Entscheidung
VIa ZR 111/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010425UVIAZR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010425UVIAZR111.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 111/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen sowie die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen aus den außer- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten - betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahr- zeugs zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2017 einen Mercedes-Benz V 250d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. 1 - 3 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadens- ersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Prozesszinsen abzüglich einer Nutzungs- entschädigung sowie Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- zeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Aus dem klägerischen Vortrag zur Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung (KSR) ergebe sich kein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Selbst wenn die KSR so ausgestaltet sei, dass die relevanten Abgaswerte unter den Bedingungen des für die Zulassung maßgeblichen Fahrzyklus anders als im Normalbetrieb stets eingehalten würden, genüge dies nicht, um den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten zu begründen. Anders als bei einer Umschaltlogik verhalte sich das klägerische Fahrzeug - identische Bedingungen 2 3 4 5 - 4 - vorausgesetzt - auf dem Prüfstand ebenso wie im Realbetrieb. Die durch den Kläger vorgetragenen Erkenntnisse aus Gutachten in Parallelverfahren seien nicht übertragbar, da sich diese Gutachten nicht auf Fahrzeuge des streitgegen- ständlichen Typs beziehen würden und auch die Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs von einem amtlichen Rückruf des KBA erlaube für sich genommen nicht den Rückschluss auf ein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere bereits am fehlenden Schutzgesetzcharakter der vor- stehenden Vorschriften. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidri- ger vorsätzlicher Schädigung durch die Verwendung einer KSR im klägerischen Fahrzeug verneint hat. Die darauf bezogene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen für die entschei- dungserhebliche und unter Beweis gestellte Behauptung des Einsatzes der KSR als prüfstandsbezogener und damit auf Täuschung angelegter Abschalteinrich- tung in offensichtlicher Weise überspannt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung 6 7 8 9 - 5 - mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug ent- gegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrich- tung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf- weist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die Berufungsentscheidung ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht 10 11 - 6 - aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegen- heit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.11.2020 - 4 O 16/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2021 - I-10 U 3/21 - - 7 - Verkündet am: 1. April 2025 Wendt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle