Urteil
4 O 16/20
LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2020:0731.4O16.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Bezeichnung von Qualität und Service eines Nagelstudios als "schlecht" handelt es sich um ein Werturteil, was sich aus der Wortwahl ergibt, welcher eine klare Meinungsäußerung zu entnehmen ist. Auch die Bezeichnung der Geschäftsräume als Kellerraum stellt ein Werturteil dar. Diesbezüglich legt der Wortlaut eine Charakterisierung nahe, die ihrem Wesen nach eine Wertung enthält, die über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinausgeht. Aus Sicht des Durchschnittsrezipienten soll die Belegenheit des betreffenden Studios nicht einfach mitgeteilt, sondern herabgewürdigt werden.(Rn.50)
(Rn.51)
2. Es liegt keine Schmähkritik vor, soweit es sich bei getätigten Äußerungen um Übertreibungen und Verzerrungen handelt, die als Mittel der Meinungsäußerung grundsätzlich hinzunehmen sind. Steht danach im Fokus der Äußerung nicht die persönliche Kränkung der Betroffenen, sondern die Kritik, liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor.(Rn.62)
(Rn.63)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bezeichnung von Qualität und Service eines Nagelstudios als "schlecht" handelt es sich um ein Werturteil, was sich aus der Wortwahl ergibt, welcher eine klare Meinungsäußerung zu entnehmen ist. Auch die Bezeichnung der Geschäftsräume als Kellerraum stellt ein Werturteil dar. Diesbezüglich legt der Wortlaut eine Charakterisierung nahe, die ihrem Wesen nach eine Wertung enthält, die über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinausgeht. Aus Sicht des Durchschnittsrezipienten soll die Belegenheit des betreffenden Studios nicht einfach mitgeteilt, sondern herabgewürdigt werden.(Rn.50) (Rn.51) 2. Es liegt keine Schmähkritik vor, soweit es sich bei getätigten Äußerungen um Übertreibungen und Verzerrungen handelt, die als Mittel der Meinungsäußerung grundsätzlich hinzunehmen sind. Steht danach im Fokus der Äußerung nicht die persönliche Kränkung der Betroffenen, sondern die Kritik, liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor.(Rn.62) (Rn.63) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin kann die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog verlangen. Eine relevante rechtswidrige Rechtsgutsverletzung liegt nicht vor, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde nicht rechtswidrig verletzt. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt, denn es zählt als unbenanntes Freiheitsrecht zu den Rechten mit Ausschließlichkeitscharakter, die eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition begründen und wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind (vgl. BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170; 79, 256, 268; 95, 220, 241). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird dogmatisch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (st. Rspr. BVerGE 6, 389, 433; 101, 361, 379). Als klassisches Abwehrrecht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsträger einen Freiraum gegenüber dem Staat. Als objektive Wertentscheidung des Verfassungsgebers entfaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht mittelbare Drittwirkung (vgl. BVerGE 35, 202, 219 ff.). Es ist bei der Anwendung oder Auslegung zivilrechtlicher Normen hinreichend zu beachten. Dies führt zur Bewertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB und durch Ausdehnung des § 1004 Abs. 1 BGB auf Beeinträchtigung aller sonstigen Rechte zur Gewährung eines negatorischen Schutzes, soweit der Anspruchsteller tatsächlich selbst betroffen ist (st. Rspr. BGHZ 13, 334, 338; 91, 233, 238 f.). b) Ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt vor, jedoch nicht hinsichtlich der Äußerung über den Ehemann der Klägerin. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die Privat- und Persönlichkeitssphäre als Bereich der herrschaftsfreien Entfaltung der Persönlichkeit und der Wahrnehmung unvermittelter Handlungsfreiheit. Seine Definition erfolgt verstärkt aus der Perspektive der Menschenwürde, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zur allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG näher am absolut geschützten Bereich der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG liegt (vgl. BVerfGE 27, 344, 351). Der sachliche Schutzbereich zielt auf die Abwehr von Beeinträchtigungen der engeren persönlichen Lebenssphäre als Privat- und Intimsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344, 351; 32, 373, 379; 34, 238, 245; 35, 35, 39), der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit unter Einschluss der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 ff.; 54, 208, 217), des sonstigen Autonomieschutzes für den Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46, 73), das Namensrecht (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 97, 391, 399) und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BVerfGE 91, 1, 29) sowie der Grundbedingungen der Persönlichkeitsentfaltung und -entwicklung (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 f.; 72, 155, 170 f.; 79, 256, 268). Der Eingriff liegt in jeder Handlung, die dem Betroffenen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (vgl. BVerfGE 105, 279, 299 ff.). Vor allem wenn es um Werturteile oder Tatsachenberichte geht, kann das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person betroffen sein (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.). Denn jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen, selbst wenn dies in der Form kritischer Auseinandersetzung im öffentlichen Meinungskampf geschieht (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 54, 148, 155; 54, 208, 217). Je tiefer ein belastender Eingriff in den engeren persönlichen Bereich des Betroffenen eindringt, desto größer wird der Rechtfertigungsbedarf (vgl. BVerfGE, 80, 367, 373 f.). Nach diesen Grundsätzen berühren die angegriffenen Äußerungen des Beklagten über die Qualität der Leistung und Belegenheit des Studios das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, denn sie betreffen ihre Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit unter Einschluss der persönlichen Ehre, insofern die Klägerin als Inhaber des Nagelstudios in ihrem Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 BvR 737/94, juris, Rn. 8). Soweit die Klägerin die Äußerungen des Beklagten über ihren Ehemann angreift, ist ihr Persönlichkeitsrecht nicht betroffen. Die Äußerungen betreffen direkt nur den Ehemann der Klägerin. Die Klägerin ist allenfalls mittelbar betroffen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 2 Abs. 1, Rn. 223). Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (BGH, Urteil vom 15.04.1980 - VI ZR 76/79, juris, Rn. 11). Hier steht die angegriffene Äußerung über den Ehemann der Klägerin in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Wie sie selbst ausführt, ist ihr Ehemann mit dem Nagelstudio in keiner Weise verbunden. Eine mittelbare Ehrverletzung des Ehegatten durch Ehrverletzung des anderen Ehegatten ist in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zu befürchten, denn sie unterfällt auch nicht den Ehrdelikten (vgl. Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 185, Rn. 10). Die Erheblichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der Äußerungen über das Studio ergibt sich durch die vom Beklagten getroffene Wahl des Adressatenkreises für seine Äußerungen sowie ihrer Form und Art der Verbreitung. Er hat eine breite Öffentlichkeit angesprochen, indem er seine Bewertung auf der Internetseite www.google.de eingestellte. b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist, soweit es betroffen ist, durch den Eingriff des Beklagten in seinen Schutzbereich jedoch nicht rechtswidrig verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt der Rechtfertigungstrias nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 185, 195). Soweit sich der Eingriff in den Schutzbereich seinerseits als grundrechtlich geschützte Betätigung des Gegners darstellt, sind die konfligierenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ist nach Art eines offenen Haftungstatbestands auf Grundlage einer umfassenden Abwägung zu beantworten (vgl. BGHZ 13, 334, 338; 24, 72, 80; 30, 7, 11 f.; 31, 308, 312 ff.; 35, 363, 368; 50, 133, 143 ff; 73, 120, 124). Nach diesen Grundsätzen sieht das Gericht die angegriffenen Äußerungen des Beklagten über das Studio nach Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrigen Eingriff an. Hierfür hat das Gericht die relevanten Interessen der Parteien in die Abwägung eingestellt, die Bedeutung der betroffenen Belange eingeschätzt und sie in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet. aa) Das Gericht hat folgende relevante Interessen in die Abwägung eingestellt: Die Klägerin kann sich aus den obengenannten Gründen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Der Beklagte kann sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit eine Meinung zu bilden, zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 57, 295, 319 f.; 85, 1, 14; 90, 241, 247). Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. BVerGE 61, 1, 9). Im eigentlichen Sinne bezeichnet er das Werturteil. Das ist eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und eine subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage charakterisiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 9; 90, 241, 247). Meinungen in diesem Sinne lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen und sind keinem empirischen Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 90, 241, 247). Die Qualifikation einer Meinung als wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, gefährlich oder harmlos, emotional oder rational ist für die Bestimmung ihres Schutzes ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7; 90, 241, 247; 124, 300, 320). Auch Schmähkritik, in deren Rahmen jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist geschützt (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; 93, 266, 294). Daneben umfasst der Begriff der Meinung auch Tatsachenbehauptungen. Das sind Mitteilungen von Tatsachen, die auf ihre Richtigkeit überprüft werden können und durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert sind (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8). Sie werden von der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 85, 1, 15). Nicht geschützt sind unwahre Behauptungen, die im Zeitpunkt der Äußerung erweislich oder erkenntlich unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241, 254). Die Anforderungen an den Wahrheitsgehalt der Äußerungen dürfen nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208, 219 f.; 61, 1, 8; 90, 241, 248). Nicht jede unüberlegte, gutgläubig geäußerte oder nachlässig recherchierte Tatsachenbehauptung, die an sich unwahr ist, fällt aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241, 254; 99, 185, 197). Die diesbezügliche Sorgfaltspflicht hat dort ihre Grenzen, wo sich die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung noch ungewiss ist, nicht binnen kürzester Zeit aufklären lässt (vgl. BVerfGE 90, 241, 254). Aufwendige Recherchen, um den Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung zu überprüfen, werden nicht gefordert (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand: August 2018, Art. 5, Rdnr. 49). Die Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung geht vom Wortlaut der Äußerung aus und muss ihren Sinn im sprachlichen Kontext und mit Rücksicht auf die erkennbaren Begleitumstände zutreffend erfassen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Für die Sinnermittlung maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, nicht das subjektive Verständnis des Äußernden oder des Betroffenen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 114, 339, 348). Eine Trennung der tatsächlichen oder wertenden Bestandteile ist nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 248). Im Zweifel liegt eine geschützte Meinung auch vor, wenn sich Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE 61, 1, 9). Nach diesen Grundsätzen fallen die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Äußerungen sind aufgrund ihres Inhalts und ihres Kontextes als Werturteile einzuordnen, weil der Beklagte mit ihnen nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten Kritik übt. Ihr Aussagegehalt wird nicht vollständig erfasst, wenn sie als Tatsachenbehauptungen eingestuft werden. Im Einzelnen: (1) Die Bezeichnung von Qualität und Service als schlecht ist ein Werturteil. Das ergibt sich allein aus der Wortwahl, der eine klare Meinungsäußerung zu entnehmen ist, aber auch in Zusammenhang mit der Erteilung eines Rats. (2) Die Bezeichnung der Geschäftsräume als Kellerraum ist ein Werturteil. Der Wortlaut legt eine Charakterisierung nahe. Diese enthält ihrem Wesen nach eine Wertung, die über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinausgeht. Der Sinn der Äußerung wäre deshalb nicht zutreffend erfasst, wenn er allein in der Zuordnung der Geschäftsräume zu einem Gebäudeteil gesehen würde. Aus Sicht des Durchschnittsrezipienten soll die Belegenheit des Studios nicht einfach mitgeteilt, sondern herabgewürdigt werden. bb) Das Gericht hat folgende Einschätzung der betroffenen Belange vorgenommen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht war nicht in seinem Kernbereich betroffen. Es geht um die Selbstdarstellung des Nagelstudios in der Öffentlichkeit. Die Meinungsfreiheit ist in ihrem Kernbereich betroffen, denn die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen wird hier vermutet. Im Prozess der Abwägung von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gilt eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen (vgl. BVerfGE 7, 198, 213). Abweichungen von der Vermutungsregel bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie gerecht wird (BVerfGE 93, 266, 295). Die Vermutungsregel greift dort nicht, wo eine Meinung im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geäußert wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 294). Andere Wertungen gelten in Fällen der Schmähkritik. Äußerungen in Form einer Schmähkritik bewirken einen Regelvorrang des Ehr- und Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 43, 51; 90, 241, 248; 93, 266, 294). Kritik in überspitzter oder polemischer Form in der öffentlichen Auseinandersetzung ist kein Fall einer Schmähkritik (vgl. BVerfGE 82, 272, 282; 93, 266, 294). Auch Schärfen und Übersteigerungen oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, müssen in Kauf genommen werden (vgl. BVerfGE 54, 129, 139). Privatpersonen unterliegen anders als der Staat keinem generellen Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 105, 252, 272 f.). Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen können Mittel der einfachen Meinungsäußerung sein (vgl. BVerfGE 86, 1, 9). Tatsachenbehauptungen sind Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1, 8). Sind Tatsachenbehauptungen mit Meinungsäußerungen verbunden, kann die Schutzwürdigkeit der Meinung vom Wahrheitsgehalt der zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen abhängen. Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17). Ebenso ist in der Abwägung zu beachten, ob derjenige, gegen den eine kritische Äußerung gerichtet ist, zu einer derartigen Reaktion Anlass gegeben hat (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; 24, 278, 286; 54, 129, 138). Berührt ein derartiger Gegenschlag das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen, so ist das jedenfalls dann noch rechtmäßig, wenn es gemessen an den von der Gegenseite erhobenen Ansprüchen oder aufgestellten Behauptungen nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. BVerfGE 24, 278, 286). Maßgeblich für die Zulässigkeit des Gegenschlags ist, inwiefern der von diesem Betroffene aus eigenem Entschluss in den öffentlichen Meinungskampf eingetreten ist und sich so eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (vgl. BVerfGE 54, 129, 138; 61, 1, 13; 66, 116, 150 f.). Nach diesen Grundsätzen gilt die Vermutung der Zulässigkeit der freien Rede für alle angegriffenen Äußerungen, weil sie Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, die Werturteile die Schwelle zur Schmähkritik noch nicht überschreiten und die Tatsachenbehauptung im relevanten Zeitpunkt der Äußerung wahr war. Eine Schmähkritik liegt insgesamt noch nicht vor. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Übertreibungen und Verzerrungen, die als Mittel der Meinungsäußerung grundsätzlich hinzunehmen sind. cc) Das Gericht kommt zu folgender Gewichtung der betroffenen Belange: In der Gesamtabwägung überwiegt die Meinungsfreiheit des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede gilt wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198, 212; 61, 1, 11). Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung (BVerfGE 61, 1, 11). Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1, 11). In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (BVerfGE 54, 129, 137 f.; BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017). Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit jedoch auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329). So liegt es hier, denn im Fokus der Äußerung des Beklagten steht nicht die persönliche Kränkung der Klägerin, sondern die Kritik. Keineswegs greift der Beklagte die Klägerin nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten als Person in ihrer Privat- oder Intimsphäre, sondern lediglich in ihrer Sozialsphäre an. 2. Mangels Hauptanspruchs entfallen auch die Nebenansprüche. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin trägt auch die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Löschungsanspruchs, denn dieser wäre aus den obengenannten Gründen nicht gegeben gewesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 S. 2 ZPO angeordnet. Der Streitwert ist nach §§ 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO festgesetzt. Die Klägerin ist Inhaber des Nagelstudios „[…]“, das sich im Erdgeschoss ihres Wohnhauses in […], befindet, und streitet mit dem Beklagten aufgrund folgenden Sachverhalts über Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Onlinebewertung ihres Studios: Von 2013 bis 2015 nahm die Ehefrau des Beklagten die Leistungen der Klägerin regelmäßig in Anspruch. Es bestand ein freundschaftlicher Kontakt der Parteien. Im November 2019 bewertete der Beklagte das Nagelstudio der Klägerin auf der Internetseite www.google.de, die es ermöglicht, Bewertungen über Unternehmen, die dort veröffentlicht werden, mit einer Sternebewertung (1 bis 5 Sterne) und Freitextbewertung vorzunehmen. Der Beklagte vergab einen Stern mit folgendem Kommentar (Anlage K 5): „[…]“ Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2019 (Anlage K 7) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zum Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten mit Frist bis zum 29.11.2019 auf. Mit Schreiben vom 14.11.2019 (Anlage K 6) wies der Beklagte die Forderungen zurück, bot aber eine Löschung der Bewertung zur Beruhigung der nachbarschaftlichen Verhältnisse an. Am 17.12.2019 entfernte der Beklagte die Bewertung. Am 18.12.2019 erhielt der Beklagte eine Beschuldigtenanhörung (Anlage B 1) im Rahmen eines von der Klägerin angestoßenen Ermittlungsverfahrens und stellte die Bewertung wieder ein. Am 27.12.2019 stellte der Beklagte die Bewertung erneut ein. Die Klägerin behauptet, ihre Arbeit sei von hervorragender Qualität. Sie arbeite seit mehreren Jahrzehnten mit einer Technik, die es ihr erlaube, besonders sauber und dünn mit Gel und Farbe zu arbeiten. Ihr Ehemann habe die zitierte Äußerung nicht abgegeben. Im Übrigen sei Anlass der Bewertung eine Auseinandersetzung zwischen ihrem, der Klägerin, Ehemann und dem Beklagten über einen verliehenen Anhänger gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte mit schlechten Onlinebewertungen gedroht, wenn sie, die Klägerin, und ihr Ehemann nicht aufhörten, sich in bestimmter Weise über ihn in der Nachbarschaft zu äußern. Die Klägerin ist der Ansicht, der Kommentar verletze ihr Persönlichkeitsrecht, auch soweit er eine Äußerung ihres Ehemanns anführe. Der Kommentar bestehe aus unwahren Tatsachenbehauptungen, die von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt seien. Jedenfalls handele es sich um Schmähkritik, die nicht hingenommen werden müsse. Es gehe dem Beklagten allein um die Herabwürdigung des Studios und die Abschreckung interessierter Kunden. Das folge aus einer Betrachtung der Veröffentlichungschronologie des Kommentars. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2020, zugestellt am 13.03.2020, Klage erhoben. Sie hat unter anderem die Verurteilung zur Löschung des Kommentars auf der Internetseite www.google.de beantragt. Der Beklagte hat den Kommentar löschen lassen. Die Klägerin hat daraufhin den Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 03.07.2020, mit Belehrung nach § 91a Abs. 1 ZPO zugestellt am 15.07.2020, für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich innerhalb der Notfrist nicht geäußert. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf ihr Gewerbe folgende Aussagen identisch und/oder kerngleich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen: „[…]“ und/oder „[…]“ und/oder „[…]“; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.019,83 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Qualität habe - so seine Wahrnehmung an seiner Ehefrau - im Laufe der Zeit abgenommen. Die Fingernägel seien brüchig gewesen und hätten nicht wie üblich sechs Wochen gehalten. Die farbliche Gestaltung sei nicht zufriedenstellend gewesen. Der Service habe unter einem Konzentrationsmangel der Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten gelitten. Das Nagelstudio liege nach seiner eigenen Wahrnehmung im Erdgeschoss. Faktisch handele es sich um den Keller, weil sich in dem Geschoss auch Abstell- und Technikräume befänden. Wie er selbst vom Balkon seiner Schwiegermutter in der […] Straße […] aus gehört habe, habe der Ehemann der Klägerin im Frühjahr 2015, als das geistig behinderte Kind der im selben Haus wohnenden […] im Hof gespielt habe, vom Grundstück des Nagelstudios aus laut und deutlich vernehmbar in Richtung des spielenden Kindes gesagt: „[…]“ Einige Wochen später habe der Ehemann der Klägerin diesen Ausspruch sinngemäß noch einmal wiederholt. Die erste Löschung der Bewertung sei erfolgt, weil er von einer gütlichen Einigung ausgegangen sei. Die zweite Einstellung sei vorgenommen worden, um den Anschein eines Schuldeingeständnisses im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kommentar sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.05.2020 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien angeordnet und der Klägerin mit Beschluss vom 05.06.2020 ein Schriftsatznachlass gewährt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.