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Urteil

II ZR 307/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Gesellschaftsvertrag für eine Publikumskommanditgesellschaft enthaltene allgemeine Mehrheitsklausel kann dispositive gesetzliche Einstimmigkeits- oder Zustimmungsregelungen überlagern und ist objektiv auszulegen. • Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann, bedarf nicht kraft Gesetzes der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Vertrag keine zwingende gesetzliche Regelung anordnet. • Ein Gesellschafter kann aus einem von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch für einen begünstigten Dritten gegen die Gesellschaft herleiten. • Ein Stimmverbot wegen Befangenheit setzt mehr als nur ein Näheverhältnis oder die Verfolgung eigener Interessen voraus; es bedarf konkreter Tatsachen, die ein Richten in eigener Sache belegen. • Wird in der Vorinstanz die Reichweite einer Mehrheitsklausel oder das Vorliegen eines Stimmverbots nicht ausreichend festgestellt, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Mehrheitsklausel in Publikumskommanditgesellschaft überlagert dispositive Einstimmigkeitsregelungen • Eine in einem Gesellschaftsvertrag für eine Publikumskommanditgesellschaft enthaltene allgemeine Mehrheitsklausel kann dispositive gesetzliche Einstimmigkeits- oder Zustimmungsregelungen überlagern und ist objektiv auszulegen. • Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann, bedarf nicht kraft Gesetzes der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Vertrag keine zwingende gesetzliche Regelung anordnet. • Ein Gesellschafter kann aus einem von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch für einen begünstigten Dritten gegen die Gesellschaft herleiten. • Ein Stimmverbot wegen Befangenheit setzt mehr als nur ein Näheverhältnis oder die Verfolgung eigener Interessen voraus; es bedarf konkreter Tatsachen, die ein Richten in eigener Sache belegen. • Wird in der Vorinstanz die Reichweite einer Mehrheitsklausel oder das Vorliegen eines Stimmverbots nicht ausreichend festgestellt, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin ist Kommanditistin einer Publikumskommanditgesellschaft; ihr Ehemann und zwei Beiratsmitglieder sind in den Gremien beteiligt und für weitere Stimmen bevollmächtigt. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine allgemeine Mehrheitsklausel, wonach die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheidet, sowie eine Zustimmungsbedürftigkeit für Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erheblich hinausgehen. Nach Auseinandersetzungen um den Austausch der Komplementärin wurden der W. R. GmbH wiederholt Kosten erstattet; im März 2015 fasste die Versammlung Beschlüsse zur weiteren Kostenübernahme zugunsten der W. R. GmbH. Der Versammlungsleiter stellte die Beschlüsse als gescheitert fest, weil Stimmen, die über den Beirat abgegeben wurden, unberücksichtigt geblieben seien. Die Klägerin focht die Ablehnung an und begehrt deren Feststellung sowie die Zahlung eines von der W. R. GmbH geltend gemachten Betrags; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. • Revision hatte teilweisen Erfolg; Berufungsurteil in Bezug auf die Abweisung über den Zahlungsantrag hinaus aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Bei Publikumsgesellschaften ist eine allgemeine Mehrheitsklausel objektiv auszulegen; sie kann dispositive gesetzliche Regelungen (Einstimmigkeitsprinzip) überlagern, soweit nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, für die streitige Maßnahme bedürfe es der Zustimmung aller Gesellschafter; der Gesellschaftsvertrag formuliert stattdessen engere Voraussetzungen (erhebliches Überschreiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und besondere Bedeutung) für Zustimmungsbedürftigkeit nach § 6 Abs.4 c) und § 8 Abs.3 c) GV, die zu prüfen sind. • Die richtige Auslegung von § 8 Abs.9 GV führt dahin, dass die vertragliche Mehrheitsklausel dispositive gesetzliche Regelungen verdrängen kann und nur zwingende gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben; die Vorinstanz hat dies verkannt. • Das Berufungsgericht hat mangels Feststellungen auch zu Unrecht angenommen, die Beiratsmitglieder seien wegen Befangenheit bzw. als Vertreter Dritter vom Stimmrecht ausgeschlossen; ein Stimmverbot setzt konkrete Anhaltspunkte für ein Richten in eigener Sache voraus und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf Ehegatten. • Selbst bei wirksamem Gesellschafterbeschluss steht der Klägerin kein unmittelbarer Zahlungsanspruch für die W. R. GmbH gegenüber der Gesellschaft zu; die Durchführung außergewöhnlicher Geschäfte obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter und eine actio pro socio begründet keinenTitle für Dritte. • Mangels hinreichender Feststellungen zur Reichweite der Mehrheitsklausel, zum Vorliegen eines zustimmungsbedürftigen außergewöhnlichen Geschäfts und zur Frage treuwidriger Stimmabgabe durch Beiratsmitglieder ist Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten; dieses hat insbesondere ggf. Treupflichtverletzungen zu prüfen. • Für das weitere Verfahren ist zu beachten, dass die Gesellschafterversammlung nach dem GV über alle Angelegenheiten entscheidet und Weisungen an die Geschäftsführung erteilen kann; eine bereits bestehende Verpflichtung der Geschäftsführung zur Kostenerstattung könnte die Relevanz des Beschlusses mindern. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil des OLG Celle wird insoweit aufgehoben, als die Klage jenseits des Zahlungsantrags abgewiesen wurde, und die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vertragliche Mehrheitsklausel und deren Vorrang vor dispositiven gesetzlichen Einstimmigkeitsregeln nicht ausreichend und teilweise fehlerhaft gewürdigt sowie unzureichende Feststellungen zum Vorliegen eines Stimmverbots und zu möglichen Treuepflichtverletzungen getroffen. Hinsichtlich des Zahlungsantrags hat das Revisionsgericht jedoch bestätigt, dass auch bei einem wirksamen Gesellschafterbeschluss kein unmittelbarer Zahlungsanspruch der W. R. GmbH gegen die Gesellschaft aus dem Beschluss hergeleitet werden kann; deshalb bleibt die materielle Abweisung des Zahlungsantrags bestehen. Im zurückverwiesenen Verfahren hat das Berufungsgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur Reichweite der Mehrheitsklausel, zur Frage, ob es sich um ein außergewöhnliches, zustimmungsbedürftiges Geschäft handelte, und zur möglichen treupflichtwidrigen Stimmabgabe der Beiratsmitglieder zu treffen und daraufhin neu zu entscheiden.