der objektiven Erklärungsbedeutung aus Sicht des Empfängers sind nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen außer dem Wortlaut der Erklärung auch alle Umstände zu berücksichtigen, welche unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (vgl. Schramm, in: Münchener Kommentar, BGB, 6 Aufl. 2012, § 164 Rn. 21 f.). 21 Aufgrund der Umstände steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Vertreter aufgetreten ist. Richtig ist, dass der Beklagte bei den vorherigen Vermittlungen von Versicherungen und Kapitalanlagen gegenüber der Zedentin als Vertreter für die W. Versicherung aufgetreten ist. Darauf deuten auch die äußeren Umstände wie die verwendete Visitenkarte und der Schriftverkehr hin. Der Beklagte hat aber selbst erklärt, er dürfe nach seinem Vertrag mit der W. Versicherung ausschließlich Produkte vermitteln, die die W. Versicherung anbiete. 22 Die Zedentin hat als Zeugin glaubhaft bekundet, der Beklagte und sie hätten gewusst, dass das Nachrangdarlehen an P. kein Produkt der W. Versicherung sei; sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht für die W. Versicherung handele (AS. 181). Der Umstand, dass es sich bei dem Nachrangdarlehen an P. nicht um ein Produkt der W. Versicherung handelte, spricht objektiv dafür, dass der Beklagte im eigenen Namen und nicht für die W. Versicherung auftrat. 23 Ferner ist die Einlassung des Beklagten widersprüchlich, wenn er zum einen ein Vertretergeschäft für die W. Versicherung behauptet (AS. 77), in der mündlichen Verhandlung aber erklärt, Vermittler des Nachrangdarlehens sei Herr B. gewesen. (AS. 171). Es gab auch in Bezug auf das konkrete Anlagegeschäft keine Hinweise auf die W. Versicherung; weder der Werbe-Flyer noch der Zeichnungsschein enthalten Hinweise auf die W. Versicherung. Die Zedentin hat angegeben, sie habe sich über die Person des Vertretenen keine Gedanken gemacht; der Beklagte sei ihr Anlage- und Versicherungsberater gewesen. Angesichts der objektiven Umstände spricht mehr dafür, dass der Beklagte im eigenen Namen aufgetreten ist, so dass der Beklagte jedenfalls nicht beweisen konnte, dass er bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens in fremdem Namen aufgetreten ist. 24 3. Der Beklagte hat die ihm aus dem Anlagevermittlungsvertrag obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er die Kapitalanlage bei der P. AG als eine sichere und insolvenzfeste Anlage bezeichnete. Der Beklagte hat bei seiner Parteianhörung angegeben, er habe der Zedentin gesagt, dass die Anlage insolvenzfest und sicher sei (Seite 3 des Protokolls, AS. 171). Er hat bekundet, er habe ihr das über die Anlage gesagt, was der Zeuge B. ihm erklärt habe. Auf die Risikobelehrung im Zeichnungsschein (Anlage K 7) sowie auf die Umstände und Bedeutung eines Nachrangdarlehens hat der Beklagte nicht hingewiesen, wie er bei seiner Parteianhörung einräumte (AS. 173). Bereits in der Risikobelehrung im Zeichnungsschein wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer anhaltenden negativen Entwicklung der Emittentin ein Verlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden könne. Es geht zu Lasten des Beklagten, wenn er sich auf die Angaben des Zeugen B. verließ und diese nicht selbst überprüfte und er insbesondere die Risikobelehrung im Zeichnungsschein nicht gelesen hat. Der Zeuge B. hat bekundet, er habe dem Beklagten gesagt, das Anleger habe das Risiko zu tragen, falls P. insolvent werde und die Sicherungsgesellschaft „nicht alles auffangen“ könne. Der Beklagte hat durch die von ihm eingeräumten Angaben über die Kapitalanlage seine Aufklärungspflicht gegenüber der Zedentin verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass er der Zedentin erklärte, ihm sei das Produkt erst vor zwei Tagen vorgestellt worden und er habe ansonsten keine Kenntnis darüber. 25 4. Als Rechtsfolge der Verletzung des mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrags kann der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB so gestellt zu werden, als hätte die Zedentin die empfohlene Kapitalanlage nicht gezeichnet (BGH, WM 2009, 1274, Tz. 27). Der Beklagte ist somit zur Erstattung der Anlagesumme abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlungen in Höhe von insgesamt 22.802,38 Euro verpflichtet. 26 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 28 [Hinweis Beschluss vom 05.08.2013 29 Der Tatbestand des Urteils vom 11.07.2013 - 2 O 42/13 - wird auf Seite 3 wie folgt berichtigt: 30 Statt des Satzes „Der Beklagte legte die ausgefüllten Schriftstücke der Zedentin zur Unterzeichnung vor“ muss es heißen: 31 Der Kläger behauptet: Der Beklagte habe die Vertragsunterlagen handschriftlich ausgefüllt und der Zedentin zur Unterzeichnung vorgelegt (Seite 10 der Klagschrift, AS. 19). 32 Hingegen behauptet der Beklagte: Die Vertragsunterlagen seien bereits vorher bei der Zedentin vorhanden gewesen; er sei der Zedentin beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich gewesen. ]