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Urteil

4 O 111/17

LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2017:1229.4O111.17.00
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Leitsätze
1. Ein einmaliger Telefonanruf bei einem Rechtsanwalt zu Werbezwecken begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.(Rn.27) (Rn.57) 2. Die Telefonwerbung (sog. cold calling) erfolgte nicht im Bereich der Privatsphäre, sondern im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und selbst wenn man den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eröffnet ansähe, wäre ein einmaliger Anruf (zur Mittagszeit) nur ein äußerst geringfügiger Eingriff.(Rn.31) 3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass von einer Rechtswidrigkeit auszugehen ist, weil die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heranzuziehen ist, wonach eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets anzunehmen ist. Auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG ergibt sich keine andere Bewertung.(Rn.36) (Rn.48) 4. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert daran, dass eine relevante Beeinträchtigung des Betriebsablaufs in einer Rechtsanwaltskanzlei durch einen Anruf, der nach Identifizierung des Anrufenden sofort abgebrochen werden kann, nicht erkennbar ist.(Rn.61)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einmaliger Telefonanruf bei einem Rechtsanwalt zu Werbezwecken begründet keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.(Rn.27) (Rn.57) 2. Die Telefonwerbung (sog. cold calling) erfolgte nicht im Bereich der Privatsphäre, sondern im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und selbst wenn man den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eröffnet ansähe, wäre ein einmaliger Anruf (zur Mittagszeit) nur ein äußerst geringfügiger Eingriff.(Rn.31) 3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass von einer Rechtswidrigkeit auszugehen ist, weil die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heranzuziehen ist, wonach eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets anzunehmen ist. Auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG ergibt sich keine andere Bewertung.(Rn.36) (Rn.48) 4. Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert daran, dass eine relevante Beeinträchtigung des Betriebsablaufs in einer Rechtsanwaltskanzlei durch einen Anruf, der nach Identifizierung des Anrufenden sofort abgebrochen werden kann, nicht erkennbar ist.(Rn.61) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch (dazu unten I.) noch ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu (dazu unten II.). I. 1. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 UWG, da der Kläger nicht in den Kreis der in § 8 Abs. 3 UWG abschließend aufgeführten Anspruchsberechtigten fällt. Der Individualschutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern, hier des Klägers, wird durch das Bürgerliche Recht ausreichend sichergestellt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 3.4). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist zivilrechtlich durch den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt (vgl. BVerfG NJW 2006, S. 206 [208 Rn. 29]). a) Die Kammer geht bereits nicht davon aus, dass ein einmaliger Anruf wie hier bei einem Rechtsanwalt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es verbürgt also nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - Rn. 38 m.w.N.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH NJW 2012, S. 2197 [2198 Rn. 35]). Die streitgegenständliche Telefonwerbung bei dem Kläger erfolgte nicht in dem Bereich seiner Privatsphäre, sondern im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (zur telefonischen Wahlwerbung im Privatbereich vgl. demgegenüber OLG Stuttgart NJW 1988, S. 2615). Selbst wenn man Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eröffnet ansähe, wäre nicht von einer Verletzung dieses Rechts auszugehen. Der einmalige Anruf bei einem Rechtsanwalt wie dem Kläger zur Mittagszeit stellt allenfalls einen äußerst geringfügigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Eine Abwägung mit dem widerstreitenden Grundrecht des Werbetreibenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt, dass dieser Eingriff nicht rechtswidrig ist. Unerwünschte Telefonate gehören zum typischen Risiko dessen, der einen Fernsprechanschluss innehat. Der Angerufene hat jederzeit die Möglichkeit, die Belästigung durch Auflegen des Hörers abzustellen (vgl. auch Rixecker, in MünchKomm MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 12 Anh. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 125). Der Kläger hat auch nicht erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, von erstmaliger Telefonwerbung verschont zu bleiben. Ausdrücklich hat er sich nur gegen die Zusendung von Werbung (wohl per Post, E-Mail oder Telefax) verwahrt. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass von einer Rechtswidrigkeit auszugehen ist, weil die gesetzgeberische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG heranzuziehen ist, wonach eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets anzunehmen ist (in diese Richtung wohl Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 8 Rn.14). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese Definition passt zwar nicht unmittelbar auf (dem Vertragsschluss vorgelagerte) Werbemaßnahmen gegenüber Verbrauchern, ist aber sinngemäß anzuwenden (vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, § 7 Rn. 138). Vorliegend diente der Anruf bei dem Kläger einem geschäftlichen Zweck, nämlich der Unterbreitung des Angebotes, in dem Präsentationssystem der I. GmbH für die Rechtsanwaltskanzlei zu werben. b) Eine Beeinträchtigung ist der Beklagten auch nicht zurechenbar. aa) Unmittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht (vgl. Fritzsche, in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 1004 Rn. 17). Da die Beklagte den Anruf unstreitig nicht selbst getätigt hat, ist sie nicht als unmittelbare Handlungsstörerin anzusehen. bb) (1) Als mittelbarer Handlungsstörer kommt nur in Betracht, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. BGH NJW 2015, S. 2027 [2028 Rn. 15]). Als Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH NJW-RR 1991, S. 1258 [1259]). (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. (a) Dass die Beklagte die I. GmbH mit der Durchführung von Telefonwerbung beauftragt oder diese veranlasst hat, ist für die Kammer nicht erwiesen. (aa) Nach § 1 des Gestattungs- und Liefervertrags wird es der I. GmbH von der Beklagten gestattet, kostenlos digitale Präsentationssysteme in deren Betriebsräumen aufzustellen. Auf den Bildschirmen können dann von der I. GmbH angeworbene Sponsoren eigene Werbeinhalte platzieren. Die Beklagte darf eigene Werbeinhalte auf einem definierten Feld präsentieren. Gegenstand dieses Vertrages ist nicht eine Beauftragung der I. GmbH, (Telefon-) Werbung für die Beklagte durchzuführen (vgl. zu einem solchen Sachverhalt LG Heidelberg, 2 O 173/13 -, juris und BGH NJW 1989, S. 902 [904]). Mit ihrem Anruf und mit dem anschließenden Versand von Informationsmaterial hat die I. GmbH dann auch nicht die Beklagte beworben, sondern sich selbst. Der Vertrag enthält auch keine Regelung dahingehend, dass die I. GmbH gegen eine entsprechende Vergütung Werbung für die Beklagte betreibt. Ausweislich der Ziffern 1, 5 und 6 des Vertrags war die I. GmbH für die Akquisetätigkeit allein verantwortlich und in Art ihrer Durchführung auch nicht irgendwelchen Vorgaben der Beklagten unterworfen, was dagegen spricht, dass die Telefonwerbung durch die Beklagte veranlasst wurde. (bb) Auch der E-Mail der I. GmbH vom 14.03.2017 (Anl. K 1) ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der I. GmbH empfohlen oder sie gar beauftragt hat, sich an den Kläger im Wege der Telefonwerbung zu wenden. Es ist auch kein Grund dargetan oder ersichtlich, weshalb die Beklagte der I. empfohlen haben soll, sich in irgendeiner Form gerade an bestimmte Werbekunden wie etwa den Kläger zu wenden. Vielmehr ist diese E-Mail im Lichte des beigefügten Schreibens der Beklagten vom 08.02.2017 (AS 17) zu verstehen, dass den potentiellen Werbekunden empfiehlt, sich über Werbemöglichkeiten bei der I. GmbH zu informieren. (cc) Aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG ergibt sich keine andere Bewertung. Dabei ist bereits fraglich, ob § 8 Abs. 2 UWG für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich eine Heranziehung der gesetzgeberischen Wertung des § 7 Abs. 2 UWG bejaht (vgl. BGH NJW 2009, S. 2958 [2959 Rn. 14]). Gegen eine Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG spricht dessen Regelungszweck, der darin liegt, sicherzustellen, dass der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugutekommen, sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll (vgl. BGH GRUR 2008, 186 [188 Rn. 22]). Diese Ausweitung der Erfolgshaftung, die es dem Unternehmer verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder hätte sie nicht verhindern können (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 Rn. 2.32), trägt dem spezifischen Bedürfnis des UWG Rechnung, Wettbewerbsverstöße in größtmöglichem Umfang zu unterbinden. Es ist jedoch nicht interessengerecht, den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach § 8 Abs. 2 UWG oder der Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 UWG auf den bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu übertragen, nur weil eine beanstandete Handlung im Kontext eines möglichen Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Hätte der Gesetzgeber die ausdifferenzierte Rechtsprechung zur Störerhaftung nach § 1004 BGB insoweit erweitern wollen, hätte er den Kreis der möglichen Gläubiger nach § 8 Abs. 3 UWG auf Dritte erweitern können, damit diese in den Genuss der Haftung des § 8 Abs. 2 UWG kommen. Dies ist nicht geschehen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass nur den genannten Personen die Aufgabe der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zukommen soll. Im Fall einer Ausweitung der Haftung müsste ein Unternehmer bei Beibehaltung des materiellen Schutzniveaus jederzeit mit einer Vielzahl von Klagen von Verbrauchern wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das UWG rechnen. Dies würde zu sehr hohen Belastungen für die Wirtschaft führen und hätte einen erheblichen Standortnachteil zur Folge. Dies wollte der Gesetzgeber gerade verhindern (vgl. BT-Drucksache 15/1487, S. 22). Im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 2 UWG ist der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Beauftragter in diesem Sinne ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH GRUR 2011, S. 617 [621 Rn. 54]). Die Annahme einer Beauftragtenstellung kommt daher nur bei einem Verhalten in Betracht, das in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt und von diesem auf einen Dritten verlagert worden ist (vgl. OLG Frankfurt/Main MMR 2010, S. 417 ebenda). Ein solcher Fall der Beauftragung ist nicht gegeben. Die Aufstellung von Präsentations-systemen, auf denen primär nicht eigene Inhalte der Beklagten (vgl. zur Beauftragung einer Werbeagentur BGH NJW 1991, S. 3029 ebenda), sondern die anderer Werbekunden gezeigt werden, ist nicht Teil der Geschäftstätigkeit der Beklagten. Ein Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten ist der Betrieb von Frei- und Hallenbädern. Die Beklagte profitiert außerdem wirtschaftlich nicht in der Weise von der Vermarktung der Werbeflächen, dass sie an den von I. dadurch erzielten Einnahmen partizipiert. Hinweise dafür, dass mit den Einnahmen der I. GmbH die Beklagte gesponsort wurde, sind nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte ein Interesse an einer erfolgreichen Akquise seitens der I. GmbH hatte, da Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags (vgl. dessen Ziffer 1, letzter Absatz) und damit einer Präsentation eigener Inhalte durch die Beklagte war, dass es I. gelingt, eine ausreichende Zahl von Werbepartnern zu gewinnen. Dass die Beklagte irgendein Interesse an der Aufstellung der Präsentationssysteme hatte, versteht sich von selbst, ist aber einer Beauftragung nicht gleichzusetzen. (b) Es ist für die Kammer auch nicht erwiesen, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die I. GmbH Werbekunden telefonisch anwarb bzw. anwerben würde. Die Beklagte hat die die I. GmbH auch nicht mit Abschluss des Gestattungs- und Liefervertrags dazu veranlasst, sich einer möglicherweise wettbewerbswidrigen Telefonwerbung zur Akquise zu bedienen. Der Inhalt dieses Vertrags war nicht geeignet, ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten der I. GmbH zu begünstigen. Vielmehr war die I. GmbH ausweislich des Vertrags bei der Auswahl der Kunden - in den Grenzen des § 6 des Vertrags - und bei der Gestaltung ihrer Anwerbung nicht an Vorgaben der Beklagten gebunden. Die Beklagte durfte auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem rechtstreuen Verhalten der I. GmbH ausgehen. c) Es bestehen schließlich erheblich Zweifel, ob, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer eine Störung durch die Beklagte annähme, von einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ist. a) Zwar begründet bereits die erste Störung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. BGH NJW 2016, S. 863 [865 Rn. 25 m.w.N.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber die Verurteilung durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung - das heißt durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung - ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann an der Ernstlichkeit kein Zweifel besteht (vgl. NJW 1996, S. 723 [724 m.w.N.]). b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist. Zwar wurde nicht die Beklagte, sondern die I. GmbH mit dem Anerkenntnisurteil vom 10.10.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verurteilt. Jedoch bezieht sich diese Unterlassungserklärung gerade auf den streitgegenständlichen Anruf vom 14.03.2017. Dass die I. GmbH künftig einen weiteren Versuch der Telefonwerbung bei dem Kläger unternehmen wird, ist nach der Verurteilung nicht anzunehmen. Gerade auf einen Anruf der I. GmbH im behaupteten Auftrag der Beklagten zielt aber der Antrag des Klägers, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Veranlassung einer eine Kontaktaufnahme „wie geschehen durch Anruf am 14.03.2017“ zu untersagen. Dass die Beklagte den Kläger selbst kontaktiert hat und möglicherweise künftig kontaktieren wird ist ebenso wenig dargetan oder ersichtlich wie eine der Beklagten zurechenbare Kontaktaufnahme durch ein weiteres Unternehmen. 3. Ein Unterlassungsanspruch stünde dem Kläger auch nicht wegen eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Inwieweit Telefonwerbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, ist, soweit ersichtlich, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommen (vgl. BGH GRUR 2016, 831 [832 Rn. 16]), findet sich dort keine Aussage dazu, wann ein solcher Eingriff überhaupt vorliegt bzw. dass jeder Verstoß gegen § 7 UWG mit einem solchen Eingriff gleichzusetzen ist. Vielmehr zieht der BGH diese Wertungen erst auf der Stufe der Rechtfertigung heran (vgl. BGH NJW 2009, S. 2958 [2959]; BGH GRUR 2013, S. 1259 [1260 Rn. 20]). Wettbewerbsrechtlich sind telefonische Werbemaßnahmen auch im geschäftlichen Bereich nicht uneingeschränkt hinnehmbar sind, weil sie - wenn auch auf andere Weise und mit anderer Richtung als im privaten Bereich - zu Beeinträchtigungen des Angerufenen führen können, nämlich zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen in dessen beruflicher Tätigkeit und zu einer den Geschäftsgang störenden Belegung des Telefonanschlusses für die Dauer des Anrufs (vgl. BGH NJW 1991, S. 2087 [2088]). Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob ein Werbeanruf einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Dieser liegt nur vor, wenn er sich gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. BGH NJW 2009, S. 2958 [2959]). Die Rechtsprechung bejaht dies für den Fall der unverlangten Zusendung von E-Mails an Gewerbetreibende und führt an, dass derartige E-Mails den Betriebsablauf regelmäßig beeinträchtigen. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen (BGH a.a.O.). Diese Erwägungen greifen bei einer Telefonwerbung nicht ein. Eine relevante Beeinträchtigung des Betriebsablaufs einer Rechtsanwaltskanzlei durch einen Anruf, der nach Identifizierung des Anrufenden sofort abgebrochen kann, ist nicht erkennbar. Weder ist damit ein organisatorischer Aufwand verbunden wie bei dem Öffnen, Lesen und Aussortieren von E-Mails noch fallen auf Seiten des Angerufenen Kosten an. Schließlich ist aus den unter I.2. genannten Gründen weder von einer Störereigenschaft der Beklagten noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670 BGB, 683 Satz 1, 677 BGB für entstandene Rechtsanwaltskosten zu. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (vgl. BGH NJW 2014, S. 2360 Rn. 12). Ein solcher Unterlassungsanspruch stand dem Kläger nicht zu (siehe oben I.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Werbeanrufen im Wege des sogenannten „cold callings“. Der Kläger ist Rechtsanwalt und verwahrt sich seit Jahren gegen die Zusendung von Werbung, auch auf seiner Internetseite, und durch einen Eintrag seiner Adressdaten in die sogenannte Robinsonliste des Deutschen Dialog Marketingverbandes (DDV). Die Beklagte betreibt in Heidelberg unter anderen Frei- und Hallenbäder. Sie ist mit der I. GmbH durch einen Gestattungs- und Liefervertrag vom 29.04.2010 vertraglich verbunden (vgl. Anl. B 1). Gegenstand des Vertrages ist die Aufstellung eines digitalen Informations- und Präsentationssystem mit einem LCD-Bildschirm in den Betriebsräumen der Beklagten durch die I. GmbH. Vertragspartner der I. GmbH sind regionale Geschäftskunden, für deren Unternehmen oder Dienstleistungen geworben werden kann. Nach Ziffer 1 des Vertrags wird die Aufstellung von der I. GmbH kostenlos durchgeführt. I. ist berechtigt, für die Präsentation auf dem Bildschirm Werbepartner als Sponsoren zu akquirieren. Der Beklagten ist es gestattet, eigene Inhalte in dem für sie definierten Feld auf dem Bildschirm zu präsentieren, ohne dass es einer Zustimmung der I. bedarf. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses wird auf die Anl. B 1 verwiesen. Am 14.03.2017 wurde der Kläger von einer Mitarbeiterin der I. GmbH angerufen, die ihm Werbeanzeigen in diesem Präsentationssystem verkaufen wollte. Zum Schein ging der Kläger auf das Angebot ein. Mit E-Mail vom gleichen Tag, 13:33 Uhr (Anl. K 1) übersandte die I. GmbH dem Kläger postwendend Informationsmaterial (i.e. „Empfehlungsschreiben HD Bäder“, „Preisliste HD Freibäder 2017“ und „Preisliste HD Hallenbäder 2017“). Mit E-Mail vom gleichen Tag (Anl. K 2), 14:43 Uhr mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € auf. Mit E-Mail vom 29.03.2017 lehnte die Beklagte die Erstattung von Abmahnkosten ab (Anl. K 3). In einer E-Mail der Beklagten vom 29.03.2017 (Anl. K 4) bat die Beklagte den Kläger sich wegen des Anrufs an die I. GmbH zu wenden. Mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Heidelberg - 2. Zivilkammer vom 10.10.2017 (Anl. B 2) wurde es der beklagten I. im Hinblick auf den streitgegenständlichen Anruf vom 14.03.2017 untersagt „es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, [...] zu Werbezwecken mit dem Kläger per Telefon Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen durch Anruf am 14.03.2017“. Der Kläger behauptet: Die Beklagte sei Unterlassungsschuldnerin, auch wenn sie den Anruf nicht selbst getätigt habe. Sie habe als Auftraggeberin und Schirmherrin Empfehlungsschreiben zur Verfügung gestellt, aber keine Maßnahmen veranlasst, um die unlautere Telefonwerbung zu verhindern. Die I. GmbH habe sich auf Empfehlung der Beklagten an ihn gewandt. Sie habe die I. GmbH beauftragt, Werbekunden für den von ihr durchgeführten Informationsdienst zu akquirieren, wie sich aus den E-Mails Anl. K 2, K 3 und K 4 ergebe. Die Empfehlung ergebe sich aus dem von der Beklagten durch Überlassung des Empfehlungsschreibens (Anl. K 5) ermöglichten werblichen Auftreten der I. GmbH. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Kläger ist der Ansicht: Die gesetzlichen Wertungen des § 8 Abs. 2 UWG müssten berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführer der Stadtwerke Heidelberg GmbH zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per Telefon Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen durch Anruf am 14.03.2017. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Beklagte erwidert: Sie habe den Anruf der I. GmbH nicht beauftragt. Die Herrschaft über die gesamte Akquisetätigkeit liege allein bei der I. GmbH, die weisungsungebunden sei. Die I. habe auch nicht eine Empfehlung der Beklagten erhalten, wonach die I. GmbH sich an den Kläger wenden solle. Die Beklagte habe keinerlei eigenes Interesse und keinerlei eigene Vorteile davon, welche Werbesponsoren auf den digitalen Informationstafeln ihre Produkte und Leistungen bewerben würden. Keinesfalls könne die E-Mail der I. GmbH vom 14.03.2017, 13:33 Uhr dahingehend verstanden werden, dass diese sich an potentielle Kunden im Wege eines „cold calls“ wenden solle. Sie habe die Werbeaktion der I. GmbH auch nicht veranlasst und davon keine Kenntnis gehabt. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, auf die Geschäftsmaßnahmen der I. GmbH Einfluss zu nehmen, diese zu kontrollieren oder gar zu verhindern. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.