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Urteil

7 U 177/15

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0331.7U177.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung geltend. Der Kläger war vom 01.06.2009 bis zum 06.12.2010 Geschäftsführer der A GmbH & Co.KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Stadt1 am 01.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnete (Anlage BLD 1, Bl. 72 der Akte) und die Streithelferin zur Insolvenzverwalterin bestellte. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für ihre geschäftsführenden Organe (Anlage 1, Bl. 5 ff. der Akte). In den Vertrag einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (im Folgenden ULLA, Anlage 8, Bl. 27 ff. der Akte). Nach Ziffer 1. 1 ULLA gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nach Ziffer 1.2 ULLA sind versicherte Personen sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person (Ziffer 2 ULLA). Nach Ziffer 3.2 ULLA sind, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, auch Schadensersatzansprüche versichert, die nicht später als fünf Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Anspruch auf den Versicherungsschutz können nur die versicherten Personen geltend machen (Ziffer 9.1 ULLA). Ziffer 10.2 ULLA hat unter anderem folgenden Wortlaut: b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät die Versicherungsnehmerin ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. …. c) Der Versicherer wird die Versicherungsnehmerin in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. d) Ist die Versicherungsnehmerin nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er die Versicherungsnehmerin mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2.c) darauf hingewiesen hat. Unter dem 30.03.2011 (Bl. 19 der Akte) fertigte die Beklagte ein an die Insolvenzschuldnerin gerichtetes Schreiben, mahnte den Folgebeitrag für die Zeit vom 01.03.2011 bis 01.03.2012 binnen zwei Wochen an und wies auf die Regelung in § 38 Abs. 2 VVG bzw. Ziffer 10.2.b) ULLA hin. Ein weiteres Mahnschreiben an die Insolvenzschuldnerin datiert auf den 23.04.2011 (Bl. 21 der Akte). Mit ebenfalls an die Insolvenzschuldnerin gerichtetem Schreiben vom 18.05.2011 (Bl. 23 der Akte) sprach die Beklagte die Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 38 Abs. 3 VVG wegen Zahlungsverzugs. Die Insolvenzschuldnerin übernahm am Bauvorhaben „Logistikzentrum in Stadt2“ das Gewerk „Erstellung einer Betonfahrbahndecke“. Die Insolvenzschuldnerin stellte ihre Leistungen der Auftraggeberin, der Firma C GmbH, mit Schlussrechnung vom 14.03.2012 (Anlage 10, Bl. 92 der Akte) in Rechnung. In der Rechnung ist als Leistungszeitraum „01.09./48. KW 2010/6./2011“ vermerkt. Die Mangelfreiheit des Werkes ist zwischen den Bauvertragsparteien streitig; die Auftraggeberin lehnt die Zahlung des restlichen Werklohns ab. Mit Schreiben vom 17.11.2014 (Anlage 2, Bl. 9 ff. der Akte) machte die Insolvenzverwalterin gegen den Kläger Schadensersatzansprüche nach „§ 64 GmbHG“ in Höhe von 173.938,30 € geltend. Die Insolvenzschuldnerin leitete gegen die Firma C GmbH & Co.KG ein selbständiges Beweisverfahren ein und verkündete dem Kläger den Streit, der dem Verfahren auf Seiten der Firma C beitrat (LG Stadt1, …/14). Die Insolvenzverwalterin erhob gegen den Kläger vor dem Landgericht Stadt1 Klage auf Zahlung von 173.938,30 € (…/96), über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls mit Schreiben vom 17.11.2014 (Anlage BLD 8, Bl. 115 der Akte) setzte die Insolvenzverwalterin die Beklagte von der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Kläger in Kenntnis und forderte sie zur Zahlung auf. Der Kläger wandte sich mit der Bitte um Erteilung von Deckungsschutz an die Beklagte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage 4, Bl. 12 der Akte) unter Hinweis auf ihr Schreiben an die Insolvenzverwalterin vom 26.08.2014 ab. In dem Schreiben vom 26.08.2014 (Anlage 5, Bl. 18 der Akte) hatte die Beklagte ihre Eintrittspflicht gegenüber der Insolvenzverwalterin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Versicherungsnehmerin den Folgebeitrag nicht gezahlt habe, so dass der Vertrag nach § 38 Abs. 3 VVG gekündigt worden sei. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. Die Insolvenzverwalterin habe die behaupteten Schadensersatzansprüche innerhalb der Nachmeldefrist von fünf Jahren seit der behaupteten Pflichtverletzung mit Schreiben vom 17.11.2014 geltend gemacht. Hierzu hat er behauptet, die Betondecke, deren Mangelhaftigkeit Ausgangspunkt des behaupteten Pflichtverstoßes sei, sei im November 2010 aufgebracht worden, damit zu einem Zeitpunkt, als er noch Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Das Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 17.11.2014 stelle auch eine ernsthafte Inanspruchnahme des Klägers dar. Soweit sich die Beklagte auf Prämienverzug und Kündigung berufe, berühre dies ihre Eintrittspflicht nicht. Die Regelung in Ziffer 10.2.c) und d) ULLA und der hierin geregelte Wegfall des Versicherungsschutzes ließen die Nachhaftung der Beklagten gemäß Ziffer 3.2 ULLA unberührt. Im Übrigen hat der Kläger den Zugang der Mahnschreiben vom 30.03.2011 und 23.04.2011 sowie der Kündigung vom 18.05.2011 bestritten. Die Eintrittspflicht der Beklagten sei auch nicht gemäß Ziffer 6 ULLA ausgeschlossen, da er seine Pflichten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei Durchführung der Bauarbeiten in Stadt2 nicht vorsätzlich oder wissentlich verletzt habe. Zwar sei er selbst auch Bauleiter, als solcher aber bei dem streitigen Gewerk nicht tätig geworden. Im Übrigen seien ihm Mängel am Bauwerk auch nicht bekannt. Der für das Bauvorhaben vor Ort tätige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin sei der Polier D gewesen. Die bauplanerische Leitung habe bei dem Ingenieurbüro E und F gelegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger Deckungsschutz für die Abwehr von auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A GmbH & Co.KG, Hoch-Straßen-Tiefbau, B, wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum Stadt2, Straße1, für die Firma C GmbH & Co.KG zu gewähren, 2. den Kläger von angeblichen auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin, B, wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum Stadt2, Straße1, für die Firma C GmbH & Co.KG, freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die gestellten Anträge seien unzulässig, da der Kläger zum einen in unzulässiger Weise das Wahlrecht des Versicherers ausübe und zum anderen kumulativ beide Teilausprägungen des Versicherungsschutzes in Anspruch nehme. Sie hat behauptet, die Mahnschreiben vom 30.03.2011 und 23.04.2011 sowie das Kündigungsschreiben vom 18.05.2011 seien jeweils zugegangen. Infolgedessen bestehe nach Zahlungsverzug der Insolvenzschuldnerin und des hierdurch bedingungsgemäß weggefallenen Versicherungsschutzes keine Eintrittspflicht mehr. Darüber hinaus fiele der Vorwurf mangelhafter Bauausführung nicht in den Aufgabenbereich des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, sondern in denjenigen eines Bauleiters. Insoweit werde der Kläger nicht als Organ der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen, sondern es lägen Gewährleistungsansprüche vor, die grundsätzlich nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst seien. Jedenfalls aber habe der Kläger wissentlich seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben verletzt. Anders ließe sich das Abweichen von der vereinbarten Bauausführung und das Unterlassen des Einbaus eines Vlieses unter den Fahrbahnbelag nicht erklären. Von einer wissentlichen Pflichtverletzung sei auch die Insolvenzverwalterin ausgegangen, die in ihrem Antrag im selbständigen Beweisverfahren vom 08.12.2014 die Streitverkündung gegenüber dem Kläger ausdrücklich hierauf gestützt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der angebliche Baumangel während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers verursacht worden sei, da ausweislich der Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin der Leistungszeitraum bis zur 6. Kalenderwoche angedauert habe, während der Kläger unstreitig bereits im Dezember 2010 seine Geschäftsführerfunktion bei der Insolvenzschuldnerin aufgegeben habe. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Bl. 151 ff. der Akte) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Deckungsschutz für die Abwehr von auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A GmbH & Co.KG, B, wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum Stadt2, Straße1, für die Firma C GmbH & Co.KG zu gewähren, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung eines Abwehr-Rechtschutzanspruchs wegen der Inanspruchnahme durch die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 17.11.2014 zu. Ein weitergehender Feststellungsanspruch, von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen freigestellt zu werden, könne der Kläger hingegen gemäß Ziffer 4.1 ULLA schon mangels verbindlicher Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht verlangen. Der Kläger sei ausweislich des Handelsregisterauszuges jedenfalls bis Dezember 2010 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin der Beklagten gewesen. Als ehemaliger Geschäftsführer falle er gemäß Ziffer 1.2 ULLA in den versicherten Personenkreis und sei gemäß Ziffer 9.1 ULLA unmittelbar anspruchsberechtigt und aktivlegitimiert. Ferner seien mit der Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gemäß § 43 GmbHG durch Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 17.11.2014 erstmalig Haftpflichtansprüche gegen den Kläger erhoben worden, womit der Versicherungsfall gemäß Ziffer 2 ULLA eingetreten sei. Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei dem Schreiben vom 17.11.2014 nicht um eine ernstliche Inanspruchnahme des Klägers, lägen nicht vor. Soweit die Insolvenzverwalterin nach Erhebung der Ansprüche keine weiteren rechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger eingeleitet habe, begründe sich dies mit dem Umstand, dass in einem Drittprozess zunächst die behaupteten Baumängel bzw. die Berechtigung der C GmbH & Co.KG zum Einbehalt des Werklohns der Insolvenzschuldnerin als weitere Voraussetzung eines Schadens bzw. eines Haftpflichtfalles festgestellt werden müsse. Für die Beurteilung des Deckungsanspruchs sei zudem unmaßgeblich, ob die behaupteten fehlerhaften Bauarbeiten in dem Zeitraum bis Dezember 2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt worden seien. Insofern liege eine Frage des Haftpflichtprozesses und der berechtigten Inanspruchnahme des Klägers als verantwortlichem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der hierauf gestützten Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG vor. Da auch das Klagebegehren und der zuerkannte Tenor Abwehransprüche des Klägers aus seine Geschäftsführertätigkeit im maßgeblichen Zeitraum beschränkten, sei ferner unerheblich, ob neben der geltend gemachten Geschäftsführerhaftung noch weitere Haftungsansprüche gegen den Kläger in seiner beruflichen Funktion als Bauleiter bestünden. Der Anspruch des Klägers scheitere auch nicht an dem zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Gemäß Ziffer 3.2 ULLA bestehe binnen einer Frist von fünf Jahren nach Vertragsende eine die Eintrittspflicht der Beklagten begründende Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen. Vorliegend falle das Anspruchsschreiben vom 17.11.2014 unstreitig in die Nachmeldefrist, da selbst nach dem Vorbringen der Beklagten der Versicherungsvertrag erst mit Schreiben vom 18.05.2011 gekündigt worden sei. Der berechtigten Nachmeldung stehe auch nicht der Wegfall des Versicherungsschutzes aufgrund des Verzugs im März/April 2011 und der hierauf gestützten Kündigung im Mai 2011 gemäß Ziffer 10.2 ULLA entgegen. Zwar bestimme Ziffer 10.2 ULLA, dass ab Eintritt des Verzugs der Versicherungsschutz bis zur Nachzahlung der Prämie oder letztlich endgültig mit der Kündigung entfalle. Allerdings könne nach der gebotenen und den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligenden Auslegung der Versicherungsbedingungen die Eintrittspflicht der Beklagten gemäß Ziffer 3.2 ULLA nur für diejenigen Pflichtverletzungen gemäß Ziffer 10.2 ULLA entfallen, die nach Eintritt des Verzugs begangen worden seien. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen. So beziehe sich die fünfjährige Nachmeldefrist der Ziffer 3.2 ULLA nur auf die Anspruchsanmeldung aus Ziffer 2, erfasse ihrem Wortlaut nach aber „Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen worden sind“. Die Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Insbesondere habe zum Zeitpunkt der vermeintlichen Pflichtverletzung des Klägers der Versicherungsschutz noch unvermindert fortbestanden und sei nicht etwa wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen gewesen. So solle die hier im Raum stehende Pflichtverletzung des Klägers bei dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, also bis Dezember 2010 und damit vor Beendigung des Vertrags im Mai 2011, erfolgt sein. Gemäß Ziffer 10.1 c) ULLA habe zu diesem Zeitpunkt auch noch uneingeschränkt Versicherungsschutz bestanden, da zum Zeitpunkt der Geschäftsführertätigkeit des Klägers weder Prämien fällig noch Verzug eingetreten gewesen sei und damit der Versicherungsschutz insgesamt auch nach den Bedingungen der Beklagten noch nicht habe entfallen sein können. Habe aber die behauptete Pflichtverletzung zum Zeitpunkt ihrer Begehung dem Versicherungsschutz unterlegen, so berühre ein späterer Wegfall des Schutzes den Deckungsanspruch des Klägers auch im Fall einer Nachmeldung nicht. Der Anspruch sei auch nicht wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach Ziffer 6 ULLA ausgeschlossen. Soweit die Insolvenzschuldnerin im Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 08.12.2014 ein wissentliches Abweichen des Klägers von der vorgegebenen Baubeschreibung behaupte, liege dieser Antrag nicht nur außerhalb des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Vielmehr würden dem Kläger darüber hinaus lediglich grob fahrlässige Pflichtverletzungen wegen Ausführungsarbeiten entgegen dem Stand der Technik und damit gerade keine wissentlichen Pflichtverletzungen vorgeworfen. Darüber hinaus bedürfe der Grundsatz, dass für den Rechtsanspruch die Behauptungen des Dritten maßgeblich seien, einer Einschränkung dahin, dass dies nicht für Tatsachen gelten könne, die für den zeitlichen und räumlichen Umfang des versicherten Risikos und insbesondere für Ausschlüsse bedeutsam seien. Zu beachten sei insoweit, dass für den Fall, dass nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers ein Ausschlusstatbestand gerade nicht bestehe, der Versicherer seine Verpflichtung zunächst erfüllen müsse und bei objektiv unrichtigen Angaben in aller Regel leistungsfrei sei und seine Leistung zurückverlangen könne. Nichts anderes könne aber im Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem gelten, wenn - wie hier - der Versicherte als ehemaliger Geschäftsführer von der Versicherungsnehmerin nach § 43 GmbHG in Anspruch genommen werde, wonach die Behauptung einer Pflichtverletzung im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und versicherter Person neben der Wissentlichkeit gerade in Streit steht. Darüber hinaus habe die für den Ausschlusstatbestand darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ihr Vorbringen auch nicht ausreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Gegen das ihm am 29.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2015 Berufung eingelegt und diese am 23.12.2015 begründet. Gegen das ihr am 29.10.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2016 am 29.02.2016 begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, zwar habe der Versicherer grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er Abwehr- oder Deckungsschutz gewähre. Dieses Wahlrecht habe er nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. Hier weigere sich die Beklagte allerdings, überhaupt Deckungsschutz zu gewähren. Lehne der Versicherer die Gewährung von Deckungsschutz ab, sei die Versicherungsleistung sofort fällig. Dem Wahlrecht habe der Kläger nicht vorgreifen wollen und deshalb Abwehrschutz und Freistellung von angeblichen Schadensersatzansprüchen verlangt. Da der Freistellungsanspruch einheitlich mit dem Abwehranspruch verjähre, sei solche Antragstellung geboten. Wenn das Landgericht Bedenken gegen diese Art der Antragstellung gehabt habe, hätte es darauf hinweisen und auf eine aus seiner Sicht zutreffende Antragstellung hinwirken müssen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte der Kläger statt der Klageanträge den Hilfsantrag aus der Berufung gestellt. Die Umstellung eines in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtzug sei zulässig und stelle keine Klageänderung dar. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Kläger von angeblichen auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin, B, wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum Stadt2, Straße1, für die Firma C GmbH & Co.KG, freizustellen, 2. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu Ziffer 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der gegen diesen geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A GmbH & Co.KG, Hoch-Straßen-Tiefbau, B, wegen angeblich mangelhafter Ausführung des Bauvorhabens Logistikzentrum Stadt2, Straße1, für die Firma C GmbH & Co.KG, Versicherungsschutz nach Maßgabe des zwischen der Firma A GmbH & Co.KG und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages vom 28.04.2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und macht geltend, für den erstmals in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsantrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er inhaltlich dem bisherigen Klageantrag zu 1) in erster Instanz und somit dem angefochtenen Urteil entspreche. Eines Hinweises des Gerichts habe es nicht bedurft, da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der angekündigten Anträge schriftsätzlich hingewiesen habe. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe nicht dargelegt, dass überhaupt eine Auslegung der Klauseln in Ziffer 3.2 und 120.2 ULLA erforderlich sei. Die Klauseln seien eindeutig. Auch fehle es an einer Begründung für das von ihm gefundene Auslegungsergebnis, dass eine Eintrittspflicht der Beklagten nur für diejenigen Pflichtverletzungen nach Ziffer 10.2 ULLA entfalle, die nach Eintritt des Verzugs begangen worden seien. Ziffer 10.2 ULLA differenziere nicht nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern stelle auf den Versicherungsfall nach Ziffer 2 ULLA - die Anspruchserhebung - ab. Im vorliegenden Falle habe die Versicherungsnehmerin nach Zugang des Kündigungsschreibens die ausstehenden Prämien nicht nachentrichtet, so dass der Vertrag nicht fortgeführt worden sei. Es sei dann aber weder einzusehen noch zu begründen, dass die Beklagte gleichwohl Versicherungsschutz für einen nach Kündigung des Versicherungsvertrages eingetretenen Versicherungsfall gewähren solle. Gleiches gelte auch mit Blick auf Ziffer 10.2 c) Abs. 2 ULLA, wonach nach Ablauf der vom Versicherer gesetzten Nachzahlungsfrist während des Verzugs bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz bestehe. Mit oder ohne Berücksichtigung von Ziffer 3.2 ULLA könne die Vereinbarung, dass bei Prämienverzug bis zur Zahlung der offenstehenden Prämie kein Versicherungsschutz bestehe, nicht anders verstanden werden, als dass dies auch innerhalb der Nachmeldefrist nach Ziffer 3.2 ULLA und auch für solche Versicherungsfälle gelte, denen eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Zahlungsverzugs zugrunde liege. Auch im Übrigen erschöpften die Entscheidungsgründe die Einwände der Beklagten nicht vollständig. Dies betreffe zum einen den Einwand, dass die beanstandeten Pflichtverletzungen zu einer Zeit begangen worden seien, als der Kläger schon nicht mehr Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei, zum anderen den Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung. Die Kündigung vom 18.05.2011 habe nicht gegenüber der Insolvenzverwalterin erfolgen müssen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Empfangszuständigkeit der Insolvenzschuldnerin für Willenserklärung nicht berühre. Hilfsweise macht sich die Beklagte das klägerische Bestreiten des Zugangs der Kündigungserklärung zu Eigen. Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO macht die Beklagte geltend, der Zugang der Schreiben vom 23.04.2011 bei der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 26.08.2014 sei als entsprechende Aufforderung zu sehen. Ferner habe die Beklagte ihre offenen Prämienforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage BLD 8, Bl. 567 ff. der Akte), was ebenfalls als Aufforderung im Sinne von § 103 Abs. 2 InsO anzusehen sei. Die Beklagte beantragt, das am 29.10.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 2 O 223/15 - vom 27.10.2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Auslegung der Versicherungsbedingungen durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Der Kläger macht geltend, die Streithelferin sei dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und habe beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Da die Streithelferin damit Erfüllung des Vertrages begeht habe, liege hierin eine Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO. Eine etwa mit Insolvenzeröffnung eingetretene Undurchsetzbarkeit der wechselseitigen Erfüllungsansprüche habe damit geendet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.09.2017 der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A GmbH & Co.KG den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.09.2017 auf Seiten des Klägers beigetreten und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 316 f. der Akte) durch uneidliche Vernehmung der Insolvenzverwalterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftliche Aussage der Zeugin vom 07.12.2017 (Bl. 390 ff. der Akte). Der Senat hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.03.2018 (Bl. 420 der Akte) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22.03.2018 (Bl. 417 ff. der Akte). Der Senat hat mit Beschluss vom 17.05.2018 (Bl. 447 f. der Akte), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Hinweise erteilt. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18.10.2018 (Bl. 546 der Akte) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.10.2018 (Bl. 545 ff. der Akte). Der Senat hat mit Beschluss vom 20.12.2018 (Bl. 591 f. der Akte), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, weitere Hinweise erteilt. Die Akte des Landgerichts Stadt1 zu Aktenzeichen …/16 war beigezogen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.02.2019 (Bl. 612 der Akte) i.V.m. dem Beschluss vom 06.02.2019 (Bl. 613 der Akte) im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 28.02.2019 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil weder zu seinem Nachteil Rechtsverletzungen aufweist noch neue, nach §§ 529 ff. ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine anderweitige Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen. Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von angeblichen, auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadensersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin. Nach Ziffer 4.1 ULLA übernimmt der Versicherer neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche und - soweit vereinbart - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer jedoch im Allgemeinen vom Versicherer nicht Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Dem Haftpflichtversicherer steht es vielmehr frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, d.h. also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, kommt demnach in der Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (BGH, Urteil vom 04.12.1980 - IVa ZR 32/80 – zit. n. Juris). Daran fehlt es im vorliegenden Falle, da über die Klage der Insolvenzverwalterin gegen den Kläger vor dem Landgericht Stadt1 bislang nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Der Versicherungsnehmer kann daher in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche zu erfüllen oder solche abzuwehren (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 2018, § 100 Rdnr. 19 m.w.N.). Freistellung von dem geltend gemachten Haftpflichtanspruch kann der Kläger daher derzeit nicht verlangen. Aus der von dem Kläger angeführten möglichen Verjährung des Freistellungsanspruchs, der ihn zu der gewählten Antragstellung gezwungen habe, folgt nichts anderes, da durch eine den obigen Ausführungen entsprechende Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes auch insoweit die Verjährung gehemmt würde. Der erstmals in der Berufung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz ist zulässig, insbesondere hat der Kläger vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256 ZPO. Dem Kläger fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da entgegen der Ansicht der Beklagten das mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel - Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Deckungsschutz - nicht in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils - Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Abwehrschutz - enthalten ist, sondern darüber hinaus geht. Die Klage ist jedoch jedenfalls derzeit unbegründet, da ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung bedingungsgemäßem Deckungsschutzes aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung derzeit aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin nicht durchsetzbar ist. Im vorliegenden Falle ist der Versicherungsfall - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches (Ziffer 2 ULLA) - eingetreten, da die Insolvenzverwalterin von dem Kläger mit Schreiben vom 17.11.2014 wegen eines behaupteten Anspruchs aus Geschäftsführerhaftung die Zahlung von 173.938,30 € verlangt. Zweifel an einer ernsthaften Inanspruchnahme des Klägers durch die Insolvenzverwalterin, wie sie von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht worden sind, bestehen nicht, insbesondere nachdem die Insolvenzverwalterin gegen den Kläger vor Landgericht Stadt1 Klage auf Zahlung erhoben hat. Der von der Insolvenzverwalterin geltend gemachte Haftpflichtanspruch fällt grundsätzlich auch in den Bereich des versicherten Risikos. Denn der Kläger wird von der Insolvenzverwalterin ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen. Ob die angeblich mangelhafte Bauausführung in die Zeit fällt, in der der Kläger Geschäftsführer gewesen ist und ob der Kläger wegen der behaupteten mangelhaften Bauausführung als Geschäftsführer haftet, ist nicht im vorliegenden Fall zu klären. Die Frage, ob der Kläger zu Recht aus dem geltend gemachten Schadensereignis in Anspruch genommen wird, ist im - wie hier - vorweggenommenen Deckungsprozess nicht zu prüfen. Aufgrund des sogenannten Trennungsprinzips wird in einem vorweggenommenen Deckungsprozess ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes geklärt. Dagegen wird über den eigentlichen Haftpflichtanspruch nicht entschieden. Vielmehr wird nur geprüft, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen. Dabei ist grundsätzlich auf die Behauptung eines Haftpflichtfalles abzustellen, ohne dass dabei geprüft werde darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht. Denn der Versicherer ist zur Gewährung von Rechtsschutz auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch nur die entfernteste Möglichkeit besteht, dass die versicherte Person aus dem unter das versicherte Risiko fallenden behaupteten Tatbestand verurteilt wird. Nur anhand des behaupteten Haftpflichtfalles ist zu prüfen, ob dafür Deckung besteht, etwa ein Ausschluss greift oder Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung gegeben ist. Die Angaben des Dritten zum Grund des Anspruchs sind dabei grundsätzlich bindend (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012 - 20 U 120/11 - zit. n. Juris; Lücke, a.a.O., § 100 Rdnr. 48). Es kann dahinstehen, ob sich die Versicherungsnehmerin in Verzug befunden hat und die Beklagte bereits deshalb nach Ziffer 10.2 ULLA von der Pflicht zur Leistung frei ist. Ebenso kann die Frage nach dem Verhältnis zwischen Ziffer 3.2 ULLA und Ziffer 10.2 ULLA dahinstehen. Denn die Klage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls derzeit bereits aus einem anderen Grund unbegründet. Der hier streitgegenständliche Versicherungsfall fällt nicht in einen Zeitraum, in dem die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin die ihrerseits geschuldete Leistung - Zahlung der Prämie - bereits erbracht hat. Denn der Eintritt des Versicherungsfalls in der hier gegebenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung wird nach § 2 ULLA definiert durch die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen die versicherte Person. Eine solche erstmalige Geltendmachung liegt erst in dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 17.11.2014. Unstreitig ist die Folgebeitrag für die Zeit nach dem 01.03.2011 von der Insolvenzschuldnerin nicht an die Beklagte gezahlt worden. Damit ist die Situation gegeben, dass der Versicherungsvertrag weder von der Versicherungsnehmerin noch vom Versicherer vollständig erfüllt ist. In diesem Fall gilt das folgende: Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin, der A GmbH & Co.KG ist mit Wirkung zum 01.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt zwar als solcher für das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Vertragspartner keine materiell-rechtliche Wirkung zu, insbesondere hat sie keinen Einfluss auf Bestand oder Inhalt des Vertrages. Die vertraglichen Erfüllungsansprüche bestehen fort, verlieren jedoch wegen der wechselseitigen Nichterfüllungseinreden aus § 320 BGB mit Insolvenzeröffnung zunächst, d.h. bis zu einem etwaigen Erfüllungsverlangen, ihre Durchsetzbarkeit. Dem Vertragspartner steht mithin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Masse auf die vertraglich mit dem Schuldner vereinbarte Leistung zu. Denn um die Nichterfüllungseinrede des Insolvenzverwalters abzuwenden, müsste er in der Lage sein, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen. § 103 InsO gewährt dem Vertragspartner jedoch nicht das Recht, mit Wirkung gegen die Masse selbst zu leisten und dafür die volle Gegenleistung zu beanspruchen. Umgekehrt hat auch die Masse gegen den Vertragspartner des Schuldners ohne Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Gegenleistung. Dies ergibt sich aus § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO. Denn erst das Erfüllungsverlangen mit der weiteren gesetzlichen Folge ermöglicht es dem Insolvenzverwalterin, die Gegenleistung aus der Masse zu erbringen und damit die Nichterfüllungseinrede des Kontrahenten zu überwinden. Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages, bleibt es für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens bei dem mit Eröffnung eingetretenen Durchsetzbarkeitsverlusts der gegenseitigen Erfüllungsansprüche, der erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder entfällt (Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 2019, § 103 Rdnr. 11; BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11 - zit. n. Juris; Senat, Urteil vom 14.05.2008 - 7 U 157/07 - BeckRS 2011, 18858). Das gilt nicht nur für die Erfüllungsansprüche der Versicherungsnehmerin, sondern ebenso für Ansprüche der versicherten Personen. Nach der Regelung des § 334 BGB, die für den Vertrag zugunsten Dritter, damit für die Fremdversicherung und damit für die D & O-Versicherung gilt, muss sich ein begünstigter Dritter nämlich die Einwendungen entgegenhalten lassen, die gegen denjenigen Vertragspartner bestehen, von dem er sein Recht ableitet. Gegenüber den versicherten Personen kommt es also ebenso zur Anwendung von § 320 BGB (Lange, Die D & O-Versicherung in der Insolvenz der Versicherungsnehmerin, in: r+s 2014, S. 261/266). Damit sind Ansprüche der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht durchsetzbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO vom Versicherer die Erfüllung oder nach § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO die Erfüllung als abgelehnt gilt. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Insolvenzverwalterin zur Ausübung ihres Wahlrechts aufgefordert hat. Zwar kann die Aufforderung zur Wahlrechtsausübung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO auch konkludent erfolgen. Im Hinblick auf den Rechtsverlust des Insolvenzverwalters bei nicht rechtzeitiger Erklärung, wird man eine solche konkludente Aufforderung allerdings nur dann annehmen können, wenn aus der Äußerung des Vertragspartner für einen objektiven Erklärungsempfänger klar und eindeutig der Wille hervorgeht, dem Insolvenzverwalter die Entscheidung über die Erfüllung des Vertrages im eröffneten Verfahren abzuverlangen. Fordert der Vertragspartner den Insolvenzverwalter zur Erbringung der mit dem Schuldner vertraglich vereinbarten Leistung auf, liegt hierin zugleich eine Aufforderung zur Wahlrechtsausübung (Wegener, a.a.O., Rdnr. 128). Allein in der als Anlage BLD 8 vorgelegten Anmeldung kann eine solche Aufforderung nicht gesehen werden, da nicht ersichtlich und auch nicht weiter dargetan ist, dass die Beklagte die Insolvenzverwalterin damit zur Zahlung der geschuldeten Leistung, des Versicherungsbeitrages, aufgefordert hat. Denn dort ist zu der Versicherungsscheinnummer ... lediglich ein Betrag in Höhe von 542,59 € angemeldet, der Versicherungsbeitrag belief sich jedoch ausweislich des Mahnschreibens vom 30.03.2011 auf 4.446,80 €. Für die Insolvenzverwalterin war damit nicht erkennbar, dass es sich um eine Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts handelte, die den obigen Anforderungen genügte. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Wegener, in Uhlenbruck, InsO, § 103 Rdnr. 128, beruft, bezieht sich dies auf die Anmeldung einer Nichterfüllungsforderung im Sinne von § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO, nicht aber die ursprüngliche Forderung (siehe hierzu auch Huber, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2013, § 103 Rdnrn. 171, 183). Auch auf Seiten der Streithelferin fehlt es bislang an einer Erklärung, ob Erfüllung gewählt wird oder nicht. Dies gilt sowohl für ihre Erklärungen im vorliegenden Rechtsstreit als auch für das Schreiben vom 17.11.2014. Auch das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters kann konkludent erfolgen. Entscheidend ist hierbei, wie ein objektiver Dritter in der Situation des Vertragspartners die Erklärung des Insolvenzverwalters nach ihrem objektiven Erklärungswert auffassen musste. Da der Insolvenzverwalter mit der Erfüllungswahl die Rechtslage unwiderruflich gestaltet und die Rechtsfolgen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO auslöst, kann ein konkludentes Erfüllungsverlangen nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden (Wegener, a.a.O., Rdnr. 114). Einer Handlung oder Äußerung des Insolvenzverwalters kommt nur dann der objektive Erklärungswert einer Erfüllungswahl des zwischen dem Insolvenzschuldnerin und dem Vertragspartner vor Eröffnung des geschlossenen Vertrages zu, wenn sie klar und eindeutig erkennen lässt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages begehrt. Der Erklärungsempfänger muss nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon ausgehen dürfen, dass der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt seiner Handlung Kenntnis von einem beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag hatte. Eine Erklärung oder Handlung des Insolvenzverwalters lässt sich nur dann als Erfüllungsverlangen begreifen, wenn sie - für den Empfänger - erkennbar - in dem Bewusstsein erfolgt ist, im Anwendungsbereich des § 103 InsO zu handeln( Wegener a.a.O., Rdnr. 115). Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Dies gilt zum einen für den Antrag der Streithelferin, die Berufung zurückzuweisen. Dass der Insolvenzverwalterin in diesem Zusammenhang bewusst gewesen ist, eine Erfüllungswahl im Sinne von § 103 InsO zu treffen, lässt sich dem prozessualen Antrag nicht entnehmen. Zwar kann darin eine Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung gesehen werden. Eine Leistungsaufforderung des Insolvenzverwalters hat aber nur dann den objektiven Wert eines konkludenten Erfüllungsverlangens, wenn aus ihr eindeutig und klar hervorgeht, dass die Insolvenzverwalterin nicht nur die Forderung der Masse einziehen, sondern im Gegenzug auch die noch ausstehende Gegenleistung des Schuldners aus der Masse erbringen und damit für die gesetzliche Folge des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO einstehen will (Wegener, a.a.O., Rdnr. 116). Daran fehlt es, da die Insolvenzverwalterin zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht hat, im Gegenzug die der Beklagten geschuldete Versicherungsprämie aus der Masse leisten zu wollen. Gleiches gilt aber zum anderen auch für das Schreiben der Streithelferin vom 17.11.2014. Zwar hat die Insolvenzverwalterin in diesem Schreiben den behaupteten Haftpflichtanspruch gegen den Kläger geschildert und die Beklagte aufgefordert, an sie einen Betrag in Höhe von 173.938,30 € zu zahlen. In dem Schreiben wird jedoch weiter dargelegt, dass der Versicherungsbeitrag für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 01.03.2011 gezahlt worden sei, was zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig ist, und die Prämie damit zum Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung des Klägers gezahlt sei. Damit hat die Insolvenzverwalterin ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagten für den behaupteten Versicherungsfall keine Ansprüche mehr zustehen, also gerade eine Pflicht zur Erbringung der weiter geschuldeten Gegenleistung in Abrede gestellt. Insgesamt verbleibt es daher bei der derzeit fehlenden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf die bedingungsgemäße Versicherungsleistung. Der Kläger als versicherte Person wird hierdurch auch nicht schutzlos gestellt. Denn im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung - wie hier - muss der Versicherer fällige Prämien, die von der versicherten Person gezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 VVG auch dann annehmen, wenn er sie nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzesbuches zurückweisen könnte. Die versicherte Person hat es danach in der Hand, den Zustand der fehlende Durchsetzbarkeit, der auf der nicht vollständigen Erfüllung der wechselseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beruht, zu beenden, indem er die ausstehenden Prämien leistet. Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe ihn nicht über den Umstand informiert, dass die Folgebeiträge nicht gezahlt worden seien, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen von hier nicht einschlägigen speziell geregelten Informationspflichten gibt es kein allgemeines Informationsrecht des Dritten (Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 2018, § 34 Rdnr. 9). Die Voraussetzungen einer aus § 242 BGB abzuleitenden Informationspflicht sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 2019, § 34 Rdnr. 3). Sollte der Kläger sein Klagebegehren auch auf eine fehlende Information über ausstehende Beiträge stützen, handelte es sich im Übrigen um eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung kommt es danach nicht mehr an, so dass dies dahinstehen kann. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg, da das Landgericht zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abwehrschutz festgestellt hat. Auf die obigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Da der Kläger insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Kosten der Streithilfe hat diese selbst zu tragen, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt.