Beschluss
3 O 35/09
Landgericht Hildesheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Es werden die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 22.04.2009 und des gegen Sicherheitsleistung vorläufigen vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 23.06.2009 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt auf a) 1.335,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.07.2009 b) 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009 und weiterhin an die Beklagte zu 2.) c) 744,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009. Die Berechnungen zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die geltend Einwendungen haben teilweise Erfolg. Die festgesetzten Beträge setzten sich wie folgt zusammen: a) Antrag vom 17.07.2009 (Urkundsverfahren): 1,3 Verfahrensgebühr 683,80 EUR 1,2 Terminsgebühr 631,20 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Summe 1.335,00 EUR b) Antrag vom 21.10.2009 (Urkundsverfahren): 0,3 Verfahrensgebühr 157,80 EUR Summe 157,80 EUR c) Antrag vom 21.10.2009 (Nachverfahren): 1,3 Verfahrensgebühr 683,80 EUR - 1,3 Verfahrensgebühr Anrechn. gem. VV 3100 Anm. Abs. 2-683,80 EUR 1,2 Terminsgebühr 631,20 EUR Fahrtkosten 33,60 EUR Abwesenheitsgeld 20,00 EUR Fahrtkosten 19,80 EUR Abwesenheitsgeld 20,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Summe 744,60 EUR Die Anrechnung der geforderten Geschäftsgebühr unterblieb. Gem. der Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 / II ZB 35/07 ist die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festsetzbar (Wahlrecht des Antragstellers aus § 15a RVG). Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar soweit er die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 zugunsten der Beklagten zu 2.) betrifft. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110001820&psml=bsndprod.psml&max=true