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Urteil

Bi 6 O 344/17, 6 O 344/17

LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Verjährungsfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, V R 37/10, BFHE 243, 20 höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 48.902,79 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährungsfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, V R 37/10, BFHE 243, 20 höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 48.902,79 € Die Klage ist zulässig. Das klagende Land hat die Rechtsanwaltskanzlei … mit der Prozessführung beauftragt. Der die Prozessvollmacht Erteilende konnte mit Wirkung für und gegen das klagende Land den Auftrag erteilen. Anhaltspunkte für eine nicht vorliegende Vollmacht werden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Klage ist nicht begründet. Das klagende Land hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 48.902,79 € aus abgetretenem Recht. Aufgrund der erforderlichen Anpassung3§ 313 BGB§ 313 BGB der im Schlussrechnungszeitraum von 2011 bis 2013 abgerechneten, unstreitig zwischen der Firma und der Beklagten als Bauträgerin abgeschlossenen Werkverträge ist die Beklagte verpflichtet, der Firma weitere Werkvertragsvergütung zu bezahlen. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart4OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.17 - 10 U 73/17 -OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.17 - 10 U 73/17 -, der die Voraussetzungen des § 313 BGB für gegeben hält, weil die Vertragspartner die gemeinsame Vorstellung hatten, dass die Bauträgerin als Leistungsempfängerin Schuldnerin der Umsatzsteuer ist. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch im vorliegenden Verfahren aus. Die Werkverträge enthalten keine Regelungslücke. Die Firma und die Beklagte haben unter ausdrücklichem Hinweis auf § 13b UStG jeweils die Vergütung vereinbart. Auf dieser zur Grundlage des Vertrags erhobenen Vereinbarung wurden die Werkverträge auch abgewickelt. Die Annahme in den Werkverträgen, dass nicht mehr wie bis 2011 üblich die Firma, sondern die Beklagte umsatzsteuerpflichtig ist, war falsch. Tatsächlich war weiterhin die Firma umsatzsteuerpflichtig. Ursächlich für diese falsche Annahme war die Abfassung des § 13b Abs. 2 S. 2 UStG 2005 durch den Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im Baugewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe am 30.4.04 (Entscheidung 2004/290/EG) ermächtigen lassen, abweichend von Art 21 Abs. 1 a der sechsten Richtlinie 67/228/EWG vom 11.4.67 bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen den Empfänger gelieferter Gegenstände und erbrachter Dienstleistungen als Umsatzsteuerschuldner zu bestimmen. Obwohl die Ermächtigungsgrundlage auch die Anordnung einer Umsatzsteuerschuld für Leistungsempfänger, die Gebäude oder Gebäudeteile mit dazugehörigem Grund und Boden vor dem Erstbezug liefern, (also Bauträger) ermöglich hätte, bestimmte dies der Gesetzgeber in § 13b UStG nicht5so BFH Urt. v. 22.8.13 - V R 37/10 -so BFH Urt. v. 22.8.13 - V R 37/10 -, sondern ordnete die Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen an, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Werklieferungen und sonstige Leistungen erbringt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen6§ 13b UstG§ 13b UstG. Die Umsatzsteuerrichtlinie 2005 ergänzte diese Norm um die Bestimmung § 182 a Abs. 10, dass der die Leistung empfangende Unternehmer nachhaltig Werklieferungen und sonstige Leistungen erbringen muss, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, was nur gegeben sei, wenn diese Leistungen 10 Prozent der Summe der steuerbaren Umsätze des Leistungsempfängers betragen oder der Leistungsempfänger dem ausführenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt, sowie die weitere Bestimmung, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze nicht mit von ihm erbrachten Umsätzen aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen zusammenhängen müssen. In der Vorlageentscheidung vom 13.12.12 führte der Europäische Gerichtshof7Urt. v. 13.12.12. - C-395/11 -Urt. v. 13.12.12. - C-395/11 - aus, dass ein Verstoß gegen das Rechtssicherheitsgebot vorliegt, wenn der die Leistung erbringende Unternehmer nicht erkennen kann, ob er oder der Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist, weil der leistende Unternehmer die Verhältnisse des Leistungsempfängers nicht kennt und deshalb nicht erkennen kann, ob der Leistungsempfänger 10 Prozent der Summe seiner steuerbaren Umsätze mit Werklieferungen und sonstigen Leistungen erbringt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Bundesfinanzhof entschied8BFH, Urt. v. 22.8.13 - V R 37/10 -BFH, Urt. v. 22.8.13 - V R 37/10 - darauf, dass § 13b UStG 2005 richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Umsatzsteuerpflicht auf den Empfänger von Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, übergeht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits diese Leistung zur Erbringung von Werklieferungen und sonstigen Leistungen verwendet, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Bauträger erbringt keine Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sondern liefert dem Besteller ein bebautes Grundstück. Die Finanzverwaltung, die § 13b UStG nicht richtlinienkonform ausgelegt hatte, sah die Beklagte zu Unrecht als Umsatzsteuerschuldnerin an. Der Wechsel in der Sichtweise der Finanzverwaltung bei der Heranziehung zur Umsatzsteuer von der Beklagten auf die Firma, die schon immer, auch in der Zeit von 2011 bis 2013 umsatzsteuerpflichtig war, stellt eine schwer wiegende, außerhalb der Werkverträge stehende Veränderung dar und ist kein von einer Werkvertragspartei zu tragendes Risiko. Das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar. Die Äquivalenz der ausgehandelten Verträge ist erheblich gestört. Die Firma kann von der Beklagten die Mehrvergütung in Höhe der Umsatzsteuer verlangen. Werkvertragliche Umstände stehen dem nicht entgegen. Weder eine vorbehaltlose Anerkennung der Schlussrechnung noch die Vereinbarung eines Fixpreises schließen eine Anpassung aus. Das von der Beklagten zu zahlende Entgelt ändert sich nicht, wenn die Beklagte in Höhe der Umsatzsteuer eine Mehrvergütung an die Firma bezahlt, da der angepasste Vergütungsmehrbetrag der bereits erfolgten rechtsgrundlosen Zahlung der Umsatzsteuer durch die Beklagte entspricht. Die von der Beklagten angesprochenen steuerrechtlichen Aspekte sind für die Werkvertragsschuldverhältnisse irrelevant. Die Beklagte will die von ihr abgeführte Umsatzsteuer zurück. Deshalb vertraut die Beklagte gerade nicht darauf, dass sich die Bewertung von in der Vergangenheit liegenden, aus Sicht der Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Beklagten begründende Umstände nicht ändern. Ein Vertrauen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertrauensschutz gegenüber der Finanzverwaltung beruft, mit der Folge, dass der Vertragspartner keine Abänderung der Vergütungshöhe in Höhe der Umsatzsteuer mehr verlangt, ist nicht geschützt. Für die Anpassung werkvertraglicher Ansprüche hat die Datierung von Schlussrechnungen und die Benennung des Datums der Tage, an denen Anzahlungen geleistet wurden, keine Relevanz. Der der Firma zustehende Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Werkvertragsvergütung wurde an das klagende Land abgetreten. Die Abtretung wurde mit Wirkung für und gegen das klagende Land angenommen. Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Bevollmächtigung der die Abtretung annehmenden Person werden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Beklagte kann die Leistung dauerhaft verweigern9§§ 195, 199, 214, 404 BGB§§ 195, 199, 214, 404 BGB, da das klagende Land die Beklagte nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen hat und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Als Zessionar muss sich das klagende Land gegen den Zedenten begründete Einwendungen entgegenhalten lassen. Der Anspruch auf Anpassung und Zahlung weiterer Werkvertragsvergütung ist verjährt. Die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren10§ 195 BGB§ 195 BGB ist abgelaufen. Sie begann mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen11§ 199 BGB§ 199 BGB. Einen fälligen Anspruch auf Erhöhung der werkvertraglich vereinbarten Vergütung hatte die Firma bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Werkverträge, weil sie immer umsatzsteuerpflichtig war und die Vereinbarung, dass die Beklagte die Mehrwertsteuer abführt, der Rechtslage nicht entsprach. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 22.8.13 durfte die Firma die falsche Auffassung der Finanzverwaltung für richtig und die Beklagte für umsatzsteuerpflichtig halten. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs war aber klar, dass § 13b UStG 2005 an der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Firma auch für den Zeitraum von 2011 bis 2013 nichts geändert hat. Das Gericht kann sich nicht vorstellen, dass ein an der Bauwirtschaft beteiligter Unternehmer die damals Aufsehen erregende Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat. Sollte die Firma dies nicht getan haben, hätte sie als ein in der Bauwirtschaft Umsätze tätigende Unternehmerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt. Die Firma wusste, dass die Beklagte Bauträger war. Die die Frage der Verjährung behandelnden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln12OLG Köln, Urt. v. 4.8.16 - 7 U 177/15 -OLG Köln, Urt. v. 4.8.16 - 7 U 177/15 - und des Oberlandesgerichts Stuttgart13OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.9.17 + Beschl. v. 14.8.17 - 10 U 73/17 -OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.9.17 + Beschl. v. 14.8.17 - 10 U 73/17 - überzeugen das Gericht nicht. Das Oberlandesgericht Köln kommt im Urteil vom 4.8.16 nach der Wiedergabe der abstrakten Rechtslage ohne weitere Ausführungen mit folgender Begründung zu dem Schluss, dass für den Beginn der Verjährungsfrist auf das Jahr 2014 abzustellen sei: Es ist unstreitig, dass die Finanzverwaltung bei Bauleistungen, die vor dem 15.2.2014 erbracht worden sind, nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und hieran festhalten. Erst der Umstand, dass die Beklagte die Rückerstattung der "zu Unrecht" gezahlten Mehrwertsteuer im Jahr 2014 von der Finanzverwaltung verlangt hat, gibt der Finanzverwaltung überhaupt Veranlassung, den Mehrwertsteueranspruch dem leistenden Unternehmer gegenüber geltend zu machen. Es ist daher hier im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf das Jahr 2014 abzustellen… Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen. Das Rechtsportal Juris nennt unter der Rubrik Verfahrensgang ein BGH-Aktenzeichen VII ZR 206/16. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 15.9.17 der Verjährungsfrage keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen und eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung für nicht erforderlich angesehen14§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO. Im Hinweisbeschluss vom 14.8.17 stellt das Oberlandesgericht nach der Wiedergabe der abstrakten Rechtslage zur Verjährung zutreffend fest, dass es auf die Kenntnis (bzw. grobfahrlässige Unkenntnis) des leistenden Unternehmens von der Umsatzsteuerpflicht15Unterstreichung durch das erkennende GerichtUnterstreichung durch das erkennende Gerichtankommt und diese Kenntnis (bzw. grobfahrlässige Unkenntnis) zunächst nicht vorhanden war. Ohne weitere Ausführungen stellt das Oberlandesgericht Stuttgart sodann fest, dass der leistenden Unternehmer Kenntnis erst durch die Inanspruchnahme durch das Finanzamt erlangt habe: Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin gegenüber den Finanzbehörden Schuldnerin der Umsatzsteuer für ihre Werklohnforderung ist. Diese Kenntnis lag bei der Zedentin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bei Stellung der Schlussrechnung für das Bauvorhaben … vor. Die Zedentin ging damals ebenso wie die Beklagte aufgrund deren Schreiben …, wonach sie als Leistungsempfängerin Schuldnerin der Umsatzsteuer sei, davon aus, dass die Beklagte die Steuerschuldnerin sei. Erst als das Finanzamt … die Zedentin auf die Umsatzsteuerbeträge in Anspruch nahm, erlangte diese Kenntnis von ihrer Steuerschuldnerschaft (vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 4. August 2016 …; Herrmann in Sölch/Ringleb … Die Verjährung begann daher mit Schluss des Jahres 2014 und wurde durch die Erhebung der Klage gehemmt. Beide Oberlandesgericht gehen auf die obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof im Jahr 2013 nicht ein, obwohl die obergerichtliche Klärung einer Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs16BGH Urt. v. 4.7.17 - XI ZR 562/15 -BGH Urt. v. 4.7.17 - XI ZR 562/15 - für die Erlangung der Kenntnis bzw. der grobfahrlässigen Unkenntnis nach einer bis dahin unübersichtlichen Rechtslage Relevanz hat. Warum von dieser Rechtsprechung bei der für das Anlaufen der Verjährungsfrist maßgeblichen Tatsachenkenntnis bzw. grobfahrlässigen Tatsachenunkenntnis von den anspruchsbegründenden Normvoraussetzungen Abstand genommen werden soll, begründen beide Oberlandesgerichte nicht. Mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im Jahr 2013 stand fest, dass nicht die Beklagte, sondern die Firma umsatzsteuerpflichtig war. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Firma bzw. grobfahrlässig nicht17Die Ausführungen zur Kenntnis bzw. grobfahrlässigen Unkenntnis befinden sich auf S. 7 des UrteilsDie Ausführungen zur Kenntnis bzw. grobfahrlässigen Unkenntnis befinden sich auf S. 7 des Urteils, dass sie umsatzsteuerpflichtig war und die in den Werkverträgen mit der Beklagten vereinbarte Vergütung nicht die von ihr abzuführenden Umsatzsteueranteile enthält. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs konnte sie sich an die Beklagte mit dem Vergütungserhöhungsverlangen wenden. Allein auf die Kenntnis dieser anspruchsbegründenden Umstände kommt es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist an. Die vom Bundesministerium erst später erdachte Nichtbeanstandungsregelung im Hinweis vom 31.7.1418Gültigkeitshinweis des Bundesfinanzministeriums vom 31.7.14 - IV D 3-S 7279/11/10002,2014/0652740 -Gültigkeitshinweis des Bundesfinanzministeriums vom 31.7.14 - IV D 3-S 7279/11/10002,2014/0652740 - existierte noch nicht. Die bereits laufende Verjährungsfrist wurde nicht durch den Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.7.14 gehemmt. Der Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.7.14 konnte eine solche Rechtsfolge nicht auslösen, da die Exekutive die durch ein höchstes Gericht erfolgte judikative Klärung einer Rechtsfrage nicht mehr mit verjährungshemmender Wirkung durch Hinweise beseitigen kann. Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt des Hinweises des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.7.14 zudem auch die Voraussetzungen der Nichtbeanstandungsregelung nicht vor, da eine einvernehmliche Handhabung, die die Nichtbeanstandungsregelung voraussetzt, zum Zeitpunkt des Hinweises schon nicht mehr gegeben war. Die Beklage hatte bereits am 16.2.14 den Antrag auf Rückzahlung der Umsatzsteuer gestellt, weshalb für die Finanzverwaltung erkennbar kein Einvernehmen zwischen der Firma und der Beklagten bestand, dass die von der Beklagten abgeführte Umsatzsteuer beim Finanzamt verbleiben soll. Die Nichtbeanstandungsregelung war der nachvollziehbare Versuch der Finanzverwaltung, die Gesamtrückabwicklung der von den Bauträgern abgeführten Umsatzsteuer zu vermeiden. Statt den Unternehmen und Bauträgern eine Frist mit der Zusicherung zu setzen, dass die umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer nicht mehr auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden, wenn die Bauträger und Unternehmer übereinstimmend in der gesetzten Frist gegenüber dem Finanzamt erklären, dass es bei der Abführung der Umsatzsteuer durch den nichtumsatzsteuerpflichtigen Bauträger verbleiben kann, was Rechtssicherheit geschaffen hätte, erklärte die Finanzverwaltung in diesem Hinweis, dass sie die (vom Bundesfinanzhof zuvor beanstandete) Umsatzsteuerabführung (durch den Bauträger) nicht beanstanden wird, weil sie zur Gewährung uneingeschränkter Rechtssicherheit und Vertrauensschutz bereit sei, wenn von der (fingierten) einvernehmlichen Handhabung nicht abgewichen wird (der Bauträger also die nicht geschuldete Umsatzsteuer nicht zurückfordert, was gerade nicht sicher war und im vorliegende Rechtsstreit bereits erfolgt war). Im Übrigen versuchte der Hinweis zu suggerieren, dass die Umsatzsteuer nunmehr vom leistenden Unternehmer geschuldet wird, was im Hinweis so auch falsch wiedergegeben wurde. Der leistende Unternehmer hatte auch in den Jahren 2011 bis 2013 die Umsatzsteuer geschuldet, da § 13b UStG 2005 richtlinienkonform bei Bauträgern nicht anders ausgelegt werden kann. Das Verjährungsrecht kennt kein den Beginn der Verjährungsfrist hemmendes Vertrauen in das Handeln oder Nichthandeln einer dritten, nicht am Vertrag beteiligten Person. Ein Vertrauen des leistenden Unternehmers in ein Nichthandeln der Finanzverwaltung wäre im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen, wie die spätere Inanspruchnahme der Firma als Umsatzsteuerpflichtige durch die Finanzverwaltung zeigt. Die Klageschrift des klagenden Landes ging am 15.11.17 bei Gericht ein. Die Verjährungsfrist war am 31.12.16 abgelaufen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung war nicht treuwidrig19§ 242 BGB§ 242 BGB. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben führt zu einer Korrektur, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung ist. Allein die verspätete Inanspruchnahme und ein hoher Schaden reichen hierfür aber nicht aus. Die Nichtdurchsetzbarkeit einer Forderung ist die vom Gesetzgeber angeordnete Folge bei einer Inanspruchnahme des Schuldners nach dem Ablauf der Verjährungsfrist. Die Möglichkeit der Abtretung der Werksvertragsvergütung und die Möglichkeit des nachträglichen Verlangens der Erhöhung der Vergütung um die Umsatzsteueranteile sprach das Bundesfinanzministerium bereits im Hinweis vom 31.7.14 an. Dass ein Unternehmen wie die Beklagte, das zunächst - organisationsträgerrechtlich über die Konzernmutter handelnd - selbst die anfallende Umsatzsteuer bezahlt hat, nach der Klarstellung durch den Bundesfinanzhof, dass die Steuerverwaltung die Beklagte zu Unrecht für umsatzsteuerpflichtig hielt, eine Rückzahlung der Umsatzsteuer durch Neufestsetzung begehrt und durch Erhebung der Verjährungseinrede die Erhöhung der Werkvertragsvergütung um die Umsatzsteueranteile - und damit die Erhebung der Umsatzsteuer in der von Anfang an geschuldeten Form -verhindert, mag als anstößig und jeglichem Sozialbindungsempfinden entrückt empfunden werden, was das OLG Köln veranlasst haben mag, die Wörter „zu“ und „Unrecht“ bei der Formulierung „zu Unrecht“ gezahlter Mehrwertsteuer in Anführungszeichen zu setzen. Das auf Vermeidung der Umsatzsteuerzahlung für mehrere Geschäftsjahre gerichtete Handeln der Beklagten entspricht dem auf Vermögensmehrung und Kostenminimierung gerichteten Zeitgeist, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung. Der Umstand, dass das klagende Land die Abtretung der Werkvertragsvergütungsforderungen an umsatzsteuerzahlungsstatt akzeptiert hat, hat zur Folge, dass Ansprüche auf Zahlung von Umsatzsteuer gegen die Firma nicht mehr bestehen und in der Belastung des Vertragspartners (die Firma) mit durch die Nachbesteuerung verbundenen Folgen kein treuwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber der Firma gesehen werden kann. Ob die von der Beklagten bezahlte Umsatzsteuer der Beklagten zu erstatten, ist nicht Gegenstand dieses Zivilverfahrens. Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO. Das klagende Land beansprucht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Werkvertragsvergütung. Eine Firma und die Beklagte schlossen im Zeitraum von 2011 bis 2013 Werkverträge, bei denen sie vereinbarten, dass die Beklagte die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet. Die Konzernmutter der Beklagten, die … GmbH, entrichtete als Organträger die Umsatzsteuer. Mit Antrag vom 16.2.14 begehrte die … GmbH beim Finanzamt … die Rückerstattung der in den Jahren 2011 bis 2013 abgeführten Umsatzsteuer. Eine Rückerstattung erfolgte noch nicht. Die Firma schickte der Beklagten um die Umsatzsteuer nach oben korrigierte Schlussrechnungen, die bei der Beklagte am 19.12.16 eingingen. Mit Schreiben vom 22.12.16 schickte die Beklagte die korrigierten Schlussrechnungen unverzüglich an die Firma zurück. In diesem Schreiben erklärte die Beklagte der Firma, dass sie mit einer Nachbelastung nicht einverstanden ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das klagende Land trägt vor, das Gesamtvergütungsvolumen habe im Zeitraum von 2011 bis 2013 257.384,87 €1Einzelheiten: Klage, Seite 2Einzelheiten: Klage, Seite 2 betragen. Gegenüber der Firma habe das Finanzamt … Umsatzsteuer von 48.902,79 € festgesetzt. An Zahlung statt habe die Firma am 11.1.17 Ansprüche gegen die Beklagte aus den im Zeitraum von 2011 bis 2013 geschlossenen Werkverträgen an das klagende Land abgetreten. Die ergänzende Vertragsauslegung ergebe einen Anspruch des klagenden Landes gegen die Beklagte auf Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend den korrigierten Rechnungen der Firma. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Das klagende Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.902,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 26.8.17 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, die Prozessbevollmächtigten des klagenden Landes seien vom Land nicht zur Führung des Prozesses bevollmächtigt worden, da die die Prozessvollmacht ausstellende Person hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Parteien hätten ausdrücklich VOB-Einheitspreis-Verträge geschlossen. § 13 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließe eine Umsatzsteuernachforderung wegen der vorbehaltlosen Anerkennung der Schlussrechnungen aus. Die Parteien seien von einem Fixpreis ausgegangen. Die von dem klagenden Land genannten Rechnungsbeträge würden nicht zutreffen2Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 4Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 4. Die Beklagte und die Firma könnten sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO berufen. § 27 Abs. 19 UStG sei erst am 31.7.14 in Kraft getreten. § 27 Abs. 19 UStG wirke unzulässig echt zurück. Sowohl Bauhandwerker als auch Bauträger hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Bundesfinanzhof § 13 b UStG für nicht mit Verfassung und Unionsrecht vereinbar hält. Das Festhalten an den Verträgen sei der Firma zumutbar. Die Tage, an denen Anzahlungen geleistet wurden, seien in den undatierten Schlussrechnungen nicht genannt. Die Korrektur der Schlussrechnungen per Hand sei unzulässig. Die Abtretungsvereinbarung, die für das klagende Land eine Person ohne Vertretungsmacht erklärt habe, weise Differenzen zu den Schlussrechnungen auf. Pflichtwidrig habe die Firma die Beklagte über die Abtretung nicht informiert. Wahrheitswidrig habe die Firma die Nichtstreitbefangenheit der Forderungen versichert. Die abgetretenen Ansprüche habe das Finanzamt nicht im Erhebungsverfahren geprüft. Die Höhe der Umsatzsteuer sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die H & A Immobilien GmbH habe den Erstattungsanspruch in Höhe von 1,7 Mio € an Herrn X und Herrn Y abgetreten, den Rest an die Z GmbH. Die Verjährungsfrist habe mit der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH am 27.11.13 zu laufen begonnen. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erstattungsantrags komme es nicht an. Das klagende Land, das den Antrag der … GmbH auf Abänderung der Umsatzsteuer nicht bearbeite, verhalte sich widersprüchlich, wenn es Klage gegen die Beklagte erhebt. Die Klageschrift ist am 15.11.17 bei Gericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.