Urteil
Ga 10 O 44/22
LG Heilbronn 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2023:0727.GA10O44.22.00
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Leitsätze
Unwirksamkeit einer Teilkündigung eines Gesellschaftsanteils einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 217.227,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksamkeit einer Teilkündigung eines Gesellschaftsanteils einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 217.227,33 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens nach den Regelungen der §§ 17 Nr. 1a und Nr. 2, 18, 20 des Gesellschaftsvertrags vom 10.09.1985, §§ 723 Abs. 1, 736, 738 BGB. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 17.12.2018 seine Gesellschafterstellung nicht wirksam gekündigt. Denn die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft kann aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der über die Rechtsformen der GbR, der OHG und der KG hinweg gleichermaßen Geltung hat, nur insgesamt und nicht teilweise erklärt werden. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft steht in unmittelbarem Zusammenhang zu der Stellung des Mitglieds als Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags. Eine mehrfache - rechtlich relevante - Beteiligung an demselben Vertrag ist grundsätzlich nicht möglich. Dies unterscheidet die Personengesellschaften von den Strukturprinzipien der Kapitalgesellschaften, die verselbstständigte juristische Personen sind, von denen mehrere Anteile von einer Person erworben werden können (vgl. Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 187ff. M.w.N. auch zu den Durchbrechungen des Grundsatzes; Gsell, in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020 Rn. 28, zur Einheitlichkeit der Mitgliedschaft auch: BGH, Urteil vom 20.04.1972 - II ZR 143/69; BGH, Urteil vom 11.04.1957 - II ZR 182/55, zitiert nach juris, dort Rn. 5; BGH, Urteil vom 22.05.1989 – II ZR 211/88 –, juris, dort Rn. 14). Ein Recht zur Teilkündigung von Dauerschuldverhältnissen wird zudem von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abgelehnt (vgl. Schäfer, a.a.O., § 723 Rn. 15 m.w.N.; Lieder, in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 725 Rn. 7; BGH, Urteil vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91, siehe bereits: Leitsatz der Veröffentlichung). In letzterer höchstrichterlicher Entscheidung heißt es zur Begründung: Eine Teilkündigung dient der einseitigen Änderung eines Vertrages gegen den Willen des Vertragspartners. Mit ihr will sich der Kündigende - unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertrages - von Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen. [...] Sie nimmt keine Rücksicht darauf, dass Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Gesamtvertrag in der Regel in innerer Beziehung stehen. Diese Wertung ist auch auf das Recht der Personengesellschaften übertragbar. Zum einen folgt dies bereits aufgrund der obenstehenden Ausführungen zum Grundsatzes der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft. Zum anderen treffen die allgemeinen Ausführungen zu Dauerschuldverhältnissen auch auf Personengesellschaften zu. Auch hier soll sich ein Gesellschafter nicht von ihm lästigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag lösen können unter Aufrechterhaltung der ihm genehmen Anteile. Selbst in dem Fall der hier vorliegenden kapitalistischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Gesellschafter zentral Kapitalanleger und persönliche lästige Verbindlichkeiten zunächst nicht erkennbar sind, gilt diese Wertung noch fort. Denn das Vorgehen des Klägers, durch Teilkündigung eines deutlich überwiegenden Anteils seines Kapitals die Gesellschaft erheblich mit Abfindungsansprüchen zu belasten und durch Verbleib mit einem geringen Restanteil in der Gesellschaft weiterhin aktiv die Behandlung seines eigenen Teil-Ausscheidens weiter beeinflussen und überwachen zu können, in dem eigenen Rechtsstreit mit der Personengesellschaft um die Abfindung also auf beiden Seiten zu stehen, steht dem einseitigen Entledigen von lästigen Pflichten in nichts nach. Nach einer Gegenauffassung sollte eine Teilkündigung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich sein, wenn die Gesellschafter - wie hier - nach Ausscheiden jederzeit erneut Anteile an der Gesellschaft erwerben könnten (vgl. Bergmann, in jurisPK BGB, 10. Aufl. Stand 01.02.2023, § 723 Rn. 6). Diese Ansicht sieht die Einheitlichkeit der Mitgliederstellung durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als obsolet an, da die GbR damit den Körperschaften (juristischen Personen des Privatrechts) ununterscheidbar angenähert sei, weshalb die Unterscheidung zwischen Gesamthandsgesellschaften und juristischen Personen hinfällig sei. Diese Auffassung verkennt jedoch die neben der Rechtsfähigkeit von Gesellschaften bestehende unterschiedliche Vertragsgestaltung der Gesellschaftsverträge der fraglichen Gesellschaften sowie die unterschiedlichen Stellungen der Gesellschafter von Gesamthandsgesellschaften und juristischen Personen des Privatrechts. Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer anderen Fallgestaltung (BGH, Urteil vom 22.05.1989 – II ZR 211/88 s.o.) kann die Möglichkeit einer Teilkündigung eines Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden. Denn diese Entscheidung setzte sich mit einer zweifellos dahingehend wirksamen Kündigung einer Gesellschaftsmitgliedschaft insgesamt und einem anschließenden Erwerb von weiteren Gesellschaftsanteilen durch den ausscheidenden Gesellschafter nach Kündigung, doch noch vor Ausscheiden, auseinander. Dieses Vorgehen wäre zulässig gewesen, wenn der Gesellschafter nach Ausscheiden jederzeit hätte neue Anteile erwerben können. Dieses Vorgehen stellt jedoch keine Teilkündigung dar, bei der ein bestehender Gesellschaftsanteil aufgespalten werden soll, mit den weiter oben ausgeführten unbilligen Nachteilen auf Seiten der Gesellschaft. Wäre eine Teilkündigung hingegen zulässig, stets wenn Gesellschaftsanteile frei verkäuflich sind, dann hätte dies zur Folge, dass ein GbR-Gesellschafter nach Belieben auch Kleinstanteile seines Gesellschaftsanteils bis hin zur Aufspaltung in Cent-Beträge seines Anlagevermögens kündigen könnte, was die Abwegigkeit dieses Ansinnens vor Augen führt. Nur in dem Fall, dass ein Recht zur Teilkündigung durch den Gesellschaftsvertrag vertraglich vorbehalten ist, könnte diese entgegen den obigen Ausführungen zu einem Teil-Ausscheiden des Gesellschafters führen (vgl. Schäfer, a.a.O. § 723 Rn. 15). Der Gesellschaftsvertrag vom 10.09.1985 sieht jedoch kein Recht zur Teilkündigung vor. Dieser geht von einem einheitlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Kündigung aus. So heißt es in § 17 des Vertrags „Die Auflösung der Gesellschaft tritt nicht ein, wenn ein Gesellschafter kündigt. [...] Der betroffene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus [...]“. Dieser Gesellschaftsvertrag wurde auch nicht durch die Schreiben des geschäftsführenden Gesellschafters an den Kläger konkludent geändert. Denn hierzu hatte dieser keine Vollmacht. Zwar regelt § 13 des Gesellschaftsvertrags, dass die Gesellschafter dem geschäftsführenden Gesellschafter Vollmacht erteilen, die zu Rechtshandlungen jeder Art, die im Zusammenhang mit dem Erreichen des Gesellschaftszwecks stehen, berechtigt. Im Rahmen der Auslegung dieser Vertragsbestimmung, welche einzelnen Rechtshandlungen der geschäftsführende Gesellschafter vornehmen darf, muss diese Bestimmung im Kontext der übrigen Vertragsbestimmungen gesehen werden. Insbesondere kann sich die Vollmacht nicht auf das erstrecken, was der Versammlung der Gesellschafter vorbehalten ist. Insoweit ist die Reichweite der Vollmacht durch die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, insbesondere die Bestimmungen der §§ 7- 10 über die Gesellschafterversammlung begrenzt. In § 9 des Gesellschaftsvertrags findet sich die folgende Bestimmung: § 9 - Gesellschafterbeschlüsse 1. Wenn nicht durch Gesetz oder durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Gesellschafters. 2. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft können nur mit 3/4-Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass sowohl die Auflösung der Gesellschaft als auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind und nicht durch den geschäftsführenden Gesellschafter im Rahmen seiner Vollmacht vorgenommen werden können. Dies ändert auch nicht der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine sogenannte Publikumsgesellschaft handelt (vgl. allgemein zur Publikumsgesellschaft: Häublein/Beyer, in BeckOK HGB, 39. Edition, Stand 15.01.2023, § 161 Rn. 70ff.). Denn gerade bei der Publikumsgesellschaft, die einer unbestimmten Zahl beliebiger Personen als Kapitalanleger offensteht, sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags objektiv auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 307/16). Diese - bereits oben vorgenommene - objektive Auslegung schließt hingegen sowohl die Möglichkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden Gesellschafter als auch ein nachträgliches Wirksamwerden der Kündigung durch einen bestätigenden Rechtsakt des geschäftsführenden Gesellschafters aus. Letzteres folgt auch daraus, dass die nachträgliche Anerkennung einer durch den Gesellschaftsvertrag nicht zugelassenen, damit unwirksamen Kündigung dem Gesellschaftszweck zuwiderläuft. Denn dieses Vorgehen hat ein verfrühtes Ausscheiden des Kündigenden zur Folge, das zu einer früheren Belastung des Gesellschaftsvermögens führt. Eine Genehmigung dieser Rechtshandlung - durch die Gesellschafterversammlung - ist nicht erfolgt, vielmehr wurde dieser durch das prozessuale Vorgehen der Beklagten widersprochen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 790 ZPO. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf den §§ 3ff. ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zahlung eines Abfindungsguthabens nach Teilkündigung seines Gesellschaftsanteils. Die Beklagte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 10.09.1985, auf den für die Einzelheiten der Vertragsbestimmungen verwiesen wird ( Anlagenband des Klägers Bl. 1 - 7 ), gegründet. Sie ist Inhaberin eines Miteigentumsanteils (550/1000) verbunden mit dem Sondereigentum an den Gewerbeflächen an dem Grundstück, Gemarkung H, Flur Nr…, K.-Straße … am Ortsrand von H. Gesellschaftszweck ist die Vermietung und Verwaltung des Grundstücks mit seinen Gebäuden. Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und Erreichung der Gesamteinlagen, die nach einem Investitionsplan verwendet werden sollten, sollten nach dem Gesellschaftsvertrag über die zwei Gründungsgesellschafter hinaus weitere Gesellschafter Anteile zeichnen, was auch erfolgte. Weitere Voraussetzungen für eine Beteiligung an der Beklagten über die Bereitschaft, die Einlage als eine Form der Kapitalanlage zu zahlen hinaus, bestanden nicht. Die im Sondereigentum der Beklagten stehende Gewerbeimmobilie wird an einen Supermarktbetreiber vermietet. Der Kläger erwarb in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt von fünf Gesellschafterinnen, M. B., G. F., S. G., G. M. und B. S. ihre Gesellschaftsanteile. Mit Schreiben vom 17.12.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter: „hiermit kündige ich folgende Anteile an der o. g. GbR gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages fristgerecht zum 31.12.2019: Gesellschafter-Nr 5.1 Nominal 51.129,19 € Gesellschafter-Nr 13.1 Nominal 51.129,19 € Gesellschafter-Nr 26.1 Nominal 51.129,19 € Gesellschafter-Nr 43.1 Nominal 51.129,19 € Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass mein Gesellschaftsanteil Nr. 73.1. mit nominal 25.564,59 € darüber hinaus bestehen bleibt.“ Als Antwort hierauf erhielt der Kläger von dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Schreiben vom 20.10.2018 mit der folgenden Erklärung: „wir bestätigen den Eingang Ihrer Kündigung vom 17.12.2018 (Eingang bei uns am 18.12.2018) zum 31.12.2019. Ab dem 01.01.2020 besteht somit nur noch ihr Gesellschafteranteil Nr. F0073.1 mit nominal 25.564,59 €.“ In einem weiteren Schreiben vom 24.11.2020 teilte nach einem Wechsel der Geschäftsführung der neue Geschäftsführer ein Abfindungsguthaben in Höhe von 134.316,13 € mit. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2021 bezeichnete der Kläger dieses Schreiben als Abfindungsangebot, das seinen Vorstellungen vom tatsächlichen Wert der Immobilie wegen einer fehlerhaften Ermittlung nicht entspricht. Der Kläger ist der Auffassung, seine Kündigung sei wirksam, da der geschäftsführende Gesellschafter diese Kündigung anerkannt habe, was aus den Schreiben beider geschäftsführenden Gesellschafter hervorgehe. Hierin sieht der Kläger eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags, die der geschäftsführende Gesellschafter mit der ihm eingeräumten Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages rechtlich imstande war, vorzunehmen. Er beantragt nach einer Prozesstrennung durch das Gericht mit Beschluss vom 25.07.2023, auf den für die Einzelheiten verwiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 217.227,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 217.227,33 € bis 31.12.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Teilkündigung des Gesellschaftsanteils des Klägers sei unwirksam.